Steuerberater schriftlich (Fach) / Einkommensteuerrecht (Lektion)
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Einkommensteuerrecht, Stand: 2014
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- Betriebsaufgabe Aufgabegewinnermittlung § 16 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG Veräußerungspresie der veräußerten Wirtschaftsgüter (§ 16 Abs. 3 Satz 6 EStG) + gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG) ./. Aufgabekosten ./. Buchwert des veräußerten und Buchwert des ins Privatvermögen überführten Betriebsvermögens = Aufgabegewinn
- Abgrenzung Betriebsveräußerung - Betriebsaufgabe Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebes (Teilbetriebes) werden - einheitlich an einen Erwerber veräußert => Betriebsveräußerung (Teilbetriebsveräußerung) §16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - an verschiedene Erwerber veräußert - einheitlich in das Privatvermögen überführt - teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt => Betriebsaufgabe (Teilbetriebsaufgabe) § 16 Abs. 3 EStG
- Betriebsverpachtung Betriebsverpachtung (= Verpächterwahlrecht nach H 16 Abs. 4 (Verpächterwahlrecht) EStH) mit Aufgabeerklärung: - Aufgabegewinn i. S. v. § 16 EStG - Verpachtung führt zu Einkünften i. S. v. § 21 ESt ohne Aufgabeerklärung: - kein Aufgabegewinn i. S. v. § 16 EStG, § 16 ABs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG - Verpachtung führt zu Einkünften i. S. v. § 15 EStG - unterliegt nicht der Gewerbesteuer (R 2.2 GewStR) Besonderheit: Betriebsfortführungsfiktion nach § 16 Abs. 3b EStG
- Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage funktionale Betrachtung: Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich sind - Betriebsverpachtung im Ganzen - Betriesbsaufspaltung - § 16 EStG qualitative Betrachtung: in den Wirtschaftsgütern sind erhebliche stille Reserven gebunden - § 16 EStG vgl. H 15.7 Abs. 5 (Wesentliche Betriebsgrundlage - Stille Reserven) EStH und H 16 Abs. 8 (Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage) EStH und H 16 Abs. 5 (Wesentliche Betriebsgrundlagen) EStH
