Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / AO (Lektion)

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AO

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  • Angehörige § 15 Angehörige (1) Angehörige sind:1.der Verlobte auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,2.der Ehegatte oder Lebenspartner,3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4.Geschwister,5.Kinder der Geschwister,6.Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7.Geschwister der Eltern,8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;3.im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
  • Steuerliche Nebenleistungen § 3 (4) AO (4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.
  • Werden steuerliche Nebenleistungen verzinst? Steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, Zwangsgeld u.ä.) werden nicht verzinst; es werden auch keine Zinseszinsen berechnet. 
  • Aufrechnung und Abrechnungsbescheid Gem. § 218 AO entscheidet das Finanzamt im Bedarfsfall per Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Es handelt sich um eine Entscheidung innerhalb des Erhebungsverfahrens (» Abgabenordnung). Für die Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist regelmäßig ein Antrag erforderlich.
  • Ablehnung eines Betriebsprüfers Gegen einen Betriebsprüfer, der dem Steuerpflichtigen nicht genehm ist, gibt es grundsätzlich keinen Rechtsbehelf. Besteht die „Besorgnis der Befangenheit“ kann der Steuerpflichtige versuchen, den Ausschluss des Prüfers nach § 83 Abs. 1 AO zu erreichen (vgl. Burkhard/Adler, Betriebsprüfung und Steufa-Prüfung, § 200 Rz. 18). Die Entscheidung des Behördenleiters ist jedoch kein Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Maßnahme. Hier setzt die Entscheidung des BFH an, der dem Steuerpflichtigen wegen der etwaigen Befangenheit des Prüfers wohl doch ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Benennung einräumen will. Voraussetzung ist jedoch, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzt unddiese Verletzung durch spätere Rechtsbehelfe nicht wieder rückgängig zu machen ist.Hat der Prüfer wie in diesem Fall in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben, kann daraus geschlossen werden, dass er die durch die Prüfung gewonnenen Informationen erneut an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben wird. (JD)
  • BPO zu Größenklassen und Häufigkeit der Prüfung Nach § 3 BpO werden Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eigenordnet. Die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für jeden Prüfungsturnus festgelegt. Steuern – VerfahrensrechtBMF: Neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 zum 01.01.2013Für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 gelten ab dem 01.01.2013 neue Abgrenzungsmerkmale. Dabei wurde eine Vielzahl der Grenzwerte im Vergleich zu den geltenden Merkmalen erhöht.HintergrundNach § 3 BpO werden Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eigenordnet. Die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für jeden Prüfungsturnus festgelegt.BMF-SchreibenMit Schreiben vom 22.06.2012 wurden die für den 21. Prüfungsturnus geltenden einheitlichen Abgrenzungsmerkmale veröffentlicht. Die Betriebsmerkmale für Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe, Freie Berufe und andere Leistungsbetriebe bemessen sich nach den Umsatzerlösen oder dem steuerlichen Gewinn und wurden allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – erhöht. Die Größenklasse von Kreditinstituten bemisst sich nach dem Aktivvermögen oder dem steuerlichen Gewinn. Während das Abgrenzungsmerkmal für das Aktivvermögen erhöht wurde, wurde die Grenze des steuerlichen Gewinns herabgesetzt. Gleiches gilt für die Betriebsmerkmale für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; sowohl die Grenze für den Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen als auch für den steuerlichen Gewinn ist gesunken. Wesentliche EinteilungsgruppenEinheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus ab 01.01.2013Betriebsmerkmale in Euro Großbetrieb Mittelbetrieb Kleinbetrieb- Handelsbetriebe - Umsatzerlöse 7.3000.000 900.000 170.000steuerlicher Gewinn über 280.000 56.000 36.000- Fertigungsbetriebe - Umsatzerlöse 4.300.000 510.000 170.000steuerlicher Gewinn über 250.000 56.000 36.000- Freie Berufe - Umsatzerlöse 4.700.000 830.000 170.000steuerlicher Gewinn über 580.000 130.000 36.000- Andere Leistungsbetriebe - Umsatzerlöse 5.600.000 760.000 170.000steuerlicher Gewinn über 330.000 63.000 36.000- Kreditinstitute - Aktivvermögen 140.000.000 35.000.000 11.000.000steuerlicher Gewinn über 560.000 190.000 46.000- Versicherungsunternehmen Pensionskassen - Jahresprämieneinnahmen über 30.000.000 5.000.000 1.800.000- Unterstützungskassen - alle- Land-und forstwirtschaftliche Betriebe - Wirtschaftswert der selbst-bewirtschafteten Fläche 230.000 105.000 47.000steuerlicher Gewinn über 125.000 65.000 36.000- bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände - Summe der Einnahmen über 6.000.000 Die neuen Abgrenzungsmerkmale sind nach Aufstellung der Betriebskartei ab dem 01.01.2013 anzuwenden. Darüber hinaus wird auf die Geltung des mit Schreiben vom 24.04.2012 veröffentlichten Verzeichnisses der Wirtschaftszweige und Gewerbekennzahlen hingewiesen, auf welches zum 01.05.2012 umzustellen war. Betroffene Norm § 3 BpO Fundstelle Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22.06.2012, IV A 4 – S 1450/09/10001, BStBl I 2012, S. 689 Weitere Fundstellen Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 24.04.2012, IV A 4 – S 1451/07/10011, BStBl I 2012, S. 492
