rechttswssschaften (Fach) / Sachenrecht Teil K/W (Lektion)
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wichtigsten sachen aus dem sachenrechtlichen teil des K/W
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- Verarbeitung einer Vorbehaltenen Sache Rechtsfolgen richten sich grundsätzlich danach was die Parteien vereinbart haben.(können alleineigentum oder miteigentum vorsehen) mangels einer regelungen greifen gesetzliche regelung für allgemeine verarbeitung (§415) dasselbe gilt für die vereinigung (verbindung, vermischung) allerdings erlischt der eigentumsvorbehalt auf jedenfall dann wenn die sache unselbständiger bestandteil einer hauptsache wurde (§416)
- weiterveräußerung einer vorbehaltenen sache möglich wenn der vorbehaltskäufer dazu ermächtigt wurde oder aber auch wenn gutglaubenserwerb vorliegt durch drittkäufer. grundsätzlich ist strenger maßstab anzulegen an den guten glauben, bei erwerb im unternhemen darf aber jedenfalls darauf vertraut werden, ausser bei veräußerung gegen kredit da hier nicht verfügungsermächtigung angenommen werden darf.
- was ist ein weitergeleiteter eigentumsvorbehalt dies ist nichts anderes als die veräußerung des anwartschaftsrechts vom vorbehaltskäufer.
- Verarbeitung (Spezifikation) folgen und aufhebung keine werterhöhung durch specificatio: der stoffeigentümer wird alleineigentümer der neuen sache wertsteigernd: hersteller und stoffeigentümer werden miteigentümer an der neue sache entsprechend dem wirtschaftlichen wert ihrer beiträgt (§415) aufhebung des miteigentums in specificatio: der teil den kein verschulden trifft darf wählen ob er den andderen ausbezahlt oder den gegenstand gegen vergütung überlässt. (gleiches oder kein verschulden hat derjenige dessen anteil mehr wert ist die wahl)
- folgen bei Vereinigung von fremden materialen bisherigen eigentümer erhalten miteigentum an einheitlichen sache entsprechend dem wirtschaftlichen werti hrer beiträge (§414) aufhebung des miteigentums siehe verarbeitung.
- Bauen auf eigenem grund mit fremdem Material Der Grundeigentümer erwirbt eigentum am verwendeten material nach superficies solo cedit. falls er nicht schon gutgläubig eigentum erworben hat muss er ersatz leisten (§417) redlich: nur den wert der materialien unredlich: höchstwert zahlen und jeden weiteren schaden ersetzen
- Bauen auf fremden Grund mit eigenem Material (§418) Wusste der grundeigentümer nichts von bauführung: so erwirbt er eigentum am bau. redlicher bauführer bekommt notwendige und nützliche kosten. unredlicher bauführer wird nach GoA behandelt ausserdem anspruch auf wiederherstellung des früheren zustands (§523) Wusste der grundeigentümer davon: erwirbt der redliche bauführer eigentum an liegenschaft und hat den gemeinen wert zu ersetzen. beim unredlichen wird der grundeigentümer auch eigentümer des bauwerks. ragt nur ein teil auf fremdes grundstück ist die regel für verarbeitung (§415 miteigentum) anzuwenden
- Bauen mit fremdem Material auf fremdem Grund (§419) verhältnis zwischen bauführer und grundeigentümer ist §418 anzuwenden verhältnis zwischen bauführer und materialeigentümer nach §417
- Ersitzungsfähige gegenstände private vermögensrechte die gegenstand des besitzes sein können. Hauptsächlich sind das Dienstbarkeiten und Eigentum.
- die eigentliche ersitzung §1466 bewegliche sachen 3 jahre, muss auf einem titel beruhen der geeignet gewesen wäre eigentum zu übertragen. zeit verdoppelt sich wenn vorheriger eigentümer staat oder andere juristische person war echter redlicher und rechtmäßiger besitz.
- uneigentliche ersitzung bewegliche und unbewegliche sache 30 jahre, falls gegenüber juristische person oder staat dann 40 jahre redlicher und echter besitz.
- worauf geht die rei vindicatio §366 herausgabe der sache plus zuwachs und angemessenes entgelt redlicher besitzer: darf die bereits gezogenen früchte behalten unredlicher besitzer: muss das was gezogen und zu gezogen versäumt wurde herausgeben.
- gegenansprüche bei rei vindicatio redlicher besitzer: notwendige und nützliche aufwendungen, luxusaufwendungen nicht darf er aber wegnehmen solange es keinen nachteil für die sache bringt. ersatz in höhe der wertsteigerung begrenzt mit dem gemachten aufwand unredlicher besitzer: nur notwendige aufwendungen die noch fortwirken, luxusaufwendungen dürfen weggenommen werden.
- Actio publiciana §372 wird demjenigen gewährt der qualifizierten besitz hat oder ebendiesen verloren hat. bei gleicher stärke gebührt dem jetzigen besitzer die sache. §373
- Ausbesserung einer fremden sache §416 auch verbesserung ist darin enthalten. es muss den dadurch erlangten wert ersetzen, bleibt aber alleineigentümer der gesamten sache.
- Vormerkung dient dem bedingten Rechtserwerb oder rechtsverlust, der antragsteller wahrt seinen rang vor dritten vor allem dann wenn neben der kunde beglaubigung oder aufsandungserklärung zb fehlt die rechtsänderung zur einverleibung tritt dann ein wenn das fehlende nachgebracht wird
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- Streitanmerkung hat zur folge das einem stattgegebeenen urteil gegen alle wirkt die nach der eintragung recht an der sache erworben haben (zb löschungsklage oder ersitzungsklage bzw verjährungsklage)
- wann kann man gegen Immisionen vorgehen und wer ist aktivlegitimiert §364 abs 3 wenn sie das ortsübliche maß überschreiten und zu einer unzumutbaren beeinträchtigung der benutzung des grundstücks führen. es besteht ein unterlassungsanspruch und ein beseitigungsanspruch aber nur für die immisionen die auf seine liegenschaft gelangten. anspruchsberechtigt sind der eigentümer und dinglich berechtigter
- Immissionen genehmigter anlagen §364a sind zu dulden. es gibt aber einen verschuldensunabhängigen ausgelichsanspruch. ausnahme: eindringen fester körper und leben und gesundheit von menschen ernsthaft gefährden.
- Baum an der Grenze und der Grenzbaum Grenzbaum ist wenn stamm an mehreren liegenschaften ist, es besteht miteigentum hA Baum an der Grenze §422: es darf jeder wie wurzeln und äste die in ein grundstück ragen entfernen oder sonst verwenden. kosten grundsätzlich selbst tragen ausser wenn bereits schaden ist oder droht die hälfte nur.
- wenn in der ersitzungsfrist zwischen juristischer person und sonstiger gewechselt wird die ersitzungsfrist ist dann anteilig zu tragen. zb 50% dann 15jahre + 20 jahre = 35 jahre ersitzungsfrist
- Freiheitsersitzung bei der Servitut §1488 wenn der belastete sich der servitut widersetzt und 3 jahre lang der servitutsbesitzer nichts dagegen macht frist beginnt laut neuer judikatur dann wenn bei gewöhnlicher sorgfalt erkennbar ist das ein hinderungsgrund vorliegt
- pfandrechtserwerb Titelgeschäft Modus (nicht aber besitzkonstitut) bzw eintragung ins grundbuch verfügungsermächtigung
- gutgläubiger pfandrechtserwerb §456 gültiges titelgeschäft, entgeltlichkeit muss nicht vorhanden sein nach hM übergabe der körperlichen sache redlichkeit auf das eigentum des verpfänders muss vom vertrauensmann sein, versteigerung und geschäftsmann spielen keine rolle Eigentümer hat die wahl ob er den pfandinhaber schadlos hält, oder das pfand aufgeben will und sich mit ersatzanspruch gegen den "verpfänder" begnügt
- Übergabearten beim Faustpfand grundsätzlich übergabe hand zu hand, kurzer hand oder besitzanweisung. nur wenn eine übergabe nicht tunlich ist (strenger maßstab) dann kommt eine übergabe durch zeichen in betracht (§452) die nachträgliche entfernung der zeichen hat das erlöschen des pfandrechts zur folge (das gilt sogar bei eigenmächtiger entfernung durch pfandbesteller)
- höchstbetragshypotheken §14 abs 2 GBG im grundbuch wird ein pfandrecht für ein bestimmtes rechtsverhältnis bis zu einem höchstbetrag eingetragen. alle forderungen die daraus erwachsen sind ohne besondere einverleibung abgedeckt das gilt auch für noch zu entstehende forderungen wenn zumind. gläubiger schuldner und rechtsgrund schon feststehen stellt eine ausnahme der spezalitätsgrundsatz dar
- was bedeutet es wenn man sagt sachenrechte sind absolute rechte das bedeutet das die herrschaft der sache von jedem zu respektieren ist und gegen jedermann verteidigt und durchgesetzt werden kann
- was besagt der spezialitätsgrundsatz bei sachenrechten sachenrechte beziehen sich immer nur auf einzelne sachen, es kann nie sachenrechte am vermögen als ganzes geben oder begründet werden.
