Rechtswissenschaft (Fach) / BGB AT (Lektion)
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BGB AT
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- Rechtssubjekte: Natürliche Personen – Rechtsfähigkeit: Ist die Fähigkeit eines Menschen, Träger von Rechten und Pflichten zusein. Sie beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod.– Handlungsfähigkeit: Ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichtenbegründenzu können. Dabei ist weiter zwischen der Geschäftsfähigkeit (Fähigkeit, durcheigene Willenserklärungen Rechte und Pflichten zu begründen; vgl. §§ 104ff. BGB) und derDeliktsfähigkeit (Fähigkeit, durch eigenes tatsächliches Verhalten Pflichten zu begründen,vgl. §§ 828f. BGB) zu unterscheiden.– Realaktsfähigkeit
- Gemeinschaften natürlicher Personen – Bruchteilsgemeinschaften– Gesamthandsgemeinschaften (OHG, KG, EWIV, PartG, GbR)
- Juristische Personen – Grundform »eingetragener Verein« sowie AG, GmbH, KGaA, SE, SCE und ausländischejuristische Personen (gem. Art. 43 EGV)– Stiftung (verselbständigte Vermögensmasse)– juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB Hier kann man zunächst nach dem objektiven Empfängerhorizont auslegen. Maßgeblich istdanach, wie die Erklärung objektiv aus Sicht eines verständigen, mit den Gegebenheiten desSachverhalts Vertrauten Dritten auszulegen ist, §§ 133, 157 BGB.Eine Ausnahme gilt dann, wenn beide Vertragspartner übereinstimmend dasselbe erklärt,jedoch objektiv etwas anderes gewollt haben. In diesem Fall ist die irrtümliche Falschbezeichnung(»falsa demonstratio non nocet«) unbeachtlich
- Sind einzelne Vertragsbestandteile unklar, dann bietet sich eine ergänzende (Vertrags-)Auslegung an 1. Regelungslücke: zunächst ist festzustellen, dass ein bestimmter Vertragsbestandteil nichtgeregelt wurde.2. Vorrang dispositiven Rechts: eine ergänzende Auslegung scheidet idR aus, wenn die Lückeüber die Heranziehung dispositiven Rechts geschlossen werden kann (z.B.: § 612 Abs. 2BGB für die Höhe der Vergütung; § 551 Abs. 1 BGB für die Höhe der Kaution)3. Hypothetischer Parteiwille: Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägungihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbarthätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Abzustellen ist auf Wertungenund Regelung des Vertrages als Ausgangspunkt.Die Grenze der ergänzenden Vertragsauslegung bilden die Privatautonomie und die Vertragstreue.Diese Grundsätze gilt es zu respektieren. Zu einer freien richterlichen Rechtsschöpfungdarf es nicht kommen
- Auslegung von Normen – Grammatikalische Auslegung (Wortlaut): Bei der grammatikalischen Auslegung wird dieNorm möglichst nah an ihrem Wortsinn gedeutet.– Historische Auslegung: Die historische Auslegung versucht anhand der Entwicklung derNorm (Gesetzesänderungen) oder deren ursprünglicher Begründung die Norm zu deuten.– Systematische Auslegung: Hier wird zur Auslegung die Stellung im Gesetz, der Normcharakter,der Normaufbau etc. herangezogen.– Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck): Der Sinn der Norm wird anhand des Regelungszielsbestimmt.Neben diesen klassischen Auslegungsmethoden (begründet von Savigny 1779–1861) habensich die verfassungskonforme Auslegung, die gemeinschafts- und richtlinienkonforme Auslegungsowie die rechtsvergleichende Auslegung herausgebildet.
- Einseitige Rechtsgeschäfte Ein einseitiges Rechtsgeschäft besteht lediglich aus einer Willenserklärung, z.B. Auslobung,Testament, Ausübung von Gestaltungsrechten.
- Zweiseitige Rechtsgeschäfte Ein Vertrag, der aus zwei (oder einer nochgrößeren Anzahl an) Willenserklärungen besteht, ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Zu denzweiseitigen Rechtsgeschäften zählen Verträge, Gesamtakte sowie Beschlüsse
- Verpflichtungsgeschäft Unter einemVerpflichtungsgeschäft versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einerLeistung begründet wird (z.B. schuldrechtlicher Vertrag).
- Verfügungsgeschäft Ein Verfügungsgeschäftist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oderaufgehoben wird (z.B. Übertragung von Eigentum).
- Kausales Rechtsgeschäft Gehört der Rechtsgrund zum Inhalt eines Rechtsgeschäfts, dann handelt es sich um ein kausalesRechtsgeschäft, da der Rechtsgrund (die causa) der Zuwendung direkter Bestandteildes Rechtsgeschäfts ist (z.B. Kauf-, Werk-, Dienst-, Schenkungsvertrag).
- Abstraktes Rechtsgeschäft Von einem abstrakten Rechtsgeschäft spricht man, wenn die Bestimmung des Rechtsgrundes derZuwendung nicht zum Inhalt gehört, da das betreffende Geschäft losgelöst, abstrahiert vonseinem Rechtsgrund ist (z.B. Übereignung, Bestellung von Grundpfandrechten, Abtretungeiner Forderung, etc.).
- Willenserklärung Willenserklärung ist eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgengerichtete private Willensäußerung. Zu unterscheiden sind:– empfangsbedürftige Willenserklärungen: nach Gesetz gegenüber einem anderen abzugeben(vgl. § 143 Abs. 1 BGB)– nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen: schon im Moment der Abgabe wirksam, ohnedass jemand davon Kenntnis nehmen muss (z.B. Testament, Auslobung)
- Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung . Willensäußerung– ausdrücklich– konkludent (schlüssig) Rechtsbindungswillefehlt bei:– invitatio ad offerendum– Gefälligkeiten– besonderen Hinweisen
- Subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung • HandlungswilleWille, überhaupt etwas bewusstzu tun oder zu unterlassen; mussimmer vorliegen• ErklärungsbewusstseinBewusstsein, eine rechtlichrelevante Erklärung abzugeben;str., ob notwendig• GeschäftswilleWille, eine bestimmte Rechtsfolgeherbeizuführen
- Bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins – Willenstheorie: Entscheidend ist der innere Wille des Erklärenden; der Erklärungsempfängersolle aber analog § 122 BGB Schadenersatz verlangen können – Arg.: schützt einseitigdie Interessen des Erklärenden; mit der Privatautonomie gehen nicht nur Rechte einher,sondern auch die Pflicht der Prüfung vor Abgabe eventuell rechtsverbindlicher Erklärungen,»Erklärungsfahrlässigkeit«– Erklärungstheorie: Entscheidend ist der objektive Erklärungstatbestand – Arg.: schützt einseitigdie Interessen des Erklärungsempfängers– Theorie vom potentiellen Erklärungsbewusstsein (vgl. BGHZ 91, 324): Es wird darauf abgestellt,ob der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennenund vermeiden können, dass sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben undmit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte – Arg.:diese Theorie schafft einen schonenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten
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- Stellvertretung (Püfungsschritte) - Eigene Willenserklärung/ Abgrenzung zum Boten -in fremdem Namen / Offenkundigkeitsprinzip - mit Vertretungsmacht / oder anschließender Genehmigung
- Fälle in denen eine Unterscheidung zwischen Stellvertretung und Bote relevant ist - bei vorgeschriebener Form muss die Erklärung des Vertreters oder bei Boten des Geschäftsherren der Form genügen -Ein Bote muss nicht geschäftsfähig sein, ein Vertreter zumindest beschränkt -Fehler in der Erklärung werden beim Vertreter gem. §164 BGB zugerechnet - Bei versehentlicher Abänderung der Erklärung durch den Boten wirkt der Inhalt für und gegen den Erklärenden -Bei absichtlicher Änderung tritt der Bote als Vertreter auf §§ 177 ff.
