Jugendstrafrecht (Fach) / Jugendstrafrecht (Lektion)
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Wiederholungsfragen
Diese Lektion wurde von annamariaalexandra erstellt.
- Kann die Befolgung einer Weisung, die nach §45 III JGG verhängt worden ist, mit Jugendarrest erzwungen werden? Nein! §45 III 3 JGG: "§11 Abs. 3 und §15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden." §11 Abs 3: Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn...
- Ein Jugendrichter möchte gegen einen Jugendlichen Freizeitarrest nach §16 JGG verhängen und daneben Hilfe zur Erziehung nach §12 JGG. Ist diese Kombination möglich? §16 JGG Freizeitarrest = Zuchtmittel§12 Hilfe zur Erziehung = Erziehungsmaßregel Kombination von Maßnahmen: §8 I JGG: "(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden." -> mit §12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden; mit §12 Nr. 1 also schon!
- Ein Jugendrichter hat einen Heranwachsenden zu einer Jugendstrafe verurteilt. Der Staatsanwalt ist mit dem Urteil nicht zufrieden. Er legt dagegen zulässige Berufung ein. Auch die Berufungsentscheidung missfällt dem Staatsanwalt. Kann er Revision ein Nein! Arg. §55 II 1 JGG "Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. "
- Darf das Jugendgericht einen Jugendlichen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe verurteilen, die unter dem Mindestmaß der von §212 I StGB angedrohten Freiheitsstrafe liegt? Ja! §18 I 3 JGG: "Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht." und §18 I 1, 2 JGG: "Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre."
- Ist es zulässig einen Heranwachsenden zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen? Das ist davon abhängig, ob er gem. §105 I JGG entweder einem Jugendlichen in seiner Entwicklung gleich steht oder seine Tat eine Jugendtat darstellt. wenn (+) Strafrahmen von §18 gilt -> allerdings Höchstmaß aus §105 III JGG Falls Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, kann lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Möglich aber auch 10-15 Jahre: §106 I JGG: " Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen."
- Kann auf Jugendstrafe auch dann erkannt werden, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass sie zur Erziehung des Jugendlichen nicht erforderlich ist? Grds. kann Jugendstrafe aus zwei Gründen verhängt werden gem. §17 JGG: schädliche Neigung Schwere der Schuld -> nicht zur Erziehung der Tat bedeutet, dass Jugendstrafe allein aufgrund der Schwere der Schuld verhängt wird. Möglich? (str.) BGH: Jugendstrafe aufgrund schwere der Schuld nur möglich, wenn dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist Lit.: zwei selbstständige, nebeneinander stehende Alterniven aufgrund derer Jugendstrafe verhängt werden darf
- Wie verhält sich das JGG zum Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung? Welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz dient dieses Prinzip und was ist der Hintergrund der Sonderregelung im JGG? Im Jugendstrafrecht gilt das Prinzip der Nichtöffentlichkeit §48 I JGG. Sind sowohl Erwachsene als auch Jugendliche angeklagt ist die Verhandlung grds. Öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gem. §48 III 2 JGG ausgeschlossen werden. Arg.: Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen → schädliche Auswirkungen der Hauptverhandlung sind zu vermeiden
- Erstelle ein Prüfungsschema für die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts für Heranwachsende! Heranwachsender i.S.d. §1 II JGG? Anwendbarkeit von matierellem Jugendstrafrecht gem. §105 JGG: Jugendverfehlung Reifeverzögerung
