Umsatzsteuer (Fach) / § 05 Begemessungsgrundlage bei Einfuhr (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Sandjago07 erstellt.
- § 5 Abs. 1 Umsatz bei Einfuhr der Zollwert des eingeführten Gegenstandes
- § 5 Abs. 1 Lohnveredelung Ware wird ins Drittland geliefert dorf veredelt wieder zurück geschickt Entgelt ist der Betrag der für die Veredelung bezahlt wurde oder der Wertsteigerungsbetrag
- § 5 Abs. 3 - aufgehoben aufgehoben
- § 5 Abs. 4 zum Zoll- oder Veredelungswert sind hinzuzurechen: ... Einfuhrabgaben u. sonstige Abgaben Zollgebühren, Verbrauchsteuern Beförderungs- Versicherungs- Verpackungskosten u. Provisionen und Marklerlöhne
- § 5 Abs. 5 Wert in Fremdwährung Nach Umrechnung gilt der Zollwert
- § 5 Abs. 6 Einfuhrumsatzsteuer zählt nicht als BMGL