- Besondere Probleme können auftreten, wenn der Handelnde ein Bote ist (bestimmt nach dem tatsächlichen Auftreten), aber nach dem Innenverhältnis als Vertreter auftreten soll. Gleiches gilt, wenn der Handelnde ein Vertreter ist, aber nach dem Innenver Im ersten Fall lag gar keine Willenserklärung des Geschäftsherrn vor, die der Bote hätte übermittelnkönnen; seine bestehende Vertretungsmacht nutzte er dabei nicht aus, da er keineeigene Willenserklärung abgegeben hat. Man käme – beließe man es bei der herkömmlichenDogmatik – zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsherr durch das Verhalten des Handelndenweder berechtigt noch verpflichtet wird.Im zweiten oben genannten Fall, bei dem der Vertreter an sich nach dem Innenverhältnislediglich eine Willenserklärung übermitteln sollte, übermittelte er die Willenserklärung desGeschäftsherrn nicht, sondern gab eine eigene ab; die eigene, im Namen des Geschäftsherrnabgegebene Erklärung konnte den Geschäftsherrn aber an sich nicht binden, da insoweitstreng genommen keine Vertretungsmacht, sondern lediglich Botenmacht bestand.Soweit das getätigte Rechtsgeschäft von der Boten- bzw. Vertretungsmacht gedeckt wird, werdendie oben dargelegten Ergebnisse als unbillig angesehen. So ist im ersten Fall, bei dem derBote an sich nach dem Innenverhältnis als Vertreter auftreten sollte, eine Bindung des Geschäftsherrnmit der Begründung anzunehmen, dass es ihm lediglich darauf angekommensei, ob und mit welchem Inhalt, nicht aber wie das Rechtsgeschäft zustande kommt.Im zweiten Fall erreicht man dogmatisch eine Bindung des Geschäftsherrn dadurch, dassman aus dem Vorliegen der Botenmacht das Bestehen der Vertretungsmacht ableitet.
- Offenkundigkeitsprinzip Die Offenkundigkeit wird gewahrt, wenn der Handelnde ausdrücklich im Namen des Vertretenenhandelt (§ 164 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB) oder sich die Vertretung aus den Umständen ergibt(§ 164 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Im zweiten Fall ist insbesondere an unternehmensbezogeneGeschäfte zu denken, bei denen hinsichtlich der Annahme des Handelns im Namen desUnternehmensträgers recht großzügig verfahren wird. So ist beim Vorliegen eines unternehmensbezogenenGeschäfts ein Handeln im Namen des Unternehmensträgers selbst dannzu bejahen, wenn die Person des Unternehmensträgers dem Erklärungsempfänger gar nichtbekannt ist oder eine andere Person für den Träger des Unternehmens hält.
- Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip Geschäft für den, den es angeht: Dieses Rechtsinstitut greift ein, wenn der Erklärende keinInteresse daran hat, den hinter dem Handelnden stehenden Vertretenen, also denjenigen,dem die Erklärung zuzurechnen ist, zu kennen. Das ist insbesondere bei Bargeschäften destäglichen Lebens der Fall.§ 1357 BGB: Die durch einen Ehegatten getätigten Geschäfte »zur Deckung des angemessenenLebensbedarfs« berechtigen und verpflichten grundsätzlich beide (§ 1357 Abs. 1 S. 2BGB). Mithilfe von § 1357 BGB wird sowohl die mangelnde Offenkundigkeit als auch einefehlende Vertretungsmacht überwunden. Will ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft nur für sichabschließen, muss er dies deutlich machen.Diese Konstellation kann in der Falllösung auch maßgeblich werden, wenn es wie z.B. beieinem Haftungsausschluss um Wirkungen eines Vertrages geht, den zunächst nur der eineEhegatte geschlossen hat. Ist der andere Ehegatte auch Vertragspartner, gelten auch für ihndie Wirkungen des Vertrages.
- Auswirkungen fehlender Offenkundigkeit Will der Vertreter zwar im Namen eines anderen handeln, bringt dies aber nicht zum Ausdruckund ist dem Dritten die Stellvertretung auch sonst nicht erkennbar (sowie kein Eingreifeneiner Ausnahme), so handelt es sich mangels Offenkundigkeit um ein Eigengeschäft desVertreters. In einem solchen Fall liegt an sich ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB vor.Dennoch kann der Vertreter seine Erklärung nicht anfechten und damit vernichten, da § 164Abs. 2 BGB eine solche Anfechtung ausschließt. § 164 Abs. 2 BGB schützt quasi das Offenkundigkeitsprinzipvor Aushöhlung durch etwaige Anfechtung, indem es den in § 164 Abs. 2BGB benannten Willensmangel für eine Anfechtung nicht ausreichen lässt.
