Religion (Fach) / Ethik in der Medizin (Lektion)

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  • Problematische Aspekte der künstl. Befruchtung (betrifft heterologe künstl. Befruchtung),Psychische Belastung •    Bei nicht verarbeiteter Sterilität überzogene Hoffnungen u. Krise bei ausbleibender Schwangerschaft•    Stress während der Behandlungsphase•    Gefühlsschwankungen durch Hormonbehandlungen•    Schamgefühl (Mann während der Masturbation zur Samengewinnung)•    Beschwerden bei erfolgloser Behandlung
  • Problematische Aspekte der künstl. Befruchtung (betrifft heterologe künstl. Befruchtung), Soziale Auswirkungen •    Finanzielle Belastung des Gesundheitssystems•    Ängstlichkeit und Erwartungsdruck im Umgang der Eltern mit dem Kind•    Wandel in der Einstellung zur Kinderlosigkeit (ungewollte Kinderlosigkeit wird immer weniger akzeptiert), sowie zu Krankheit und Gesundheit•    Frage der Altersgrenze für die Frau -->Grenze bei 40 Jahren (Natur), Ausnahmen bei 45 J. •    Falsche Annahme: man hätte das Recht auf ein Kind
  • Abschließende Beurteilung, künstl. Befruchtung •    Generelle Ablehnung lässt sich nicht plausibilisieren u. fragwürdige Begründung•    Teleologische Argumente haben die Chance auf Akzeptanz•    Nutzen- und Schadensabwägung•    Künstl. Befruchtung= gr. Hilfe und Chance für kinderlose Paare•    Allerdings: gesellschaftl. Belastungen und Risiken, auch teilweise ethisch fragwürdige PraktikenFazit: •    Nicht leichtfertig zu künstl. Befruchtung raten, Einzelfallberatung notwendig•    Bei psychologischer Sterilität etwa erst andere, verhältnismäßigere Möglichkeiten versuchen•    Vll. Adoption in Betracht ziehen
  • Ab wann ist der Mensch Person?- Der Streit um den moralischen Status des Embryos Frage, ab wann dem Embryo nach dem moralischen Status ein Personenstatus zukommt, verbunden mit dem Besitz unbedingter Würde u. dem Entgegenbringen unbedingter Achtung
  • Personenstatus ab dem Beginn personaler Vollzüge Prominentester Vertreter: Peter Singer-->Begründung mit utilitaristischer Kosten-Nutzen-Abwägung und der Annahme, dass der Personenstatus mit dem aktuellen Besitz personaler Vollzüge (Ich-Bewusstsein, Interessen, Zukunftsvorstellungen) verbunden ist--> Deshalb dürfe man seiner Meinung nach auch schwerstbehinderte neugeborene Kinder töten-->Im Gegenzug schreibt er höheren Säugetieren (Wale, Menschenaffen) ansatzweise Personenstatus zuSinger kommt zu folgenden Konsequenzen:o    Menschl. Fötus keine Person (entsprechende Vollzüge fehlen)o    Kein unbedingter Wert, aber ein abgestufter Wert für den Fötuso    Personenstatus nicht das gleiche wie Menschseino    Neugeborener Mensch nicht gleich Person!o    Legales Lebensrecht sollte mit einem Monat nach der Geburt beginnenProblem:o    Schwierigkeit des empirischen Nachweises für personenrelevante Eigenschafteno    Welche Konsequenzen für demente Menschen? Haben sie auch noch eigene Interessen und Selbstbewusstsein?
  • Was sind personale Vollzüge? Ich-Bewusstsein, Interessen, Zukunftsvorstellungen
  • Personenstatus ab dem Zeitpunkt der Geburt Vertreter, Norbert Hoerster:•    Nur Interessen des Geschützten selbst können Tötungsverbot rechtfertigen, letzl. Das Überlebensinteresse•    Überlebensinteresse haben nur Lebewesen mit Überlebenswunsch und zukunftsbezogenen Wünschen, Voraussetzung: Ich-Bewusstsein•    Personenstatus des Menschen und Lebensrecht beginnen erst einige Zeit nach der Geburt, auf Föten trifft das sicher nicht zu•    Fötentötung nicht gleich Verletzung von Überlebensinteresse, lediglich Interesse der späteren Person, die aber durch die Tötung nicht existieren wird•    Obwohl Lebensrecht erst nach Geburt beginnt, setzt Hoerster aus pragmatischen Gründen, den Zeitpunkt der Geburt festo    Mensch vor Geburt noch keine Persono    Geburt= problemlos feststellbarer Einschnitto    Geburt ist von tatsächlichem Auftreten des Selbstbewusstseins nicht weit entferntProblematik: •    Pragmatische Festsetzung hat letzl. im Interesse der Gesellschaft ihren Grund--> diese können auch wieder geändert werden•    Hat Frühgeburt in der 27. Woche also Lebensrecht, aber Fötus in der 37. Woche nicht? -->Willkürliche Festlegung
  • Personenstatus ab der Ausbildung des Hirnstamms Vertreter Hans-Martin Sass:•    Hirn= „Substrat“ für physische Grundlage, z.B. Vernunft•    Unterscheidung von Hirnleben I (biologisch ist Zellmaterial vorhanden, aus dem sich das später funktionierende Gehirn entwickelt, ab 57. Tag ) und Hirnleben II (Beginn der neuronalen Vernetzung, ab 70. Tag)•    Bis zum 70. Tag auf keinen Fall, aber bis zum 57. Tag ist keine Hirntätigkeit beim Fötus vorhanden•    nach Hirntod wird nicht mehr von Person gesprochen, also auch nicht vor HirnlebenProblem:•    symmetrische Parallelisierung des Zustands nach dem Hirntod und vor dem Hirnleben scheint unangebracht•    man sollte auf Entwicklungsrichtung achten!, da nach dem Hirntod überhaupt keine personalen Bezüge mehr möglich sind, vor dem Hirnleben beginnt diese Entwicklung aber erst•    Argumentation nicht mit Aktualität personaler Vollzüge, sondern mit Potential personaler Vollzüge
  • Personenstatus ab der Differenzierung von Embryo und Plazenta •    Vor Differenzierung von Embryo und Plazenta kein Personenstatus zuschreibbar•    Sonst muss man erklären, wieso aus Zellen, denen man Personenstatus zugesprochen hat, Zellen entstehen, die keinen Personenstatus habenEinwand:•    Zwillingsbildung spricht nicht gegen die Individualität des Embryos•    Es kommt auf die Weise der Teilung an, wie sich Lebewesen in diesem Stadium vermehren können•    Aus einem Individuum kann ein weiteres hervorgehen
  • Personenstatus ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung •    Personenzuschreibung ab dem frühst-möglichen Zeitpunkt•    Wird auch im Embryonenschutzgesetz vertreten•    Embryo= individuelles Leben•    Ungeborenes, sowie geborenes Leben hat Anspruch auf Schutz•    Embryo entwickelt sich nicht erst zum Menschen u. dann zur Person, sondern als Mensch und als Person•    Aufgrund von Potentialität des Embryos zu personalen Vollzügen, von Kontinuität seiner Entwicklung und seine von Anfang an gegebene Individualität
  • Das erste Argument: Potentialität •    Auch wenn der Embryo bisher keine personalen Vollzüge zeigt, hat er die Potentialität dazu•    Erstes Gegenargument: Warum sollte eine potentielle Person Personenrechte haben, Vergleich: Prince Charles ist potentieller König, hat aber deswegen noch lang nicht königliche Rechte (Peter Singer)•    Dagegen: Unterscheidung von nur der Möglichkeit nach und schon der Möglichkeit nach oder auch von aktiver und passiver Potentialität•    Zweites Gegenargument: Die befruchtete Eizelle enthält noch nicht das volle Potential zur Entfaltung eines Menschen. Es fehlen noch Informationen des mütterl. Organismus (Christian Kummer)•    Dagegen: Ist biologisch nicht so eindeutig zu sagen. Gegenbsp. Embryodkörper, Weitere Infos, die den räuml. Aufbau des Embryos steuern, werden nicht einseitig vom mütterl. Organismus hinzugefügt, sondern kommen in einem „embryo-marternalen“ Dialog hinzu•    Drittes Gegenargument: Die für die Stammzellen hergestellten Embryos werden gar nicht mit dem Entwicklungsziel eines menschl. Individuums hergestellt (Kummer, Trutz, Rendtorff)•    Dagegen: Die psychologische Absicht kann nicht über den Status des erzeugten Lebewesens bestimmen. Es wäre zu fragen, ob es einen entsprechenden Grund gibt, der es rechtfertigt, die aktive Potentialität zur Entfaltung eines Menschen nicht zur Auswirkung kommen zu lassen.
  • Zweites Argument: Individualität •    Ab der Kernverschmelzung lässt sich von Individuum reden. Die Bedeutung dieses Argument ergibt sich von einem weiteren Einwand her.•    Einwand: Wenn die befruchtete Eizelle bereits die Potentialität zur Hervorbringung eines Menschen enthält u. deshalb unbedingt schutzwürdig ist, warum dann nicht auch Ei- u. Samenzelle vor ihrer Vereinigung? Auch sie enthalten bereits diese Potentialität (Richard Hare)•    Dagegen: Erst mit Kernverschmelzung liegt das neue Genom vor, das die Individualität des neuen Menschen wesentlich prägt, Von der Imprägnierung (Eindringen des Spermiums in die Eizelle) bis zur Kernverschmelzung vergehen 24 Std. , erst dann liegt das neue Genom irreversibel fest•    Weitere Einwände: Individualität erst nach Ausschluss von Zwillingspaarbildung (Trennung von Plazenta und Embryo)•    Dagegen: Es geht weder um einen biologischen Essentialismus noch um Singularität•    Weiterer Einwand: Im Achtzellstadium kann man eine der Zellen aus der Eihülle entnehmen und anschließend wieder einfügen. Dies Handlung müsste erstens als Klonen und zweitens als Tötung eines Embryos bestraft werden, was aber absurd erscheint (R. Merkel)•    Dagegen: 1) Warum ist das absurd) 2) Ist das nicht ein biologischer Essentialismus? 3) Welchen Grund gibt es, so etw. zu tun?
  • Drittes Argument: Kontinuität •    Dieses Argument richtet sich gegen die Annahme von Entwicklungssprüngen oder für den Personenstatus relevanten Entwicklungseinschnitten•    Historisch: o    Aristoteles und T.v. Aquin: Gedanke der Sukzessivbeseelung (Seele des Menschen wird nach und nach übertragen), dagegen: Der Gedanke wurde 1679 unter Papst Innonenz XI endgültig aufgegebeno    Gegen die aristotelische Lehre richtet sich auch der Präformismus, dagegen: Entdeckung der Eizelleo    Danach Epigenismus, durch Kenntnisse der Genforschung endgültig widerlegt•    Einwände: o    Auch bei kontinuierlicher quantitativer Entwicklung kann es qualitative Sprünge geben, aber: warum sollte dies für Personenstatus gelten?o    Parallelität von Embryonenentwicklung und zunehmender Werthaftigkeit. Aber: Dies ist lediglich eine Intuition, kein Argument!•    Grundsätzlicher Einwand: (gegen die theologische Sicht)o    Auch natürlicherweise nistet sich die Mehrzahl der befruchteten Eizellen nicht ein. Wenn Gott das zulässt, kann der Wert von früheren Embryonen nicht unbedingt seino    Aber: das ist ein naturalistischer Fehlschluss, sonst könnte man daraus, dass bei Naturkatastrophen Menschen sterben, schließen, dass das so sein soll oder dass wir auch so handeln sollen.
  • Fazit zur Diskussion über den moralischen Status des Embryos •    Festgefahrene Diskussion über den moralischen Status des Embryos, um hier weiterzukommen, ist auf die unterschiedl. Voraussetzung der Argumentation zu achteno    Die Anhänger „Von Anfang an“ verstehen die PIK-Argumente als Zusammenhang und sehen den Embryo in einem Entwicklungsprozesso    Die Gegner dieser Position seperieren sie voneinander und widerlegen sie dann, die Gegner sehen nur den Entwicklungsstand des Embryos zu einem bestimmten Zeitpunkt•    Frage nach dem moralischen Status des Embryos keine Frage des logischen Beweises, sondern Deutungs- und Verstehensfrage (nicht nach Analytik, sondern der Hermeneutik)•    Ob man deswegen einen Achtzeller als Zellhaufen oder als Mensch im Werden bezeichnet ist also eine Frage der Deutung, die nur Bezug zu den biologischen Fakten nimmt
  • Ethische Bewertung des Schwangerschaftsabbruchs und das Maß der subjektiven Schuld •    Abtreibung: negativ bewertet•    Schwangerschaftsabbruch oder vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft: neutrale Beschreibung•    Welche Gründe können einen Schwangerschaftsabbruch ethisch rechtfertigen und lassen ihn damit nicht zu einer Abtreibung werden?