Betriebswirtschaft (BWL) (Fach) / Einführung in die BWL ( Rechtsformen) (Lektion)
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1.Sem.
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- Interessengemeinschaften Laufzeit übersteigt Länge des Projektes rechtl. GbR, Vereine Forschungskooperationen ( Unternehmen verschiedener Wertschöpfungsstufen) schließen sich zur Produktentwicklung zusammen Einkaufskooperationen Werbegemeinschaften gemeinsames etablieren eines Qualitätssiegels Exportkooperationen latent instabil (schwierige Festlegung des Inputs) Erfolgsunsicher (z.b. Forschungskooperationen)
- Erfolgsfaktoren für Kooperationen Ergänzung ( spezifische Ressourcen/ Fähigkeiten in Kooperationen einbringen) > Synergieeffekte (gemeinsam Wirkungsvoller) Anreiz- Beitrag Gleichgewicht Vertrauen der Kooperationspartner / kein opportunistisches Verhalten Existenz von Promotoren sorgen für Kommunikation und notwendigen Interessenausgleich > Motivatoren, Mediatoren
- Vertikale Kooperation Unternehmen unterschiedlicher Wertschöpfungsstufen besondere Abstimmung der einzelnen Wertketten Supply Chaim Management > betriebliche Wertketten passgenauer aufeinander abzustimmen > Just in Time- Konzept oder Systemlieferanten
- Joint- Venture zwei von einander unabhängige Unternehmen gründen gemeinsam rechtlich eigenständiges Unternehmen > Joint- Venture gemeinsame Leitung gleiche Verteilung der Kapitalanteile und Kontrollrechte > Equity- Joint- Venture ein Unternehmen hat Mehrheit > Majority- Joint- Venture ein Unternehmen hat Minderheit > Minority- Joint- Venture
- Strategische Alianz große international tätige Unternehmen( global Player) oft im Hochtechnologiebereich tätig führen zur Veränderung des Wettbewerbs auf dem Weltmarkt
- Kartell (durch GWB verboten) Unternehmen gleicher Wertschöpfungsstufen treffen Absprachen um Konkurrenz zu mindern Preisabsprachen Quotenkartell: künstliche Verknappung der Angebotsmenge Normenkartell: einheitliche Einzelteile / Endprodukte Gebietskartell: Absatzgebiete werden aufgeteilt
- GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) Vereinbarungen zwischen Unternehmen die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken sind verboten.
- § 16 Akt.G (verbundene Unternehmen) Mehrheitsbeteiligung über 50 % Stimmrechte/ Kapitalanteile am anderen Unternehmen Sonderfall: eingegliedertes Unternehmen >100% am anderen Unternehmen ist trotzdem selbstständig Handlungsfähig
- §17 Akt.G ( verbundene Unternehmen) herrschender Einfls > entsteht abhängiges Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung wird vermutet
- § 18 Akt.G (verbundene Unternehmen) Konzernbildung: Unternehmen stehen unter Einheitlicher Leitung Unterordnungskonzern: einheitliche Leitung trotz herrschenden Einfluss ( Konzernmutter- Konzerntochter) Gleichordnungskonzern: einheitliche Leitung ohne herrschenden Einfluss ( gemeinsames Marschieren) -->>> Faktischer Konzern
- §19 Akt.G. Sperrminorität: Unternehmen haben jeweils 25 % der Anteile des anderen Unternehmens inne
- §§291,292 Akt.G. Beherrschungsvertrag (schärfste Form des herrschenden Einfluss) ein Unternehmen unterwirft sich anderem und muss Weisungen ausführen Gewinngemeinschaftsvertrag: beide Gewinne werden neu auf Unternehmen verteilt Gewinn- bzw. Teilgewinnabführungsvertrag: eine Gesellschaft verpflichtet sich ihren Gewinn oder Teilgewinn an anderes Unternehmen abzuführen Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag: ein Unternehmen überlässt dem anderen ihre Betriebsstätte --->>> Vertragskonzerne
- Vertikale Konzerne Unternehmen unterschiedlicher Wertschöpfungsstufen Tochterunternehmen: meist Zulieferunternehmen Handelsgesellschaften, die Vertrieb übernehmen oder produktnahe Dienstleistungen anbieten
- Mischkonzerne Konzerngesellschaften in unterschiedlichen Branchen/ Wertschöpfungsstufen tätig
- Entstehung von Konzernstrukturen Ausgliederung: Betriebsteile werden heraus gelöst, in neu gegründetes, selbstständiges Unternehmen eingebracht Unternehmenskauf: Unternehmen erwirbt Mehrheit von anderem
- Mögliche Gründe für Auslagerung (Entstehung von Konzernstrukturen) Bessere Strukturierung heterogener Geschäftstätigkeiten Auflösung in übersichtlichere leichter zu steuernde Teile Tochterunternehmen gewinnen Eigenverantwortung und Eigenständigkeit Erfolgsträchtigkeit > Gewinn und Rentabilität Begrenzung der Haftungsrisiken Aufnahme von Dritten, es lassen sich leichter zusätzliche Eigner aufnehmen Management- Buy- Out bzw. Management- Spin- Off : ins neue Unternehmen steige oft ehemalige Forscher oder Manager des alten Unternehmens als Gesellschafter ein
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