Vertragsrecht (Fach) / Vertragsrecht skript (Lektion)
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Einfache Fragen zum Skript
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- Recht Spezifische Ordnung des Zusammenlebens Wechselseitige Anerkennung Gleichberechtigt Gleichverpflichtet kein Mitglied nicht dem Recht unterworfen
- Erscheinungsformen des Rechts Geschriebenes Recht (Gesetze) Ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht)
- Systematisierung des Rechts Öffentliches Recht <-> Privatrecht (Gleichordnung) Materielles Recht <-> formelles Recht (Prozessrecht) zwingendes Recht <-> nachgiebiges (dispositives) Recht
- Privatautonomie Freie Gestaltung der eigenen Lebensverhältnisse Anerkennung der Selbstbestimmung des Menschen Vertragsfreiheit Grenzen der Vertragsfreiheit: soz. und wirtschafliches Ungleichgewicht
- 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge a.) Subsumtion b.) Obersatz c.) Untersatz (Schlussatz) 1. Vorgänge, Tatsachen 2.Rechtliche Konsequenzen a.) Prüfung ob Sachverhalt den Tatbestand einer Norm erfüllt b.) Rechtsnorm c.)Sachverhalt
- Rechtssubjekt wer ist Rechtsfähig? Person im rechtstechnischen Sinn Träger von Rechten und Pflichten ->Rechtsfähigkeit Rechtsfähig sind natürliche und juristische Personen Juristische Personen sind Organisationen von Menschen oder Zweckvermögen denen der Gesetzgeber Rechtsfähigkeit verliehen hat
- Geschäftsfähigkeit Fähigkeit Handlungen vorzunehmen, die darauf abziehlen, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen.
- Rechtsgeschäftliches Handeln beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger Ausgangsvorschrift? Ausgangsvorschrift §107 lediglich rechtlicher Vorteil? Einwilligung/ vorherige Zustimmung §183 Einseitiges Rechtsgeschäft §111 Genehmigung §108/ nachträgliche Zustimmung §184 Widerruf §109
- Rechtsgeschäftliches Handeln beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger Ausgangsvorschrift? Ausgangsvorschrift §107lediglich rechtlicher Vorteil?Einwilligung/ vorherige Zustimmung §183Einseitiges Rechtsgeschäft §111Genehmigung §108/ nachträgliche Zustimmung §184Widerruf §109
- Willenserklärungen objektiver - subjektiver teil kaufmännisches Bestätigungsschreiben Zugang einer WE Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechswirkung gerichteten Willens objektiver Teil: willenserklärung mit jedem Mittel zulässig schweigen reicht nicht Ausnahme: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Empfänger Kaufmann - Absender ähnlich Kaufmann - Schutzwürdiges Vertrauen - kein unverzügliches Widersprechen Subjektiver Teil: Handlungswille (Erklärungswille, Geschäftswille) Gelangen in den Herrschaftsbereich des Adressaten in verkehrsüblicher Weise, Kenntnisnahme möglich
- Stellvertretung Tatbestandsmerkmale Sonderfälle fehlender Vertretungsmacht §164 1. Vertreter muss eigene WE abgeben 2. Vertreter muss Vertretungsmach haben 3. Handeln im Namen des Vertretenen Duldungsvollmacht Anscheinsvollmacht
- Funktionen der Formvorschriften Beweisfunktion, Warnfunktion, Aufklärungsfunktion, Kontrollfunktion Grundstückskauf §311b Verbraucherdarlehen §492 §491, §488 Eheschließung §13
- gesetzliche Schriftform § 126 : eigenhändige Unterschrift ggf. ersatz durch elektronische Form § 126 a elektronische Form (qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetzt §126 b Textform Namensnennung und Kenntlichmachung des Erklärungsabschlusses § 127 gewillkürte Schriftform
- Der Vertrag Vertag Angebot Irrtumsanfechtung Vertrag: mehrseitige RG, kommt durch Annahme eines Angebots zustande Angebot: verbindliche Offerte zum Vertragsschluss Inhaltsirrtum § 119 Abs. 1.1 (Bsp. groß Rollen) Erklärungsirrtum §119 Abs. 1.2 Versprechen, verschreiben Eigenschaftsirrtum: §119 Abs. 2 alle wertbildenden Faktoren
- Sittenwidrigkeit RG ist sittenwidrig wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
- 1. Gattungsschuld 2. Vorratsschuld 3. Stückschuld 4. Wahlschuld 5. Ersetzungsbefugnis 1. geschuldete Leistung nach allgm. Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt 2. beschränkte Gattungsschuld 3. nach idividuellen Merkmalen (Speziesschuld) 4. § 262 5. Es wird nur eine Leistung geschuldet, an deren Stelle eine Andere vom Schuldner erbracht oder vom Gläubiger verlangt werden kann
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- Vertragsstrafe Konventionalstrafe zw. Gläubiger und Schuldner vereinbarte Verbindlichkeit Bedingung: Nichterfüllung, nicht gehörige Erfüllung einer Hauptverpflichtung
- Leistungsort Erfolgsort Erfüllungsort: Ort an dem die Leistungshandlung erbracht werden muss Ort an dem der Leistungserfolg eintritt
- Holschuld Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen Leistungs und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners §269 Abs.1 und Abs.2 gesetzlicher Regelfall
- Bringschuld Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung bringen Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnort des Gläubigers (Ausnahmefall)
- Schickschuld Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung schicken Leistungsort und Erfolgsort fallen auseinander Der Leistungsort ist am Wohnsitz des Schuldners Der Erfolgsort ist am Wohnsitz des Gläubigers Bsp. Geldschuld §270 Versendungskauf §447
- Erlöschen eines Schuldverhältnisse 1.Erfüllung 2. Aufrechnung (+Vorraussetzungen) 1. Bewirken der geschuldeten Leistung § 362 2. Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen duch eine empfangsbedürftige Willenserklärung Vorraussetzungen: 1. Gegenseitigkeit der Forderungen 2. Gleichartigkeit der Forderungen 3. Wirksamkeit der Forderungen 4. Fälligkeit der Gegenforderung
- Leistungsstörung Verletzung leistungsbezogener Pflichten Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten
- Nichtleistung Leistungshindernisse echte Leistungshindernisse (unmöglichkeit) unechte Leistungshindernisse (Leistungserschwerung)
- echte Leistungshindernisse objektive Unmöglichkeit §275 Abs. 1.2 (Einwendung) subjektive Unmöglichkeit § 275 Abs.1.1 (Einwendung)
- unechte Leistungshindernisse sog. faktische Unmöglichkeit § 275 Abs. 2 (Einrede) sog. persönliche Unmöglichkeit §275 Abs. 3 (Einrede)
- Erlöschen eines Schuldverhälnisses Die Erfüllung Bewirken der geschuldeten Leistung (§362) Die Aufrechnung (§§387 ff.)