- Wann liegt eine Jugendverfehlung i.S.v. §105 I JGG vor? Jugendverfehlung kann sowohl objektiv als auch subjektiv gegeben sein: objektiv: nach dem äußeren Erscheinungsbild Merkmale jugendlicher Unreife subjektiv: Beweggründe der Tat sind jugendspezifisch
- Wann liegt eine Reifeverzögerung i.S.d. §105 JGG vor? Wenn Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichzustellen ist -> Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Umweltbedingungen zur Tatzeit (str.) anhand welcher Kriterien dies festzustellen ist BGH: Reifeverzögerung (+), wenn ungefestigte, noch prägbare Persönlichkeit, bei der Entwicklungskräfte noch in größerem Maße wirksam sind Lit.: "Marburger Richtlinie" -> Jugendliche Züge, wenn... ungenügende Ausformung der Persönlichkeit naives Verhalten situationsbedingtes Handeln Mangel an Ernstlichkeit abenteuerliches Handeln
- (P) Kann §105 JGG bejaht werden, wenn keine weitere Reifeentwicklung mehr möglich ist? BGH: JStrR nicht anwendbarArg.: wenn Entwicklung bereits abgeschlossen ist verfehlen die Sanktionen ihr Ziel (Erziehungsgedanke)-> eine slche Prognose darf aber nur in Extremfällen erfolgen Lit.: JstrR dennoch anwendbarArg.: Weiterentwicklung kann niemals gänzlich ausgeschlossen werden
- Was ist die Jugendgerichtshilfe? wird von kommunalen Jugendämtern in Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe ausgeübt geregelt in: §§38 I, 34, 50 III JGG; §§2 III Nr. 8, 3, 52, 76 SGB VIII örtlich zuständig ist i.d.R. das Jugendamt am gewöhnclihen Aufenthaltsort der Eltern §§87b I 1, 86 I -IV SGB VIII für Jugendliche §§87b I 2, 86a I und III SGB VIII für Heranwachsende Ausbildung: überwiegend Sozialarbeiter Rechts im Jugendstrafverfahren: Mitwirkungsrecht im gesamten Verfahren §38 III, 50 III JGG (überwiegend wird die JGG jedoch erst mit Anklageerhebuung informiert, Ausn.: Haftsachen) Äußerungsrecht: im gesamten Verfahren (aber keine Anwesenheitspflicht) Grenzen der Mitwirkung: keine Akteneinsicht kein Fragerecht an Prozessbeteiligte §240 StPO kein formelles Beweisantragsrecht kein Recht Rechtsmittel einzulegen §§296, 298 StPO, 67 III JGG
- Was sind die Aufgaben und Probleme der Jugendgerichtshilfe? Aufgaben: Betreuungshilfe §28 II 7-9 JGG, 52 III SGB VIII Ermittlungshilfe §38 II 1-4 JGG Überwachungsfunktion §38 II 5, 6 JGG Probleme: Rollenkonflikt Gerichtsgeher (nicht intensiv mit dem Verfahren befasst, der JGH steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu) Stigmatisierung (durch Ermittlungstätigkeit in der Schule oder am Arbeitsplatz)
- Wie prüft man eine Revision? I. Zulässigkeit Statthaftigkeit §§ 2 II JGG, 333 StPO Antragsbefugnis §2 II JGG, 296 I StPO Zuständigkeit des BGH §2 II JGG, 135 I GVG II. Begründetheit(+), soweit Revisionsgrund (+) realtive Revisionsgründe §337 StPO-> Urteil muss auch dieser Verletzung des Gesetzes beruhen (Möglichkeit ausreichend) absolute Revisionsgründe §338 StPO-> abschließend aufgezält-> Beruhen des Urteils hierauf brauch nicht festgestellt zu weren
- Was bedeutet "Die JGH ist im Verfahren heranzuziehen" gem. §§ (107) 38 III 1 JGG? Rspr.: Abschlift der Klageschrift + Terminnachricht für Hauptverhandelung ausreichend Lit.: §38 III 1 "JGH im GESAMTEN Verfahren heranzuziehen" + §38 III 2 "so früh wie möglich" -> JGH bereits über das Ermittlungsverfahren zu informieren
- Liegt ein Verstoß gegen §244 II StPO i.V.m. §§43, 109 I 1 JGG vor, wenn das Gericht die JGH bei der Erforschung der Wahrheit nicht mit einbezogen hat? Grds.: keine Mitwirkungspflicht der JGH, sondern nur Mitwirkungsrecht Aus.: Mitwirkungspflicht (+), wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass JGH Erkenntnisse hat oder gewinnen könnte, die für Rechtsfolgendausspruch von Bedeutung sind
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- Wie der Fall zu lösen, wenn nicht klar ist, wie alt der Täter ist (entweder 13 oder 14 Jahre)? Täter könnte sowohl strafrechtlich verantwortlich als auch strafunmündig sein -> bei unaufklärbaren Zweifeln in der Hauptverhandlung: in dubio pro reo Art. 6 II EMRK
- Wie wird das Verfahren eingestellt, wenn festgestellt wird, dass der Täter erst 13 und nicht wie zunächst gedacht 14 Jahre alt ist? 13 Jahre = Schuldunfähigkeit = Prozesshindernis Folge: Einstellung des Verfahrens: im Ermittlungsverfahren gem. §170 II 1 StPO per Beschluss im Zwischenverfahren gem. §204 StPO oder nach dem Eröffnungsbeschluss bis zum Beginn der Hauptverhandlung gem. §206a StPO nach Beginn der Hauptverhandlung gem. §260 III StPO durch Prozessurteil
- Kann ein zivilrechtlicher Anspruch nach §§823, 828 III BGB gegen einen Jugendlichen bestehen obwohl §3 JGG mangels Steuerungsfähigkeit nicht erfüllt ist? Ja! Denn für §§823, 828 III BGB ist nur die Einsichtsfähigkeit, nicht die Steuerungsfähigkeit erforderlich
- Erstelle ein Prüfungsschema für die Anwendbarkeit des JGG bei Jugendlichen Sachlicher Geltungsbereich: §1 I JGG= Jugendstrafrecht ist auf Verfehlungen (= rechtswidrige Tatetn nach dem StGB und NebenStrR) anwendbar persönlicher Geltungsbereich: §1 II JGGAlter des Jugendlichen zur Tatzeit §2 II JGG i.V.m. §8 StGB: 14-17 Jahre(P) strafrechtlich verantwortlich? §3 JGG: Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (-) -> nur Maßnahmen nach §3 Satz 2 JGG (+) -> Anwendung Jugendstrafrecht
- Kann gegen eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, Jugendstrafercht angewendet werden? Gem. §1 II JGG kommt es auf das Alter "zur Zeit der Tat" an vgl. §2 II JGG i.V.m. 8 StGB es könnte also sogar ein 60jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, wenn es um Taten aus seiner Jugend geht und diese nicht verjährt sind
- Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor in den Fällen des §68 JGG Beachte: §68 JGG i.V.m. §140 StPO
- Wann liegt eine "Schwere der Tat" i.S.v. §140 II StPO im Jugendstrafverfahren vor? bei Jugendlichen extensiv auszulegen Schwere der Tat nach Saktion zu beurteilen ab Straferwartung über 1 Jahr i.d.R. (+) gem. KÖLNER RICHTLINIE: Schwere der Tat immer (+), wenn Jugendstrafe verhängt werden kannArg.: Jugendstrafe bedeutet, dass Schwere der Schuld bzw. schädliche Neigungen bejaht worden sind -> dann muss man auch Schwere der Tat bejahen
- Was ist der Beistand? So ne Art Quasi-Verteidiger, nur halt ohne Rechte. Kannste haben, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Geregelt in §69 JGG
- Wann wird eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage i.S.d. §140 II StPO im Jugendstrafverfahren bejaht? e.A.: bei Eröffnung vor dem Jugendschöffengericht a.A.: im Rechtsmittelverfahren
- Welche Einstellungsmöglichkeiten bestehen speziell im Jugendstrafverfahren? - vor Klageerhebung - nach Klageerhebung Vor Klageerhebung §§2 JGG, 170 II StPO staatsanwaltliche Folgenlose Einstellung §§45 I JGG, 153 StPO staatsanwaltschafltiche Einstellung wegen erzierhischer Maßnahmen §45 II JGG staatsanwaltschaftlich angeregte Einsetllung unter Beteiligung des Jugendrichters §45 III subsidiär: Einstellung gem. §§2 JGG, 153a StPO (kann jedoch neben § 45 III JGG zur Anwendung kommen, jedoch dürfen die Vrss eines Geständnisses nach §45 III JGG nicht durch die Anwendung von §§2 JGG, 153a StPO umgangen werden) Nach Klageerhebung Nichteröffnungsbeschluss §§2 JGG, 204 StPO richterliche Einstellung §§ 47 I Nr.1, 45 JGG Richterliche Einstellung §§47 I Nr.2, 45 II JGG §§47 I nr.3, 45 III JGG § 47 I nr.4 JGG
