Rechtswissenschaft (Fach) / Strafrecht (Lektion)

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  • Abgrenzung Vorbereitungshandlung/Versuch Das unmittelbare Ansetzen nach § 22 StGB umschreibt das Problem der Grenzziehung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch. Nach der gemischt objektiven Theorie beginnt der Versuch, sobald der Täter nach seiner Vorstellung der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittlebar ansetzt, subjektiv also die Schwelle zum Jetzt-gehts-los überschreitet und objektiv ein auf die Verwirklichung der Tat gerichtetes Verhlten an den Tag legt. Das Täterverhalten muss entsprechend dem Gesamtplan so eng mit der tatbestanndlichen Ausführungshandlung verknüpft sein, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes füren soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. -Rechtsgutgefährdung, d.h. ob nach Vorstellung des Täters das Rechtsgut schon als konkret gefährdet erscheint -ob sein Tun ohne weitere Zwischenakte in die eigentliche Tatausführung einmünden soll  
  • Prüfungsschema Versuch 1. Strafbarkeit des Versuchs 2. Tat nicht vollendet 3. Tatentschluss (=subjektiver Tatbestand) Tatentschluss umfasst den Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale 4. unmittelbares Ansetzen 5. Rechtswidrigkeit/Schuld 6. Strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB a) Fehlgeschlagener Versuch b) Unbeendeter Versuch c) Freiwilligkeit
  • Freiwilligkeit des Rücktritts Freiwillig ist ein Rücktritt, der auf autonomen, d.h. situationsabhängigen Motiven beruht und nicht dem Täter durch äußere Umstände aufgezwungen wird. Sittlich hochwertig müssen die Tätermotive nicht sein (es genügen: Scham, Reue, Mitleid, etc) der Verdienst des Täters besteht schon in der nicht erzwungenen "Rückkehr zur Legalität". Der Täter muss ein echtes Wahlrecht haben.  
  • Ausnahmemodell (Actio libera in Causa) Nach dem sog. Ausnahmemodell (Hruschka, JuS 1968, 558 ff.; ders. JZ 1996, 64 ff.) wird weiter andie eigentlich tatbestandsmäßige, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Handlung angeknüpft.Es wird aber eine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip des § 20 StGB gemacht, weil der Täterrechtsmissbräuchlich handle, wenn er sich auf einen Strafbarkeitsmangel in seiner Person berufenwill, den er selbst herbeigeführt hat.   Aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.
  • Ausdehnungsmodell (Actio libera in causa) Nach dem Ausdehnungsmodell (Stratenwerth/Kuhlen § 10 Rn. 47; MüKo/Streng § 20 Rn. 133) wirdder Begriff „bei Begehung der Tat“ extensiv ausgelegt, sodass die Tatbegehung i.S.d. § 20 StGBden gesamten Zeitraum vom Beginn des Sich-Berauschens bis zur Vollendung der eigentlich tatbestandsmäßigenHandlung umfasst.
  • Tatbestands Vorverlagerungsmodell (Actio libera in Causa) Nach dem überwiegend vertretenen Tatbestandsmodell bzw. Vorverlagerungsmodell (BGHSt. 17,259; 21, 381; Fischer StGB § 20 Rn. 34) ist die actio libera in causa lediglich ein spezieller Anwendungsfall der allgemeinen Zurechungsregeln. Mithilfe der conditio-sine-qua-non-Formel lässt sichdas Geschehen bis zum Zeitpunkt der Defektbegründung zurückverfolgen. Besteht in diesem MomentSchuldbezug auch zum späteren Verhalten, erscheint es gerechtfertigt, auch bereits hieranden Schuldvorwurf zu knüpfen. Da aber nicht jedes Setzen einer Ursache schon Versuchsbeginnoder gar Tatbestandsverwirklichung bedeutet, kann das Sich-Berauschen nur genügen, wenn essich auch als unmittelbares Ansetzen zur Tat (§ 22 StGB) darstellt.