bilanzen (Fach) / vorräte (Lektion)

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  • Vorratsvermögen Handels- und Steuerrecht Das Vorratsvermögen (Vorräte werden verbraucht oder weiterveräußert) sind Teile, die zum Absatz oder Herstellung auf Lager liegen und werden im Umlaufvermögen nach Vorratsgruppen (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe etc.) sortiert (§266 Abs.2 B I HGB).
  • Vorräte IFRS Die Vorräte sind zum normalen Verkauf im normalen Geschäftsgang, zur Herstellung oder als von Dienstleistungen verbrauchbar gedacht. Die Einteilung ist der nach HGB vergleichbar. (IAS 2.6 + 2.8)
  • (i) Ansatzkriterien nach HGB Auch immaterielle Güter (z.B. Software), eiserne Bestände, Überbestände, Ladenhüter und Gegenstände eines Händlers (z.B. bei Grundstücken oder Maschinen (die ja normalerweise zum AV gehören)) dürfen ausgewiesen werden. Nur fuer unentgeldlich erworbene immatrielle Gegenstande des AV besteht ein Wahlrecht (248 Abs. 2 Satz 1 ) Fur solche im Umlaufvermoegen ein Aktievierungsverbot. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden nach Anschaffungskosten ermittelt. Es kann nach Gruppenbewertung, Sammelbewertung und Festwertansatz vereinfacht werden. Der Stichtag von Normalbeständen wird nach Wiederbeschaffungspreis und die der Überbestände nach Verkaufspreis bewertet (siehe Skript Tabelle S. 320).
  • Waren werden nach Anschaffungspreis ermittelt, es kann nach Gruppen- oder Sammelbewertung vereinfacht werden. Der Stichtagswert ist der niedrigere Betrag des Wiederbeschaffungs- oder Verkaufspreises (siehe Skript Tabelle S. 320).
  • Fertige sowie unfertige Erzeugnisse Fertige sowie unfertige Erzeugnisse werden nach Herstellungskosten ermittelt und es kann nach Gruppen- oder Sammelbewertung vereinfacht werden. Bei Normalbeständen wird der Verkaufspreis (nicht fremd beziehbar) oder der Wiederbeschaffungspreis (fremd beziehbar) zum Stichtag angesetzt. Bei Überbeständen der niedrigere Betrag der Wiederbeschaffungs- oder Verkaufspreises (siehe Skript Tabelle S. 320). Bei Vorräten gilt steuerrechtliche Vorschriften = handelsrechtliche Vorschriften)
  • IV) Bewertungsregeln a) Zugangsbewertung (i)    Überblick Bei der Zugangsbewertung werden die Werte berechnet, die als Wertmaßstab für die Vorräte gelten, die noch im gleichen Jahr verbraucht werden oder zu Mehrbeständen am Jahresende führen. Auch die Abgänge werden mit den Zugangswerten bewertet, wenn der Verbrauch oder die Weiterveräußerung auf den im Zugangsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögenswerten beruhen. Grundsätzlich werden die AK/HK denjenigen Vorratsgegenständen zugeordnet, für die sie bestimmt sind. Da eine Einzelbewertung oft schwer oder unmöglich ist, sind die AK/HK Voraussetzung für eine Sammel- bzw. Gruppenbewertung und dienen damit als Schätzwert für die Ermittlung und Überprüfung von Festwerten. Schwierigkeiten in der individuellen Bewertung liegen in unterschiedlichen Beschaffungszeitpunkten, -werten und Verbrauchszeitpunkten. Bei den AK müssen die Einzelkosten, Nebenkosten und nachträglichen Kosten berechnet werden (siehe Skript Tabelle S. 327). Bei den HK müssen die Einzelkosten und nachträglichen Kosten, wenn diese zur Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung dienen, berechnet werden. Für Gemeinkosten besteht ein Wahlrecht (siehe Skript Tabelle S. 327).
  • (ii) Anschaffungskosten Handels- und Steuerrecht AK sind Aufwendungen, um einen Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aktivierung hat den Zweck den Beschaffungsvorgang erfolgsneutral zu halten (§ 255 Abs.1 S.1 HGB).   AK= Anschaffungspreis -Anschaffungspreisminderungen +Anschaffungsnebenkosten +Nachträgliche Anschaffungskosten -sonstige Anschaffungskostenminderungen
  • (ii) Anschaffungskosten IFRS AK sind Erwerbskosten und sonstige Kosten die angefallen sind, um die Vorräte an den derzeitigen Orten und in den derzeitigen Zustand zu versetzen (IAS 2.11). Unterschiede zum HGB sind die Abzinsungspflicht, die Forderung der Aktivierung der Gemeinkosten und die Pflicht der Aktivierung von Finanzierungskosten. (IAS 2.18 + IAS 2.15 + IAS 23.11)
  • Weiteres nach HGB: Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den AK, es sei denn ein UN darf die Steuer nicht abziehen, weil es steuerfreie Umsätze ausführt. Dann muss der nicht abziehbare Vorsteuerbetrag den AK hinzugerechnet werden.
  • Bei AK in Auslandswährung  (nicht in €) muss nach Briefkurs (der Kurs, zu dem man die Fremdwährung bei Kreditinstituten kaufen kann) bewertet werden. Wenn im Voraus oder bar bezahlt wird ist der tatsächlich gezahlte Betrag zu aktivieren, wird auf Ziel geliefert, der zum Zeitpunkt der Einbuchung der Fremdwährungsverbindlichkeit gilt.
  • Anschaffungspreisminderungen z.B. Boni, Skonti, Rabatte etc.) müssen von den AK abgezogen werden.
  • Als Boni gewährte Treueprämien sind als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen. Gestaffelte Boni können entweder die AK oder Aufwendungen mindern. Boni sind z.B. Gutschriften, zusätzliche Warenlieferungen
  • Anschaffungsnebenkosten müssen di..... direkt dem beschafften Gegenstand zugerechnet werden (§255 Abs.1 HGB). Sie dürfen nur ohne eine zwischengeschaltete Berechnung zugerechnet werden. ANK = z.B. Provisionen und Courtagen, Speditionskosten etc.
  • Zu den nicht aktivierbaren AK gehören AK gehören Entscheidungskosten, Finanzierungskosten, Kosten für Aufträge, Verkaufsgebühren und Lagerhaltungskosten.
  • (iii) Herstellungskosten Die HK stellen den Bewertungsmaßstab, für die im eigenen Betrieb selbst erstellten Vermögensgegenstände dar
  • und sind insbesondere für eine periodengerechte Gewinnermittlung von Bedeutung.
  • Durch die Aktivierung der HK werden Herstellungsaufwendungen zunächst gewinnerhöhend zunächst gewinnerhöhend neutralisiert und erst später zu gewinnmindernden Aufwendungen.
  • Zur bilanzierenden HK gehören nur gehören nur tatsächliche Aufwendungen wie Güterverbrauch, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Herstellungskosten, Erweiterungskosten und Kosten für die wesentliche Verbesserung (§255 Abs.2 S.1 HGB).
  • Einzelkosten und Gemkeinkosten müssen in die HK aufgenommen werden, 255 Abs.2 Hgb
  • In die Handels- und Steuerbilanz müssen aufgenommen werden (Pflicht): -          Materialeinzelkosten ( Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe für einen Herstellungsgegenstand.) -          Fertigungseinzelkosten und -löhne (Die eigentlichen Arbeitslöhne, die sich auf die einzelnen Erzeugnisse aufteilen lassen.) -          Sondereinzelkosten der Fertigung (Einzelkosten für die Entwurfskosten, Patent- und Lizenzgebühren, sowie auftrags- oder objektgebundene Aufwendungen für Entwicklung.) -          Variable Material und Fertigungsgemeinkosten Fixe Material und Fertigungsgemeinkosten
  • In der Handels- und Steuerbilanz mit Wahlrecht -          Allgemeine herstellungsbezogene Verwaltungskosten (Alle Aufwendungen des normalen Betriebes.) -          Herstellungsbezogene Fremdkapitalkosten -          Allgemeine Verwaltunskosten ohne Bezug z. Herstellung -          Aufwendungen für Soziales, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersvorsorge. -          Evtl. Fremdkapitalzinsen
  • Nicht zu den HK zählen -          Fremdkapitalzinsen, eventuell wahlweise, wenn sie auf diejenigen FKZ begrenzt sind, die im Herstellungszeitraum anfallen (§255 Abs.3 S.1, 2 HGB). -          Außerordentliche und periodenfremde Aufwendungen (§255 Abs.2 S.6 HGB) -          Sondereinzelkosten des Vertriebs z.B. voraus gezahlte Provisionen -          Vetriebskosten Forschungskosten
  • Nach IFRS: Die HK sind weitgehend wie die nach HGB definiert (IAS 2.12). Im Gegensatz zum HGB müssen jedoch immer die systematisch zugerechneten fixen und variablen Produktionsgemeinkosten durch den Vollkostenansatz mit einfließen. Für die allgemeinen Verwaltungsgemeinkosten ohne Bezug zur Herstellung, die meist sofort erfolgswirksam erfasst wird, besteht ein Aktivierungsverbot. Entwicklungskosten sind als Sondereinzelkosten der Fertigung in die HK einzubeziehen (IAS 38.57). Das einzige Aktivierungswahlrecht besteht bei(m) Fremdkapital(-kosten)
  • (iv) Bewertungsvereinfachungsverfahren (bei der Zugangsbewertung) Handelsrecht Handelsrecht Durchschnittsmethode Gruppenbewertung Festbewertung Verbrauchsfolgeverfahren -          LiFo-Methode -          FiFo-Methode  
  • (iv) Bewertungsvereinfachungsverfahren (bei der Zugangsbewertung) store Steuerrecht k.A. k.A. k.A. Nur LiFo-Methode, die anderen Methoden müssen in der Realität nachgewiesen werden
  • (iv) Bewertungsvereinfachungsverfahren (bei der Zugangsbewertung) IFRS Gewogener Durchschnitt k.A Umstritten Nur FiFo-Methode, die LiFo-Methode muss in der Realität nachgewiesen werden.
  • Nach HGB (Übersicht Skript S. 356): Aufgrund von Praktibilitätsgründen sind die vereinfachten vereinfachten Bewertungsmethoden der Gruppen-, Festbewertung und des Verbrauchsfolgeverfahren gesetzlich zugelassen
  • Die Durchschnittswertmethode gehört auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu. Die vereinfachten Bewertungsmethoden sind grundsätzlich ein Wahlrecht, müssen aber angewendet werden, wenn die Einstandspreise Schwankungen unterlegen haben oder Gegenstände in der Lagerhaltung vermischt worden sind.
  • Die Durchschnittsmethode darf für darf für vertretbare Sachen angewendet werden, die in einem Geschäftsjahr in größerem Umfang beschafft werden. Mit dem Durchschnittswert werden Endbestände und Abgänge bewertet. Vertretbar (fungibel) sind Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
  • Bei der Gruppenbewertung werden Bewertungseinheiten geschaffen von gruppenweise zusammengefassten Vorratsgegenständen (§256 S.2 / §240 Abs.4 HGB), die als gleichartig anzusehen sind. Sie werden mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt. Da die Gegenstände nicht gesondert in Art und Menge aufgenommen werden, wird die Inventuraufnahme vereinfacht
  • . Meistens werden Waren verschiedener Größen, Farben oder Qualitätsstufen, annähernd qualitätsgleiche Rohstoffe und dem gleichen Verwendungszweck dienende Fertigungserzeugnisse zusammengefasst.
  • Bei der Festbewertung werden ausgewählte Vorratsgegenstände mit einem unveränderten Wertansatz in zeitlich aufeinander folgenden Bilanzen angesetzt
  • Ersatzbeschaffungen werden sofort als Aufwand gebucht. Solange der Festwert nicht turnusmäßig überprüft werden muss, kann auf eine körperlich Bestandsaufnahme verzichtet werden. Die Festbewertung darf lediglich für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe vorgenommen werden, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind (§240 Abs.3 HGB):
  • sofort als Aufwand gebucht. Solange der Festwert nicht turnusmäßig überprüft werden muss, kann auf eine körperlich Bestandsaufnahme verzichtet werden. Die Festbewertung darf lediglich für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe vorgenommen werden, wenn folge -          Die festbewerteten Vermögensgegenstände werden regelmäßig ersetzt -          Sie sind im Gesamtvolumen für das UN von nachrangiger Bedeutung -          Unterliegen in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Schwankungen -          Eine körperliche Bestandsaufnahme mit turnusmäßig (regelmäßig) durchgeführt
  • Die Festbewertung ist auch im Steuerrecht anwendbar, wenn es einer Vereinfachung der Inventur und der Buchführung dient und Preisschwankungen sollten dadurch nicht ausgeglichen werden. Es wird bei unter 10% Schwankung im Durchschnitt der letzten Bilanzstichtage von nachrangiger Bedeutung ausgegangen.