- (P) Hat der StA bezüglich der erzieherischen Maßnahmen aus §45 II JGG Anregungs- bzw. Anordnungskompetenz? Anordnungskompetenz unstrittig (-) Anregungskompetenz (str.) e.A. (+) a.A. nur (+), wenn bereits ein Geständnis vorliegt (engegen dem Wortlaut)Arg: starker Druck auf den Jugendlichen sich dem Vorschlag zu beugen um dem weiteren Verfahren zu entgehen -> wird genötigt TOA auf sich zu nehmen und damit auch Schuld einzugestehen a.A. generell (-)Arg.: StA als Teil der Exekutive generell nicht befugt, ahnende Maßnahmen zu ergreifen, dies ist allein der Judikative vorbehalten --> Dulden staatsanwaltschaftlicher Anregungskompetenz = Durchbrechung d. Gewaltenteilungsprinzips
- Kann das Jugendgericht, wenn die Staatsanwaltschaft Klage erhebt, die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen? JA! Gem. §§2 II JGG i.V.m. §204 StPO (Nichteröffnungsbeschluss), wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht und/oder Grundrechte verletzt wurden (insbesondere, wenn keine hinreichende Ermittlung gem §43 JGG vorgenommen wurde; wenn z.B. die Eltern vor Klageerhebung nicht angehört wurden (§43 I 2 JGG) = Verletzung von Art. 6 I GG möglich) Arg.: Umkehrschluss aus §203 StPO "Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint."
- Definition hinreichender Tatverdacht Ein hinreichender tatverdacht liegt vor, wenn die Verurteilung des Beschuldigten nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
- Was bedeutet schädliche Neigung? BGH: erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die eine Gefahr begründen, dass der Täter ohne die Durchführung einer längeren Gesamterziehung durch die Begehung weiterer Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird. Lit.: Anlagebedingte und oder durch unzulängliche Erziehung und oder ungünstige Umweltbedingungen begründete Mängel oder Charaktermängel, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren sozialen Mitglied der Gemeinschaft gefährdet erscheinen lassen und namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde.
- (P) Ist für die Bejahung "schädlicher Neigung" die Gefahr für die Begehung beliebiger Straftaten ausreichend oder ist dafür die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten erforderlich? h.M. Straftaten ausreichend, die nicht ganz unerheblich sindausgeschlossen wäre Jugendstrafe also bei Schwarzfahren, Ladendiebstahl gerinwertiger Waren, Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln oder Fahren ohne Fahrerlaubnis-> zur Begründung wird das VHMK-prinzip herangezogen a.A. nachweisbare Gefahr erheblicher Straftaten erforderlichArg.: auf kleine oder mittlere Kriminalität muss aufgrund des Erziehungsgedankens des JGG auch mit milderen Mitteln reagiert werden
- Was ist problematisch am Begriff "schädliche Neigungen"? zu unbestimmt: schädliche Neigungen -> subjektiver Beurteilungsmaßstab, erfahrungswissenschaftlich kaum fassbar Außerdem: die Bescheinigung eines persönlichen Defekts führt zur Stigmatisierung des Betroffenen und erschwert eine positive Entwicklung
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- Kommt es für die Verhängung von Jugendstrafe nach §17 II 1.Alt. JGG darauf an, dass die "schädlichen Neigungen" schon vor oder bei der ersten von mehreren zur Aburteilung anstehenden Verfehlungen vorgelegen haben? BGH: ausreichend, wenn die schädlichen Neigungen erst bei den nachfolgenden, zur Aburteilung anstehenden Delikten hervorgetretren sind-> hervorgetreten bedeutet, dass die Persönlichkeitsmängel (wenn auch verborgen) bereits vor der Tat vorgelegen haben müssen(P) wenn doch vorher der Jugendliche strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, woran will man dann festmachen, dass vorher schon was nicht in Ordnung war?!? a.A. schädliche Neigung bei Begehung oder vor der ersten Tat muss als unverhältnismäßig und unbestimmbar abgelehnt werden
