Steuerrecht (Fach) / Einkommenssteuerrecht (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 55 Karteikarten

.

Diese Lektion wurde von ClauTi erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Unterschied Besteuerung Personengesellschaften vs Kapitalgesellschaften - Durchgriffsprinip  vs Trennungsprinzip; direkte Gewinnzurechnung beim Gesellschafter vs Gewinnzurechnung bei der Gesellschaft, dem Gesellschafter werden nur ausgeschüttete GEwinne zugerechnet (Ausnahme: Gruppenbesteuerung) - Dienstleistungen an die Gesellschaft, Darlehnshingabe an die Gesellschaft, vermietung an die Gesellschaft = betriebliche Einkünfte des Gesellschafters aus der Gesellschaft; nur zwischenbetrieblicher Leistungsaustausch zu fremdüblichen Preisen wird anerkannt vs. Dienstverträge, Darlehnsverträge, Mietverträge = Einkünfte aus nichtselbständiger bzw selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. - Vermögens des Gesellschafters im Dienste der Gesellschaft : Sonderbetriebsvermögen vs. Vermögen des Gesellschafters im Dienste der GEsellschaft: bleibt Privatvermögen - Verlsute werden dem Gesellschafter direkt zugerechnet; steuerlich beim Gesellschafter verwertbar vs Verslute beleiben in der Gesellschaft; steuerlich beim Gesellschafter nicht verwertbar; Ausnahme: Gruppenbesteuerung - Veräußerung wie Betriebsveräußerung §§ 24, 37 EStG vs Veräußerung wie Anteilsveräußerung § 27 AB § EStG - Gründung: keine Verkehrssteuer vs Gründung: Gesellschaftssteuer - Personengesellschaft wird zum Einzelunternehmen (zB Ausschiden des vorletzten Gesellschafters): eventuell GrESt vs Eventuell GrESt (Anteilsvereinigung)  
  • Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen Wendet die Stiftung ihre Kapitaleinkünfte dem Begünstigten zu, dann unterlieg diese Zuwendung zwar der KESt, doch wird der Stiftung die früher bezahlt KSt rückerstattet, soweit die Kst auf die Kapitaleinkünfte entfallen ist. Evidenzkonto ist Voraussetzung. (StabG 01.04.2012)
  • KSt - Ertragssteuer - Personensteuer - direkte Steuer - gemeinschaftliche Bundesabgabe - § 9 Abs 2 FAG
  • Rentenbesteuerung - Unterhaltsrenten: frewillig (freigiebig) übernommene Rentenverpflichtungen sind steuerlich unbeachtlich § 20 Abs 1 Z 4; § 29 Z 1 - Kaufpreisrenten: Renten, die aus Anlass der Übertragung eines Wirtschaftsgutes vereinbart werden (Gegenleistungsrenten) betriebliche Kaufpreisrenten: Veräußerung des Betriebes gegen Rente; Beim Rentenempfänger nachträgliche Betriebseinnahme, sobald sie den Buchwert des übertragenen Betriebes überstreigen § 24 iVm 32 Z 2; Beim Rentenverpflichteten sind die REntenzahlungen Betriebsausgaben; allerdings wird gleichzeitg der als Verbindlichkeit angesetzte Barwert der Rentenverpflichtung jedes Jahr geringer. außerbetriebliche Kaufpreisrente: Veräußerung von vermietetem oder auch selbstgenutztem Privatvermögen) sind beim Rentenverpflichteten Werbungskosten bzw Sonderausgaben, sobald die Summe der Rentenzahlungen den Wert des übertragenen Wirtschaftsguts übersteigt § 18/1  
  • Liquidation § 19 KStG Für die Liquidation besteht ein besonderer Besteuerungszeitraum bis zu 3 Jahren, im Insolvenzverfharen bis zu 5 Jahren (verlängerbar; damit können in der Liquidationsphase Verluste mit füheren Gewinnen ausgeglichen werden (faktischer Verlustrücktrag). Eine Steuerbegünstigung besteht nicht (Unterschied zu ESt) Bei den Gesellschaftern unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgezahlten Liquidationserklös und den Anschaffungskosten der  Beteiligung nach den Grundsätzen der Beteiligungsveräußerung der Einkommensstuer