Einkommensteuer (Subject) / § 02 Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen (Lesson)
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Paragraphen lernen
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- § 2 Abs. 3 Einkünfte Die 7 Einkunfsarten sind: L + L selbständiger Arbeit Gewerbetrieb nicht selbständiger Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte § 29 Vermögenszugänge setzt eine Tätigkeit voraus Absicht wirtschaftliche Vermögensvermehrung (keine Liebhaberei) Zurechnung der Einkünfte ist derjenige der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt (nicht entscheidend von oder auf wessen Konto überwiesen wird)
- § 2 Abs. 1 Was unterliegt der Einkommensteuer Einkommen des Steuerpflichtigen innerhalb eines Kalederjahres
- § 2 Abs. 2 Berechnung Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte (7 Einkunftsarten) - Verlustausgleich - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen - Freibeträge = Einkommen
- § 2 Abs. 2a Nicht ausgleichsfähig mit anderen Einkuftsarten sind: Beteiligung an Gesellschaften wo der steuerliche Vorteil im Vordergrund steht Beteiligung an Betrieben mit Schwerpunkt Verwlaten unkörperlicher WG Beteiligung an Betrieben mit Schwerpunkt gewerbl. Vermietung von WG
- § 2 Abs. 2b für Verlustvorträge gilt nur zu 75% der positiven Einküfte ausgleichsfähig Ausgenommen: Gewinne aus Schulderlass einer Sanierung Gewinne aus Schulderlass einer Insolvenz Veräußerungs- und Aufgabegewinne (zb. Anteile oder Betriebsaufgabe)
- § 2 Abs. 4 Einkünfte im Sinne Abs. 3 sind § 4 bis 14: L+L, selbst. Arbeit Gewerbebetrieb § 15 bis 16: Überschuß der Einnahmen über die Werbekosten
- § 2 Abs. 5 Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr - grundsätzlich auch Geschäftsjahr Abweichendes Wirtschaftsjahr nur für: Buchführungspflichtige L+L rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende
- § 2 Abs. 6 Länge des Wirtschaftsjahres 12 Monate Ausnahmen: Betriebseröffung Betiebsschließung Umstellung auf abweichendes Wirtschaftsjahr (buchf. L+L oder Rechnungslegungspflichtiger Gewerbebetrieb)
- § 2 Abs. 7 Umstellung Wirtschaftsjahr nur bei gewichtigen betrieblichen Grund (Steuervorteil wäre kein Grund) Über Antrag beim Finanzamt
- § 2 Abs. 8 Ausländische Einkünfte Nach der Gewinnermittlungsart die sich auch im Inland ergäbe, abweichendes Wirtschaftsjahr im Ausland wird ins Inland übernommen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich: (natürliche Person mit Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in Österreich) Anrechnungsmethode Befreiungsmethode Anrechnungsmethode: Ansässigkeitsstaat besteuert das gesamte Welteinkommen und rechnet die Quellensteuer an RZ 188 Befreiungsmethode: es wird der Durchschnittssteuersatz vom Welteinkommen ermittelt. Nur die Inlandseinküfte werden mit dem ermittelten Steuersatz besteuert. RZ 189 Ausländische Verluste sind in RZ 198 folgende geregelt