Rechtswissenschaft (Fach) / Staatsorganisationsrecht (Lektion)

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Staatsorganisationsrecht

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  • Was ist ein Staat ? Was ein Staat ist, bestimmt sich nach der sog. Drei Elementen Lehre: 1. Staatsgebiet bestimmter Teil der Erdoberfläche BRD 2. Staatsvolk Gesamtheit der Staatsangehörigen BRD: Deutsches Volk = Art. 116 I GG 3. Staatsgewalt
  • Was ist der Staat? Der Staat ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (genauer eine Gebietskörperschaft) und ist als solcher selbstständig Träger von Hoheitsgewalt un den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten. Rechtliche Handlungsfähigkeit erlangt der Staat durch seine Organe, für welche natürlicher Personen als Organwalter handeln. Ein Organ ist zwar funktionell, nicht aber rechtlich selbstständig.
  • Was verbirgt sich hinter dem Demokratieprinzip? Volk als Träger der Staatsgewalt, Ausübung der Staatsgewalt durch freie und gleiche Wahlen, Mehrparteisystem, Mehrheitsprinzip, Erfordernis demoktatischer Legitimation aller Ausübung von Staatsgewalt
  • Bundesstaatsprinzip ? Gliederung in Bund und Länder Staatsqualität und Verfassungsautonomie der Länder Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
  • Republikprinzip ? Keine Monarchie Verpflichtung auf das Gemeinwohl
  • Staatsgewalt ? Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus ( Art. 20 II 1 GG). Unmittelbar wird die Staatsgewalt vom Volk allerdings nur in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt, mittelbar hingegen über eigens legitimierte Organe der Gesetzgebung, der vollziehende Gewalt und der Rechtsprechung ( Art. 20 II 2 GG).
  • Staatsvolk ? Unter Volk i.S.v. Art. 20 II GG versteht man die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen ( Art. 116 I GG).
  • Demokratische Legitimation ? Die völlständige demokratische Legitimation der Staatsgewalt setzt voraus, das die Staatsorgane durch die Verfassung begründet werden, die für sie handelnden Personen durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk berufen werden und dass inhaltlich der im Gesetz manifestierte Wille des Volkes ausgeführt wird.
  • Repräsentative Demokratie ? In der repräsentativen Demokratie delegiert das Volk die Staatsgewalt auf gewählten Vertreter, die das Volk repräsentieren. Unmittelbar wird die Staatsgewalt vom Volk nur in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt, mittelbar aber über legetimierte Organe von Legeslative, Exekutive und Judikative.
  • Regierungssystem des GG ? Bundesregierung ist von der Mehrheit im Bundestag anhängig. Volk (Art. 38 GG) > Bundestag (Art. 63 GG) > Bundeskanzler (Art. 64 GG)> Bundesminister 
  • Formen der Mehrheit 1. Einfache Mehrheit Das ist die rechnerische Mehrheit von 50 % der Stimmen plus 1 Stimme (vgl. Art. 42 II 1 HS 1 GG).
  • Formen der Mehrheit 2. Qualifizierte Mehrheit Für besonders wichtige Entscheidungen können aber auch qualifizierte Mehrheiten festgesetzt werden, typischerweise die Zweidrtittelmehrheit (z.B. Art. 79 II GG).
  • Periodizität der Wahlen Legislaturperiode von 4 auf 16 Jahren erhöhen, verfassungsmäßig ? Dies wäre verfassungswidrig, wenn sie nach Art. 79 III GG unzulässig ist. Die Verlängerung könnte das Demokratieprinzip gem. Art. 20 I II GG verletzten, dass gem. Art. 79 III GG nicht verletzt werden darf. Die repräsentative Demokratie verlangt einen Wahlzyklus, der dem Staatsvolk die Befugnis verleiht, seinem politischen Mehrheitswillen Geltung zu verschaffen. 
  • Was sind die Wahlgrundsätze ?   Allgemeinheit Gleichheit Unmittelbarkeit Freiheit Geheimheit und einem ungeschriebenen Wahlgrundsatz, welcher sich aus dem Demokratieprinzip ergibt: 6. Öffentlichkeit  
  • Abgrenzung von Allgemeinheit und Gleicheit der Wahl Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sind Ausprägungen des allgemeinen Gleicheitssatzes. Die Allgemeinheit der Wahl betrifft die Einräumung des aktiven und passiven Wahlrehts; die Gleichheit betrifft den Einfluss einer Stimme auf das Wahlergebnis.   Prüfungsschema: Ungleichheitbehandlung von zwei Vergleichsgruppen ? Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch zwingenden staatspolitischen Grund ?
  • 5 % Klausel Durch die 5 % Klausel werden die Wahlrechtsgleicheit und die Chancengleicheit der Parteien beeinträchtigt, da die Stimmen einen unterschiedlichen Erfolgswert haben und kleinere Parteien benachteiligt werden. Es besteht jedoch kein absolutes Differenzierungsverbot, zur Rechtfertigung bedarf es aber zwingender Gründe wie z.B. der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Nach der Rspr. des BVerfG ist die 5 % Hürde bei Bundestagswahlen verfassungsgemäß, bei Europawahlen hingegen mangels vergleichbarer Interessenlage nicht.
  • Ist die Verbindung von Verhältniswahl und Mehrheitswahl bei "personalisierten Verhältniswahl" zu rechtfertigen ? Überhangmandate sind laut BVerfG mit dem GG vereinbar, wenn dabei die Gleicheit der Wahl im jeweiligen Teilsystem gewährt wird, die Systeme sachgerecht zusammenwirken und Unmittelbarkeit und Freiheit der Wahl nicht gefährdet sind. Auch die Grundmandatklausel ist nach Ansicht der BVerfG mit dem GG vereinbar, da im Sinne der Intergrationsfunktion von Wahlen insbesondere Parteien mit regionalen Schwerpunkt der Einzug ins Parlament nicht verwehrt werden soll.
  • Was sind Parteien ? Gem. § 2 I 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauerhaft oder für längere Tet auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung im Bundestag oder Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnissen gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Die Parteien sollen bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Sie sind Bindeglied zwischen Staat und Gesselschaft.
  • Was bedeutet Freiheit der Partei ? Freiheit der Partei (Art. 21 I 2 GG) bedeutet, dass ihre Gründung und Betätigung frei, d.h. vor allem ohne staatliche Eingriffe, ist. Gleicheit der Partei bedeutet vor allem Chancengleichheit. Parteien sind nach Art 19 II GG grundrechtsberechtigt und können such auf alle für ihre Tätigkeit einschlägigen Grundrechte berufen.
  • Was sind die Aufgaben und Ziele der Gewaltenteilung ? Die Gewaltenteilung ist tragendes Organisationsprinzip des freiheitlichen Rechtsstaates. Sie verfolgt drei Ziele: Sie hat die Aufgabe, die Staatsgewalt zu kontrollieren, um dadurch ihre Berechenbarkeit, Kontrollierbarkeit und Verantwortlichkeit zu gelangen und die Freiheit des Einzelnen zu schützen (Rechtsstaatlichkeit) Die Gewaltenteilung dient auch der sinnvollen Arbeitstellung, da das am besten geeignete Organ die jeweilige Staatsfunktion wahrnimmt (Effektivität) Sie hat zudem eine demokratische Funktion, da die differenzierende personelle Besetzung der Organe die Repräsentation und Intregation der unterschiedlichen Gruppen und Strömungen ermöglicht (Demokratie)
  • Horizontale und vertikale Gewaltenteilung Neben der horizontalen Gewaltenteilung d.h. Unterteilung in Exekutive, Legislative und Judikative, steht die vertikale Gewaltenteilung, d.h. die Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf Bund oder Länder.  
  • Funktionelle Gewaltenteilung Die funktionelle G.teilung bezieht sich auf die Form der Ausübung der Staatsgewalt. Der Legislative obliegt die Gesetzgebung, der Exekutive der Gesetzesvollzug und der Judikative die Kontrolle am Maßstab des Gesetzes.
  • Organisatorische Gewaltenteilung Die organisatorische Gewaltenteilung bezieht sich aud die Errichtung getrennter Organe, die die Funktionen der drei Gewalten erfüllen können. Es besteht eine Inkongruenz zwischen der funktionellen und organisatorischen Gewaltenteilung, d.h. es gibt mehr oberste Staatsorgane als Staatsgewalten. Auch werden Staatsorgane häufig an mehreren Funktionen beteiligt.
  • II. Demokratieprinzip 1. Volkssouveränität Gem. Art. 20 II GG ist das Volk alleiniger Träger der Staatsgewalt. Dies bedeutet, dass sich alle staatliche Gewalt in einer ununterbrochnenen Legitimationskette auf das Volk zurückzuführen lassen muss.
  • II. Demokratieprinzip 2. Repräsentative Demokratie Von einer „repräsentativen“ Demokratie spricht man, weil die für  das Parlament gewählten Abgeordneten die Macht als „Repräsentanten“ des Volkes ausüben. Der Gegensatz hierzu ist die sog. „direkte“ Demokratie, in der das  Volk wesentlich mehr Befugnisse selbst ausübt (Beispiel: Schweiz). Da die „Repräsentanten“ gewissermaßen das Volk vertreten, spricht man bei Abgeordneten  auch von Volksvertretern.
  • Was sind die Voraussetzungen einer Partei ? Um Partei im Sinne von Art. 21 GG zu sein, bedarf es folgender zwei Voraussetzungen:  (1) Es muss ein Einfluss auf die politische Willensbildung durch Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen angestrebt sein.  Merke: Keine Parteien i. S. v. Art. 21 GG sind daher sog. „Rathausparteien“, die sich nur auf kommunaler Ebene an Wahlen beteiligen.  (2) Es bedarf einer gewissen organisatorischen Verfestigung.  Keine Parteien gem. Art. 21 GG sind daher z. B. auch reine Wähler- und Bürgerinitiativen.  Bsp.: Occupy-Bewegung; Initiative „Oben bleiben“ zu Stuttgart 21
  • Verbot einer Partei Gemäß Art. 21 II 2 GG darf allein das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheiden. Bis dahin kann keine andere staatliche Stelle die Verfassungswidrigkeit der Partei geltend machen (sog. „Parteienprivileg“). Das Parteienverbotsverfahren ist in §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG geregelt. Nach  § 43 BVerfGG können nur Bundestag, Bundesrat oder die Bundesregierung einen  Antrag auf ein Parteiverbot stellen. Ob sie dies tun, bleibt ihrem freien Ermessen überlassen.
  • Vorbehalt des Gesetzes Um den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes vollständig zu verstehen, ist zunächst zwischen drei verschiedenen Bereichen der Verwaltung zu unterscheiden:  (1) In der Eingriffsverwaltung ergreift der Staat hoheitlich belastende Maßnahmen zu Lasten des Bürgers (klassische Terminologie: „Eingriffe in Freiheit oder Eigentum des Bürgers“).  (2) In der Leistungsverwaltung wird der Staat ebenfalls hoheitlich tätig, dieses Mal allerdings zugunsten des Bürgers (sog. Daseinsvorsorge).  (3) Im Bereich der sog. Fiskalverwaltung wird der Staat überhaupt nicht hoheitlich tätig, sondern nimmt quasi wie ein normaler Bürger am Rechtsverkehr teil.
  • Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat der Bund in den ihm durch Art. 73 GG zugewiesenen Bereichen, sowie in einigen anderen im Grundgesetz vorgesehen Fällen (z. B. Art. 4 III 2; 21 III GG).  Bsp.: Auswärtige Angelegenheiten (Art. 73 I Nr. 1 GG), Passwesen (Nr. 3), Luftverkehr (Nr. 6), Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Nr. 9a), Kernenergie (Nr. 14)
  • Konkurrierende Gesetzgebung Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 GG) hat ebenfalls der Bund die Gesetzgebungskompetenz. So lange der Bund hiervon allerdings keinen Gebrauch gemacht hat, haben die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. Art. 72 I GG).  Bsp.: Bürgerliches Recht, Strafrecht (Art. 74 I Nr. 1 GG), öffentliche Fürsorge (Nr. 7), Recht der Wirtschaft (Nr. 11), Arbeitsrecht (Nr. 12), Lebensmittelrecht (Nr. 20), Recht der Hochschulzulassung (Nr. 33)
  • Abweichungsgesetzgebung Im Bereich der sogenannten Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 III GG) hat der Bund das Recht zur (konkurrierenden) Gesetzgebung (vgl. Art. 74 I Nr. 28-33 GG mit den Materien in Art. 72 III GG). Hat er von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, so können die Länder allerdings hiervon abweichende Regelungen erlassen.  Bsp.: Im Bereich des Jagdwesens (Art. 72 III 1 Nr. 1 GG) 
  • Allgemeine Wahlgrundsätze (Bundestag) Der Bundestag wird alle vier Jahre gewählt (vgl. Art. 39 I 1 GG). Die Einzelheiten der Wahl werden nicht durch das Grundgesetz, sondern durch das Bundeswahlgesetz geregelt (BWahlG, vgl. Sartorius Nr. 30; in der Regel auch in den kleineren Gesetzessammlungen zum Grundgesetz enthalten). Allerdings legt das Grundgesetz fünf Wahlrechtsgrundsätze fest. Danach müssen die Wahlen „allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim“ sein (vgl. Art. 38 I 1 GG). 
  • Freies Mandat Die Abgeordneten sind nach der Konzeption des Grundgesetzes Vertreter des ganzen Volkes (d. h. nicht nur einer Partei). Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (vgl. Art. 38 I 2 GG, sog. freies Mandat).
  • Fraktionen Unter Fraktionen versteht man den Zusammenschluss aller Abgeordneten einer bestimmten Partei im Parlament (also z. B. aller Abgeordneten, die der SPD angehören, zur „SPD-Fraktion“). Fraktionen sind also gewissermaßen die „Vertretung“ einer Partei im Parlament. Ihre Rechtsstellung ist in den §§ 10 ff. GOBT, 45 ff. AbgG geregelt. 
  • Idemnität Unter Indemnität versteht man die grundsätzliche Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen (vgl. Art. 46 I GG). Dies hat den Hintergrund, dass sich die Abgeordneten im Parlament, wo es in den Debatten um wichtige öffentliche Belange geht, frei äußern können sollen, ohne Strafverfolgung befürchten zu müssen.  Bsp.: Oppositionsabgeordneter A nennt den Haushaltsplan der Regierung „hirnverbrannt und kleinkariert“. Was außerhalb des Parlaments – allerdings unter Berücksichtigung von Art. 5 I GG – als Beleidigung (§ 185 StGB) gewertet werden könnte, bleibt im Parlament in jedem Fall straflos.
  • Immunität Immunität des Abgeordneten bedeutet dagegen, dass eine Strafverfolgung eines Abgeordneten wegen einer Tat außerhalb des Parlaments nur mit Genehmigung des Bundestages möglich ist (vgl. Art. 46 II-IV GG). 
  • Zuständiges Gericht für Klagen betroffener Dritter gegen Maßnahmen eines Untersuchungsausschusses Zuständiges Gericht für Klagen betroffener Dritter gegen Maßnahmen eines Untersuchungsausschusses ist gemäß § 36 I PUAG der BGH (soweit Sie bereits Verwaltungsrecht gemacht haben: § 36 I PUAG stellt insoweit gegenüber § 40 I VwGO eine abdrängende Sonderzuweisung dar; nach h. M. ist die richtige Klageart gegen Maßnahmen des Untersuchungsausschusses die Anfechtungsklage i. S. d. § 42 I VwGO, da auch der Untersuchungsausschuss als Behörde gem. § 1 IV VwVfG zu qualifizieren sei [streitig]).
  • Gesetzgebungsinitiative Das Recht, eine Gesetzesvorlage einzubringen (sog. Gesetzgebungsinitiative), hat nach Art. 76 I GG die Bundesregierung, der Bundesrat oder der Bundestag selbst. Art. 76 I GG spricht insoweit davon, ein Gesetzentwurf könne „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht werden. Gem. § 76 GOBT sind hierfür eine Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Nach Art. 76 II GG sind Vorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat, Vorlagen des Bundesrates dagegen zunächst der Bundesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten.
  • Wahl des BundesK. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt (Art. 63 I GG). Erreicht der Vorgeschlagene nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder eine andere Person zum Bundeskanzler wählen (Art. 63 II, III GG)