Strafrecht AT (Fach) / Betrug nach §§ 263 Abs. 1, 13 StGB (Lektion)

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  • Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit  1. Objektiver Tatbestand  2. Subjektiver Tatbestand II. RW III. Schuld IV. Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe V. Strafzumessungsgründe VI. Strafverfolgungshindernisse VII. Konkurrenzen
  • Objektiver Tatbestand a) Täter b) Täuschungshandlung  bb) Unterlassen der gebotenen und möglichen Handlung  dd) Garantenstellung c) Irrtum d) Vermögensverfügung e) Vermögensschaden f) Kausalit (Quasikausalität)
  • Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Bereicherungsabsicht  bb) Vermögensvorteil  cc) Absicht gerichtet auf Vorteil  dd) Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden  ee) Objektive Rechtswidrigkeit des Angestrebten Vorteils  ff) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit  gg) Vorsatz bezüglich Stoffgleichheit
  • Abgrenzung Tun / Unterlassen Tun = Täter hat Kausalgeschehen durch Einsatz von Energie in Gang gesetzt Unterlassen = Täter hat Kausalgeschehen durch Nichteinsatz von Energie seinen Gang gelassen
  • Quasi-Kausalität Eine Unterlassung ist dann für den Erfolg Ursächlich, wenn die unterbliebene Handlung ihn verhindert hätte.
  • Garantenstellung Eine Stellung des Täters, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründet.