Steuerrecht (Fach) / Einkommenssteuerrecht (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 55 Karteikarten
.
Diese Lektion wurde von ClauTi erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- - Personensteuern - Objektsteuern - Verkehrsteuer - Verbrauchsteuer - Auch Subjektsteuern genannt; Steuerhöhe errechnet sich an personenbezogene Merkmalen wie etwa Wohnsitz, Alter etc. zB Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer - Sachsteuern; knüpfen an bestimmte Gegenstände an; zB Grundstuer - Verkehssteuer knüpfen an bestimmte Vorgänge im wirtschaftlichen oder im rechtlichen Verkehr an (zB Umsatzsteuer, Rechtsverkehrsteuer) - Verbrauchsteuern knpüfen an den Vertrauch an (Tabaksteuer, Mineralölsteuer)
- Universalitätsprinzip § 1 EStG persönliche Steuerpflicht; Wer im Inhland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist im Inalnd mit seinem gesamten Einkommen, also mit seinem Welteinkommen, stuerpflichtig - Abs 2 unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet also, dass das gesamte Einkommen der ESt unterliegt, egal wo auf der Welt die Einkünfte erzielt worden sind (auch Prinzip der Welteinkommensbesteuerung)
- Territorialitätsprinzip § 1 Abs 3 Wer im INland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nur mit bestimmten Einkünften aus dem Inland steuerpflichtig. - iVm § 98
- Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt § 26 BAO
- Zweitwohnsitzverordnung trotz Wohnsitz im Inland besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht wenn - Wohnung im Inland höchstens 70 Tage im Jahr genutzt wird - der Mittelpunkt des Lebensinteresses im Ausland liegt (länger als 5 Jahre) -ein Verzeichnis darüber geführt wird. Maßgebend ist also eigentlich der Mittelpunkt des Lebensinteresses nicht der Wohnsitz VO findet keine Deckung im Gesetz (Art 18 B-VG!)
- Einnahmen/Ausgaben/Einkommen Einnahmen: § 15 Abs 1 (für den betrieblichen Bereich nicht im Gesetz definiert) = Bruttogröße vs Einkünfte = Einnahmen - Aufwendungen (Ausgaben) = Nettogröße Betriebsausgaben § 4 Abs 4 Werbungskosten (im außerbetrieblichen Bereich) § 16 Einkommen § 2 Abs 2
- Liebhaberei-VO § 2 Abs 3: weil nur Erträge aus einer Einkunftsquelle der ESt unterliegen und die Liebhabereitätigkeit keine Einkunfsquelle darstellt - Liebhaberei-VO BGBl 1993/33 - Liebhaberei-RL LRL 1997 - Einkünftevermutung (gewerbliche Tätigkeit § 1 Abs 1 LVO) - widerlegbare Liebhabereivermutung (zB Sportausübung oder Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen § 1 Abs 2 LVO) - unwiderlegbare Einkünftevermutung (bei Gesamtrentabilität eines Betriebes; § 1 Abs 3 LVO) -> Verluste können nicht ausgeglichen werden, aber ein zufälliger Gewinn ist auch nicht steuerbar
- Dualismus der Einkunftsarten Betriebliche Einkunftsarten: Wertsteigerungen und Wertverluste desBetriebsvermögens sind grundsätzlich steuerwirksam (sie erhöhen bzwvermindern die Einkünfte) „Reinvermögenszuwachstheorie“. Außerbetriebliche Einkünfte: Die Einkunftsquelle ist nichtBetriebsvermögen, sondern gehört zum Privatvermögen.Wertsteigerungen und Wertverluste der einzelnen Wirtschaftsgüter sindgrundsätzlich nicht steuerwirksamen (von Ausnahmen abgesehen) „Quellentheorie“.
- steuerbar vs steuerpflichtig - Steuerbar sind alle Einnahmen, die unter die sieben Einkunftsarten fallen. das heisst allerdings nicht, dass sie auch tatsächlich besteuert wird (§ 3) - Einkünfte sind nur steuerbar, wenn sie mit Einkünfteerzielungsabsicht erwirtschaftet werden. Ansonsten liegt steuerlich irrelevante Liebhaberei vor. - Ausgaben, die mit nicht steueflichten Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusamme nhang stehen, sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs 2 EStG nicht abzugsfähig. Nicht steuerbar:alles außerhalb der 7 Einkunftsarten: • LotteriegewinneLotteriegewinne• Vermögensvermehrungen durch (private) Erbschaften und Schenkungen• Finderlohn• (Einmalige) Schadenersatzzahlungen
- wirtschaftliche Zuordnung von Einkünften Zu einer wirtschaftlichen Zuordnung derEinkünfte zum jeweiligen Veranlagungszeitraum kommt es bei denbetrieblichen Gewinnermittlungen nach § 4 Abs 1 und § 5 EStG.
- Zu- und Abflussprinzip Zu einer Zuordnung nach dem Zu- und Abflussprinzip kommt es bei der vereinfachten betrieblichen Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgabenrechnung (§ 4 Abs 3 EStG) und bei allen außerbetrieblichen Einkünften. Ausnahmen: § 19 Abs 1, 2, 3
- Schema der Einkünfteermittlung Einkünfte (Nettogrößte) - innerbetrieblicher, horizontaler, vertikaler Verlustausgleich +/- Abzug oder Hinzurechnung von Einkünfteverteilungen (zB Künstler/Schriftsteller)j = Summe der Einkünfte - Veranlgungsfreibetrag für Arbeitnehmer § 41 Abs 3; EUR 730 - Einschleifregelung = Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben § 18 Abs 1-5- Verlusstabzug § 18 Abs 6-7- außergewähnliche Belastungen ohne Selbstbehalt § 34 Abs 1-5- außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt § 34 Abs 6- Freibetrag gem § 104 (Landarbeiterfreibetrag; EUR 171)- Freibetrag gem § 105 (Opfer der NS-Herrschaft; EUR 801- Freibetrag gem § 106a (Kinderfreibetrag; EUR 220 bzw EUR 132 = steuerpflichtiges Einkommen § 2 Abs 2; Bemessungsgrundlage -> Einkommenssteuersatz laut Tarif § 33 progressiver Durchschnittssatztarif-> halber Durchschnittssteuersatz § 37, § 38 für bestimmte begünstigte Einkommensteile, wie zB Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen...??(wo ist der § jettz? 31) = Einkommenssteuerschuld vor Abzug der Absetzbeträge - Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs 4 Z 1; EUR 364 + kinderzuschläge- Alleinerziehungsabsetzbetrag § 33 Abs 4 Z 2; EUR 494+KInderzuschläge- Unterhaltsabsetzbetrag § 33 Abs 4 Z 3; EUR 29,20 pro Monat- Verkehrsabsetzbetrag § 33 Abs 5 Z 1; EUR 291- Arbeitnehmerabsetzbetrag § 33 Abs 5 Z 2; EUR 54- Grenzgängerabsetzbetrag § 33 Abs 5 Z 3; EUR 54- Pensionistenabsetzbetrag E 33 Abs 6; EUR 400 - Einschleifregelung- Steuernachlass bei Schulderlass iR eines Insolvenzverfahrens § 36 = Einkommenssteuer nach Abzug der Absetbeträge - Stuer für sonstige Bezüge § 67, 68- bereicht entrichtete Lohnsteuer+ Steuer für gesondert zu besteuernde Einkünfte oder Kapitalerträge § 37 Abs 8- bereits entrichtete KESt (bei Antragsverlanlagung oder wenn nicht endbesteuert) = festgesetzte Einkommenssteuer - vierteljährliche Vorauszahlung = Steuerschuld/Gutschrift
- Welche Gewinnermittlungsarten gibt es? - Steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs 1 - Unternehmensrechtliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem § 5 Abs 1 - Einnahmen-Ausgabenrechnung gem § 4 Abs 3 - Pauschalisierung - Besteuerung nach Durchschnittssätzen § 17
- Maßgeblichkeitsprinzip - Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz - die durch die Grundsätze der unternehmensrechltichen ordnungsgemäßen Buchfürung ermitelte Bilanz ist Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung - Die Abweichung zum Unternehmensrecht, die sich aus zwingenden Vorschriften des Steuerrechts ergeben, werden in eier Mehr-Weniger-Rechnung dargestellt. Der handelsrechtliche Gewinn wird um Zurechnungs- und Abrechnungsbeträge modofiziert, um den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. (dh zwingende steuerrechtliche Vorschriften sind zu beachten) UGB-Bilanz vom Gläubigerschutz geprägt; es gilt dort sohin das Vorsichtsprinzip; Betriebsvermögen ist im Zweifel also eher niedrig zu bewerten, während bei der Steuerbilanz lediglich der Wert am Bilanzstichtag maßgeblich ist.
