WPR (Fach) / 1 (Lektion)

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  • Werkvertrag   ØWerkvertrag gem. § 631 BGB   - über die bloße Tätigkeit des Verpflichteten hinausgehend     da auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet     (Abgrenzung zum Dienstvertrag iSd § 611 BGB)
  • Empfangsbedürftige Willenserklärung   Ø bei Verträgen: Antrag+Annahme Ø bei einigen einseitigen Rechts-   geschäften (wenn WE einem anderen gegenüber abzugeben ist - gem. § 130 I S. 1 BGB empfangsbedürftig ist + zugehen muss) wie z.B. Gestaltungserklärungen: (Erklärung einer Kündigung, der Anfechtung) v normative Auslegung:     Objektiver Empfängerhorizont
  • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen   ØTestament, Auslobung v natürliche Auslegung: Ermittlung d. Geschäftswillens
  • Auslegung von WEn normative Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB   •Objektiver Empfängerhorizont   = WE so zu verstehen, wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers verstehen musste   •Ausnahme: Parteien haben übereinstimmend etwas anderes gemeint, als sie erklärt haben.   - dann ist keiner schützenswert   - es gilt das wirklich Gewollte   die (übereinstimmende) Falschbezeichnung schadet nicht
  • Auslegung von WEn natürliche Auslegung gem. § 133 BGB   • Ermittlung des   Geschäftswillens   - wirklicher Wille des     Erklärenden maßgebend        (mag auch etwas ganz anderes     erklärt worden sein)
  • § 632 I BGB   •: im Zweifel stillschweigende         Vergütungsvereinbarung         jedoch nur, wenn die Leistung nur         gegen Entgelt zu erwarten ist