Rechtswissenschaft (Fach) / Schuldrecht AT (Lektion)

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Schuldrecht AT

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  • Wodurch ist ein Dauerschuldverhältnis gekennzeichnet ? Ein Dauerschuldverhältnis unterscheidet sich von dem auf eine einmalige Leistung gerichtete SV dadurch, dass aus ihm während seiner Laufzeit ständig neue Leistungs,-Nebenleistungs- und Schutzpflichten entstehen.
  • Wie wird ein rechtsverbindlicher Vertrag von einer bloßen Gefälligkeit abgegrenzt ? Entscheidend für die Annahme eines Vertrags ist das Vorliegen des Willens, sich rechtlich binden zu wollen ( Rechtsbindungswillen). Für einen RBW spricht:- Entgeltlichkeit des Geschäfts- Ernsthaftigkeit der Verpflichtung - große Bedeutung für Partner Gegen RBW spricht- Unentgeltlichkeit des Geschäfts- drohende Folgen- geringe Bedeutung für Partner
  • Sind Neben- oder Schutzpflichten selbstständig einklagbar ? Durch die Pflichten soll der Gläubiger vor Schäden bewahrt werden, die ihm aus der Durchführung des SV entstehen können. Solche Pflichten müssen zwar beachtet werden, auf ihre Einhaltung besteht aber kein Erfüllungsanspruch (vgl. § 241 II)
  • Erklären Sie die Begriffe Leistungs- u. Erfolgsort! Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Erfolgort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg (Erfüllüng, § 362) eintritt. 
  • Was versteht man im Zusammenhang mit § 273 I unter Konnexität ? Konnexität bedeutet "ein innerlich zusammengehöriges einheitlches Lebensverhältnis, das es als wider Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine Anspruch ihne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte". 
  • Wie werden AGB wirksame Vertragsbestandteile ? Damit AGB Vertragsbestandteile werden, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen : - Bei Vertragsschluss muss der Verwender die andere Vertragspartei ausrücklich oder durch sichtbaren Aushand am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweisen ( § 305 II Nr. 1) - Der anderen Vertragspartei muss eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt werden (§ 305 II Nr. 2) - Der V.Partner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 II Hs. 2)  
  • In welcher Reihenfolge hat die Inhaltskontrolle von AGB zu erfolgen ? Inhaltskontrolle von AGB, §§ 307 - 309 BGB 1. Verstößt die AGB gegen ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 ? 2. Verstößt die AGB gegen ein Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit nach § 308 ? 3. Verstößt die AGB gegen die Generalklausel des § 307 ?  
  • Welche sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesamtschuld nach § 421 ? 1. Mehrere Personen schulden eine Leistung 2. Jeder ist verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken 3. der Gläubiger darf sie aber nur einmal fordern 4. Gleichstufigkeit der Verpflichtung 
  • Welche folgen hat das Vorliegen einer G.schuld im Außenverhältnis ? Im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger haftet jeder Schuldner aufs Ganze, obwohl möglicherweise ein anderer Schuldner einen größeren Schaden angerichtet hat. Der Gläubiger kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.
  • Was unterscheidet den echten vom unechten Vertrag zugunsten Dritter ? Beim echten Vertrag zugungsten Dritter erwirbt der Dritte einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner, der unmittelbar in der Person des Dritten ensteht ( § 328 I). Dem Dritten stehen zudem Sekundäransprüche gegen den S zu. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter ist der S zwar auch ermächtigt, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten. Das Recht, die Leistung zu fordern, hat hier aber nur der Gläubiger, dem Dritten steht kein eigenes Forderungsrecht zu.  
  • Nennen Sie die Voraussetzungen für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ! 1. Leistungsnähe. Der Dritte muss mit der Leistung des S bestimmungsgemäß in Berührung kommen. 2. Schutzinteresse des G. Der Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des D in den Schutzbereich des Vertrags haben. 3. Erkennbarkeit fürden Schuldner. Die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags muss für den Schuldner erkennbar sein.  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten. Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn ihm keine eigenen vertraglichen Ansprüchen mit gleichwertigem Inhalt zustehen.
  • Nennen Sie die anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation! 1. Vereinbarung 2. Mittelbare Stellvertrettung 3. Treuhandverhältnisse 4. Obhutsfälle 5. Obligatorische Gefahrenlastung  
  • Wie lauten die Voraussetzungen der Abtretung ? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag § 398 I 2. Bestehen der abzutretenden Forderung 3. Bestimmtheit der abzutretenden Forderung 4. Übertragbarkeit der abzutretbaren Forderung 
  • Welches sind die Rechtsfolgen einer wirksamen Abtretung ? 1. Übertragung der Forderung auf den neuen Gläubiger 2. Zugleich Übergang der Neben- Vorzugsrecht gemäß § 401 3. Fortbestehen der Einwendungen des S nach § 404 gegenüber dem neuen Gläubiger, mit der Ausnahme des § 405 4. Schuldnerschutz nach §§ 406- 409
  • Kommt der Leistung an einen Minderjährigen befreiende Wirkung zu, wenn dessen gesetzlicher Vertreter nicht zustimmt ? - § 107 (-) , da ein rechtlicher Nachteil im Erlöschen der Forderung durch Erfüllung zu sehen ist. Die h.M. trennt zwischen dem rechtlich vorteilhaften Eigentumserwerb an dem geleisteten Gegenstand und der rechtlich auch nachteiligen Erfüllung. 
  • Erfüllt eine inhaltlich falsche Auskunft den Anspruch auf Auskunftserteilung ? Zur Ordnungsgemäßen Erfüllung gehört die Übernahem der mit der Auskunft notwendigerweise verbundenen Kosten, da eine mit § 261 III vergleichbare Regelung fehlt. Da der S mit eienr falschen Auskunft seine Verpflichtung erfüllt, kann weder Ergänzung noch Berichtigung verlangt werden.
  • Was bedeutet Leistung an Erfüllung statt ? Durch die Annahme eienr anderen Leistung an Erfüllungs statt erlischt die Forderung auf die ursprünglich geschuldete Leistung, § 364 I.
  • Nennen Sie Voraussetzungen der Aufrechnung! 1. Wechselseitige Forderungen (Gegenseitigkeit)    Beide müssen sowohl S u. G sein. 2. Gleichartigkeit der Forderungsgegenstände 3. Durchsetzbarkeit der Forderung des Aufrechnenden  4. Erfüllbarkeit der Forderung gegen den Aufrechnenden 5. Keine Aufrechnungsverbote 6. Aufrechnungserklärung
  • Wer ist Erfüllungsgehilfe ? Wer mit dem Willen des S in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird, d.h., wer dem Schuldner bei der Erfüllung seiner schuldvertraglichen Verpflichtungen behilflich ist, ist Erfüllungsgehilfe.
  • Nenne Sie die Voraussetzungen der c.i.c! 1. Entstehen eines SV iSv § 241 II   - Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 II 1   - die Anbahnung eines Vertrags i.S.v., § 311 II 2   - ähnliche geschäftliche Kontakte, § 311 II 3 2. Objektive Pflichtverletzung 3. Subsidarität 4. Vertretenmüssen 5. Kausaler Schaden
  • Wie lauten die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs ? 1. S darf die Leistung erbringen 2. S ist zur Leistung bereit und imstande 3. S bietet die Leistung ordnungsgemäß an