Steuerberater schriftlich (Fach) / Einkommensteuerrecht (Lektion)

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Einkommensteuerrecht, Stand: 2014

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  • unbeschränkte Einkommensteuerpflicht - natürliche Person - Wohnsitz oder - gewöhnlichen Aufenthalt im Inland § 1 Abs. 1 EStG
  • Veranlagung und Tarif Einzelveranlagung 25 EStG => Grundtarif: § 32a Abs. 1 EStG oder Splitting-Verfahren: § 32a Abs. 6 EStG
  • Veranlagung und Tarif Ehegattenveranlagung § 26 EStG => Zusammenveranlagung: § 26b EStG immer Splittingverfahren: § 32a Abs. 5 EStG => Einzelveranlagung: §26a EStG immer Grundtarif: § 32a Abs. 1 EStG
  • Voraussetzungen Ehegattenveranlagung 1. rechtsgültige Ehe / Lebenspartnerschaft 2. unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten / Lebenspartner 3. kein dauerndes Getrenntleben § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG
  • Ausübung des Veranlagungs-Wahlrechts Zusammenveranlagung auf Antrag beider Ehegatten: § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG oder bei Nichtausübung des Wahlrechts: § 26 Abs. 3 EStG
  • Sonderregelungen Ehegattenveranlagung aufgelöste Ehen gem. §  26 Abs. 1 Satz 2 EStG unberücksichtigt - ein Ehegatte hat im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet und - Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG auf für neue Ehe erfüllt
  • Umfang der Besteuerung § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
  • Gewinneinkunftsarten - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Betriebsvermögen Einkünfte sind: der Gewinn § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
  • Überschusseinkunftarten - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - sonstige Einkünfte Privatvermögen Einkünfte sind: der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
  • Welteinkommensprinzip Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche Einküfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen wie z. B. DBA stehen dem entgegen. vgl. H1 a (Allgemeines) EStH
  • Subsidaritätsprinzip Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten - § 20 Abs. 8 EStG - § 21 Abs. 3 EStG - § 22 Nr. 1, Nr. 3 EStG - § 23 Abs. 2 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) sind nicht subsidär § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, § 20 Abs. 8 EStG § 22 EStG ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten
  • steuerfreie Einnahmen Aufzählungen in § 3 und § 3b EStG insbesondere: - Leistungen aus öffentlichen Kassen und - Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer wichtigste Steuerbefreiung: Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG
  • Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG - Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden. - Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. - Sonstige Bezüge aus Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen, wie z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen, sowie diese bei der Kapitalgesellschaft nicht das Einkommen gemindert haben (Korrespondenzprinzip: § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 EStG). - Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 EStG.
  • Folgen der Steuerbefreiung - kein (§ 3c Abs. 1 EStG) bzw. nur 60%iger Abzung von WK / BA (§ 3c Abs. 2 EStG) - Progressionsvorbehalt für bestimmte steuerfreie Einnahmen (§ 32b EStG) zvE (ohne Steuerfreie Einkünfte) + steuerfreie Einkünfte i. S. d. § 32b Abs. 1 EStG = maßgebendes zvE (für Steuersatz) vgl. Beispiel in H 32b (Allgemeines) EStH
  • Einkunftsermittlungsmethoden Gewinnermittlung § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei: - Einkünfte aus Land- und Fortstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit durch: - Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 EStG) oder - Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) Gewinnermittlungsvorschriften eigener Art: - § 16 Abs. 2 EStG - § 17 Abs. 2 EStG
  • Einkunftsermittlungmethoden Überschussermittlung § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bei: - Einkünfte aus nichtselbsttändiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - sonstige Einkünfte durch: Gegenüberstellung von Einnahmen (§ 8 EStG) und Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG) Beachte § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt an die Stelle der §§ 9, 9a EStG vorbehaltlich anderer Bestimmungen § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag)
  • Ausübung des Veranlagungs-Wahlrechts Einzelveranlagung auf Antrag mindestens eines Ehegatten: § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG
  • Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr § 4a EStG - Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft: 01. Juli bis 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) - Gewinn aus Gewerbebetrieb (im Handelsregister eingetragen): Zeitraum für den sie regelmässig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) - alle anderen Gewerbetreibenden: Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)
  • Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr Berücksichtigung des Gewinns bei abweichendem Wirtschaftsjahr Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft - laufender Gewinn (§ 13 EStG): zeitanteilige Aufteilung auf 2 Kalenderjahre (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) - Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 EStG: Erfassung im Kalenderjahr der Veräußerung (Entstehungszeitpunkt / § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG)
  • Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr Berücksichtigung des Gewinns bei abweichendem Wirtschaftsjahr Gewinn aus Gewerbebetrieb - Laufender Gewinn gem. § 15 EStG - Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG => Erfassung in dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG: aus laufender Tätigkeit § 16 EStG: aus Beendigung der Tätigkeit § 18 EStG: aus Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus laufender Tätigkeit § 15 EStG - "echte" gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer - gewerbliche Tätigkeit kraft gesetzlicher Fiktion bei Mitunternehmerschaften a) gemischt tätige Personengesellschaften (Abfärbetheorie) b) gewerblich geprägte Personengesellschaften
  • Einkünfte aus Gewerbetrieb aus Beendigung der Tätigkeit § 16 EStG - Veräußerung - Aufgabe - Verpachtung
  • Merkmale eines Gewerbebetriebes § 15 Abs. 2 EStG 1. selbstständig (+ / R 15.1 EStR) 2. nachhaltig (+ / H 15.2 EStH) 3. Gewinnerzielungsabsicht (+ / H 15.3 EStH) 4. Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr (+ / H 15.4 EStH) 5. keine Land- und Fortswirtschaft (- / R 15.5 EStR) 6. keine selbstständige Arbeit (- / H 15.6 EStH) ------------------------- 7. keine Vermögensverwaltung (- / R 15.7 EStR)
  • Abgrenzung zur Vermögensverwaltung - Betriebsaufspaltung A (= Besitzunternehmen) vermietet Grundstück an A-GmbH (= Betriebsunternehmen / A = 100 %) - personelle Verflechtung (= einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille; A kann seinen Willen im Besitz- und Betriebsunternehmen durchsetzen) - sachliche Verpflechtung (= Überlassung mindestens einer funktional wesentliche Betriebsgrundlage)
  • Voraussetzungen Betriebsaufspaltung - personelle Verpflechtung - sachliche Verpflechtung beteiligt sich das Besitzunternehmen über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr
  • Betriebsaufspaltung - keine private Vermögensverwaltung - Besitzunternehmen ist folglich gewerblich tätig - Besitzunternehmen unterliegt der Gewerbesteuer vgl. H 15.7 Abs. 4 (Allgemeines) EStH
  • Gnadensplitting § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG - verwitwete Steuerpflichtige - Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist - Steuerpflichtige und verstorbener Ehegatte haben im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt
  • Betrieblicher Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG Überentnahme (Einlagen + Gewinn ./. Entnahme): § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen (Überentnahme x 6 %): § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG Sockelbetrag (2.050 €): § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG: Schuldzinsen ./. Sockelbetrag = Höchstbetrag (jedoch nicht höher als abziehbare Schuldzinsen, s. o.)
  • Definition Mitunternehmer Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer 1. zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse 2. unternehmerische Initiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann sowie 3. unternehmerisches Risiko (Mitunternehmerrisiko) trägt.
  • Mitunternehmerschaft Zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft Grundsätzlich ist ein Mitunternehmer zivilrechtlich zugleich Gesellschafter einer Personengesellschaft Der Steuerpflichtige nimmt eine einem Gesellschafter einer Personengesellschaft vergleichbare Stellung ein, z. B. als - Beteiligter einer Erbengemeinschaft - Beteiligter einer ehelichen Gütergemeinschaft - Unterbeteiligter.
  • Mitunternehmerschaft Mitunternehmerinitiative - Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen. - Ausreichend ist schon die Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem §§ 164 ff. HGB zustehen oder die den gesellschaftlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB für die BGB-Gesellschaft entsprechen.
  • Mitunternehmerschaft Mitunternehmerrisiko Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reservern einschließlich eines etwaigen Geschäftswertes.
