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Diese Lektion wurde von Sandjago07 erstellt.

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  • § 2 Abs. 3 Einkünfte Die 7 Einkunfsarten sind: L + L selbständiger Arbeit Gewerbetrieb  nicht selbständiger Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte § 29 Vermögenszugänge setzt eine Tätigkeit ...
  • § 2 Abs. 1 Was unterliegt der Einkommensteuer Einkommen des Steuerpflichtigen  innerhalb eines Kalederjahres
  • § 2 Abs. 2 Berechnung Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte (7 Einkunftsarten)   - Verlustausgleich - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen - Freibeträge = Einkommen    
  • § 2 Abs. 2a Nicht ausgleichsfähig mit anderen Einkuftsarten ... Beteiligung an Gesellschaften wo der steuerliche Vorteil im Vordergrund steht Beteiligung an Betrieben mit Schwerpunkt Verwlaten unkörperlicher WG Beteiligung an Betrieben mit Schwerpunkt gewerbl. Vermietung ...
  • § 2 Abs. 2b für Verlustvorträge gilt nur zu 75% der positiven Einküfte ausgleichsfähig Ausgenommen: Gewinne aus Schulderlass einer Sanierung Gewinne aus Schulderlass einer Insolvenz Veräußerungs- und Aufgabegewinne (zb. Anteile oder ...
  • § 2 Abs. 4 Einkünfte im Sinne Abs. 3 sind § 4  bis 14: L+L, selbst. Arbeit Gewerbebetrieb  § 15 bis 16: Überschuß der Einnahmen über die Werbekosten
  • § 2 Abs. 5 Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr - grundsätzlich auch Geschäftsjahr   Abweichendes Wirtschaftsjahr nur für: Buchführungspflichtige L+L rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende
  • § 2 Abs. 6 Länge des Wirtschaftsjahres 12 Monate Ausnahmen:   Betriebseröffung  Betiebsschließung Umstellung auf abweichendes Wirtschaftsjahr (buchf. L+L oder Rechnungslegungspflichtiger Gewerbebetrieb)    
  • § 2 Abs. 7 Umstellung Wirtschaftsjahr nur bei gewichtigen betrieblichen Grund (Steuervorteil wäre kein Grund) Über Antrag beim Finanzamt  
  • § 2 Abs. 8 Ausländische Einkünfte Nach der Gewinnermittlungsart die sich auch im Inland ergäbe, abweichendes Wirtschaftsjahr im Ausland wird ins Inland übernommen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich: (natürliche Person ...