- Mehr-Weniger-Rechnung § 44 Abs 2
- Erhebungsformen • Veranlagungsteuer (§ 39 EStG)– Bescheid • Abzugssteuer- Einbehaltung und Abführung durch die auszahlende Stelle- Lohnsteuer (§ 47 EStG)- Kapitalertragsteuerabzug (§ 93 EStG)- Besonderer Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige (§ 99EStG)- Immobilienertragsteuer (§ 30b ESt
-
- Doppelbesteuerung - Doppelwohnsitz Tz 176 ff Kann vorliegen bei• in zwei Staaten unbeschränkt mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig ist oder• in einem Staat unbeschränkt mit seinem Welteinkommen und in einem anderen beschränkt mit den in diesem bezogenen Einkünften steuerpflichtig ist. • Abhilfe durch– Doppelbesteuerungsabkommen DBA • völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten• Beseitigen/Einschränken von Besteuerungsrechten, begründen keineBesteuerungsrechte• Anrechnungsmethode• Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt wenn kein DBA besteht: – § 48 BAO die Durchschnittsbesteuerung muss im anderen Land mind 15 % betragen kein Rechtsanspruch, liegt im Ermessen des BMF
- Zuteilungsregeln bei Doppelbesteuerung Art 6 bis 21 OECD-MA
- Methoden in DBA zur Vermeidung von Doppelbesteuerung • Befreiungsmethode: Bei der Befreiungsmethode werden die einzelnen Steuerquellen einem der beteiligten Staaten zur alleinigen Besteuerung zugewiesen. Im jeweils anderen Staat wird die betreffende Steuerquelle von der Steuer befreit. Dem Wohnsitzstaat steht der Progressionsvorbehalt zu.Hierunter versteht man das Recht, die im Wohnsitzstaat zugewiesenen Einkünfte mit jenem Steuersatz zu versteuern, der sich aus dem Welteinkommen ergibt (Art 23 A OECD-MA). • Anrechnungsmethode: Bei der Anrechnungsmethode behält der Wohnsitzstaat das Recht, sämtliche Einkünfte zu besteuern. Die im Quellenstaat entrichtete Steuer wird aber vom Wohnsitzstaat angerechnet (Art 23 B OECD-MA). § 48 BAO; unilaterale einseitige Maßnahme durch Österreich
- Wahrnehmung des Besteuerungsrechts bei - nichtselbständiger Arbeit - Kapitalvermögen - Vermiertung Verpachtung - Gewerbebetrieb - Land-Forstwirtschaft - selbsändige Arbeit - sonstige Einkünfte - Spekulationsgeschäfte - nichtselbständige Arbeit -> Lohnsteuerabzug § 47 - Kapitalvermögen -> Kapitalsteuerabzug § 93 - Vermietung-Verpachtung -> Veranlagen, wenn EUR 730 pro Jahr übersteigt § 41 Abs 1 Z 1 - Gewerbebetrieb ........ - StabG?
