Jugendstrafrecht (Fach) / Jugendstrafrecht (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 63 Karteikarten

Wiederholungsfragen

Diese Lektion wurde von annamariaalexandra erstellt.

Lektion lernen

  • Das Jugendgericht hat entschieden, der Jugendliche P habe wegen eines Straßenverkehrsdeliktes sein Moped zu verkaufen und von dem Erlös den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ferner wurde P aufgegeben, das Gymnasium (ein Jahr vor dem Abitur) abzubrech Verkauf der Mopeds um damit den Schaden zu ersetzen Auflage i.S.v. §15 I Nr. 1 JGG mit dem Erlös soll der Schaden ersetzt werden = unmittelbare Reaktion auf die Straftat (dient weniger der Beeinflussung der Lebensführung) bei Straßenverkehrsdelikten mit Schädigung Dritter kann eine solche Auflage erzieherisch geeignet sein grds. steht es zwar im Ermessen des Jugendlichen, mit welchen seiner Mittel er den Schaden ersetzt. Wenn aber das Moped im Zusammenhang zu der Tat steht (Straßenverkehrsdelikte) oder durch diese Auflage sichergestellt werden soll, dass der Jugendliche die Wiedergutmachung aus eigenen Mitteln leistet, ist eine Konkretisierung durch das Jugendgericht zulässig Weisung Abitur abzubrechen und Lehre zu beginnen Weisung i.S.v. §10 I 3 Nr. 3 JGG? (P) umfasst nicht die AO Schulausbildung abzubrechen -> unzulässig zudem: Verhältnismäßigkeitsprinzip: die Weisung greift nachhaltiger in die Lebensführung ein als eine Jugendstrafe: unverhältnismäßig Unzumutbare Anforderung i.S.v. §10 I 2 JGG außerdem: §7 JGG sieht kein Berufsverbot vor (gem. §§61 Nr.6, 70 StGB)
  • Das Jugendgericht hat den Heranwachsenden Karl zu einer Jugendstrafe zur Bewährung verurteilt und ihm die Bewährungsauflage erteilt, 2000€ in monatlichen Raten zu 200€ an die Landeskasse zu zahlen Rechtmäßig? Anwendbarkeit des Jugendstrafrecht gem. §105 I JGG:mangels entgegenstehender Angaben (+) gem. §15 I JGG ist eine Geldauflage nur zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zulässig -> Staat als solcher stellt keine gemeinnützige Einrichtung dar Rechtswidrig!
  • Liegen die Voraussetzung eines Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung vor, wenn der Jugendliche sich nicht wie angeordnet regelmäßig bei seinem Bewährungshelfer meldet? Gem. §26 I Nr. 2 JGG Widerruf zulässig, wenn der Jugendliche "gegen Weisungen gröblich und beharrlich verstößt oder sich dem Bewährungshelfer beharrlich entzieht und dadurch die Besorgnis besteht er werde weitere Straftaten begehen" -> allein das Nichteinhalten von Terminen ist nicht ausreichen, es müssen Angaben vorliegen, die die Annahme rechtfertigen der Jugendliche werde weitere Straftaten begehen -> hier keine Angaben gegeben Andere Argumentation vertretbar, dann muss man aber die Subsidiarität des Widerrufs gem. §26 II JGG beachten Außerdem ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben §58 I 3 JGG
  • Ist die Kombination von Bewährungsstrafe und Jugendarrest zulässig? JA! In §16a JGG ausdrüklich vorgesehen Vrss.: geboten um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen-> beachte §16a II JGG geboten, um den Jugenldichen für eine gewisse einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen zu entziehen oder geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrestes eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung zu ermöglichen 
  • Ist die Kombination von Bewährungsstrafe und Jugendarrest gem. §16a JGG sinnvoll? (str.) (e.A.) (-) Sanktionen haben unterschiedliche Funktionen und zielen auf unterschiedliche Jugendliche ab(Jugendarrest: an sich gut gearteter Jugendlicher; Jugendstrafe: Jugendlicher der umfangreiche Erziehung benütigt) Verbot der Doppelbestrafung "ne bis in idem" Art. 103 III JGG Rechtssicherheit und Grundrechtsschutz (a.A.) (+) das gute Zeil "Verhinderung der Verhängung von Jugendstrafe" rechtfertigt das fragwürdige Mittel des Jugendarrestes Jugendliche lassen sich von einer kurzen Freiheitsentziehung beeindrucken Täter soll eine spürbare Bestrafung erfahren das Verbot der Doppelbestrafung für den Fall, dass die Jugendstrafe doch ollzogen wird, wird dadurch umgangen, dass eine Anrechnung des Jugendarrestes erfolgt Flexibilität
  • Gegen A wird Bewährungsstrafe, 4 Wochen Dauerarrest und die Weisung erteilt sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Den Dauerarrest hat A verbüßt, die psychotherapeutische Behandlung bricht A nach einger Zeit ab. Ist eine erneute Zulässigkeit Verstoß gegen die Höchstgrenze aus §11 III 2 JGG?(str.)e.a.: Höchstgrenze von 4 Wochen bezieht sich nur auf Beugearrest (vorheriger Dauerarrest wird nicht mit eingerechnet) Arg.: Wortlaut und Systematike.A. Höchstgrenze bereits erreicht Arg.: Zweck und Eingriffsintensität von Dauerarrest und Beugearrest dieselbe, also kein Grund für unterschiedliche Behandlung Verstoß gegen §10 II 2 JGG? (durch nachträglichen Wegfall des Einverständnisses?)(+) wegen Art. 2 I ivm 1 I GG (APR) ist Einverständnis zwingend erforderlich Sinnvoll?der erzieherische Effekt von Dauerarrest ist sehr fraglich, es besteht eine hohe Rückfallquote. Innerhalb des Arrestes ist eine erzieherische Einwirkung mangels Personals und Zeit oftmals nicht möglich. Behandlungserfolg erfordert Freiwilligkeit.
  • Wodurch unterscheidet sich die Aussetzung der Vollstreckung von Jugendstrafe zur Bewährung von der Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafe zur Bewährung? Aussetzunge der Jugendstrafe zur Bewährung Sinn und Zweck: erzieherische Einflussnahme bei Strafe von 1 bis 2 Jahren ist im JGG Aussetzung bei positiver Sozialprognose obligatorisch vgl. §21 II JGG(Ausn.: besondere Täterbezogene Umstände fordern Vollzug) Höchstdauer der Bewährungszeit: 3 Jahre Verkürzung der Bewährungszeit bis auf 1 Jahr möglich Verlängerung bis auf 4 jahre möglich Nichtbefolgung von Weisungen: durch Beugearrest erzwingbar Bewährungshelfer obligatorisch Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafe zur Bewährung Sinn und Zweck: generalpräventive Aspekte Aussetzung fakultativ bei besonderen tat- oder täterbezogenen Umständen Höchstdauer: 5 Jahre Verkürzung bis auf 2 Jahre möglich Verlängerung bis auf 5 Jahre möglich Nichtbefolgung von Weisungen: Möglichkeit des Widerrufs der Bewährung Bwährungshelfer fakultativ (unterliegt der prognostischen Beurteilung des Richters)
  • Wodurch unterscheidet sich die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung von der Aussetzung der Verhängung (§27 JGG) der Jugendstrafe? Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung §21 JGG Vrss.: Strafmaß festgesetzt (Aussetzung nur bei Strafen bis max. 2 Jahren, §21 II JGG)(str.) ob für die Bemessung der Strafhöhe schon die Möglichkeit einer Aussetzung zu beachten ist Rechtsnatur bzw. Hintergrund: "Bedingte Freiheitsstrafe" Aussetzunge der Verhängung der Jugendstrafe §27 JGG Vrss.: Strafmaß muss NICHT festgesetzt seinalso auch denkbar, wenn bei Bejahung schädlicher Neigungen ein höheres Strafmaß als 2 Jahre zu erwarten ist Rechtsnatur bzw. Hintergrund: Abschwächung des in dubio pro reo Grundsatzes im Hinblick auf das problematische Merkmal der schädlichen Neigungen(!) Gilt nicht für Zweifel über schwere der Schuld
  • Was ist die Vorbewährung gem. §57 JGG? Kann zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht beurteilt werden ob die Voraussetzungen der Aussetzung vorliegen, wird Jugendstrafeaber die Entscheidung ausgeurteilt, zugleich aber die Entscheidung über Aussetzung zur Bewährung für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 6 Monate) ausgesetzt Der Jugendrichter hat so die Möglichkeit den Jugendlichen weiter zu beobachten und seine Entscheidung z.B. von dem Verhalten des Jugendlichen nach der Verhandlung abhängig zu machen
  • Welches Gericht ist sachlich zuständig, wenn das Gericht einen Heranwachsenden wegen dreifachen Mordes anklagen will? Gem. §41 I Nr. 1 JGG ist die Jugendkammer zuständiges Gericht. A ist gem. §1 II JGG Heranwachsender, weshalb der Anwendungsbereich des JGG eröffnet ist (§1 I JGG). Für Heranwachsende sind (unabhängig von §105 JGG) die Jugendgerichte zuständig (§108 I JGG). Schließlich gehört die Anklage wegen Mordes nach §74 II 1 Nr. 4 GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts
  • Definition: Positive Sanktionsprognose Es ist zu erwarten, dass der Jugendliche sich die Verurteilung als Warnung dienen lässt
  • Def. positive Legalprognose Erwartung künftiger Rechtschaffenheit des Jugendlichen auch ohne Strafvollzug
  • Kann eine positive Legalprognose auch bei Verhängung von Jugendstrafe wegen Vorliegen schädlicher Neigungen angenommen werden? (P) schädliche Neigungen = negative Legalprognose, dass der Jugendliche ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten begehen wird -> eigentlich ist dann Aussetzung zur Bewährung ausgeschlossen, da man nicht erst für eine negative Legalprognose argumentieren kann und dann dagegen ABER: (h.M.) Aussetzung zur Bewährung dennoch (+)Arg.: positive Legalprognose bzgl. Aussetzung zur Bewährung auf der Grundlage zulässig, dass über dem Jugendlichen die Androhung des Widerrufs der Strafaussetzung und damit des Vollzugs der Jugendstrafe schwebt -> es sei also schon bei der Prüfung der positiven Legalpprognose zu fragen, ob es durch Bewährungshilfe, -auflagen und -weisungen möglich sein wird, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern