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Fachwirt für Versicherung und Finanzen (Fach) / Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung (Lektion)
Grundlagen der Betrieblichen Altersversorgung
Diese Lektion wurde von renner erstellt.
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- Wie errechnet sich aus einer Kapitalabfindung von z.B. 10.000 EUR einer Direktversicherung eine monatliche Rente, die bei der Sozialversicherung zu berücksichtigen ist? 10.000 EUR : 120 = 83,33 EUR (120er-Regelung)
- Stellen Sie in einer Tabelle die Steuern und Sozialabgaben bei einer Direktversicherung nach § 3.63 und § 40b EStG dar! siehe Lehrbuch S. 99
- Wodurch entstehen im Wesentlichen Überschüsse? Überschüsse entstehen im Wesentlichen aus 1.) Zinsgewinnen = wenn Zinserträge aus im Sicherungsvermögen zusammengefassten Vermögensanlagen höher ausfallen als im Rechnungszins berücksichtigt 2.) Sterblichkeitsgewinne = wenn der Sterblichkeitsverlauf günstiger als ursprünglich kalkuliert ist 3.) Kostengewinne = wenn die im Beitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten geringer ausfallen
- Nennen Sie alle Vorteil der Direktversicherung! Die Vorteile der Direktversicherung sind: - Steuerfreiheit der Beitragszahlung - Sozialversicherungsfreiheit der Beitragszahlung - Möglichkeit der Riester-Förderung - einfaches Handling bei AG-Wechsel - kein Nachfinanzierungsrisiko des AG bei vorzeitigem Ausscheiden - kein Beitrag zur gesetzlichen Insolvenzsicherung - keine separaten Verwaltungskosten beim AG - keine Bilanzauswirkungen beim AG nach § 4b EStG - kein Hatungsrisiko für den AG bei nichgezillmerten Tarifen
- Wie wirkt sich die Elternzeit auf die bAV durch Entgeltumwandlung aus? Während die Elternzeit wird die bAV durch Entgeltumwandlung beitragsfrei gestellt und für das Ende der Elternzeit wird der Vertrag wieder in Kraft gesetzt, u.z. zum bisherigen Tarif und ohne erneute Gesundheitsprüfung.
- Welche Finanzierungsmöglichkeiten der bAV kennen Sie? Finanzierungsmöglichkeiten der bAV sind: 1.) AG 2.) Entgeltumwandlung 3.) Mischfinanzierung aus AG und AN 4.) VL 5.) Riester
- Was ist die Vervielfältigungsregel und wie funktioniert sie? Bei Ausscheiden eines AN kann die Vervielfältigungsregel, z.B. auf eine Abfindungszahlung, angewendet werden (§ 3.63 EStG), d.h. der AN kann steuerfrei seine bAV mit einer Abfindung aufstocken. Dabei ist jedoch zu unterscheiden nach der - alten Verfielfältigerregel gem. § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG (Pauschalbesteuerung): 1.752 EUR (pauschalierungsfähiger Höchstbetrag p.a.) x Anzahl der Dienstjahre - Beiträge für das laufende Jahr - Beiträge für die letzten sechs Jahre - neuen Verfielfältigerregel gem. § 3.63 Satz 4 EStG: 1.800 EUR x Anzahl der Dienstjahre (nur ab 2005!) - Beiträge für das laufende Jahr - Beiträge für die letzten sechs Jahre (ab 2005!)
- In welchen Fällen werden Versorgungsansprüche generell nicht geteilt? Versorgungsansprüche werden generell nicht geteilt, wenn - die Ehe nur max. drei Jahre bestanden hat - beide Ex-Ehepartner annähernd gleich hohe Ausgleichswerte haben - entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen - im Scheidungszeitpunkt die Anwartschaften noch nicht vertraglich oder gesetzlich unverfallbar sind - Kapitalzusagen für beherrschende GGF vorliegen, weil diese dem Zugewinnausgleich unterliegen
- Wann spricht man von einer Pensions- oder Direktzusage und was ist ihr entscheidendes Merkmal? Pensions- / Direktzusage = wenn AG den AN Leistungen einer Alters-, Invaliden- und / oder Hibli-Versorgung verspricht. Wesentliches Merkmal ist, dass das Unternehmen selbst Träger der Versorgung ist.
- Welche Zusageformen sind bei der Pensions- / Direktzusage möglich? Wie unterscheidet sich eine Einzel- von einer Gesamtzusage? Als Zusageform bei der Pensions- / Direktzusage kommen in Frage: - Leistungszusage - beitragsorientierte Leistungszusage Eine Einzelzusage ist eine Zusage an eine einzelne Person, während bei einer Gesamtzusage eine Versorgungsordnung, d.h eine Regelung für eine Mehrzahl von Personen, die zugesagten Leistungen regelt.
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- Bei der Erteilung einer Zusage ist grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Was ist damit gemeint? Gleichbehandlungsgrundsatz = AN dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine solche Unterscheidung
- Welche Angaben muss eine Versorgungszusage enthalten? Eine Versorgungszusage muss folgende Angaben enthalten: - Versorgungsträger (Firnenname mit Firmierung) - Versorgungsberechtigter - Gültigkeitsdatum (Zusagedatum) - Pensionsalter - zugesagte Leistungen (i.d.R. Alters-, Inva-, Hibli-Leistungen) - vorzeitiges Ausscheiden - Anpassungen während der Anwartschaft - Anpassungen während der Rentenbezugszeit - Wartezeiten - Anrechnungen - Besitzstand - Verweis auf Rückdeckungsversicherung - Realteilung (Soll der Ehegatte bei Scheidung einen direkter Anspruch aus der Versorgungszusage erhalten?)
- Der AG muss für Zahlungsverpflichtungen in der Zukunft Rückstellungen bilden und diese in der Bilanz ausweisen.Wie werden Rückstellungen steuerlich beim AG vor Eintritt des Versorgungsfalles behandelt? Durch Rückstellungen kann der AG einen steuermindernden Betriebsaufwand geltend machen. In Höhe der gesparten Steuern hat das Unternehmen einen Liquiditätsvorteil.
- Welche Voraussetzungen sind an die Bildung von Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG geknüpft? Um einen Missbrauch bei der Bildung von Pensionsrückstellungen zu verhindern, setzt § 6a EStG voraus: 1.) Rechtsanspruch = AN muss Rechtsanspruch auf die zugesagte Versorgungsleistung haben 2.) schriftliche Pensionszusage ohne schädlichen Widerrufsvorbehalt 3.) bestimmtes Mindestalter des AN = Pensionszusagen bis 31.12.2000 mind. 30 Jahre, Pensionszusagen ab 01.01.2001 mind. 27 Jahre (bei Entgeltumwandlung keine Altersgrenzen)
- Wie wird die Pensionszusage steuerlich und sozialversicherungsrechtlich beim AG und AN behandelt? Beim AG: - Rentenzahlungen mindern die Verpflichtung des AG ggü AN, d.h. Rückstellungen müssen wieder aufgelöst werden -> Gewinn steigt, aber Rentenzahlungen stehen als steuermindernde Betriebsausgaben ggü Beim AN: - In der Anwartschaftszeit keine Auswirkung. Nach Eintritt des Versorgungsfalles in voller Höhe zu versteuern. - Bei AG-finanzierter Pensionszusage in voller Höhe sv-betragsfrei, bei Entgeltumwandlung nur bis 4% BBG
- Was gilt grundsätzlich bei der Finanzierung von Versorgungsleistungen (Pensionszusagen)? Für die Finanzierung von Versorgungsleistungen gilt grundsätzlich - Finanzierung und Sicherstellung der Versorgungsleistungen obliegt dem AG - Abschluss einer Rückdeckungsversicherung - AN = VP; AG = VN und Bezugsberechtigter - Beiträge für Rückdeckungsversicherung sind gewinn- und damit steuermindernde Betriebsausgaben
- Auf welcher Seite der Bilanz des AG erscheinen die Pensionsrückstellungen und Rückdeckungsversicherung? Warum? Die Pensionsrückstellungen erscheinen auf der Passivseite und die Rückdeckung auf der Aktivseite, weil insoweit das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift.
- Welche Voraussetzungen müsse erfüllt sein, damit eine Rückdeckungs-versicherung nach § 129 Abs. 4 LStR anerkannt wird? Eine Rückdeckungsversicherung wird nach § 129 Abs. LStR nur dann steuerlich anerkannt, wenn - AG sagt AN Versorgung aus eigenen Mitteln zu - AG schließt Versicherung ab, AN zahlt keine Beiträge - nur AG, nicht der AN erlangt Ansprüche gegen VR
- Welche Arten der Rückdeckungsversicherung kennen Sie? Erläutern Sie diese in Kürze! Arten der Rückdeckungsversicherung sind: 1.) kongruente Rückdeckung = alle zugesagten Leistungen sind nach Art und Höhe vollständig rückgedeckt 2.) quasi-kongruente Rückdeckung = wie konkruente Rückdeckung, jedoch mit Einrechnung der Überschussanteile 3.) partielle Rückdeckung = nur ein Teil der zugesagten Leistungen wird rückgedeckt
- Gibt es eine Obergrenze, wie hoch die Gesamtversorgung aus GRV und bAV max. sein darf? Wenn ja, wie hoch ist diese? Die Gesamtversorgung aus GRV und bAV darf 75% der Bruttobezüge nicht übersteigen.
- Welche Vorteile und Nachteile hat eine Pensionszusage für den AG und AN? Eine Pensionszusage bedeutet für den 1.) AG + Liquiditätsvorteil, da Mittel im Unternehmen bleiben. Erträge sind frei verwendbar + AG kann Versorgungsrisiken rückdecken - Pensionszusage nur schwer kalkulierbar - führt zur Bilanzverlängerung - verursacht Verwaltungsaufwand - PSVaG-beitragspflichtig 2.) AN + unbegrenzte Steuerfreiheit der Aufwendungen mangels Lohnzufluss + bes. geeignet für AN mit höherem Einkommen + nahezu unbeschränkte Leistungshöhe - keine Fortführung nach Ausscheiden aus dem Betrieb
- Welche Tarife für Rückdeckungsversicherungen kommen in Betracht? Tarife für Rückdeckungsversicherungen: 1.) Risikoversicherungen für vorzeitige Versorgungsfälle - AG kann Beiträge als Betriebsausgaben geltend machen, muss aber Wert der Versicherung gewinnerhöhend aktivieren 2.) Kapitalbildende Lebensversicherung - AG muss Wertsteigerungen jährlich versteuern, denn der tatsächlich vorhandene Wert muss jedes Jahr in der Bilanz aktiviert werden 3.) Investmentfonds-Rückdeckung - AG muss Investmentfonds jährlich aktivieren, jedoch nicht nach dem Kurswert sondern nur nach den Anschaffungskosten 4.) Pensionszusage mit Fondsrückdeckung - nicht vorgeschrieben, außer bei GGF-Versorgung, denn FA machen Anerkennung von Rückstellungen gelegentlich von mindestens partieller Rückdeckung abhängig
- Nach welchem Faustwert lässt sich bei der Pensionszusage die Höhe der gewinnmindernden Rückstellung bestimmen? Pro 1.000 EUR zugesagter Pension können ca. 140.000 EUR steuermindernd zurückgestellt werden.