- vollrechte und beschränkte dingliche rechte zentrales dingliches recht ist das eigentum, alle anderen dinglichen rechte haben eine schwächere wirkung. sie sind abspaltungen vom rechte des eigentümers deren wirkung sie einschränken.
- sind stoffe des menschen sachen (zb haare) sind die stoffe fest mit dem menschen verbunden sind sie keine sachen, ihre beschädigung ist körperverletzung. das gilt für natürliche teile wie haare sowie für künstliche teile wie prothesen. sind die stoffe vom menschlichen körper abgetrennt werden sie zu sachen
- was ist eine sache im sinne des ABGB §285 alle körperlichen und unkörperlichen sachen (forderungen, immaterialgüterrechte und nach ogh auch elektrizität und energie allgemein.
- was versteht man unter gemeingut Luft und das offene meer sind keine sache weil nicht beherrschbar, ihre benützung ist allen gestattet solange bis sie in abgetrennter menge vorhanden sind.
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- was sind öffentliche sachen §§286-288 man unterscheidet öffentliches gut und öffentliches vermögen. öffentliches gut: dient gemeingebrauch, dürfen von jedermann bestimmungsgemäß benützt und verwendet werden. (flüsse, öffentliche straßen etc) öffentliches vermögen: dient in der weise der öffentlichkeit als dass es der staat zur erfüllung seiner besonderen aufgaben braucht.
- definition unteilbare sachen eine sache ist unteilbar wenn sie wegen ihrer natürlichen beschaffenheit nicht oder nur mit merklicher minderung ihres wertes zerlegt werden kann. (sowie alle deren teilung gesetzlich untersagt ist) bei unteilbaren sachen kommt nur die zivilteilung in betracht.
- was sind herrenlose sachen sachen die derelinquiert wurden oder ursprünglich herrenlose. grdsl darf sich jeder diese aneignen (§287) ausser die sache ist ausser verkehr gestellt (zb meisten vogelarten) oder sie sind bestimmten personen zur aneignung vorbehalten.
- was sind unselbständige bestandteile das sind teile einer hauptsache die mit ihr so eng verbunden sind dass sie nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche vorangsweise abgesondert werden können. sie sind sonderrechtsunfähig und teilen das rechtliche schicksal der hauptsache (blötter eines buches, ziegel eines hauses...)
- was sind selbständige bestandteile sie können tatsächlich und wirtschaftlich von der restsache getrennt werden und sind sonderrechtsfähig, können also ein von der hauptsache verschiedenrechtliches schicksal haben. (zb knopf eines anzuges, reifen eines autos)
- voraussetzungen für die zubehöreigenschaft der eigentümer muss die nebensache zwecken der hauptsache widmen die widmung muss zum fordauernden gebrauch erfolgen zwischen haupt und nebensache muss ein gewisses naheverhältnis bestehen das wirtschaftlich angemessen ist (vorrübergehende entfernung schadet nicht) eigentümeridentität: hLlehre und teil der rpsr verlangen gleiche eigentümer für haupt und nebensache. dies wird zu recht abgelehnt da sich das nicht aus §293,294 ableiten lässt.
- rechtsfolgen der zubehöreigenschaft die sache folgt im zweifel dem rechtlichen schicksal der hahuptsache, ein zubehör einer unbeweglichen sache ist auch unbeweglich, im zweifel gelten sie als mit der hauptsache veräußert (§1047) und verpfändet (§457) und bedürfen keiner gesonderten übergabe zubehör ist ansonsten aber sonderrechtsfähig wie ein selbständiger bestandteil gesonderte exekution in bestandteile oder zubehör von liegenschaften ist unzulässig, von beweglichen sachen aber zulässig.
