Rechtswissenschaft (Fach) / BGB AT (Lektion)
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- Stellvertretung allgmein Grundsatz: Das Gesetz geht davon aus, dass der, der eine WE abgibt für sich handelt und der, der die WE empfängt auch Adressat ist. Damit müsste jeder, der Rechtsfolgen durch die Abagabe von WE herbeiführen will, also rechtsgeschäftlich selbst handeln, WE abgeben und empfangen. --> Schwierig in der Praxis, darum Einschaltung von Hilfspersonen (Stellvertreter)
- Stellvertertung als Rechtsordnung der Zurechnung Primäres Anliegen der Stellvertretungsnorm = Zurechnung von WE Zurechnung der Abgabe §164 Abs. 1 BGB Zurechnung des Empfangs § 164 Abs. 3 BGB Die vom Vertreter abgegeben wird, wenn alle Voraussetzungen einer Stellvertretung vorliegen, de, Vertretenen zugerechnet, als habe er die WE selbst abgegeben. --> Gleiches gilt hinischtlich des Empfangs der WE
- Umittelbare Stellvertretung vs. mittelbare Stellvertretung Unmittelbare Stellvertretung § 164ff BGB regeln nur die unmittelbarfe Stellvertretung 1. (Vertretene) Person bevollmächtigt 2. Person (Vertreter), ein bestimmtes Rechtsgeschäft in seinem Namen mit einem Dritten abzuschließen. Mittelbare Stellvertretung Rechtsfolgen treffen hier erstmal nur den Handelnden selbst. Hintermann nimmt an den vertraglichen Beziehungen nicht teil, erlangt auch kein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem 3. Er schließt mit der Mittlerperson stattdessen einen Vertrag, der diesen zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. .--> Vertreter schließt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung das Geschäft ab. es soll wirtschaftlich den Hintermann treffen.