  • Häufigkeit der Betriebsprüfung Wie oft ein Betrieb geprüft wird, hängt mit von den Größenklassen abDie Betriebsprüfungsordnung (BpO) schreibt vor, dass jedes Unternehmen in eine der nachfolgenden Größenklassen eingeteilt werden muss: Großbetrieb (G)Mittelbetrieb (M)Kleinbetrieb (K)Kleinstbetrieb (KSt)
  • Prüfungsanordnung Voraussetzungen Prüfung der Prüfungsanordnung Voraussetzung für die Durchführung einer Außenprüfung ist für die Finanzverwaltung der Erlass einer schriftlichen Prüfungsanordnung (§ 196 AO), aus der die Zulässigkeit (§ 193 AO), der sachliche Umfang (§ 194 AO) und der zeitliche Umfang (§ 194 Abs. 1 AO i.V. mit § 4 BpO) hervorgehen muss. Prüfung der Zulässigkeit Bei Vorliegen einer Prüfungsanordnung muss für den Mandanten überprüft werden, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung im Rahmen der Prüfungsanordnung ordnungsgemäß erfüllt sind. Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt und kann mit einem Einspruch und einer Anfechtungsklage angefochten werden. Allerdings haben Einspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 361 AO ist zulässig. Bei Vorliegen einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung unterliegen die Feststellungen oder Berichtigungsbescheide einem Verwertungsverbot. Dieses erfordert jedoch, dass die Prüfungsanordnung durch Anfechtung aufgehoben und für rechtswidrig erklärt wird. Das Verwertungsverbot kann nicht erstmals gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide geltend gemacht werden. Mit Ergehen der Prüfungsanordnung wird die Duldung der Außenprüfung durch die Finanzbehörde angeordnet. Eine Anfechtungsklage nach Durchführung der Außenprüfung ist unzulässig. Ein Anfechtungsantrag muss auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden. Das besondere Feststellungsinteresse besteht bei Anfechtung einer Prüfungsanordnung, weil ein Verwertungsverbot nach der Rechtsprechung des BFH nur eingreift, wenn die Prüfungsanordnung aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden ist (BFH 4.12.12, VIII R 5/10).
  • Schwarzgeldbekämpfungsgesetz BMF: Schwarz­geld­bekämp­fungs­ge­setz: Schärfe­re Re­ge­lun­gen für straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­gen - Mehr Schutz vor Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rungWer Steuern hinterzieht, der handelt unrecht. Wer sich besinnt, dem wird verziehen. So funktioniert seit vielen Jahren die sog. strafbefreiende Selbstanzeige. Ein bewährtes Instrument für reuige Steuersünder, aber auch für den Staat, der ohne die tätige Mithilfe des Steuerhinterziehers oftmals nur sehr geringe Chancen hätte, den Steuerbetrug aufzudecken. Allerdings gibt es Steuerbetrüger, die das Angebot zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit nicht aus Reue, sondern allein aus taktischen Erwägungen im großen Stil ausnutzen. Damit soll jetzt Schluss sein. Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (vgl. u. a. BT-Drucks. 17/5067 [neu] vom 16. 3. 2011, DB0412510) werden die Bedingungen für die Strafbefreiung bei der Selbstanzeige verschärft, die Regeln für das Besinnen neu bestimmt. So soll künftig bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nur noch dann gewährt werden, wenn alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Geringfügige Abweichungen sind unschädlich. Steuerhinterzieher, die bisher je nach dem Stand der Ermittlungen nur "kontenweise" Reue gezeigt haben, werden also künftig nicht mehr mit Strafbefreiung belohnt. Außerdem wird der Zeitpunkt vorverlegt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. Bislang reichte es, dass sich der Steuersünder bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung beim FA selbst anzeigte. Künftig soll Straffreiheit nur dann eintreten, wenn die Selbstanzeige noch vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt. Die massenhaft auftretenden Selbstanzeigen im Zusammenhang mit den Steuer-CDs waren Anlass, einen Höchstbetrag zu definieren, ab dem die Selbstanzeige nicht mehr automatisch zur Strafbefreiung führt. Ab einer Hinterziehungssumme von 50.000 € je Steuerart und Besteuerungszeitraum wird dann von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Täter 5% der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer an die Staatskasse zahlt - zusätzlich zu der Nachentrichtung von Steuern und Zinsen. Gerechnet wird ab dem ersten hinterzogenen €, d. h. bei einem Hinterziehungsbetrag von z. B. 100.000 € ESt des Jahres 2008 sind 5.000 € zusätzlich an die Staatskasse abzuführen. Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht wird es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im StGB geben. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten der Geldwäsche. Damit wird dem internationalen Standard der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) Rechnung getragen. So wird der Wirtschaftsstandort Deutschland noch wirksamer als bisher vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschützt. Der Bundestag hat den Entwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am 17. 3. 2011 verabschiedet (BT-Drucks. 17/5067 [neu], DB0412510). Voraussichtlich am 15. 4. 2011 wird der Bundesrat darüber abschließend beraten, sodass das Gesetz bereits im Mai in Kraft treten könnte. (vgl. BMF vom 6. 4. 2011)
  • Außenprüfung Befragung der Minderjährigen Tocher. Zulässig? Verwaltungsakt? 1.
