Rechtswissenschaft (Fach) / Staatsorganisationsrecht (Lektion)
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Staatsorganisationsrecht
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- Gesetzesvorrang Mit dem Begriff des Gesetzesvorrangs wird die Bindung der Verwaltung an das geltendeRecht bezeichnet, d.h., das Gesetz geht der Verwaltung vor. Die Verwaltung darf bei ihremHandeln nicht gegen Rechtsnormen verstoßen
- Gesetzesvorbehalt Nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes darf die Verwaltung im konkreten Fall nurtätig werden, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes dazu ermächtigt wordenist.
- Wesentlichkeitstheorie Grundrechtsrelevante Leistungen erfordern stets eine Gesetzesermächtigung. Gleichzeitig die Verpflichtung für das Parlament ggf. eine Gesetzesgrundlage zu schaffen
- Verwaltungsträger Ein Verwaltungsträger ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Diese können nur errichtet werden mit gesetzlicher Ermächtigung
- Rechtssicherheit: Rückwirkung Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich in Tatbestände eingreift,die in der Vergangenheit begonnen und abgeschlossen wurden. Echte Rückwirkung istnur in Ausnahmefällen zulässig, da es mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbarist, dass eine gesetzliche Regelung, die für einen bestimmten Zeitraum gegoltenhat, verbindlich war und angewendet wurde, nachträglich durch eine neue Regelungersetzt wird Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz ein Geschehen betrifft, das in der Vergangenheitbegonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen wurde. D.h., die Norm knüpftin ihrem Tatbestand an Gegebenheiten vor ihrer Verkündung an, um Rechtfolgen für dieZukunft zu regeln. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung ist grundsätzlich zulässig, dader Bürger grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, dass das bestehende Recht auchin Zukunft erhalten bleibt
- Bestandsschutz § 48 II VwVfG etc....
- Was ist ein Staat Unter einem Staat versteht man nach der sog. Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek (GeorgJellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage 1914, S. 394–434) eine Gebietskörperschaft, dieüber• ein Staatsgebiet,• ein darin lebendes Staatsvolk• und über eine souveräne Staatsgewalt verfügt.Das Staatsgebiet ist ein umgrenzter Teil der Erdoberfläche, der den räumlichen Geltungsbereichder Staatsgewalt bezeichnet.Staatsvolk sind alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen. Wie dieStaatsangehörigkeit erworben wird, regeln die Staaten selbst. Maßgebliche Anknüpfungspunktesind entweder die Abstammung (ius sanguinis) oder die Geburt auf dem Staatsgebiet(ius soli). Zudem kann die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben werden.Unter der Staatsgewalt versteht man die alleinige, umfassende und prinzipiell unbegrenzteHerrschaftsmacht des Staates innerhalb seines Staatsgebietes. Sie entspricht der Souveränitätnach außen. Die staatliche Herrschaftsgewalt kommt somit vor allem darin zum Ausdruck,dass der Staat in der Lage ist, einseitig verbindliche Regelungen und Anforderungenzu erlassen und sie erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen. Entscheidendes Kriteriumist somit die Effektivität der Staatsgewalt.
- Was ist ein Bundesstaat? Ein Bundesstaat ist ein Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem Staatsgebilde mitgemeinsamen Bundesorganen, denen bedeutsame Teile der Souveränitätsrechte übertragenwerden (z.B. Außenpolitik, Verteidigung, Verkehrspolitik). Die Bundesrepublik Deutschlandals Bundesstaat umfasst somit einen Zentralstaat (die Bundesrepublik) und Gliedstaaten(die Länder). Die Ausübung der Staatsgewalt erfolgt dabei sowohl durch den Zentralstaatals auch durch die Gliedstaaten.
- Was ist ein Staatenbund? Ein Staatenbund ist ebenfalls ein Zusammenschluss von Staaten, aber selbst kein Staat,sondern eine völkervertragliche Verbindung von Staaten auf breiter politischer Grundlage.Die beteiligten Staaten behalten die volle Völkerrechtssubjektivität (uneingeschränkteHandlungsfähigkeit).
- Internationale Organisation Eine Internationale Organisation ist ein auf bestimmte Dauer angelegter völkerrechtlich begründeterZusammenschluss von Staaten (sowie ggf. anderen Völkerrechtssubjekten). DerZusammenschluss muss einen gewissen Grad an institutioneller Verflechtung (mindestensein Organ) erreicht haben und – auf begrenztem Gebiet – hoheitliche Zwecke verfolgen.
- Supranationale Organisation Eine Supranationale Organisation ist ein völkervertraglicher Zusammenschluss mehrererStaaten mit eigener Hoheitsgewalt und eigenständigen Organen, was sie in die Lage versetzt,auch gegen den Willen einzelner Mitglieder Entscheidungen zu treffen und durchzusetzen(Europäische Union).
- Staatszielbestimmungen Staatszielbestimmungen sind verbindliche Verfassungsnormen, welche vor allem dem Gesetzgeberdie Verwirklichung bestimmter Ziele auftragen. Im Gegensatz zu den Verfassungsprinzipienbestimmen sie aber nicht die Struktur und das Wesen der Bundesrepublik,d.h. auch bei Wegfall einer Staatszielbestimmung würde die Bundesrepublik in ihremWesensgehalt unangetastet bleiben.
- Einzelne Staatsziele Präambel (alte Fassung): Wiedervereinigung• Art. 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 GG: Friedenspflicht• Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG: Pflicht zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellungvon Mann und Frau• Art. 20a GG: Umweltschutz
- Republik Nach Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG sind Bund und Länder republikanische Staatswesen.• Ausschluss jeder Regierungsgewalt aus eigenem Recht, insbesondere Ausschluss derMonarchie.• Festlegung auf res publica als das gemeine Wesen, in dem alle öffentliche Gewalt auf dieGemeinschaft zurückzuführen und dem Allgemeinwohl zu dienen verpflichtet ist.
- Demokratie Demokratie beruht auf der Idee der Freiheit im Sinne der Selbstbestimmung des Einzelnenbzw. des Volkes und der Gleichheit aller Menschen. Sie begründet eine politische Ordnung,die von unten nach oben aufgebaut, auf allen Stufen (Gemeinde, Land, Bund) durch das Volk selbst in Funktion gesetzt wird. Das Demokratieprinzip gilt somit nicht nur für den Bundesbereich, sondern ist auch für den Bereich der Bundesländer verbindlich (Art. 28Abs. 1 S. 1 GG) und stellt eine Voraussetzung für die Mitwirkung der Bundesrepublik in derEuropäischen Union dar
- Repräsentative Demokratie Die Bundesrepublik Deutschland ist eine repräsentative Demokratie. D.h., das Volk trifftnicht selbst wie in der direkten Demokratie die maßgeblichen Sach- und Personalentscheidungen,sondern der Volkswille wird grundsätzlich nur mittelbar durch Repräsentantenaktualisiert. Die Willensbildung des Volkes erfolgt grundsätzlich durch Wahlen, bei denendie Repräsentanten ihre Mandate für das jeweilige Parlament erhalten.
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- effektiver Rechtsschutz im Zivilrecht ein allgemeinerJustizgewährleistungsanspruch (Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
- Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde 1. Beschwerdefähigkeit (auch Antragsbefugnis), § 90 Abs. 1 BVerfGG„Jedermann“ = jeder Grundrechtsträger.2. Prozessfähigkeit (nur bei Anlass prüfen!)Richtet sich nach der Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit des Bf.3. Beschwerdegegenstand, § 90 Abs. 1 BVerfGG= jeder Akt der öffentlichen Gewalt (im weiten Sinne, also Gesetzgebung,vollziehende Gewalt und Rechtsprechung).Rechtssatz- oder Urteilsverfassungsbeschwerde!4. Beschwerdebefugnis, § 90 Abs. 1 BVerfGGVerletzung von Grundrechten nach dem Vorbringen des Bf. überhaupt möglich?Der Bf. muss durch den Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechtena) selbstb) gegenwärtigc) unmittelbar (problematisch nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde)betroffen sein.5. Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 BVerfGG6. Subsidiarität (allg. Rechtsgedanke aus § 90 Abs. 2 BVerfGG)Ausschöpfung aller (zumutbaren) prozessualen Mittel, um der Grundrechtsverletzungabzuhelfen.7. Schriftform, §§ 23 Abs. 1, 92 BverfGG8. Beschwerdefrist, § 93 BVerfGGBei Urteilsverfassungsbeschwerden: ein Monat, § 93 Abs. 1 BVerfGG.Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden: ein Jahr, § 93 Abs. 3 BVerfGG.9. (Zwischen-)Ergebnis
- Zulässigkeit Organstreitverfahren A. ZulässigkeitI. ZuständigkeitDas BVerfG ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG zuständigfür die Entscheidung über Organstreitigkeiten.II. Parteifähigkeit der Beteiligten• Verfassungsorgane (siehe Aufzählung in § 63 BVerfGG)• Teile der Organe, soweit sie im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen desBundestags und des Bundesrats mit eigenen Rechten ausgestattet sind• „Andere Berechtigte“, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (verfassungskonforme Auslegungdes § 63 BVerfGG!), soweit sie im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungendes Bundestags und des Bundesrats mit eigenen Rechten ausgestattet sind• Rechte der einzelnen Abgeordneten• h.M.: Parteien, wenn sie ihren „verfassungsrechtlichen Status gegenüberanderen Verfassungsorganen” geltend machenIII. Antragsgegenstand„Maßnahme oder Unterlassen“ des Antragsgegners, § 64 I BVerfGG (konkretisieren!)• Muss rechtserheblich sein• Auch Gesetz, wenn es selbst auf den geltend gemachten Status einwirktIV. Antragsbefugnis• Geltendmachung eigener organschaftlicher Rechte (Klage eines Verfassungsorgansoder anderer Berechtigter)• Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte und Pflichten, § 64 Abs. 1BVerfGG• Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis• Geltendmachung von Rechten des Organs selbst im eigenen Namen (Klage eines„Teils“ eines Verfassungsorgans: praktische Relevanz für Fraktionen – zulässigeProzessstandschaft)V. Form und Frist• § 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG: Schriftform, Begründung• § 64 Abs. 3 BVerfGG, sechs Monate
- Zulässigkeit abstraktes Normenkontrollverfahren A. ZulässigkeitI. ZuständigkeitDas BVerfG ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig für dieEntscheidung über abstrakte Normenkontrollanträge.II. Antragsberechtigung• Bundesregierung• Landesregierungen• ein Drittel der MdBs (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG)III. Antragsgegenstand• Bundesrecht oder Landesrecht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG)• möglich auch vor Inkrafttreten, aber erst nach VerkündungIV. Antragsgrund, Meinungsverschiedenheit oder Zweifel über die förmliche undsachliche Vereinbarkeit von• Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz• oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht• beachte:- keine Antragsbefugnis erforderlich (rein objektives Verfahren)- Entgegen dem Wortlaut des § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist keine Darlegungerforderlich, dass die angegriffene Norm „nichtig“ ist; es reichen vielmehr ”Zweifel”,s. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (verfassungskonforme Auslegung)V. Form• §§ 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGG: Schriftform• ! Keine Frist !
- Zulässigkeit Bund Länder Streitigkeit A. ZulässigkeitI. ZuständigkeitDas BVerfG ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGGzuständig für die Entscheidung über Bund-Länder-Streitigkeiten.II. Antragsteller – Antragsgegner• Bundesregierung für den Bund, § 68 BVerfGG• Landesregierungen für die Länder, § 68 BVerfGGIII. StreitgegenstandMeinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder:• § 69 BVerfGG ordnet eine entsprechende Anwendung der Vorschriften bezüglichdes Organstreits (§ 64 ff. BVerfGG) an• § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG: konkrete, rechtserhebliche Maßnahme /UnterlassenIV. AntragsbefugnisMöglichkeit der Verletzung in – durch das Grundgesetz übertragenen – Rechten undPflichten, bzw. unmittelbare Gefährdung (§ 69 i.V.m. § 64 BVerfGG)• Bezogen auf Länder bzw. Bund, nicht Regierungen (Prozessstandschaft!)• Rechte und Pflichten aus der VerfassungV. Form und Frist• § 23 I BVerfGG: schriftlicher Antrag• §§ 69, 64 BVerfGG: sechs Monate
- Zulässigkeit konkrete Normenkontrolle A. ZulässigkeitI. ZuständigkeitDas BVerfG ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG zuständig für dieEntscheidung über konkrete Normenkontrollanträge.II. VorlageberechtigungGerichteIII. VorlagegegenstandArt. 100 Abs. 1 GG: „Gesetz“ = formelles, nachkonstitutionelles GesetzIV. Überzeung von der Nichtigkeit des Gesetzesbloße Zweifel genügen nichtV. Entscheidungserheblichkeit der NormDie Entscheidung des Gerichts muss bei Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm andersausfallen als bei deren Verfassungskonformität.IV. Form§§ 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGG: Schriftform! Keine Frist !