- Müssen die schädlichen Neigungen noch im Zeitpunkt der Aburteilungen vorliegen? Ja! Arg.: ErziehungsgedankeLiegen sie nicht mehr vor, fehlt es an der grundlage für das Urteil- es bestünde kein Erziehungsbedürfnis
- A wird gleich wegen mehrere Delikte angeklagt. Zuvor war A noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ist eine Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen angebracht? BGH: bei der ersten Tat kann noch nicht von schädlicher Neigung gesprochen werden, wenn man sie für sich allein betrachtetAber: bei mehreren strafbaren Handlungen sei aus erzieherischen Gründen der Gesamteindruck entscheidend; dem gegenüber sei rechtlich ohne Bedeutung, dass der erste Vorfall noch keine schädlichen Neigungen offenbart habe a.A. Bei erster Verurteilung generell nicht wegen schädlicher Neigungen möglich
- Welche Widerrufsgründe (für eine Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung) gibt es? Widerrufsgründe sind abschließend in §26 JGG geregelt §26 I 1 Nr.1 JGGBegehung einer neuen Straftat in der Bewährungszeit und zwischen Entscheidung und Rechtskraft §26 I 1 Nr. 3 JGGVerstoß gegen Auflagen §26 I 1 Nr. 2 JGGVerstoß gegen Weisungen und aufgrund dessen negative Legalprognose §26 I 1 Nr. 2 JGGsich dem Bewährungshelfer entziehen und aufgrund dessen negative Legalprognose
- Welchen Zweck hat das nachträgliche Beschlussverfahren gem. §57 JGG? erzieherische Flexibilität prozessökonomische Gründe: Entscheidung soll nicht verzögert werden, wenn nur noch Ermittlungen zur Bewährungsausgestaltung erforderlich sind Beschleunigung hat erzieherische Wirkung aber: Verfahren nach §57 JGG ist die Ausnahme, weil im Beschlussverfahren die Schöffen nicht beteiligt sind (§2 II JGG, §30 II GVG) die nach §57 I 2.Alt. JGG bestehende Möglichkeit über die Aussetzung zur Bewährung nachträglich zu entscheiden war urspränglich nicht as Regelfall vorgesehen sondern sollte nur angewendet werden, wenn sich die Voraussetzungen des §21 JGG (zufällig) erst nach Verurteilung und vor Vollstreckung ergeben
- Was ist die Vorbewährung? Vorbewährung= Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung zur BewährungBei der Vorbewährung wird der Jugendliche zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die Entscheidung ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird jedoch zurückgestellt und kann später nachgeholt werden. Anders als im Erwachsenenstrafrecht muss sich der verurteilte Jugendliche daher die Bewährung in einer Frist von einigen Monaten "verdienen". Ihm können Auflagen oder Weisungen erteilt werden, von dessen Erfüllung der Richter die Gewährung der Bewährung abhängig machen kann. Erfüllt der Jugendliche die Auflagen, so wird die Jugendstrafe durch Beschluss zur Bewährung ausgesetzt. Erfüllt der Jugendliche die Auflagen nicht, so ergeht kein Bewährungsbeschluss und er muss die Jugendstrafe antreten. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 59 JGG) möglich. früher rein richterrechtlich entwickeltes Institut, seit 2012 in §§ 61-61b JGG geregelt
- Vrss. einer AO gem. §12 Nr. 2 JGG (Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht) Tatfeststellung strafrechtliche Verantwortlichkeit Vrss. der §§27, 34 SGB VIII Antrag der Personensorgeberechtigten (str.) -> jedenfalls durch Urteilsspruch ersetzt Erziehung nicht gewährleistet Geeignet zur Abwendung der Gefährdung Notwendigkeit der stationären Unterbringung Sanktion darf nicht außer Verhältnis zur Straftat stehen §5 I, II JGG/ VHMKGrds. Art. 20 III GG
