Grundrechte (Fach) / Die einzelnen Grundrechte (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 185 Karteikarten

def

Diese Lektion wurde von Bockfuss erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Wen schützt Art. 2 I GG in persönlicher Hinsicht? Jeden.
  • Welches Problem kann sich im persönlichen Schutzbereich des Art. 2 I GG stellen? Das Problem der Anwendbarkeit auf Ausländer, wenn das Verhalten in den sachlichen Schutzbereich eines speziellen Deutschen-Grundrecht fällt.
  • Was schützt Art. 2 I GG in sachlicher Hinsicht? Die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
  • Was ist nach hM unter der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" zu verstehen? Die allgemeine Handlungsfreiheit, d.h. jedes Verhalten wird von Art. 2 I GG geschützt.
  • Welche Schranken hat Art. 2 I GG? Art. 2 I GG unterliegt einen einfachem Gesetzesvorbehalt.
  • Woraus wird der einfache Gesetzesvorbehalt in Art. 2 I GG abgeleitet? Aus der "verfassungsmäßigen Ordnung" in Art. 2 I GG.
  • Welche Bedeutung kommt den in Art. 2 I GG genannten Schranken - "Sittengesetz" und "Rechtsgüter anderer" - zu? Diese haben keinen selbständigen Aussagegehalt, sie können unter die verfassungsmäßige Ordnung gefasst werden.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer vertreten, wenn das Verhalten in den Schutzbereich eines speziellen Deutschen-Grundrechts fälle. - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassung, die die Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer verneint, wenn das Verhalten in den Schutzbereich eines speziellen Deutschen-Grundrechts fällt? Umgehung der Wertung des Grundgesetzes.
  • Was spricht für die Auffassung, die die Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auch dann bejaht, wenn das Verhalten den Schutzbereich eines speziellen Deutschen-Grundrechts fällt? - Wortlaut des Art. 2 I GG- Keine Umgehung der Wertungen des Grundgesetzes
  • Welche Ansichten gibt es zum Problem der Bestimmung der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" aus Art. 2 I GG? - Persönlichkeitskerntheorie- Relevanztheorie- Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit
  • Was besagt die Persönlichkeitkerntheorie? Es werden Verhaltensweisen geschützt, die zum Kernbereich des Persönlichen zählen, also für die Persönlichkeitsentfaltung von Gewicht sind.
  • Was sagt die Relevanztheorie aus? Geschützt werden nur Verhaltensweisen, die genauso relevant sind wie die in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fallenden Verhaltensweisen.
  • Was besagt die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit? Geschützt ist jedes Verhalten.
  • Welche Argumente sprechen für die Lehre von der allgemeine Handlungsfreiheit? - Vermeidung der Unbestimmtheit der anderen Auffassungen- Korrektur über die Verhältnismäßigkeit
  • Wann ist das Merkmal "Freie Entfaltung der Persönlichkeit"in Art. 2 I GG problemorientiert abzuhandeln? Nur wenn von vornherein klar ist, dass kein spezielles Grundrecht in Betracht kommt, also in Bagatellfällen.
  • Wie ist Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG dogmatisch einzuordnen? Art. 2 I GG i.V.m Art. 1 I GG ist ein spezielles Freiheitsgrundrecht.
  • Was bedeutet, dass Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG ein "Rahmenrecht" ist? Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ist ein Grundrecht, dessen Ausfüllung sich das BVerfG vorbehält, indem das BVerfG Fallgruppen bildet.
  • Welche Fallgruppen hat das Bundesverfassungsgericht innerhalb dieses Rahmenrechtes abgeleitet? - Recht am eigenen Namen - Recht am eigenen Bild - Recht am eigenen Wort - Recht auf Ehre - Recht auf Privatsphäre - Recht auf Resozialisierung - Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Recht der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
  • Was versteht man unter dem Recht auf "informationelle Selbstbestimmung"? Jeder hat selbst das Recht, über die Erhebung, das Speichern, die Verwendung und die Weitergabe personenbezogener Daten zu entscheiden.
  • Nenne drei Beispiele, in denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist! - Volkszählung- Kennzeichenerfassung auf Autobahnen- Erfassung von Mobilfunkdaten
  • Wann kann die Fallgruppe der "Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" relevant werden? Bei Onlinedurchsuchungen von Computern.