  • Verwaltungsakt § 118 Begriff des Verwaltungsakts Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
  • Auskunftsverweigerungsrecht § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen (1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.  § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse (1) Die Auskunft können ferner verweigern:1.Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,2.Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst,3.a)Verteidiger,b)Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,c)Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
  • BP Befragung durch den Prüfer Bei Anfragen des Prüfers im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt sich häufig die Frage, ob diese überhaupt zulässig sind bzw. ob die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden dürfen. Beispielsweise kommt es immer wieder vor, dass Personen befragt werden, die zwar ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzen, hierüber aber nicht belehrt wurden. Für den steuerlichen Berater stellt sich in solch einem Fall die Frage, gegen welche Handlung des Finanzamts er vorgehen muss. Muss er die Anfrage des Prüfers selbst anfechten oder kann er zunächst den geänderten Steuerbescheid abwarten und hiergegen Einspruch einlegen? Die Antwort auf diese Frage ist für die Geltendmachung eines Verwertungsverbots entscheidend. Handelt es sich bei der beanstandeten Maßnahme des Prüfers nämlich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, darf ihn der Berater nicht bestandskräftig werden lassen. Liegt dagegen lediglich eine unselbstständige Vorbereitungshandlung vor, sind Einwendungen erst im Rahmen eines Einspruchs gegen den späteren Steuerbescheid zu erheben.
  • Jahres-Takt-Prüfung Betriebsprüfung: Prüfung im Jahrestakt nicht zulässigBei Großbetrieben prüft das Finanzamt alle Jahresabschlüsse eines Handwerksbetriebs. Meist wird ein Zeitraum von drei bis vier zusammenhängenden Jahren geprüft. Immer häufiger melden sich die Prüfer des Finanzamts an und wollen nur jeweils ein Jahr prüfen. Das müssen sich Unternehmer jedoch nicht gefallen lassen. Dieser Artikel ist Bestandteil des Themenpakets BetriebsprüfungMeldet sich ein Betriebsprüfer des Finanzamts an, sorgt das meist für erhebliche Tumulte im Betrieb. Wo setzt man den Prüfer hin, wer ist Ansprechpartner und wer sucht die Unterlagen für ihn heraus. Die Vorbereitung und Abwicklung lässt sich noch halbwegs organisieren, wenn der Prüfer drei bis vier Jahre auf einmal prüft. Bei jährlicher Prüfung von nur jeweils einem Steuerjahr müssten diese Fragen jedoch jährlich geklärt werden. Die Richter des Finanzgerichts Köln stellten hierzu in einem Beschluss klar: "Die Intensität des mit der Anschlussprüfung verbundenen belastenden Eingriffs erfährt eine weitere Steigerung, wenn gegen den Willen des Steuerpflichtigen der Prüfungszeitraum auf einen Besteuerungszeitraum verkürzt wird, so dass im Ergebnis jährlich die Durchführung einer Betriebsprüfung erduldet werden muss". (Az. 13 K 2072/09) Tipp: Im Klartext bedeutet das, dass sich Unternehmer gegen den jährlichen Besuch des Finanzamts bei Prüfung nur eines Steuerjahrs zur Wehr setzten können. Helfen schriftliche Einwendungen gegen die Prüfungsanordnung nichts, hilft nur noch ein Einspruch mit Hinweis auf den Beschluss der Kölner Richter.
  • Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist.
  • Ermessensentscheidungen ErmessenKönnen die Finanzbehörden über eine Sache innerhalb eines Rahmens entscheiden, so liegt für die Behörden ein Ermessenspielraum vor. Ob eine Ermessensnorm vorliegt, ist durch eher vage gesetzliche Formulierungen wie "kann" oder "soll" erkennbar. Damit wird die zutreffende Rechtsfolge durch die Verwaltung und nicht durch das Gesetz bestimmt. Entscheidungen über die Stundung einer Steuer oder über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags liegen zum Beispiel im Ermessen der Finanzbehörden. Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten des Ermessens zu unterscheiden: Auswahlermessen: Hier kann die Behörde zwischen einer Auswahl von gesetzlich zugelassenen Rechtsfolgen wählen. Entschließungsermessen: Hier kann die Behörde entscheiden, ob sie gesetzliche Rechtsfolgen durchsetzt oder nicht. Die Finanzbehörden müssen nach pflichtgemäßem Ermessen handeln. Das verlangt, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden. Ermessensfehler, die zu einem rechtswidrigen Verwaltungsakt führen, können daher nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist eine Ermessensüberschreitung oder eine Ermessensunterschreitung, aber auch ein falscher Gebrauch des Ermessens möglich. Gegen eine Ermessensentscheidung kann Einspruch eingelegt werden.