WPR (Fach) / 1 (Lektion)
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- Werkvertrag ØWerkvertrag gem. § 631 BGB - über die bloße Tätigkeit des Verpflichteten hinausgehend da auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet (Abgrenzung zum Dienstvertrag iSd § 611 BGB)
- Empfangsbedürftige Willenserklärung Ø bei Verträgen: Antrag+Annahme Ø bei einigen einseitigen Rechts- geschäften (wenn WE einem anderen gegenüber abzugeben ist - gem. § 130 I S. 1 BGB empfangsbedürftig ist + zugehen muss) wie z.B. Gestaltungserklärungen: (Erklärung einer Kündigung, der Anfechtung) v normative Auslegung: Objektiver Empfängerhorizont
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen ØTestament, Auslobung v natürliche Auslegung: Ermittlung d. Geschäftswillens
- Auslegung von WEn normative Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB •Objektiver Empfängerhorizont = WE so zu verstehen, wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers verstehen musste •Ausnahme: Parteien haben übereinstimmend etwas anderes gemeint, als sie erklärt haben. - dann ist keiner schützenswert - es gilt das wirklich Gewollte die (übereinstimmende) Falschbezeichnung schadet nicht
- Auslegung von WEn natürliche Auslegung gem. § 133 BGB • Ermittlung des Geschäftswillens - wirklicher Wille des Erklärenden maßgebend (mag auch etwas ganz anderes erklärt worden sein)
- § 632 I BGB •: im Zweifel stillschweigende Vergütungsvereinbarung jedoch nur, wenn die Leistung nur gegen Entgelt zu erwarten ist