- Kann für Heranwachsende Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht angeordnet werden? Nein! Vgl. §105 I JGG -> §12 Nr. 2 JGG ist nicht erwähnt
- Welche Norm(en) kann/können RGL für die Unterbringung eines Jugendlichen in einem Heim sein? §12 Nr. 2 JGG §53 JGG durch den Familienrichter (str.) §10 I 3 Nr.1,2 und 3 JGGBeachte: Subsidiaritätsprinzip (nur wenn §47 nicht greift) §47 I 1 Nr.2 i.V.m. §47 II 2 JGG
- (P) Kann der Richter die Ausgestaltung einer Weisung der JGH überlassen? e.A. (-)Arg.: Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz Rspr.: differenziert die Entscheidung des Richters, die Augestaltung der Weisung in die Zuständigkeit der JGH zu legen ist nicht grds. unzulässig -> so bestehen keine Bedenken gegen die Auswahl der Arbeitsstelle durch die JGH, sowie die Einbeziehung der JGH in die nähere Ausgestaltung allerdings ist AO der Laufzeit der Weisung zwingend durch den Richter erforderlich (= Angabe, bis wann die Weisung längstens erfüllt sein muss)
- In welchen Stadien des Jugendverfahrens kann von Weisungen und Auflagen Gebrauch gemacht werden? im Rahmen formloser Verfahrenserledigung im Vorverfahren gem. §45 III JGG Weisungen §10 I 3 nr.4, 7 und 9 alle Auflagen im Zwischenverfahren alle Auflagen Weisungen §10 I 3 Nr. 4, 7, 9 nach Eröffnung des Hauptverfahrens alle Auflagen Weisungen §10 I 3 nr. 4, 7, 9 durch Urteil alle Auflagen alle Weisungen (auch unbenannte gesetzmäßige Weisungen als förmliche Erziehungsmaßregeln) als Bewährungsweisungen und -auflagenkönnen durch Beschluss §58 I JGG sämtlich der bezeichneten RF bei Aussetzung der Vollsteckung (23 I, 26 II) und der Verhängung (29 S.2) von Jugendstrafe zur Bewärhung sowie bei Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung (88 VI 1) ausgesprochen werden
- Wodurch unterscheiden sich Weisungen und Auflagen und in welchem Verhältnis stehen sie zueinander? Weisungen §10 I 1 JGG Weisungen als Erziehungsmaregel kommt ggü. Auflagen der Vorrang zu §5 II JGG aus Anlass der Straftat (Erziehungsgedanke) rein erzieherisch intendiert (str.) nicht abschließend geregelt Auflagen §15 JGG reichen entwicklungsfördernde erzieherische Maßnahmen aus, dürfen Auflagen nicht erteilt werden als Reaktion auf die Tat (Vergeltung und Sühne/ Generalprävention) auch repressiver Zweck (P) bei Bewährungsauflage umstritten (ob repressiver Zweck), aber in Hinblick auf Systematik von §23 I 1 und 2 JGG zu bejahen abschließend geregelt Verhältnis StufenverhältnisArg.: Gesetzeswortlaut und Systematik §5 II, 10, 13 JGGSubsidiaritätsprinzip -> Weisungen weniger Eingriffsintensiv als Auflagen
- Welchen Zweck hat die Rechtsmittelbeschränkugn in §55 JGG? Begründung des Gesetzgebers für die Rechtsmittelbeschränkung:gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden ist möglichst rasch eine rechtskräftige Entscheidung herbei zu führen, weil die Rechtsfolge nur dann eine erzieherische Wirkung erreiche, wenn sie der Tat zeitnah folgt (P) auch mit Rechtsmittelbeschränkung verstreicht ein erheblicher Zeitraum das der Verfahrensökonomie und dem rechtsstaatlichen Schutz des Angeklagten vor allzu langen Verfahren dienende Beschleunigungsgebot ist nicht geeignet eines Rechtsmittelbeschränkung zu rechtfertigen voneinander abweichende Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen könnten generell zu einer erzieherisch abträglichen Minderung der gerichtlichen Autorität führen (P) dieses Argument folgt einem autoritären Erziehungsverständnis -> nicht mehr zeitgemäß (bzw bringt nur solange was, wie auch überwacht wird, führt nicht zu einer langfristigen Verhaltensänderung)