  • Eine körperliche Bestandsaufnahme im Regelfall alle drei Jahre durchzuführen, im Ausnahmefall auf alle fünf Jahre auszudehnen. Mehrmengen müssen bei Übersteigen der 10% erhöht werden, Minderungen sofort angepasst werden.
  • Das Verbrauchsfolgeverfahren unterstellt  Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen, die beim Beschaffungszeitpunkt oder Beschaffungswert ansetzen. Vorräte dürfen nach dem Verbrauchsfolgeverfahren angesetzt werden (§256 HGB), wenn die Verbrauchsgegenstände gleichartig (Artgleichheit und Funktionsgleichheit) und die angewandte Methode den GoB entsprechen
  • . Es dürfen Methoden unterstellt werden, wie die LiFo-Methode (Last in, first out), die FiFo-Methode (First in, first out),
  • Im Steuerrecht ist nur Im Steuerrecht ist nur die Lifo-Methode zulässig, es sein denn die Anwendung der anderen Verfahren wird nachgewiesen (§6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
  • Die Zusammensetzung und Endbestände Endbestände sind bei der LiFo-Methode, Anfangsbestände und erste Zugänge, bei der FiFo-Methode die letzten Zugänge und bei der HiFo-Methode die wertniedrigsten Zugänge.
  • Nach IFRS: Die AK/HK , die nicht austauschbar sind, sind durch Einzelzuordnungen zu bestimmen (IAS 2.33). Austauschbare Vorratsgegenstände können ausschließlich nach der FiFo-Methode oder dem gewogenen Durchschnitt (periodisch oder permanent) bestimmt werden (IAS 2.25). Die LiFo-Methode ist nicht zulässig, es sei denn sie entspricht der tatsächlichen Verbrauchsfolge (IAS 2.27). Die Festbewertung ist umstritten.
  • (i) Wertminderung Nach HGB: Am Jahresende werden die Bestände mittels Gängigkeits- und Marktabschlägen bewertet. Die Anpassung an die endgültigen Bilanzsätze bezeichnet man als Anhängeverfahren. Darüber hinaus werden sie auf ihre Werthaltigkeit überprüft.
  • Die Werthaltigkeitsprüfung kann zu Zu- und Abschreibungen führen
  • .Niederstwertabschreibungen beruhen auf auf dem Imparitätsprinzip
  • Bewertungen nach den Bewertungsvereinfachungsverfahren sind bei einem niedrigeren Wertansatz ausgeschlossen
  • In der Steuerbilanz bewertet man aufgrund verschärfter Anforderungen nach dem Niederstwertprinzip, es darf also nur bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung abgeschrieben werden (§6 Abs.1 Nr2 S.2
  • Der Teilwert ist der Wert,  den ein Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein einzelnes Wirtschaftsgut ansetzen würde (§6 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG).
  • Steuer- und handelsrechtliche Bewertung unterscheiden sich, wenn ein Wert gesunken und dann gestiegen ist oder der steuerliche Teilwert höher ist, als der handelsrechtliche Zeitwert.
  • Bei der Bewertung stellt sich die Frage nach der maßgeblichen Marktseite (Skript S. 383+384): -  Normalbestände der RHB orientieren sich an den Wiederbeschaffungskosten des Beschaffungsmarktes -  Überstände der RHB und nicht fremd beziehbare FuUFE am Verkaufswert des Absatzmarktes. -  Fremd beziehbare Erzeugnisse orientieren sich an den Wiederherstellungskosten des Beschaffungsmarktes -  Überbestände der FuUFE sowie Handelswaren am insgesamt niedrigsten Betrag.
  • Der Niederstwertabschlag ist die  Differenz zwischen Vergleichswert und Buchwert.   . Das Ziel ist die verlustfreie Bewertung, es soll den voraussichtlichen Verlust vorwegnehmen. In der Steuerbilanz darf das Verkaufswertverfahren angesetzt werden.    Hierbei ist die Methode der Rückrechnung kennzeichnend und es dürfen pauschale Abschlagssätze verwendet werden. Es darf als Teilwert derjenige Betrag angesetzt werden, der nach Abzug eines durchschnittlichen Rohgewinnaufschlages von dem erzielbaren Veräußerungserlöses verbleibt.