- Vollmacht Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht bezeichnet § 166 Abs. 2 BGB als Vollmacht.Sie ist in den §§ 167–176 BGB relativ ausführlich geregelt.Der Vollmacht liegt in der Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtemzugrunde. Dieses Vertragsverhältnis nennt man Grundverhältnis. Während dieVollmacht das Außenverhältnis betrifft und damit das rechtliche Können festlegt, regelt dasGrundverhältnis das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem undlegt somit das rechtliche Dürfen fest. Als Grundverhältnis kommt jedes Verpflichtungsgeschäftin Betracht, das auf die Vornahme von Tätigkeiten für einen anderen gerichtet ist (z.B.Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftrag). Liegt im Zeitpunkt der Vollmachterteilungnoch kein Grundverhältnis vor, so ist in der Regel davon auszugehen, dass mit Erteilungder Vollmacht konkludent ein Auftragsvertrag gemäß § 662 BGB zustande gekommen ist.
- Duldungsvollmacht Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn:– der Vertretene das Auftreten des Handelnden kennt und duldet (Setzen des Rechtsscheins)– Geschäftsfähigkeit des Vertretenen vorliegt– der Dritte gutgläubig bzgl. der Vertretungsmacht ist (§ 173 BGB analog)– und Kausalität des Rechtsscheins für das Handeln des Dritten gegeben ist.Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestimmen sich die Rechtsfolgen so, als ob eine Vollmachtvorläge.
- Anscheinsvollmacht Eine Anscheinsvollmacht liegt vor bei:– Auftreten eines Vertreters von einer gewissen Häufigkeit und Dauer– wenn der Vertretene dieses Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindernkönnen (Setzen des Rechtsscheins)– Geschäftsfähigkeit des Vertretenen– Gutgläubigkeit des Dritten bzgl. der Vertretungsmacht (§ 173 BGB analog)– Kausalität des Rechtsscheins für das Handeln des Dritten.
- Kollusion Wirken Vertreter und Dritter bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen,wird der Vertretene trotz bestehender Vertretungsmacht nicht gebunden. Das bewussteZusammenwirken stellt ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten dar (§ 138BGB)
- Evidenz Bei Evidenz hat der Vertreter ersichtlich (evident) missbräuchlich von seiner VertretungsmachtGebrauch gemacht, so dass der Dritte Zweifel haben musste. Hier kann derVertretene die Arglisteinrede gemäß § 242 BGB erheben
- Der Anfechtungsgrund des § 119 Abs. 2 BGB Als Anfechtungsgrund kommt gemäß § 119 Abs. 2 BGB auch der Irrtum über eine verkehrswesentlicheEigenschaft einer Person oder Sache in Betracht. (Beachte: Der Anwendungsbereichdes § 119 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, soweit der Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriftenreicht; nach Gefahrübergang.)
- Irrtumsobjekt – Sache oder Person Nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 2 BGB greift dieser nurein, wenn es sich um eine Eigenschaft einer Sache oder Person handelt. Es ist aber allgemeinanerkannt, dass der Sachbegriff des § 119 Abs. 2 BGB nicht der des § 90 BGB ist, sondern alleGegenstände (nicht nur körperliche) umfasst.
- Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB Eigenschaften sind alle Merkmale, die dem Irrtumsobjekt auf Dauer anhaftenund seinen Wert bestimmen.
- Verkehrswesentlichkeit Eine Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie für die Abwicklungdes Rechtsgeschäftes von Bedeutung ist.
- Doppelirrtum (Anfechtung) Umstritten ist, ob § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn die beiden Parteien sich gemeinsamüber eine Eigenschaft geirrt haben (sog. Doppelirrtum). Die Rspr. verneint eine Anfechtungund wendet den § 313 Abs. 2 BGB »Störung der Geschäftsgrundlage« an. Ein Teil derLiteratur lässt die Anfechtung aus § 119 Abs. 2 BGB in solchen Fällen zu.
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- Der Anfechtungsgrund des § 120 BGB Der Anfechtungsgrund des § 120 BGB liegt vor, wenn die Willenserklärung des Erklärendendurch eine Person oder Anstalt unrichtig übermittelt wurde.Das setzt voraus, dass der Übermittelnde Erklärungsbote ist und die Erklärung unbewusstunrichtig übermittelt hat. Bei bewusst unrichtiger Übermittlung ist der Übermittelnde einPseudobote. Bei ihm greifen die Vertretungsregeln analog (§§ 177ff. BGB).
- Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB Gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist zur Anfechtung berechtigt, wer durch arglistige (und widerrechtliche)Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst worden ist.Voraussetzungen sind demnach:– Täuschungshandlung– Irrtum– Kausalität zwischen Täuschungshandlung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung– Widerrechtlichkeit– Arglist– Kein Ausschluss gemäß § 123 Abs. 2 BGB
- Täuschungshandlung Eine Täuschungshandlung verlangt (1.) eine Einwirkung auf das Vorstellungsbildeines anderen, (2.) bezogen auf (innere oder äußere) Tatsachen (Vorgänge oderZustände, die sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten sind), (3.) durch ein Verhalten,das einen bestimmten Erklärungswert hat. Das Verhalten mit Erklärungswert kann vorliegenin Form von positivem Tun (ausdrückliche Erklärung/konkludentes Verhalten) oderrechtlich relevantem Unterlassen (Bestehen einer Aufklärungspflicht und Betreffender nichtaufgeklärt). Die Aufklärungspflicht wiederum kann sich aus Gesetz, besonderem Vertrauensverhältnis,pflichtwidrigem Vorverhalten oder Treu und Glauben ergeben.
- Irrtum Der Täuschende muss bei einem anderen einen Irrtum erregt, verstärkt oder unterhaltenhaben. Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen.
- Widerrechtlichkeit Diese Voraussetzung erschließt sich nicht aus dem Gesetzestext. Der Gesetzgeberwar der Ansicht, dass eine Täuschung – anders als die Drohung – per se widerrechtlichsei. Dabei wurde jedoch übersehen, dass in bestimmten Fällen die Widerrechtlichkeitfehlen kann. Um in diesen Fällen – bei denen zwar eine Täuschung vorliegt, diese aber nichtwiderrechtlich ist – eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auszuschließen, ist auchbei § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB das Merkmal der Widerrechtlichkeit zu verlangen. EinschlägigeFälle treten zumeist bei unzulässigen Fragestellungen im Rahmen von Bewerbungsgesprächenum einen Arbeitsplatz auf.
- Arglist Der Täuschende muss arglistig gehandelt haben. Arglist setzt zunächst voraus, dassder Täuschende das Bewusstsein hat – Eventualvorsatz ist insoweit ausreichend –, dass dieWillenserklärung ohne Täuschung nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben wordenwäre. Eine Schädigungsabsicht oder ein Schädigungsvorsatz ist nicht erforderlich. Streitig ist allerdings, ob das Merkmal der Arglist ausgeschlossen ist, wenn der Täuschendelediglich »das Beste« des Getäuschten gewollt hat. Der BGH vertritt die Auffassung, dass indiesem Fall das Merkmal der Arglist ausgeschlossen sei. Die Literatur folgt dem nicht, dajeder voll Geschäftsfähige selbst darüber bestimmen sollte, was für ihn am besten ist.
- Kein Ausschluss (§ 123 Abs. 2 BGB) Hat ein Dritter die Täuschung begangen und war die Erklärungdes Getäuschten empfangsbedürftig, so kann der Getäuschte seine Willenserklärungnur unter bestimmten Voraussetzungen anfechten.Im Einzelnen ist im Rahmen des § 123 Abs. 2 BGB folgende gedankliche Differenzierungvorzunehmen:
- Widerrechtliche Drohung Gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist zur Anfechtung berechtigt, wer durch widerrechtliche Drohungzur Abgabe der Willenserklärung veranlasst worden ist. Dabei kommt es im Gegensatzzum Anfechtungsgrund des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (arglistige Täuschung) mangels Anwendbarkeitdes § 123 Abs. 2 BGB nicht auf die Person des Drohenden an.Die Voraussetzungen sind demnach:– Drohung– Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung– Wille des Drohenden, den anderen zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen– Widerrechtlichkeit– Bewusstsein der WiderrechtlichkeitDrohung: Drohung ist die Ankündigung eines empfindlichen Übels, dessen Eintritt der Handelndeaus Sicht des Adressaten beeinflussen kann.Kausalität: Es ist zwischen der Drohung und der Abgabe der Willenserklärung Kausalität zuverlangen.Wille des Drohenden: Außerdem ist der Wille des Drohenden, den anderen zur Abgabe einerWillenserklärung zu bestimmen, erforderlich.Widerrechtlichkeit: Der Erklärende muss zur Abgabe seiner Willenserklärung widerrechtlichdurch Drohung bestimmt worden sein. Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn das Zwangsmittel,der verfolgte Zweck oder die Verknüpfung des Mittels mit dem angestrebten Zweckrechtswidrig ist (fraglich bei Drohung mit Strafanzeige).