  • Worin liegt der Unterschied zwischen Art. 2 I GG "pur" und Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit? In der Abwägung kann ins Gewicht fallen, dass das allgemeine Freiheitsgrundrecht in Art. 2 I GG durch Art 1 I GG verstärkt wird. An die Rechtfertigung werden höhere Anforderungen gestellt.
  • Unter welcher Voraussetzung wird bei Art. 3 I GG die Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation geprüft? Eine hohe Belastungsintensität muss vorliegen.
  • Wie wird die Prüfung des Art. 3 I GG aufgebaut? I. VergleichspaarII. UngleichbehandlungIII. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • Wie bildet man ein Vergleichspaar? Indem man einen Oberbegriff (Genus proximum) bildet und etwas zum Vergleich heranzieht, das unter den selben Oberbegriff subsumierbar, aber nicht identisch mit dem Ausgangsbegriff ist (Tertium comparationis).
  • Wie wird die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Art. 3 I GG geprüft? 1. Verfassungsmäßigkeit des Zwecks2. Verfassungsmäßigkeit des Mittels3. Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation.
  • Was versteht man im Rahmen des Art. 3 I GG unter der Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation? Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (wie bei Freiheitsgrundrechten).
  • Wann liegt eine hohe Belastungsintensität regelmäßig vor? - Betroffenheit von Freiheitsgrundrechten- Keine Einflussmöglichkeit- Personenbezogenen Anknüpfung
  • Unter welcher Voraussetzung wird bei Art. 3 I GG die Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation geprüft? Eine hohe Belastungsintensität muss vorliegen.
  • Wie prüft man die verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei Art. 3 III GG? 1. Sachlicher Grund2. Verhältnismäßigkeit
  • Was kann ausnahmsweise eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 III GG rechtfertigen? - Geschlechtsspezifische Kriterien - Kollidierendes Verfassungsrecht
  • In welchen drei Schritten prüft man Art. 3 III GG? I. VergleichspaarII. UngleichbehandlungIII: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • Welche Ungleichbehandlungen sind von Art. 3 III GG erfasst? Die Ungleichbehandlungen, die aufgrund der Kriterien erfolgen, die in Art. 3 III GG genannt sind.
  • Wie prüft man die verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei Art. 3 III GG? 1. Sachlicher Grund2. Verhältnismäßigkeit
  • Was kann ausnahmsweise eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 III GG rechtfertigen? - Geschlechtsspezifische Kriterien - Kollidierendes Verfassungsrecht
  • Wer wird durch Art. 4 I, II GG persönlich geschützt? Jedermann.
  • Definiere "Glaube"! Jede Überzeugung des Menschen von seiner Stellung auf dieser Welt, seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
  • Wird auch der Islam von der Glaubensfreiheit erfasst? Ja.
  • Welche Verhaltensweisen werden in Art 4 I,II GG geschützt? - Forum internum: Bilden und Haben eines Glaubens- Forum externum: Glaubensgelenktes Handeln und Bekenntnis zum Glauben
  • Was bedeutet "negative Glaubensfreiheit"? Das Recht,- keinen Glauben zu haben- keinen Glauben zu bilden- sich nicht glaubensgelenkt zu verhalten- sich nicht zu einem Glauben zu bekennen.
  • Unter welcher Voraussetzung ist auch die wirtschaftliche Betätigung von der Glaubensfreiheit erfasst? Wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem glaubensgelenkten Verhalten besteht.
  • Welches Problem ist bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich von Art. 4 I, II GG angesiedelt? Das Problem der Bestimmung der Schranken der Glaubensfreiheit.
  • Welche Auffassungen werden zu den Schranken des Art. 4 GG vertreten? - aA: einfacher Gesetzesvorbehalt- aA: qualifizierter Gesetzesvorbehalt- hM: vorbehaltlose Gewährleistung, also nur verfassungsimmanente Schranken
  • Was spricht für die Auffassung, die bei Art. 4 GG einen einfachen Gesetzesvorbehalt annimmt? Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV.
  • Was spricht für die Auffassung, die bei Art. 4 GG einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt befürwortet? Schranke des Art. 5 II GG wird systematisch auf Art. 4 GG übertragen.
  • Was spricht für die Auffassung, die bei Art. 4 GG von einer vorbehaltlosen Gewährleistung ausgeht? Wortlaut und Systematik des Art. 4 GG.
  • Wer kann sich auf Art. 5 I 1 GG berufen? Jedermann.
  • Was ist eine Meinung? Jedes Werturteil.v
  • Was ist eine Tatsachenbehauptung? Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweise zugänglich sind.