•    Annahme: menschl. Leben ist ab Empfängnis ein unbedingt zu schützendes Gut -->einziger Grund um den entgegengesetzten Wert „Leben“ im Ganzen zu schützen und zu fördern•    Doch auch mit dieser Begründung tut sich die Kirche schwer•    Behinderung des Kindes ist dagegen kein Grund zur vorzeitigen Beendigung d. Schwangerschaft•    Anenzephalie (keine Großhirnausbildung): aktueller Besitz von Selbstbewusstsein und Interesse nicht gegeben, auch keine Potentialität, keine Offenheit auf Selbstbewusstsein und personale Akte -->Parallele zu Argumentation bei Hirntot•    Soziale und psychische Notlage auch kein objektiver Grund für die Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruches, Belastung für Frau kann allerdings so hoch sein, dass ihr Entscheidungsrecht zusteht (z.B. Schwanger wegen Vergewaltigung)•    Auch wenn Fötus nicht von Anfang an Lebensrecht zugesprochen wird, problematische Beurteilung und nicht leichtfertige Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruches von den psychischen und biologischen Folgen her•    In jedem Fall kann ein Abbruch aber in Konfliktfällen, wenn er objektiv nicht gerechtfertigt ist, dennoch menschl. und subjektiv entschuldbar sein•    Einziger Grund, der vertretbar wäre, wäre ein Abbruch um das Leben der Mutter oder um das eines Zwillings zu schützen
  • Ethische Bewertung der rechtl. Regelung durch den § 218/19 StGB, Schwangerschaftsabbruch •    Im Wesentlichen Fristenregelung mir Beratungspflicht, zudem medizinische und kriminologische Indikation•    Grundlage der ethischen Beurteilung des Gesetzes: Welche rechtl. Regelung dient am besten dem Schutz des ungeborenen Lebens, verhindert tatsächlich Abtreibung?•    Strikte Regelung führt aber nicht zur Senkung der Abtreibungen, sondern eher kompetente Beratung•    Beratung führt auch oft dazu, dass Frau Kind nicht widerwillig annimmt, sondern bejaht•    Beratungsregelung geht also vom Selbstbestimmungsrecht der Frau aus, wird jedoch nicht über das Lebensrecht gestellt•    Lebensrecht des Kindes kann aber nicht gegen den Willen der Frau, sondern nur mit ihr wirkungsvoll geschützt werden•    Beratung=verpflichtend: Dient dem Selbstbestimmungsrecht, weil Beratung zu freiem Entscheidungsraum beiträgt•    Beratung keine Überredung, sondern Information und Hilfsangebote•    Ausschluss der Darlegungspflicht•    Kann man wirklich so von den Folgen her argumentieren? Geht es der Ethik nicht ums Prinzip? Aber kann man das Prinzip „Leben schützen“ über den Schutz des einzelnen Lebens stellen?
  • Die Frage des Beratungsscheins •    Zielsetzung der Beratung: Lebensschutz , soll zur Fortsetzung des Lebens raten, soll gewissenhafte Entscheidung bewirken und auf Lebensrecht des Kindes in jedem Stadium aufmerksam machen•    Angst, dass kirchl. Stellen Mitschuld an der „Tötung unschuldiger Kinder“ sind, wenn sie Beratungsschein ausstellen, mit dem man sozusagen legal abbrechen kann•    Wichtig für die ethische Bewertung dieses Gesetzeso    Beratung ist nach §19 ergebnisoffen zu führeno    Beratung soll nicht belehren oder bevormundeno    Gründe des Abbruches sollen dargelegt werdeno    Hilfsmöglichkeiten sollen dargelegt werden, sowie praktische Hilfsangebote gegeben werden --> Bessere Unterstützung der Fraueno    Eine ratsuchende Schwangere ist schnellstmöglich zu beraten, hierbei kann sie anonym bleiben, es wird von Bestrafung abgesehen um Frauen für die Beratung zu gewinnen u. sie so zu bestärken, dass sie das Kind wolleno    Beratung ist unentgeltlich •    Man sollte die ethische Beurteilung der Beratung strikt von der des Schwangerschaftsabbruchs trennen!•    Annahme: Beratung als beste Möglichkeit Schwangerschaftsabbrüche zu minimieren, Tendenz, dass die Beratungen dazu führen, dass mehr Kinder ausgetragen werden
  • Das moraltheologische Problem: Schuldhafte Mitwirkung •    Papst befürchtet Mitwirkung, die schuldhaft macht•    Aber: Bereits die traditionelle Moraltheologie unterscheidet zwischen formeller und materieller Mitwirkungo    Formelle Mitwirkung: Handlung, die bewusst dem schlechten Ziel einer Handlung dienen will. Macht immer schuldig. Nur dann nicht schuldig machend, wenn sie Schlimmeres verhinderto    Materielle Mitwirkung: Handlung, die möglicherweise von anderen missbrauch werden kann. Kann aus bestimmten Gründen gerechtfertigt, ja sogar geboten werden
  • Konsequenzen für die Frage des Beratungsscheins •    Ausstellung des Scheins ist keine formelle Mitwirkung an der Abtreibung, sondern höchstens Mitwirkung am Strafverzicht. Dieser hat aber das Ziel, die Abtreibungsrate zu senken. Konfliktberatung dient zudem effektiv dem Ziel der Abtreibungsratensenkung•    Statt mit dem Verweis auf die „Mitwirkung“ wird in der Folge mehr und mehr mit der „Glaubwürdigkeit“ argumentiert•    Aber: genügt dann nicht auch der Vermerk der Missbilligung von Abtreibung auf dem Schein?