- Wann besteht bei Pensionszusagen PSV-Pflicht? Und wie geschieht die Insolvenzsicherung i.d.R. (z.B. GGF), wenn keine PSV-Pflicht besteht? PSV-Pflicht besteht bei Pensionszusagen, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des AG beruht. Eine privatrechtliche Insolvenzsicherung erfolgt i.d.R. durch die Verpfändung von Vermögenswerten, z.B. Rückdeckungsversicherung (AG = VN + BZB; AN = Pfandrecht, aber kein Verfügungsrecht)
- Welche Möglichkeiten der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen gibt es? Pensionsverpflichtungen können ausgelagert werden auf: 1.) Pensionsfonds = steuerfreie Ablösung der erdienten Verpflichtungen gegen Einmalbeitrag => Auflösung der Rückstellungen in der Steuerbilanz und nach HGB 2.) U-Kasse = steuerfreie Ablösung gegen laufenden Betrag (Anwärter) bzw. Einmalbeitrag (Rentner) => Auflösung der Rückstellungen in der Steuerbilanz, (sukzessive) Auflösung nach HGB 3.) Abfindung (sofern arbeitsrechtlich möglich und personalpolitisch gewünscht) => keine bAV mehr 4.) Liquidation = steuerfreie Ablösung durch Direktversicherung gegen Einmalbetrag => Auflösung der Rückstellungen, schuldbefreiende Übernahme durch den neuen Versorgungsträger
- Bei welchen Rechtsformen kommt eine GGF-Versorgung in Frage und bei welchen nicht? Eine GGF-Versorgung kommt in Frage bei - AG, GmbH und nicht in Frage bei - Selbständigen, OHG, KG
- Beherrschende GGF fallen nicht unter das BetrVG. Wann ist ein GGF als beherrschend anzusehen? Beherrschend ist ein GGF, wenn er - mehr als 50% der Kapital- und Stimmrechtsanteile auf sich vereinigt - aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen die Belange der Gesellschaft maßgeblich beeinflusst (Weisungsfreiheit), also auch - bei weniger als 50% der Kapital- und Stimmrechtsanteile, wenn a) Mitgesellschafter auf ihre Stimmrechtsausübung verzichten b) weitere Beteiligungen am Unternehmen gehalten werden c) gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen bei mehreren GGF vorliegen
- Wann ist eine Pensionszusage bzw. U-Kasse bei einem GGF angemessen? Angemessenheitsprüfung für eine Pensionszusage bzw. U-Kasse bei einem GGF: 1.) Ernsthaftigkeit - Zusage mind. bis zum 65. LJ, bei jüngeren GGF (ab 1964) bis 67. LJ - persönliche Wartezeit erfüllt, d.h. bei beherrschendem GGF 2-3 J. bei nicht beherrschendem GGF 6 Mon. - allgemeine Wartezeit bei Neugründung einer Firma (Konsolidierungs-frist): 5 J., bei Betriebsübergang wird vorherige Wartezeit angerechnet 2.) Finanzierbarkeit = Kann die Liquidität des Unternehmens die zukünftigen Pensionsleistungen erbringen? - kongruente Rückdeckungsversicherung bedeutet immer, dass die Pensionsleistungen erbracht werden 3.) Angemessenheit - Altersversorgung des GGF darf nicht mehr als 75% der aktiven Bezüge betragen 4.) Erdienbarkeit - keine Zusage mehr nach dem 60 LJ - Mindestlaufzeit der Zusage 10 J. - bei nicht beherrschendem GGF muss die Betriebszugehörigkeit mind. 12 J. und die Laufzeit der Zusage mind. 3 Jahre betragen Wenn 1.) - 4.) zu verneinen sind, dann liegt eine verdeckte Gewinn-ausschüttung vor.
- Erklären Sie die Begriffe Selbstkontrahierungs-, Nachzahlungsverbot und verdeckte Gewinnausschüttung! Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB = Rechtsgeschäfte (z.B. Versorgungszusagen), die der GGF mit sich selbst, d.h. auf Seiten der Kapitalgesellschaft und Geschäftsführung abschließt. Rechtswirksam ist das nur, wenn GGF sich vom § 181 BGB befreien lässt. Nachzahlungsverbot = rückwirkend vereinbarte Vergütungen zwischen beherrschendem GGF und Kapitalgesellschaft sind steuerlich unwirksam und als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Vergütungen mit steuerlicher Wirkung müssen im Vorfeld klar vereinbart sein. D.h. für Pensionzusagen, diese dürfen nur für zukünftige Dienstjahr erteilt werden. verdecke Gewinnausschüttung = wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte
- Wie sind die Versorgungsansprüche eines beherrschenden GGF gegen Insolvenz geschützt? Erläutern Sie! Beherrschende GGF werden als Unternehmer angesehen und unterliegen nicht dem Schutz des BetrAVG. Ihre Versorgungsansprüche sind nicht durch den PSVaG geschützt. Ein beherrschender GGF kann seine Versorgungsansprüche vertraglich vor Insolvenz schützen, z.B. durch Verpfändung (z.B. Rückdeckungsversicherung, Wertpapiere oder Immobilien).
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- Welche Zusageform kommt bei einer U-Kasse in Betracht? Als Zusageform kommt bei einer U-Kasse in Betracht - Leistungszusage - beitragsorientierte Leistungszusage
- Erklären Sie den Quasi-Rechtsanspruch bei einer U-Kasse? Worin besteht der Unterschiede zwischen einer U-Kasse und Pensionskasse oder Direktversicherung? Die U-Kasse gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungs-leistungen. Aber der AG steht dem AN für die Erfüllung der zugesagten Leistungen ein (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Die U-Kasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht, weil sie keinen Rechtsanspruch gewährt, und ist daher in der Anlage ihres Vermögens frei (iGz Pensionskasse, Direktversicherung).
- Als soziale Einrichtung ist die U-Kasse grundsätzlich von der Körperschafts- und Vermögenssteuer befreit, sofern die Vor. nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 KStG erfüllt sind. In welchem Fall wird die U-Kasse aber partiell steuerpflichtig? Partiell steuerpflichtig wird die U-Kasse, wenn sie überdotiert ist, d.h. wenn das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige um 25% am Ende eines Wirtschaftsjahres übersteigt. (Anm.: Bei bis 25% entfällt lediglich die Betriebsausgabe)
- Welche steuerlichen Aspekte bestehen für den AG und AN bei einer U-Kasse? Bei einer U-Kasse bestehen folgende steuerliche Aspekte - Zuwendungen des AG an U-Kasse, mindern als Betriebsausgabe den Gewinn, sofern Versorgungsberechtigte 28 Jahre ist oder Anwartschaft auf Altersleistung unverfallbar (§ 4 d EStG) - Bilanzneutralität beim AG, d.h. Versorgungsverpflichtungen müssen nicht als Pensionsrückstellungen passiviert werden - keine Steuerbelastung für AN während Aufschubdauer, weil Zuwendungen des AG an U-Kasse wegen des fehlenden Rechtsanspruchs kein Zufluss von Arbeitslohn darstellt - nachgelagerte Besteuerung (Versorgungsberechtigte erhält Rentenleistungen direkt von U-Kasse und Kapitalleistungen über Firma)
- Erklären Sie anhand eines Beispiels die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG! Beispiel einer Fünftelegungsregelung nach § 34 EStG: Auszahlung einer Abfindung - 1/5 der Abfindung (= außerordentliche Einkünfte), z.B. 24.000 EUR + - Alterseinkünfte, z.B. 35.000 EUR = - zu versteuerndes Einkommen 59.000 EUR => - Einkommenssteuer 9.982 EUR - Einkommenssteuer ohne außerordentliche Einkünfte 3.105 EUR => - Differenz 6.877 EUR x 5 = 34.385 EUR - Abfindung (120.000 EUR) - 5 x Differenz = 85.615 EUR - Abfindung ohne Fünftelungsregelung = 70.914 EUR => - Mehrertrag bzw. Steuervorteil 14.701 EUR
- Sind die Leistungen aus der U-Kasse KV- und PV-pflichtig? Die Leistungen aus der U-Kasse sind bei Mitgliedern der GKV KV- und PV-pflichtig, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen.
- Für welche Zielgruppe eignet sich eine U-Kasse? Die U-Kasse eignet sich vorrangig für die Versorgung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten.
- Welche Vor- und Nachteile bietet die U-Kasse für AG und AN? Die U-Kasse für den 1.) AG+ Bilanzneutralität beim Trägerunternehmen+ Senkung von Lohnnebenkosten durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung bis 4% der BBG+ Möglichkeit zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung- eingeschränkte Flexibilität bei der Finanzierung- Entgeltumwandlungsanspruch des AN mit Riester-Förderung nicht umsetzbar- keine Beitragzusage mit Mindestleistung möglich- PSV-Beitragspflicht2.) AN+ unbegrenzte Steuerfreiheit der Aufwendungen mangels Lohnzufluss+ Sozialversicherungsfreiheit der Entgelumwandlungsbeträge bis 4% der BBG+ nachgelagerte Besteuerung der Leistungen+ besonders geeignet für Altersversorgung von AN mit höherem Einkommen- keine Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Ausscheiden möglich
- Wie funktioniert der Durchführungsweg bei einer Pensionskasse? Der Durchführungsweg bei der Pensionskasse funktioniert wie bei der Direktversicherung:AG ist VN und zahlt direkt in Pensionskasse ein. AN ist VN und Begünstigter und hat Rechtsanspruch gegen Pensionskasse. Zwischen AG und VN besteht Zusage und ggf. Vereinbarung über Entgeltumwandlung.
- Welcher Unterschied besteht hinsichtlich der Verzinsung zwischen Pensionskasse und Pensionsfonds? Die Pensionskasse gewährt eine Garantieverzinsung, d.h. sie investiert deutlich mehr in festverzinsliche Wertpapiere als in Aktien, und eine Mindestverzinsung. Wie bei Lebens- und Rentenversicherung darf der Aktienanteil 35% nicht überschreiten.
- Was sind die Vorteile einer Pensionskasse für den AG? Die Vorteile der Pensionskasse für den AG:- Einsparung von Lohnsteuern- einfacher Weg zur Erfüllung des Entgeltumwandlungsanspruchs- keine zusätzlichen Verwaltungskosten- einfacher Weg zur Erfüllung des neuen Übertragungsweges- keine Beiträge zum PSV- einfache Handhabung bei vorzeitigem Ausscheiden des AN durch Übertragung der Versorgung auf den AN oder ggf. neuen AG- keine Anpassungsprüfung bei laufenden Rentenleistungen- kein Bilanzausweis- einfache und verwaltungsarme Abwicklung- Mitarbeitmotivation, -gewinnung und -bindung- Kompatibilität der Pesnionskasse zu anderen bAV-Wegen- VL und Überstundenguthaben kann in Pensionskasse eingezahlt werden
- Sind die Versorgungsansprüche im Rahmen einer Pensionskasse insolvenzsicherungspflichtig? Sind sie für den AG bilanzpflichtig? Die Versorgungsansprüche bei einer Pensionskasse sind weder insolvenzsicherungs- noch bilanzpflichtig.
- Wie ist die Pensionskasse auf Seiten des AN und des AG zu behandeln? Die Regelungen der Pensionskasse sind für den1.) AG- keine Bilanzauswirkung (keine Rückstellung)- Beträge wirken gewinnmindernd in der GUV (Betriebsausgabe)- laufender Liquiditätsabfluss- Ersparnis von Sozialausgaben- keine Absicherung beim PSV erforderlich 2.) AN- Beiträge sind bis 4% der BBG der GGV steuerfrei, zusätzlich 1.800 EUR steuerfrei, wenn keine Pauschalversteuerung- alternative Riester-Förderung möglich- VL-Beitrag möglich- Rente ist voll steuerpflichtig und wird mit Einkommensteuersatz versteuert- Sozialausgaben in der Rentenphase
- Kann eine sehr geringe unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente als einmalige Abfindung ausgezahlt werden? Unter welchen Voraussetzungen? Eine sehr geringe unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente kann als einmalige Abfindung ausgezahlt werden, wenn die Betriebsrente unter der Bagatellgrenze von 1% der monatlichen Bezugsgröße der GRV liegt (2010: 25,55 EUR).