Strafrecht AT (Fach) / Betrug nach §§ 263 Abs. 1, 13 StGB (Lektion)
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- Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. RW III. Schuld IV. Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe V. Strafzumessungsgründe VI. Strafverfolgungshindernisse VII. Konkurrenzen
- Objektiver Tatbestand a) Täter b) Täuschungshandlung bb) Unterlassen der gebotenen und möglichen Handlung dd) Garantenstellung c) Irrtum d) Vermögensverfügung e) Vermögensschaden f) Kausalit (Quasikausalität)
- Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Bereicherungsabsicht bb) Vermögensvorteil cc) Absicht gerichtet auf Vorteil dd) Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden ee) Objektive Rechtswidrigkeit des Angestrebten Vorteils ff) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit gg) Vorsatz bezüglich Stoffgleichheit
- Abgrenzung Tun / Unterlassen Tun = Täter hat Kausalgeschehen durch Einsatz von Energie in Gang gesetzt Unterlassen = Täter hat Kausalgeschehen durch Nichteinsatz von Energie seinen Gang gelassen
- Quasi-Kausalität Eine Unterlassung ist dann für den Erfolg Ursächlich, wenn die unterbliebene Handlung ihn verhindert hätte.
- Garantenstellung Eine Stellung des Täters, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründet.