Vertragsrecht (Fach) / Vertragsrecht skript (Lektion)

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Einfache Fragen zum Skript

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  • Verzug des Vermieters mit der Beseitigung einers Sachmangels (§§ 286 f.) Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 536a Abs.2 Nr.1)
  • Hauptpflicht des Mieters Leistung der vereinbarten Miete (§ 535 Abs. 2) Der Mieter, dem der Besitz an der Mietsache eingeräumt ist, hat nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter die Mietsache zurückzugeben (Rückgabepflicht §546 Abs.1)
  • Beendigung der Miete Mietverhältnisse, die für eine bestimmte Zeit eingegangen sind, enden mit Ablauf dieser Zeit (§ 542 Abs. 2), ohne dass es einer Kündigung bedarf
  • Arten der Kündigung bei Mietverträgen ordentliche Kündligung bei Mietverhältnissen über eine unbestimmte Zeit (§ 542 Abs.) besonderer Kündigungsgrund grundsätzlich niecht erforderlich -->Kündigungsfristen sind einzuhalten   Wohnraummiete Kündigung eingeschränkt   Außerordentliche fristlose Kündigung : sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund §543
  • Pachtverträge gegenseitiger Vertrag Pächter verpflichtet sich dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte für die Dauer der Pachtzeit zu gewähren Pächter verpflichtet sich den Verpächter die vereinbarte Pacht zu leisten (§581 Abs.1) auf die Pacht sind grundsätzlich die Vorschriften des Mietrechts anzuwenden (§ 581 Abs.2)  
  • Die Leihe Vertrag: der Verleiher verpflichtet sich dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten (§598) Der Leistung des Verleiher steht keine Leistung des Entleihers gegenüber. -->kein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff. nicht anwendbar)
  • Das Sachdarlehen Vertrag bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Verpflichtung zur Rückerstattung überlässt(vgl. §607) Es sind Sachen gleicher Art, Güte und Menge am Ende der Vertragszeit zurückzugeben. Empfänger ist zum Verbrauch der Sache berechtigt
  • Das Darlehen Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages § 488 Abs.1 Darlehensnehmer ist zur Zahlung des Geschuldeten Zinses sowie zur Rückerstattung bei Fälligkeit verpflichtet Verbraucherdarlehen: §§ 491 ff.
  • Die Bürgschaft Schuldvertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765.Abs 1) Vertragspartner: Bürge und Gläubiger einseitig verpflichtender Vertrag allg. Vorschriften §§104ff. bedarf der Schriftform § 766 s.1 Akzessorietät: Bürgschaft vom jeweiligen Bestand der Hauptforderungen abhängig Vermindert oder erlischt die Hauptschuld so ermäßigt oder erlischt auch die Bürgschaftsschuld. Bei Befriedigung des Gläubiger, kann vom Schuldner ersatz verlangt werden
  • Leasingverträge - es sind dre Personen (Hersteller/Lieferant, Leasinggeber, Leasingnehmer) beteiligt 2 Vertragsverhälnisse: 1. Der Leasinggeber erwirbt die Leasingsache vom Hersteller/Lieferanten mit dem er einen Kaufvertrag schließt 2. Eigentlicher Leasingvertrag zw. Leasingnehmer und Leasinggeber. der Leasinggeber schuldet die Gebrauchsüberlassung, der Nehmer ein ratenweise zu zahlendes Entgelt und er trägt die Gefahr für die Beschädigung, Verlust und muss sich um die Instandhaltung sorgen.
  • Drei Arten des Leasings Operating Leasing: - kurzfristige Gebrauchsüberlassung vorgesehen, auf unbestimmte Zeit mit Recht auf kurzfristige Kündigung Finanzierungsleasing: - während Grundlaufzeit unkündbar - keine Mängelhaftung und Lastentragung durch Leasinggeber - Sachmängelhaftung des Leasinggebers gegenüber den Hersteller/Lieferanten wird an Leasingnehmer abgetreten. - Leasingnehmer trägt die Gefahr des Untergangs+Beschädigung+ Kosten der Wartung und Instandhaltung Hersteller-Leasing: - Der Hersteller/Lieferant selbst schließt einen Leasingvertrag ab. -nur 2 personenverhältnis (leasinggeber und leasingnehmer) - Es gilt Kaufrecht -Pflichten ergeben sich aus dem geschlossenen Leasingvertrag -Gebrauchsüberlassungspflicht (gem.§ 535 Abs.2) -Zahlung der Leasingraten (§535 Abs.2)   mietrechtliche Nebenpflichten (obhut und sorgfaltspflichten, Rückgabepflicht) häufig Pflicht die Leasingsache auf eigene Kosten zu versichern
  • Factoring Unternehmer überträgt seine Forderungen gegen seine Kunden auf den Factor (meist eine Bank) Factoring ist ein gemischter Vertrag: 1.echtes Factoring: Bank trägt das risiko das der Schuldner nicht zahlt (Delkrederisiko) 2.unechtes Factoring: Unternehmer trägt das Risiko, das der Schuldner nicht zahlt. Bei Nichtzahlung greift der Factor auf den Unternehmer zurück
  • Franchising Dauerschuldverhälnis im Sinne eines Rahmenvertrages zur Absatz- und Vertriebsförderung von Waren oder Dienstleistungen Typenkombination aus dienstvertraglichen, lizenzvertraglichen, geschäftsbesorgungsvertraglichen kaufähnlicher liefer und bezugspflichten und sonstiger elementen.
  • Lizenzverträge Lizenzgeber verpflichtet sich dem Lizenznehmer  den Gebrauch eines nicht körperlichen, geistigen Gutes im vereinbarten Umfang zu gewähren. gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt (kann pacht-, kauf-,dienst- oder gesellschaftsvertragliche Elemente enthalten)
  • Ungerechtfertigte Bereicherung Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen geregelt durch §§ 812 ff. aus römischen Recht: Kondiktionen (kondizieren=zurückfordern) §812 Abs.1 S.1 unterscheidet zwischen zwei Grundtatbeständen: Bereicherung "durch die Leistung eines anderen" (=Leistungskondiktion) Bereicherung "in sonstiger Weise" (Eingriffs-, Rückgriffs- und Verwendungskondiktionen) Ist ein Bereicherungsanspruch gegeben, muss der Bereicherte das Erlangte herausgeben (Primär in natura) Bei Unmöglichkeitder Herausgabe hat der Bereicherungsschuldner sofern § 818 (Wegfall der Bereicherung) nicht greift, nach § 818 Abs. 2 Wertersatz zu leisten.
  • unerlaubte Handlungen Wiedergutmachen eines Schadens unerlaubte Handlungen= Fälle der sog. Gefährdungshaftung Tatbestände der Gefährdungshaftung begründen eine Ersatzpflicht für solche Schäden, die durch eine zwar erlaubte, aber für andere gefährliche Betätigung oder Anlage verursacht werden. Verschulden braucht nicht vorzuliegen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist nach § 823 Abs. 1 dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Verletzungshandlung in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. =allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, jeder der eine Gefahrenquelle schafft, hat notwendige Vorkehrungen zum Schutz dritter zu treffen.  
  • unerlaubte Handlungen (fortsetzung) Schadensersatzpflichtig ist nach § 823 Abs.2 derjenige, der rechtswidrig und Schuldhaft "gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt" und dadurch einem anderen einen Schaden zufügt. Erfasst wird jeder Vermögensschaden Nach §826 ist schadensersatzpflichtig wer in einer die guten sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt.  
  • Grundgedanke der Gefährdungshaltung der erlaubterweise eine gefährdende Betätigung ausübt oder eine gefährliche Anlage betreibt und daraus nutzen zieht muss auch die schäden zu tragen haebn die aussenstehende dadurch erleiden, das die gefahr sich verwirklicht (verschuldensunabhängig) z.B. Haftung eines Kraftfahrzeughalters etc
  • Probleme bei Vertragsschuluss Suche nach den Willenserklärungen Probleme der Authenzität und Integrität der Willenserklärungen a.) Handeln unter fremden namen b.) haftunge des anderen besondere relevanz des Erklärungsirrtums § 119 I 2. zugangsprobleme bei elektronischen willenserklärungen
  • prinzipien des Sachenrechts Typenzwang und Typenfixierung -grundsatz der publizität -grundsatz der bestimmtheit -grundsatz der spezialität
  • vorraussetzungen des mittelbaren bestitzes Besitzmittlungsverhältnis Anerkennung der stärkeren Rechtsstellung der Oberbesitzers Besitzmittlungsverhältnis muss vorübergehend sein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Bestitzmittler
  • Begriff des Besitzes Besitzdienerschaft und mittelbarer Besitz unterscheiden sich dadurch, dass der Besitzdiener Weisungen unterworfen ist, der Besitzmittler dagegen nicht.
  • Unterlassungs und Beseitigungsansprüche - gegen bevorstehende (drohende) Beeinträchtigungen besteht ein Unterlassungsanspruch §1004 Abs.1 - gegen bereits geschehene, noch existente Beeinträchtigungen der Anspruch auf Beseitigung §1004 Abs.1 s.2 -Unterlassung und Beseitigung kann nur vom Störer verlangt werden (derjenige dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann)
  • Prüfungsschema zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen Handelt es sich um AGB? (§305 Abs. 1 ggf. beachtung von § 310 Abs.3) Sind die AGB Bestandteildes Vertrags (§ 305 Abs.2 §§305a §310) Liegen individuelle Vertragsabreden vor? (Vorrang gem. § 305) Bestehen zweifel bei der Auslegung (§305) Ist die betreffende Klausel überraschend (§305) inhaltlicher Unwirksamkeitsgrad? (§309, §308, 307§) §310 abs. 1 und 2 beschränkter persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
  • Erwerb und Verlust an beweglichen Sachen 1. Übereignung durch Einigung und Übergabe (§ 929) Einigung ist dringlicher Verfügungsvertrag, Übergabe ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber 2. Übereignung durch Besitzkonstitut (§ 929, 930) um den Besitz beim veräußerer belassen zu können, wird in § 930 auf das Erfordernis der Übergabe verzichtet und als Ersatz dafür die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (=Besitzkonstitut) im sinne des § 868 vorgesehen 3. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 929, 931) Dingliche Einigung + Abtretungsvertrag (§ 398) zum zwecke der Übertragung des mittelbaren besitzes
  • Verarbeitung, Verbindung und Vermischung § 950 der Verarbeiter der aus vorhandenem Material eine neue bewegliche Sache herstellt erhalt daran das Eigentum auch wenn das verarbeitete Material einem anderen gehörte. Hersteller: wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess inne hat. § 946: Grundstückseigentümer erwirbt an allen Sachen Eigentum, die mit dem Grundstück als wesentlicher Bestandteil verbunden werden. Verbindung: zuvor selbstständigen sachen müssen wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache( 947 Abs.1) werden, oder wesentlicher Bestandteil einer anderen Hauptsache (§ 947 Abs. 2)
  • § 951 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch Der im Eigentum verkörperte Vermögenswert soll dem Eigentümer aber erhalten bleiben. §951 Abs.1 sieht als Ersatz für den nach §§ 946, 950 eingetretenen Rechtsverlust einen Ausgleichsanspruch in Geld vor.