- Geschäftsführer • Fremdgeschäftsführer: – Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei Weisungsgebundenheit– Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn freier Dienstnehmer oder im Werkvertrag tätig • Gesellschafter Geschäftsführer:– Wenn bis zu 25 % beteiligt UND in einem Dienstvertrag tätig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG) Wenn zu mehr als 25 % beteiligt und sonst alle Merkmale eines – Dienstverhältnisses Einkünfte selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG) Als freier Dienstnehmer oder im Werkvertrag: – unabhängig vom Beteiligungsausmaß Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 Z 2 erster Teilstrich EStG)
- Was gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen? • Einkünfte aus der Nutzung von Kapital (insb Dividenden undZinsen) (§ 27 Abs 2 und 5 EStG)• Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (realisierteWertsteigerungen) (§ 27 Abs 3 und 6 EStG)• Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs 4 EStG) • Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs 4 EStG
- Liebhaberei-VO • Liebhabereivermutung(„geborene“ Liebhaberei; § 1 Abs 2 LVO)– Tätigkeiten, die in erster Linie der Sport- und Freizeitausübung oder derlangfristigen Vermögensanlage dienen• Einkünftevermutung • Einkünftevermutung(„gekorene“ Liebhaberei; § 1 Abs 1 LVO)– Typische gewerbliche Tätigkeiten– Anlaufverluste in ersten 3 Jahren jedenfalls anerkannt• Unwiderlegbare Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs 3 LVO)– Verluste werden aus Gründen der Gesamtrentabilität in Kauf genommen• Betriebe gewerblicher Art von KöR und gemeinnützige Einrichtungensind niemals Liebhaberei (§ 5LVO)VO Finanzrecht – ESt WS 2012/13s
- Wirtschaftsjahr • Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs 5 ff EStG)– grundsätzlich Kalenderjahr grundsätzlich Kalenderjahr– Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr• nur für § 5-Ermittler und buchführende L&F (§ 4/1) § (§ )• bei einer Änderung des Bilanzstichtages ist die Zustimmung des FAerforderlich• Rumpfwirtschaftsjahr
- Zurechnung von Wirtschaftsgütern § 24 BAO
- Abgabenschätzung § 184 BAO
- Unterschiede § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 – Umfang des Betriebsvermögens: gewillkürtes Betriebsvermögen nurbei § 5 („vollständiger“ bzw. „unvollständiger“Btib ö lih) Betriebsvermögensvergleich)– Maßgeblichkeitsprinzip bei § 5: Rückstellungen undRechnungsabgrenzungsposten nur bei § 5 zwingend– Abweichendes Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs 5 EStG)– Unterschiede in der Bewertung des BV unterschiedliche Ergebnisse der beiden Gewinnermittlungsarten(anders als bei § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 EStG) • Bewertung des Betriebsvermögens: Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1EStG gelten nur die steuerlichen Bewertungsvorschriften des § 6 EStG. Dagegengelten nach § 5 EStG die unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften nachdem UGB, sofern die steuerliche Bewertung nicht zwingend vorgeht.• Abweichendes Wirtschaftsjahr: Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG kannein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden. Bei derGewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG ist dies nur für buchführungspflichtigeLandwirte möglich (§ 2 Abs 5 ff EStG).• Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sind nur bei derGewinnermittlung nach § 5 EStG zwingend zu bilden.• Unterschiedliche Ergebnisse der Gewinnermittlungsarten: Derunterschiedliche Umfang des Betriebsvermögens (gewillkürtes Betriebsvermögen),die gewinnwirksame Berücksichtigung von Wertschwankungen von Grund undBoden, die Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sowiedie teilweise abweichende Bewertung des Betriebsvermögens können zuunterschiedlichen Ergebnissen der beiden Gewinnermittlungsarten führen.
- Angehörigenvereinbarungen Wie zB Dienstverträge werden von der stRsp anerkannt, wenn - - Mach außen ausreichend zum Ausdruck kommt - - Eindeutiger Inhalt - - Zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich) Diese Grundsätze werden auch auf Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (Körperschaft) angewendet. Bei den empfangenden Angehörigen liegen rwegelmäßig Einkünfte vor. Bei unangemessen hohen Entgeltzahlungen (überhöhte Lohnzahlungen) nimmt die Rsp idR eine Reduktion auf den angemessenen Bezug vor. Bei zuu niedriger Vergütung wird bei eklatantem Missverhältnis das Vertgsverhältnis an sich idR nicht anerkannt. Unterhaltsansprüche sind idR keine Einkünfte § 29; Erfolgt die Mitarbeit vorrangig aus familiären Motiven (Unterstützung, Gefälligkeit, familienhafte Mitwirkungspflicht) sind die geleisteten Verütungen nicht abzugsfähig. Abgeltungsbeträge, die gem § 98 A BGB an Ehegatten für eine Mitwirkung im Erwerb desnderen Ehegatten geleistet werden, sind als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen gem § 20 Abs 1 Z 4 nicht abzugsfähig -> familienhafte Mitarbeit.
- Gewinnermittlung § 5 EStG § 4/1 § 4/3 Pauschalisierung Land- und Forstwirtschaft EW > 150 000 EUR Umsatz > 400 000 EUR (§125 BAO oder freiwillig) EW < 150 000 EUR Umsatz < 400 000 EUR Teilpauschalierung bei EW < 150 000 EUR Vollpauschalierung bei EW < 65 000 EUR (EW < 100 000 EUR ab Veranlagung für 2011) Selbständige Einkünfte EW > 150 000 EUR Umsatz > 400 000 EUR (§125 BAO oder freiwillig) Alle Freiberufler iSd §22 Z 1 Sonstige Selbständige: Umsatz < 700 000 EUR Teilpauschalierung bei Umsätzen < 220 000 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb Umsatz >700 000 EUR (§ 189 UGB) Oder freiwillig nach §5/2, wenn die Voraussetzungen des § 5/1 nicht mehr erfüllt Werden Freiwillig, wenn keine Rechnungslegungspflich Wenn keine Rechnungslegungs‐ pflicht gem § 189 UGB (Umsatz < 700 000 EUR) Teilpauschalierung bei Umsätzen < 220 000 EUR Vollpauschalierung bis zu bestimmten Umsatzgrenzen
- Wechsel der Gewinnermittlungsart § 4 Abs 10: Wechselt der Steuerpflichtige die Gewinnermittlungsart, muss durch Zu- oder Abschläge sichergestellt werden, dass es weder zur Nicht- noch zur Doppelterfassung gewinnwirksamer Vorgänge kommt.Das führt zu einem Übergangsgewinn oder Übergangsverlust amÜbergangsstichtag.
- - notweniges Privatvermögen - notwendiges Betriebsvermögen - gewillkürtes Betriebsvermögen • Notwendiges Privatvermögen (PV): – dient objektiv erkennbar der privaten Bedürfnisbefriedigung • Notwendiges Betriebsvermögen (BV): ist objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt – ist objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt • Gewillkürtes Betriebsvermögen: – dient weder objektiv erkennbar dem Betrieb noch privaten Zwecken – subjektive Zuordnung (Aufnahme in Bücher) • Gemischt genutzte WG: – bewegliche: Überwiegensprinzip - unbewegliche: Auteilung 80/20 Regel
- Wie ist eine Bilanz aufgegliedert? § 224 UGB
-
- Bewertungsgrundsätze der Bilanzierung Grundsatz der Einzelbewertung Ein einziges Wirtschaftsgut (zB Gebäude) ist einheitlich zu bewerten; die Wertveränderung verschiedener Wirtschaftsgüter dürfen nicht miteinander ausgeglichen werden. Grundsatz der Stichtagsbewertung Wirtschaftsgüter sind mit jenem Wert anzusetzen, den es am Bilanzstichtag (=letzten Tag des Wirtschaftsjahres) hat. Daher fließen Wertveränderungen, die vor dem Bilanzstichtag erfolgt sind, auch dann in den Bilanzansatz ein, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag (aber noch vor der Bilanzerstellung) bekannt geworden sind (sog „werterhellende Umstände“). Dagegen dürfen Wertveränderungen, die erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt sind, nicht bei der Bilanzerstellung dieses Jahres berücksichtigt werden (auch, wenn sie noch vor der Bilanzerstellung bekannt geworden sind), sondern erst bei der Bilanzerstellung des folgenden Jahres (sog „wertbeeinflussende“ oder „wertverändernde“ Umstände) Grundsatz der Bewertungsstetigkeit oder materielle Bilanzkontinuität Bei Bewertungswahlrechten ist der einmal gewählte Ansatz auch in den Bilanzen der Folgejahre beizubehalten, um eine Vergleichbarkeit der einzelnen Wirtschaftsjahre zu gewährleisten. Realisationsprinzip Gewinne aus einem „schwebenden Geschäft“ dürfen nicht ausgewiesen werden. Ein Gewinn darf erst dann ilanziert werden, wenn die dem Gewinn zugrunde liegende Leistung erbracht ist (also kein schwebendes Geschäft mehr vorliegt) und die aus dem Geschäft resultierende Forderung damit durchsetzbar geworden ist. Vorsichtsprinzip Der Bilanzierende muss sich (aus Gründen des unternehmensrechtlichen Gläubigerschutzes) tendenziell ärmer rechnen, als er tatsächlich ist, dh bei einer gegebenen Bewertungsbandbreite den Wert von Wirtschaftsgütern eher niedrig ansetzen und den Wert von Verbindlichkeiten eher hoch ansetzen. Imparitätisches Realisationsprinzip oder Imparitätsprinzip Dh die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten hinsichtlich des Realisationszeitpunktes: Gewinne dürfen immer erstausgewiesen werden, wenn sie bereits realisiert worden sind (siehe Realisationsprinzip), während Verluste unter Umständen schon vor ihrer tatsächlichen Realisierung auszuweisen sind. Going-concerne-Prinzip Das Fortführungsprinzip (auch Going-Concern-Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung) ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen, der besagt, dass bei der Rechnungslegung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, also weder die Absicht noch die Notwendigkeit besteht, die Unternehmung zu beenden. Unter anderem ist dies wichtig für die Bewertung von Vermögensgegenständen, denn wenn von einer Fortführung ausgegangen wird, werden andere Werte angesetzt als wenn man von einer baldigen Liquidation ausgehen muss. Von der Unternehmensfortführung ist auszugehen, sofern dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten entgegenstehen. (§ 6 Z 1 vierter Satz und § 12 zweiter Satz BewG
- Anschaffungskosten • Unmittelbare Aufwendungen zum Erwerb einesWirtschaftsgutes• Anschaffungsnebenkosten, zB Transport, Verpackung,Versicherung, Maklergebühr, GrESt etc. • Aufwendungen, um den Gegenstand in einenbetriebsbereiten Zustand zu versetzen– Anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand Anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand• Nicht: Fremdkapitalzinsen• Vgl § 203 Abs 2 UGB
- Herstellungskosten § 203 Abs 3 Material- und Fertigungseinzelkosten+ Sonderkosten der Fertigung= unternehmensrechtlicher Mindestansatz+ angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten(§ 6Z2litaEStG) (§ 6 Z 2 lit a EStG)= steuerrechtlicher Mindestansatz+ fixe Material- und Fertigungsgemeinkosten + fixe Material- und Fertigungsgemeinkosten+ Fremdkapitalzinsen+ Sozialaufwand Sozialaufwand= unternehmens- und steuerrechtlicher Höchstansatz Nicht: Verwaltungs- und Vertriebskosten
- Teilwert • „Jener Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes imRahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne pWirtschaftsgut ansetzen würde“(§ 6 Z 1 EStG; § 12 BewG)• bei Fortführung des Unternehmens („Going-concern“)• WG in betrieblicher Verwendung– Teilwert = Wiederbeschaffungskosten• Nicht mehr gebrauchte WG– Teilwert = gemeiner Wert• Teilwertvermutungen
- Gemeiner Wert • „Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach derBeschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung ggzu erzielen wäre“ (§ 10 Abs 2 BewG)• Einzelveräußerung, auch von einem Privaten• Liquidations- oder Zerschlagungswert• „Verkehrswert“
- Bewertung von abnutzbarem AV • Zu bewerten mit– Anschaffungs- oder Herstellungskosten– Vermindert um die Absetzung für Abnutzung •TW < Buchwert UND dauernde Wertminderung– § 5-Ermittler muss abwerten– § 4/1-Ermittler darf abwerten (Wahlrecht) § 4/1 Ermittler darf abwerten (Wahlrecht) •TW > Buchwert– § 5-Ermittler darf aufwerten (Wahlrecht in UGB-Bilanz)– § 4/1-Ermittler darf nicht aufwerten (uneingeschränkter Wertzusammenhang)
- Beginn der AfA Lineare AfA Ganz-Halbjahres AfA • Beginn der AfA– Inbetriebnahme (nicht: Anschaffung!), ausgenommen beiWirtschaftsgütern, die der Witterung ausgesetzt sind •Lineare AfA– Gleichmäßige Verteilung auf die Nutzungsdauer– ausgenommen Substanzwert-AfA • Ganz- und Halbjahres-AfA– bei Inbetriebnahme in erster bzw zweiter Jahreshälfte–§ 7 Abs 2 EStG
- Abschreibungsdauer • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer • Gesetzliche Nutzungsdauerfiktion für– Gebäude • unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienende (Produktion, Lager, Verkauf): 33 1/3 Jahre (3 %) • Land- und Forstwirte: 33 1/3 Jahre (3 %) • Bank- und Versicherungswesen: 40 Jahre (2,5 %) • Sonstige betriebliche Zwecke: 50 Jahre (2 %) • außerbetriebl Zwecken dienende: 66 2/3 Jahre (1 5 %) – PKW: 8 Jahre– Firmenwert: 15 Jahre (Freiberufler nicht gesetzlich geregelt idR 5Jahre)
- Bewertung von Nicht-abnutzbarem AV • zu bewerten mit den AnschaffungskostenTW < B h t UND d d W t i d •TW < Buchwert UND dauernde Wertminderung– § 5-Ermittler muss abwerten, bei vorübergehender Wertminderung dürfennur Finanzanlagen abgewertet werden gg– § 4/1-Ermittler darf abwerten (Wahlrecht) •TW > Buchwert– § 5-Ermittler: Zuschreibungsgebot mit Unterlassungsmöglichkeit (Wahlrechtin UGB-Bilanz; Achtung: § 6 Z 13 EStG) ;g§ )– § 4/1-Ermittler darf aufwerten, aber nur bis zu den Ako/Hko(eingeschränkter Wertzusammenhang)VO Finanzrecht – ESt WS 2012/13– für beide: Zuschreibungspflicht bei Beteiligungen
- Bewertung von UV • zu bewerten mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten•TW < Buchwert– § 5-Ermittler muss abwerten unabhängig von Dauer (strengesNiederstwertprinzip)Niederstwertprinzip)– § 4/1-Ermittler darf abwerten (Wahlrecht; VwGH nur bei dauernderWertminderung)•TW > Buchwert§ 5 Ermittler Zuschreibungsgebot mit Unterlassungsmöglichkeit bis – § 5-Ermittler Zuschreibungsgebot mit Unterlassungsmöglichkeit bisAko/Hko (= Zuschreibungswahlrecht)– § 4/1-Ermittler dürfen aufwerten, aber nur bis zu den Ako/Hko(eingeschränkter Wertzusammenhang)
- Bewertung von Verbindlichkeiten • mit Rückzahlungsbetrag zu bewerten• Disagio (Damnum) = Differenz zwischen niedrigem Disagio (Damnum) Differenz zwischen niedrigemAuszahlungs- und höherem Rückzahlungsbetrag– ist zu aktivieren und aufwandswirksam über die Laufzeit zuverteilen• Geldbeschaffungskosten ebenfalls aktivieren undsteuerlich auf die Laufzeit verteilen– Ausnahme: höchstens EUR 900 und kein Disagio(EStR 2000, Rz 2464)
- Welche Art von Rückstellungen können gebildet werden? § 5/1 Ermittler muss, § 4/1 Ermittler kann Rückstellungen bilden – Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden – Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebendenGeschäften („Drohverlustrückstellungen“)– Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten ggg(„Verbindlichkeitsrückstellungen“)– Sozialkapitalrückstellungen• Abfertigungsrückstellungen• Pensionsrückstellungen• Jubiläumsgeldrückstellungen
- Bewertung von Einlagen und Entnahmen • Wechsel eines Wirtschaftsgutes vom Betriebs- ins Privatvermögen bzw. vice versaEntnahmen • Entnahmen– immer zum Teilwert zu bewerten (§ 6 Z 4 EStG)–Entnahme von Grund und Boden erfolgt zum Buchwert (§ 6 Z 4 EStG)• Einlagen– immer zum Teilwert zu bewerten (§ 6 Z 5 EStG) (§ )–Wird ein WG innerhalb der Spekulationsfrist in einen Betrieb eingelegt und innerhalbder Spekulationsfrist veräußert, dann ist der Veräußerungsgewinn entsprechend denZeiträumen in Betriebsgewinn und Spekulationsgewinn zu teilen Zeiträumen in Betriebsgewinn und Spekulationsgewinn zu teilen.–Kapital- und Immobilienvermögen ist mit dem Teilwert zu bewerten, wenn jedoch dieAK niedriger waren als der TW im Zeitpunkt der Einlage, dann AK ansetzen.≠ Einlage in Körperschaft (§ 6 Z 14 EStG
- Was bedeutet AfA und für welche Einkufntsarten gilt sie? Absetzung für Abnutzung bedeutet, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbarenAnlagevermögens auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben sind. [1] Mit der Verteilung auf dieNutzungsdauer werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Veranlagungsperioden zugerechnet,in denen sie wirtschaftlich verursacht und verbraucht werden. [0,5]Die AfA ist für alle Gewinnermittlungsarten anzuwenden und gilt auch für die außerbetrieblichenEinkunftsarten. [0,5]
- betriebsgewöhnliche Nutzungdauer Maschinen und Einrichtungsgegenstände idR 5-10 Jahre Gebäude mit unmittelbarer betrieblicher Nutzung 33 1/3 Jahre (3% AfA) Gebäude zu anderen betrieblichen Zwecken 50 Jahre (2% Afa) Gebäude, die außerbetrieblich vermietet werden 66 2/3 Jahre (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e; 1,5% AfA) Mietrechte, für die Ablösezahlungen geleistet worden sind 10 Jahre Pkw § 8 Abs 6, 8 Jahre Firmenwert § 8 Abs 3; 15 Jahre Praxiswert (bei freien Berufen) 5 Jahre
- Rückstellungen § 9 • § 5-Ermittler muss / § 4 Abs 1-Ermittler darf Rückstellungen(Vorsichtsprinzip)– für Verbindlichkeiten, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisssind–Ihre wirtschaftliche Ursache in einer abgelaufenen Periode hat• Aufgrund privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder wirtschaftlicherVerpflichtungen– Drittverpflichtung erforderlich– keine Aufwandsrückstellungen• Fremdkapital (im Unterschied zu Rücklagen!)• Keine Pauschalrückstellungen (§ 9 Abs 3 EStG)• Bewertung: – 80 % der voraussichtlichen Verpflichtung bei Laufzeit von mehr als 12 Monaten
- Abfertigungsrückstellungen •Abfertigung-ALT– Dienstverhältnisse, die bis 2002 begründet wurden g– Rückstellung von 45 % der am Bilanzstichtag bestehenden fiktivenAnsprüche (60 % bei mindestens 50-jährigen Mitarbeitern) •Abfertigung-NEU– Betriebliches MitarbeitervorsorgeGg– Dienstverhältnisse, die ab 2003 begründet wurden– Zahlungen des Arbeitgebers von 1,53 % des Monatsgehaltes anMitarbeitervorsorgekasse abzugsfähig Mitarbeitervorsorgekasse abzugsfähig– keine Rückstellung erforderlich
- Bewertung von Einlagen und Entnahmen • Wechsel eines Wirtschaftsgutes vom Betriebs- ins Privatvermögen bzw. vice versa • Entnahmen– immer zum Teilwert zu bewerten (§ 6 Z 4 EStG)–Entnahme von Grund und Boden erfolgt zum Buchwert (§ 6 Z 4 EStG) • Einlagen– immer zum Teilwert zu bewerten (§ 6 Z 5 EStG) (§ )–Wird ein WG innerhalb der Spekulationsfrist in einen Betrieb eingelegt und innerhalbder Spekulationsfrist veräußert, dann ist der Veräußerungsgewinn entsprechend denZeiträumen in Betriebsgewinn und Spekulationsgewinn zu teilen Zeiträumen in Betriebsgewinn und Spekulationsgewinn zu teilen.–Kapital- und Immobilienvermögen ist mit dem Teilwert zu bewerten, wenn jedoch dieAK niedriger waren als der TW im Zeitpunkt der Einlage, dann AK ansetzen.≠ Einlage in Körperschaft (§ 6 Z 14 EStG
-