- keine ordnungsgemäße Erfüllung der leistungsbezogen und nichtleistungsbezogenen Pflichten "Leistungsstörung" Nichtleistung (Nichtkönnen) Leistungshindernisse echte Leistungshindernisse (=Unmöglichkeit) unechte Leistungshindernisse (=Leistungserschwerung)
- echte Leistungshindernisse Unmöglichkeit objetive Unmöglichkeit §275 Abs 1 2 Einwendung subjektive Unmöglichkeit §275 Abs 1.1
- unechte Leistungshindernisse Leistungserschwerung sog. faktische unmöglichkeit § 275 Ab.2 (Einrede) sog. persönliche Unmöglichkeit § 275 Abs.3 (Einrede)
- Leistungsverspätung Schulnerverzug §§ 286 ff. Gläubigerverzug §§293 ff.
- Leistungssörungen (sonstige) Nichtleistung (Nicht-wollen) Erfüllungsverweigerung Schlechterfüllung der Hauptleistungspflicht Schlechterfüllung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht Verletzung einer Schutzpflicht § 241 Abs.2 Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht § 280 Abs.1, 311 Abs.2, 241 Abs.2 culpa in contrahendo Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht
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- Störung der Geschäftsgrundlage § 313 objektive Geschäftsgrundlage subjektive Geschäftsgrundlage
- Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung §314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Grund
- zu trennen sind 2 fragen: Was geschiet mit der (den) leistungspflichten? Welche rechte stehen dem gläubiger zu?
- primäre Leistungspflichten Diejenigen Leistungspflichten, mit denen das Schuldverhältnis entsteht und die es in seiner Eigenart kennzeichnen
- sekundäre Leistungspflichten Das ursprüngliche Schuldverhältnis kann durch sekundäre Leistungspflichten geändert oder erweitert werden
- Werkverträge Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes und der andere (Besteller) zur Enteichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet §631 Abs.1
- Werkverträge Kennzeichen Zusage, ein bestimmtes Werk herzustellen Arbeitserfolg wird geschuldet Unternehmer trägt das Risiko des Eintritts Besteller nach § 640 Abs. 1 verpflichtet das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen Abnahme: reale Entgegenahme ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Haupsache vertragsgemäß anerkennt
- Dienstvertäge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verplichtet §611
- Miete, Pacht, Leihe und Darlehen Gebrauchsüberlassungsverträge: -zeitweise Überlassung des Gebrauchs eines Gegenstandes
- Miete (§§535 ff.) und Pacht (§§ 581 ff.) entgeltlich
- Leihe (§§ 598 ff) unentgeltlich
- unterschied der Miete und Leihe im gegensatz zur Pacht Miete und Leihe berechtigen nur zum Gebrauch von Sachen, die Pacht dagegen berechtigt zum Gebrauch und zur Fruchtziehung
- Besonderheiten beim Sachdarlehen (§§ 607 ff.) Die Überlassenen Gegenstände werden dem Vertragspartner übereignet. Es sind Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben
- Mietverträge Der Mietvertrag (=gegenseitiger Vertrag) eine Partei (Vermieter) verpflichtet sich, der anderen Partei (Mieter) den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren, die andere Partei verpflichtet sich, die vereinbarte Miete zu zahlen (§535) Vermieter muss nicht Eigentümer des Mietgegenstandes sein Der Mietvertrag ist grundsätzlich formfrei
- Hauptpflicht des Vermieters Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu gewähren (§535 Abs.1) Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassungspflicht) Einmal eingeräumte Gebrauchsmöglichkeit ist während der Mietzeit zu erhalten (Gebrauchserhaltungspflicht) Instandhaltungspflicht
- Nebenpflichten des Vermieters Der Vermieter muss dem Mieter grundsätzlich die auf die Mietsache gemachten erforderlichen Aufwendungen ersetzen Aufwendungen sind Leistungen des Mieters, die dieser, ohne dazu verpflichtet zu sein, macht, um den Bestand der Sache zu erhalten oder wiederherzustellen.
- Mangelhaftungsansprüche Ist die Sache bei der Übergabe mit einem Mangel behaftet oder entsteht später ein solcher Mangel, so wird der Mieter automatisch von der Entrichtung der Miete ganz oder zum Teil befreit (§ 536 Abs.1)
- Schadensersatz beim Mieter Der Mieter kann Schadensersatz verlangen, wenn der Sach- oder Rechtsmangel schon bei Vertragsschuluss bestand (§ 536 Abs. 1 Garantiehaftung)
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