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Grundrechte (Fach) / Die einzelnen Grundrechte (Lektion)

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  • Unter welchen Voraussetzungen sind auch Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit erfasst? Wenn die Tatsachenbehauptungen Voraussetzung für die Meinungsbildung und subjektiv wahrhaftig sind.
  • Welche Verhaltensweisen sind von Art. 5 I 1 GG erfasst? - Bilden einer Meinung- Haben einer Meinung- Äußern einer Meinung- Verbreiten einer Meinung
  • Ist das Tippen an die Stirn, um zu signalisieren, dass der Gegenüber "einen Vogel habe", von der Meinungsfreiheit erfasst? Ja, auch nonverbale Meinungskundgaben sind erfasst.
  • Was bedeutet "negative Meinungsfreiheit"? Das Recht, keine Meinung bilden, haben, äußern oder verbreiten zu müssen.
  • Wie ist das Verhältnis von Art. 5 I 1 1. Fall GG (Meinungsfreiheit) zu Art. 5 I 2 GG (Pressefreiheit)? Beide Sätze sind voneinander abzugrenzen. Wird eine Meinung in einem Presseerzeugnis veröffentlicht, ist Art. 5 I 1 GG anzuwenden.
  • Welche Schranken gelten für die Meinungsfreiheit? Es gilt ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 5 II GG ("Allgemein").
  • Wie ist das Verhältnis der anderen in Art. 5 II GG erwähnten Schranken (Schutz der Jugend, Schutz der Ehre) zu dem Merkmal "allgemein". Die sonstigen Schranken haben keine eigenständige Bedeutung.
  • Welches Problem kann sich bei der Bestimmung der Schranke ergeben? Die Bestimmung des Merkmals "Allgemeinheit" eines Gesetzes.
  • Erkläre die Wechselwirkungslehre! Das Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt, muss selbst im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden (= Gebot der verfassungskonformen Auslegung).
  • An welcher Stelle ist gegebenenfalls auf das Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG, einzugehen? Bei der Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage.
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  • Wann ist ein Gesetz nach der formellen Theorie "allgemein" i.S.v. Art. 5 II GG? Wenn es nicht eine bestimmte Meinung/ eine Meinung als solche verbieten will.
  • Wann ist ein Gesetz nach der materiellen Theorie "allgemein" i.S.v. Art. 5 II GG? Wenn es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht im Einzelfall zur Durchsetzung verhelfen will.
  • Wann ist ein Gesetz nach der Kombinationsformel "allgemein" i.S.v. Art. 5 II GG? Kombiniert werden formelle und materielle Theorie. Ein Gesetz ist allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung/ eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
  • Welche Kommunikations-Grundrechte schützt Art. 5 I 1 u. 2 GG neben der Meinungsfreiheit? - Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs. GG- Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1. Fall GG- Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 2. Fall GG- Filmfreiheit, Art. 5 I 2 3. Fall GG
  • Was schützt die Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs. GG Den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen.
  • Was ist eine Informationsquelle i.S.v. Art. 5 I 1 2. Hs. GG? Alle Träger von Informationen, unabhängig davon, ob die Informationen Meinungen oder Tatsachen enthalten, oder ob sie öffentliche oder private Angelegenheiten betreffen.
  • Wann ist eine Informationsquelle "allgemein zugänglich" i.S.v. Art. 5 I 1 2. Hs. GG? Wenn die Informationsquelle dazu geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht näher bestimmten Personenkreis Informationen zu verschaffen.
  • Was schützt die Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1. Fall GG? - Presseerzeugnisse- Die in der Presse beschäftigten Personen- Die Rahmenbedingungen der Presse- Die Institution der freien Presse
  • Was ist ein Presseerzeugnis? Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
  • Ist ein Flugblatt ein Presseerzeugnis? Ja.
  • Definiere Rundfunk i.S.v. Art. 5 I 2 2. Fall GG! Jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankengut durch physikalische Wellen.