- Gilt die Rechtsmittelbeschränkung des §55 II JGG in Verfahren gegen Heranwachsende, wenn: 1.) das erstinstanzliche Gericht materielles Jugendstrafrecht undas Berufungsgericht allgemeines Strafrecht 2.) das erstinstanzliche Gericht allgemeines Straf 1.) Rechtsmittelbeschränkung gilt nichtArg.: §55 II gilt bei Heranwachsenden nur nach Maßgabe von §109 II 1 -> also Vrss.: im Berufungsgericht materielles Jugendstrafrecht angewendet 2.) Revision gem. §55 II eingeschränktmaßgeblich ist also stets das vom Berufungsgericht herangezogene materielle Recht
- Kann ein Angeklagter, der gemäß §105 JGG mit einer Jugendstrafe belegt worden ist und der dagegen eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil wegen §§55 II, 109 II JGG auch dann keine Revision einlegen, wenn die Strafkammer die B (str.) (e.A.) §55 II (-) -> Revision (+)Arg.: hierfür fehlen die notwendigen Vrss. des §109 II 1 JGGdafür spricht, dass es wie oben festgestellt maßgeblich auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes ankommt. Insofern könnte mit der Formulierung "der Richter" i.S.d. §109 II 1 allein das Berufungsgericht gemeint sein BGH §55 II (+) -> Revision (-)Wortlaut des §55 II 1 JGG fordere ausdrücklich nur die zulässige Einlegung der Berufung, §109 II 1 Verlange nicht das erst in der Berufungsinstanz auf Anwendung materiellen Jugendstrafrechts erkannt werdeDer Zweck der Rechtsmittelbeschränkung- die erziehungsfürdernde Beschleunigung- spreche für die Anwendung des §55 II JGGAuch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkte bestünden keine Bedenken. Wie beim Ansprcuh auf rechtliches Gehör käme es bei Rechtsschutz nur darauf an, dass die Gelegenheit zur Ausübung geboten werden. Im Falle des §329 StPO beruhe die fehlende erneute Sachentscheidung auf einem Verschulden des Angeklagten. Schließlich sei es rechtspolitisch angebracht, nicht mehr Rechtsmittelmöglichkeiten zu eröffnen als aus rechtsstaatlichen Erwägungen unbedingt erforderlich
- Ist die Untersuchugnshaft gegen Jugendliche und Heranwachsende in demselben Umfang zulässig wie gegen Erwachsene? bei Jugendlichen unter 16 Jahren:weitere Verschärfung der Vrss.: Fluchtgefahr darf nur als Haftgrund herangezogen werden, wenn der Jugendliche sich schon einmal dem Verfahren entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat bzw. wenn er keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat §72 II Nr. 1 und 2 JGG bei Jugendlichen 16-17 Jahre:beachte Vrss. der §§72, 721 JGG bei Heranwachsenden(str.) grds. in §109 JGG kein verweis auf §72 JGG -> aso eigentlich U-haft im selben Umfang wie bei Erwachsenen zulässig einige verlangen eine analoge Anwendung aber: aufgrund des Erziehungsgedanken zumindest Beschleunigungsgebot
- Was ist unter Haftsentscheidungshilfe zu verstehen? Aufgabe der JGH §§38 II 3, 72a JGG soll Organisation von Angeboten zur Haftvermeidung übernehmen organisatorische Schwierigkeiten: Dienstbereichtsschaft am Wochenende, Polizei kooperiert nicht immer (P) mangelnde Eignung der Jugendgerichtshilfe zur Haftvermeidung, Vorverlegung sozialer Kontrolle befürchtet
- Dauerarrest wäre angemessen, Jugendgericht verhängt Weisung gem. §10 I 3 Nr.4 JGG Arbeitsleistungen zu erbringen und 4 Freizeitarreste aus Rücksicht auf die Lehre von A. RMK? Freizeitarrest §16 II JGG = Zuchtmittel Weisung gem. §10 I 3 Nr. 4 JGG = Erziehungsmaßregeln Kombination von Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln gem. §8 I 1 JGG zulässig (P) Verhängung von 4 Freizeitarrestengem. §16 II JGG höchstenzt 2 Freizeiten zulässig -> Rechtsfolge rechtswidrig!
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