- was ist voraussetzung für das superädifikat (überbauten) rechtlich selbständiges bauwerk auf fremden grund belassungsabsicht fehlt (§435) (nachträgliches wegfallen der belassungsabsicht heilt nicht) die belassungsabsicht fehlt schon dann wenn die trennung des bauwerkseigentums vom liegenschaftseigentums nicht für die gesamte natürliche nutzungsdauer des bauwerks geplant ist. (entfernungsabsicht ist nicht erforderlich). beispiele labile bauweise (praterhütten) zeitlich begrenztes grundnutzungsverhältnis
- rechtsfolgen des superädifikats gem §297 sind sie selbst bei fester bauweise als beweglich anzusehen. (folgen für gutglaubenserwerb, ersitzung, gewährleistung etc) als modus des eigentumserwerbs kommt nur die urkundenhinterlegung in betracht.
- sonderregeln für maschineneigentum §297a besagt das maschinen die mit einer unbeweglichen sache in verbindung gebracht werden nur dann nicht als zugehör gelten wenn im grundbuch angemerkt wird das sie nicht dem liegenschaftseigentümer gehören. eine angemerkte maschine haftet einem kreditgeber somit nicht für forderungen gegen den liegenschaftseigentümer
- folgen bei unterlassung der maschinenanmerkung nach §297a der vorbehaltseigentümer also maschineneigentümer bleibt eigentümer, die maschine haftet aber den gutgläubigen hypothekargläubigern da sie als zubehör von der hypothek erfasst wird. der ogh hat auch einem erwerber einer liegenschaft der gutgläubig war schutz gewährt.
- was ist der zuwachs laut abgb künstlicher zuwachs ist zb durch verarbeitung oder vereinigung natürlicher zuwachs sind alle früchte die erst nach trennung ein selbständiges rechtliches schicksal haben
- was ist eine gesamtsache definition §302 mehrere besondere sachen die üblicherweise als eine sache gesehen und bezeichnet werden. v.a. bibliothek, warenlager aber auch vermögen einer bestimmten person und ein unternehmen. grundsätzlich auf schuldrechtlicher ebene interessant, sachenrechtlich ist meist trotzdem immer noch auf das einzelne stück abzustellen
- sachbesitz und rechtsbesitz sachbesitz liegt vor wenn jemand eine körperliche sache mit dem willen innehat sie als die seinige zu behalten (corpus und animus) beim rechtsbesitzer tritt anstelle des corpus die "ausübung" des rechts ein mit wem wille es als eigene zu haben.(§312) es kommen nur rechte in betracht die eine dauernde ausübung gestatten (also nicht einmalig wie kaufpreisforderung). ausserdem nur rechte die mit dem sonstigen gebrauch einer körperlichen sache verbunden sind erfasst.(strittig für prekarist und zurückbehaltungsberechtigter) bei kollision geht rechtsbesitz grdsl vor.
- teilbesitz und mitbesitz teilbesitz ist alleinbesitz an einem selbständigen teil einer sache mitbesitz ist der gemeinschaftliche besitz mehrerer an einer ungeteilten sache nach ideelen quoten.
- was ist rechtlicher besitz wenn jemand eine sache rechtmäßig, redlich und echt besitzt hat er rechtlichen besitz. er wird auch manchmal ersitzungsbesitz genannt.
- welche übergabsarten gibt es körperliche übergabe §426 übergabe durch zeichen §427 übergabe durch erklärung §428 besitzanweisung versendung §429
- wann ist eine übergabe durch zeichen zulässig und was für zeichen gibt es dann wenn die körperliche übergabe mit unverhältnismäßigen kosten oder mühen verbunden wäre, also untunlich wäre. es gibt drei arten von zeichen: urkunden die das eigentum dartun werkzeuge mit deren hilfe der erwerbe die verfügungsgefalt über die sache erhält (zb schlüssel) merkmale welche die herrschaftsveränderung für jeden ersichtlich machen (zb brandmale, angebrachte zettel)
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