  • Welche Medien sind von der Rundfunkfreiheit, neben dem Radio, auch noch erfasst? - Das Fernsehen- Das Internet
  • Definiere Film i.S.v. Art. 5 I 2 3. Fall GG! Jede Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung in der Öffentlichkeit bestimmt sind.
  • Wen schützt Art. 5 III GG? Jeden.
  • Welches Problem ist im sachlichen Schutzbereich von Art. 5 III GG angesiedelt? Die Definition des Kunstbegriffs.
  • Welche Bereiche umfasst die Kunstfreiheit? - Werkbereich- Wirkbereich
  • Welche Schranken gelten für die Kunstfreiheit? Vorbehaltlose Gewährleistung, also nur verfassungsimmanente Schranken.
  • Welche Auffassungen werden zum Kunstbegriff vertreten? - Formeller Kunstbegriff- Materieller Kunstbegriff- Lehre von der Drittanerkennung- Weiter (offener) Kunstbegriff
  • Was besagt der formelle Kunstbegriff? Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist.
  • Was besagt der materielle Kunstbegriff? Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist.
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  • Was besagt die Lehre der Drittanerkennung? Kunst ist alles, was ein sachverständiger Dritter als Kunst ansieht.
  • Was besagt der offene Kunstbegriff? Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist.
  • Was besagt der offene Kunstbegriff? Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist.
  • Was spricht für den offenen Kunstbegriff? Die Vermeidung staatlichen Kunstrichtertums, d.h. zu vermeiden, dass der Staat Kunst definiert.
  • Wen schützt Art. 8 GG? Nur Deutsche.
  • Was ist eine Versammlung? Eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
  • Welche Probleme sind im sachlichen Bereich der Versammlungsfreiheit angesiedelt? - Anzahl der Teilnehmer- Zweck der Versammlung
  • Welche Einschränkung der Versammlungsfreiheit ergibt sich schon beim sachlichen Schutzbereich ("verfassungsunmittelbare Schranke")? Eine Versammlung muss friedlich und ohne Waffen stattfinden.
  • Wann ist eine Versammlung "unfriedlich"? MEINE ANTWORT: Die Versammlung darf keinen aufrührerischen Verlauf nehmen.
  • In welchen Fällen wird die Unfriedlichkeit der Versammlung vermutet? Beim Mitführen von Waffen im technischen Sinne.
  • Welche Schranke gilt für die Versammlungsfreiheit? - Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen: vorbehaltlose Gewährleistung, Art. 8 I GG- Bei Versammlungen unter freiem Himmel: einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG
  • Welches Problem ist bei der Bestimmung der Schranken angesiedelt? Das Problem der Bestimmung des "Himmels" i.S.v. Art. 8 II GG.
  • Welches Problem ist bei der Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes angesiedelt? Eil- und Spontanversammlungen.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der erforderlichen Anzahl von Teilnehmern bei der Versammlungsdefinition vertreten? - aA: 7- aA: 3- aA: 2
  • Was spricht für die Auffassung, die mindestens 7 Teilnehmer verlangt? Die Parallele zum Vereinsrecht.
  • Was spricht für die Auffassung, die mindestens 3 Teilnehmer verlangt? "Trium facit collegium", d.h. drei ergeben erst ein Kollegium.
  • Was spricht für die Auffassung, die mindestens 2 Teilnehmer für ausreichend hält? Zwei Personen können sich wechselseitig bestärken, es entstehen synergetische Effekte ("1+1=3").
  • Welche Auffassungen werden zu dem Zweck der Versammlung bei der Versammlungsdefinition vertreten? - aA: jeder Zweck- aA: politischer Zweck-hM: kommunikativer Zweck
  • Was spricht für die Auffassung, die für das Vorliegen einer Versammlung jeden Zweck für ausreichend hält? Versammlungsfreiheit ist die Handlungsfreiheit in der Gruppe, Art 2 I GG.
  • Was spricht für die Auffassung, die für das Vorliegen einer Versammlung einen politischen (öffentlichen) Zweck verlangt? Die Entstehungsgeschichte, d.h. das Volk soll durch die Versammlungsfreiheit an der politischen Willensbildung teilhaben.