  • Mitunternehmerschaft Sachlicher Anwendungsbereich § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 13 Abs. 7 EStG: entsprechende Anwendung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG: entsprechende Anwendung bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
  • Mitunternehmerschaft Verfahrensrecht Die Besteuerungsgrundlagen werden gem. § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO gesondert festgestellt. Da mehrere Personen an den Besteuerungsgrundlagen beteiligt sind, erfolgt die Feststellung einheitlich, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO. sogenannte "einheitliche und gesonderte Feststellung"
  • Steuerliche Gewinnermittlung einer Personengesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Gewinnanteile: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Sondervergütungen: § 15 Abs. 1 satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (schuldrechtliche Verträge) - Tätigkeit im Dienst - Hingabe von Darlehen - Überlassung von Wirtschaftsgütern
  • Einkünfte bei Verluste aus beschränkter Haftung § 15a EStG Wirtschaftliche Belastung? Verlustanteil Komplementär: voll ausgleichsfähig Verlustanteil Kommanditist: x % ausgleisfähig (in Höhe des Anteils vom Kapitalkonto) und y % verrechenbar (Restbetrag vom Verlust / Vortrag auf nächste Jahre als Verlustvortrag)
  • Gemischte Tätigkeit bei Einzelunternehmen objektiv trennbar (Regelfall): - Aufteilung in gewerbliche und nicht gewerbliche Tätigkeit objektiv untrennbar: - Behandlung der Tätigkeit insgesamt einheitlich - Tätigkeit danach zu qualifizieren, welche der einzelnen Tätigkeiten der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt
  • Gemischte Tätigkeit bei Personengesellschaften nach Verkehrsauffassung trennbar: - Tätigkeit gilt insgesamt als gewerblich: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Abfärberegelung ("Abfärbetheorie") - Bagatellgrenze: bei gewerblichen Anteil bis 1,25 % keine Abfärbung (H 15.8 Abs. 5 (geringfügige gewerbliche Tätigkeit) EStH) nach Verkehrsauffassung untrennbar: - einheitliche Gesamtbetätigung - kein Fall nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - Tätigkeit danach zu qualifizieren, welche der einzelnen Tätigkeiten der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt
  • Gewerblich geprägte Personengesellschaft § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG Komplemetär-GmbH         Kommanditisten                      GmbH & Co. KG - keine gewerbliche Tätigkeit - Haftung ausschließlich durch Kapitalgesellschaft - Geschäftsführung ausschließlich durch Kapitalgesellschaft oder Personen, die nicht Gesellschafter sind Rechtsfolge: - gewerbliche Prägun, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG - alle Wirtschaftsgüter gehören zum gewerblichen Betriebsvermögen
  • Gewerblich geprägte Personengesellschaften § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG Komplemtär-GmbH          Kommanditisten                     GmbH & Co. KG I          Kommanditisten                                      GmbH & Co. KG II - doppelstöckige Personengesellschaft - keine gewerbliche Tätigkeit - gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG)
  • Beendigung der gewerblichen Tätigkeit - Betriebsveräußerung (Begriff: R 16 Abs. 1 EStR) - Betriebsaufgabe (Begriff: R 16 Abs. 2 EStR und H 16 Abs. 2 EStH) - Betriebsverpachtung (Begriff: H16 Abs. 5 EStH)
  • Beendigung der gewerblichen Tätigkeit Betriebsveräußerung 1. Begriff: R 16 Abs. 1 EStR 2. Ermittlung des Veräußerungsgewinns:    Veräußerungspreis    + gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter    ./. Veräußerungskosten    ./. Wert des Betriebsvermögens    = Veräußerungsgewinn 3. Begünstigungen des Veräußerungsgewinns:    - Freibetrag    - ermäßigte Besteuerung 4. Erfassung des Veräußerungsgewinns: bei Entstehung (Realisationsprinzip)
  • Beendigung der gewerblichen Tätigkeit Betriebsaufgabe 1. Begriff: R 16 Abs. 2 EStR und H 16 Abs. 2 EStH 2. Behandlung: wie Betriebsveräußerung
  • Beendigung der gewerblichen Tätigkeit Betriebsverpachtung 1. Begriff: H 16 Abs. 5 EStH 2. Wahlrecht: H 16 Abs. 5 EStH
  • Beendigung der gewerblichen Tätigkeit gleichgestellte Sachverhalte - Veräußerung eines Teilbetriebes - Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils - Veräußerung des gesamten KGaA-Anteils durch phG
  • Beendigung der gewerblichen Tätigkeit Sonderfälle - Unentgeltliche Übertragung (=> Buchwertfortführung) - Teilentgeltliche Übertragung (=> Einheitstheorie) - "Verkauf an sich selbst" (§ 16 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG) - Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG) - Verkauf gegen wiederkehrende Zahlungen - Veräußerungsverluste - Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 SAtz 1 Buchstabe b EStG) - Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG)
  • Betriebsveräußerung Tatbestandsmerkmale 1. wesentliche Betriebsgrundlagen 2. müssen in einem einheitlichen Vorgang 3. vollentgeltlich 4. auf einen Erwerber übertragen werden, 5. sodass der Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismus fortführen kann (aber nicht muss) 6. und die bisher in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußerers endet. vgl. R 16 Abs. 1 EStR und H 16 Abs. 1 (Aufgabe der bisherigen Tätigkeit) EStH
  • Betriebsveräußerung Veräußerungsgewinnermittlung § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG Veräußerungspreis + gemeine Wert Zeitpunkt der Aufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG) ./. Veräußerungskosten ./. Wert des Betriebsvermögen = Veräußerungsgewinn
  • Betriebsaufgabe Tatbestandsmerkmale 1. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen 2. müssen innerhalb kurzer Zeit 3. in einem einheitlichen Vorgang 4. entweder a) in das Privatvermögen überführt werden oder b) an verschiedene Erwerber veräußert oder c) teilweise in das Privatvermögen oder teilweise veräußert 5. sodass damit der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren. vgl. H 16 Abs. 2 (Allgemeines) EStH