Werkvertrag
ØWerkvertrag gem. § 631 BGB - über die bloße Tätigkeit des Verpflichteten hinausgehend da auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet (Abgrenzung zum Dienstvertrag iSd § 611 BGB)
Empfangsbedürftige
Willenserklärung
Ø bei Verträgen: Antrag+Annahme Ø bei einigen einseitigen Rechts- geschäften (wenn WE einem anderen gegenüber abzugeben ist - gem. § 130 I S. 1 BGB empfangsbedürftig ist + zugehen muss) wie z.B. Gestaltungserklärungen: (Erklärung einer Kündigung, der Anfechtung) v normative Auslegung: Objektiver Empfängerhorizont
Nicht empfangsbedürftige
Willenserklärungen
ØTestament, Auslobung v natürliche Auslegung: Ermittlung d. Geschäftswillens
Auslegung von WEn
normative Auslegung gem.
§§ 133, 157 BGB
•Objektiver Empfängerhorizont = WE so zu verstehen, wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers verstehen musste •Ausnahme: Parteien haben übereinstimmend etwas anderes gemeint, als sie erklärt haben. - dann ist keiner schützenswert - es gilt das wirklich Gewollte die (übereinstimmende) Falschbezeichnung schadet nicht
Auslegung von WEn
natürliche Auslegung gem.
§ 133 BGB
• Ermittlung des Geschäftswillens - wirklicher Wille des Erklärenden maßgebend (mag auch etwas ganz anderes erklärt worden sein)
§ 632 I BGB
•: im Zweifel stillschweigende Vergütungsvereinbarung jedoch nur, wenn die Leistung nur gegen Entgelt zu erwarten ist