  • Methoden der Pränantaldiagnostik Ultraschall Triple Test Amnozentese Chorionzottenbiopsie Nabelschnurpunktion Dies wird sich in Zukunft ausweiten, es lassen sich dabei nicht nur monogenetisch bedingte Krankheiten (Krankheiten, die sicher ausbrechen werden), sondern auch Anlagen zu möglichen Krankheiten u. Dispositionen zu erst später im Leben sicher auftretenden Krankheiten (z.B. Chorea Huntington: „Veitstanz“) feststellen
  • Nabelschnurpunktion (Cordozentese) •    Zellgewinnung aus dem Blut des Fötus durch Punktion der Nabelschnur•    Kein Risiko•    Aufgrund der gewonnen Zellen lassen sich abnorme Veränderungen der Chromosome feststellen, außerdem lässt sich gezielt nach Abweichungen einzelner Gene suchen
  • Chorionzottenbiopsie •    Entnahme von Zellen aus dem Plazentagewebe entweder abdominal oder vaginal•    Durchführbar in der 9.-11. SSW•    Fehlgeburtenrate: 2-4%
  • Amnozentese •    Entnahme von embryonalen Zellen aus dem Fruchtwasser, anschließend genetische Untersuchung•    Durchführbar: 15./16. SSW•    Fehlgeburtenrate: 0,5-1%•    Heute kaum noch Verletzungen des Kindes, dahingegen aber psychische Belastung der Frau durch den späten Zeitpunkt der Untersuchung und die 3 wöchige Wartezeit auf das Ergebnis („Schwangerschaft auf Probe“), Kind ist u.U. schon lebensfähig
  • Tripe Test •    In der 15.-20. SSW•    Aus drei Blutwerten in Verbindung mit Alter der Frau, Schwangerschaftsalter und gesundheitlicher Vorgaben kann das Risiko eines Down-Syndroms bestimmt werden•    Blut wird z.B. auf Hormone untersucht Hinweis auf genetische Veränderung
  • Ultraschall •    3 Untersuchungen während der Schwangerschaft (9.-12. SSW, 19.-22. SSW, 29.-33. SSW)•    Frau muss über Fehlbildungen und Abweichungen von der Norm informiert werden. Therapiemöglichkeiten sind gering, erst bei fortgeschrittener Schwangerschaft.•    Bei Anomalien müssen weitere Untersuchungsmethoden vorgestellt werden, Pflichtverstoß, wenn Arzt das nicht tut•    Bei Wiederholungsrisiken, bekannten Erbkrankheiten in der Familie oder altersbedingt (Schwangerschaft ab 35J.) können weitere Methoden in Anspruch genommen werden
  • Positive Aspekte der Pränantaldiagnostik •    Hauptziel der PD ist der Ausschluss von Befürchtungen und die Beruhigung der Eltern --> in ca. 97% der Fall, nur in 2-3% werden Krankheiten festgestellt•    Damit dient sie dem Lebensschutz, da sonst evtl. aus Angst und Unwissenheit, ob das Kind krank ist, abgetrieben worden wäre•    Wird eine Krankheit festgestellt, kann in manchen Fällen auch schon therapeutisch oder präventiv gehandelt werden•    Eltern können sich, z.B. mit Kontakt zu anderen Familien mit behinderten Kindern, auf ein krankes oder behindertes Kind vorbereiten und einstellen.
  • Problematische Aspekte der PND •    Wenn es keine Therapiemöglichkeiten gibt, legt sich der Abbruch nahe, selbst bei Kiefergaumenspalte wünschten ca. 13% die Abtreibung!•    Gefahr eines Automatismus von Pränantaldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch, das obwohl Krankheiten oft nur Wahrscheinlichkeitswerte angeben und das Kind auch gesund sein könnte  und obwohl es oft nur um Dispositionen o. um Anlagen von Krankheiten geht•    Gründe müssen nicht Egoismus sein, sondern können auch in Ängsten vor der neuen Situation liegen•    Pränantadiagnostik sollen nicht als „Auswahl guten Lebens“ dienen•    Die eigentliche Gefahr ist die gezielte Selektion (Eugenik), wenn das Kind nicht den Vorstellungen entspricht. Diese Gefahr wächst mit der Ausweitung der PD•    PD wird immer leichter verfügbar, das Risiko wird geringer, Indikationen werden ausgeweitet. Konsequenz: Anspruchshaltung und gesellschaftlicher Druck „Ein behindertes Kind muss doch heute nicht mehr sein“o    Anspruchshaltung: Mit der selbstverständlichen Verfügbarkeit u. dem techn. Fortschritt steigt die Erwartung, die Medizin hätte für ein gesundes Kind zu sorgeno    Gesellschaftl. Druck: Die leichte Zugänglichkeit zu PD führt zu gesellschaftl. Erwartung, verantwortliche Eltern sollten im eigenen und gesellschaftl. Interesse im Zweifelsfall eine Untersuchung machen lassen, „Ein behindertes Kind muss doch heute nicht mehr sein“o    Dieser Druck wird in Zukunft mit der Entschlüsselung des menschl. Genoms noch größer. Im Arbeitsbereich oder bei Versicherungen.•    Die Erwartungshaltung, ein gesundes Kind zu sichern, führt weiter zur Ausweitung der PD•    Das Risiko einer Fehlgeburt ist höher als das eines „Down-Syndrom-Kindes“•    Welche Besorgnisse der Eltern rechtfertigen solch einen Eingriff? Also auch, wenn keine medizinischen Risiken vorliegen
  • Zusammenfassende Beurteilung der PND •    Zuerst versprach die PD der Frau mehr Freiheit der Entscheidung, heute bringt sie immer mehr Entscheidungszwang und Konflikte•    Sie führt zur Instrumentalisierung des Embryos im Blick auf die Vorstellungen der Eltern o. der Gesellschaft•    Problematische Ausweitung des Krankheitsbegriffs
  • Aspekte des verantwortlichen Umgangs mit der vorgeburtlichen Diagnostik •    Weder ein Verbot noch eine „Pflicht zu wissen“ scheint verantwortbar•    Vielmehr sollte das Recht auf Nichtwissen respektiert u. geschützt werden, es sollten gesellschaftl. keine Maßnahmen ergriffen werden, wenn man nicht wissen will, ob das Kind krank ist, der Arbeitgeber darf einen auch nicht zwingen•    Keine obligatorischen Reihenuntersuchungen, v.a. nicht, wenn keine Therapien verfügbar sind•    Weiterentwicklung u. Förderung des Beratungsgesprächs nicht nur nach, sondern v.a. auch vor PD
  • Das Gendiagnostikgesetz im Überblick •    Genetische Untersuchung darf nur erfolgen, wenn es dem Untersuchten nützt•    Genetische Untersuchung darf nur von Ärzten ausgeführt werden•    Die genetische Beratungen gehört zu den zentralen Elementen des Gesetzes•    Genetische Untersuchung darf nur auf  Krankheiten, die nicht erst später ausbrechen untersucht werden •    Weder Versicherungen noch Arbeitgeber dürfen keine genetische Untersuchung verlangen
  • Unverfügbarkeit des Lebens und Tötungsverbot-Ablehnung der aktiven und direkten Sterbehilfe •    Erste Position: Aktive und direkte Sterbehilfe ist auch bei schwerer Krankheit u. schwerem Leiden u. auf Wunsch des Patienten verboten!•    Passive und indirekte Sterbehilfe ist erlaubt