Umsatzsteuer (Fach) / § 05 Begemessungsgrundlage bei Einfuhr (Lektion)

Vorderseite § 5 Abs. 1 Lohnveredelung
Rückseite

  • Ware wird ins Drittland geliefert
  • dorf veredelt
  • wieder zurück geschickt
Entgelt ist der Betrag der für die Veredelung bezahlt wurde oder der Wertsteigerungsbetrag

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