Religion (Fach) / Ethik in der Medizin (Lektion)

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  • Passive Sterbehilfe Bestehende tödliche Krankheit nicht mehr daran hindern, den Tod herbeizuführen, beinhaltet Behandlungsabbruch bzw. –verzicht
  • Aktive Sterbehilfe Gabe eines tödlichen Mittels, ohne Bestehen einer tödlichen Krankheit
  • Indirekte Sterbehilfe Gabe von starken Schmerzmitteln mit möglicherweise lebensverkürzender Wirkung, direkt beabsichtigt: Leidminderung, indirekt in Kauf genommen: vorzeitiger Tod
  • Betrifft die Intention des Handelnenden (Sterbehilfe) Indirekte Sterbehilfe Direkte Sterbehilfe
  • Betrifft den Modus des Handelns (Sterbehilfe) Passive Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe
  • Rechtslage von Sterbehilfe in Deutschland •    In BRD kein bestimmtes Gesetz zur Regelung der Sterbehilfe•    Aktive Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten →strafbar, aber geringes Strafmaß•    Aktive Sterbehilfe ohne Verlangen des Patienten →strafbar, Mord bzw. Todschlag•    Passive Sterbehilfe: kann strafbar sein, wenn Arzt seine Garantenpflicht verletzt (unterlassene Hilfeleistung), würdevolles Sterben sollte aber dennoch ermöglicht sein →keine Behandlung um jeden Preis•    Indirekte Sterbehilfe ist erlaubt
  • Position der kath. Kirche zu Sterbehilfe •    Ausgangspunkt: Heiligkeit des menschl. Lebens → Allein Gott, nicht Mensch ist Herr über Leben und Tod•    Strikte Ablehnung jeder direkten Euthanasie: egal ob Todkranker, Embryo, Greis,..; man darf auch nicht für andere, für die man verantwortlich ist, den Tod verlangen→ Schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen den Schöpfer•    Indirekte Sterbehilfe ist erlaubt, wenn die Absicht ist, Schmerzen zu lindern und man so die Todesgefahr aus einem vernünftigen Grund in Kauf nimmt →Tod als unausweichliche Folge der Medikamente•    Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch sind erlaubt. Unterscheidung von „ordentlichen“ und „unordentlichen“ Mitteln
  • Einwand gegen die die Begründung „Gott allein ist Herr über das menschliche Leben“ (kirchl. Seite) •    Setzt den Glauben an Gott als Schöpfer voraus•    Gott ist Herr über das menschliche Leben, alles andere, was passiert, ist auch indirekt sein Wille --> für die Unantastbarkeit des Lebens müsste ein eigener Grund genannt werden•    Gott hat dem Mensch Autonomie und Verantwortung geschenkt, warum soll das nicht fürs Sterben gelten? (Küng)
  • Einwand gegen die Begründung mit der Menschenwürde (staatl. Seite) • Was der Würde des Menschen entspricht, ist im Fall der Sterbehilfe nicht klar zu sagen. Gegner und Befürworter berufen sich auf die Menschenwürde• Achtung der Menschenwürde würde bedeuten, dass man jmd. so behandelt, dass er vernünftigerweise zustimmen kann, dass man ihn also nicht willkürlich behandelt. Worin dies positiv besteht, verlangt aber noch nach eigener Begründung.•  Frage also: Was verstößt eigentlich genau gegen die Menschenwürde?
  • Peter Singers Einwand gegen die Unterscheidung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen bzw. direkter und indirekter Sterbehilfe Peter Singer (Utilitarist): Auch hinter dem Behandlungsabbruch wegen außergewöhnlicher Maßnahmen steckt ein Urteil über die Lebensqualität.  Wie soll man gewöhnliche von außergewöhnlichen Maßnahmen genau unterscheiden?
  • Dieter Birnbachers Einwand gegen die Unterscheidung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen bzw. direkter und indirekter Sterbehilfe Dieter Birnbacher (Utilitarist, Philosoph): Auch bei passiver Sterbehilfe wird der Tod beabsichtigt. Die Unterscheidung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen ist auch in der Moraltheorie fragwürdig geworden. Sehr unscharfe Grenzen, Unterscheidung scheint willkürlich zu geschehen  
  • Einwand gegen die Unterscheidung von aktiver und passiver Sterbehilfe • Passiver Sterbehilfe ist von unterlassener Hilfeleistung nur durch die Absicht zu unterscheiden, aus welchem Grund man das Sterben zulässt• Gibt es nicht auch Fälle, in denen eine aktive Lebensverkürzung rechtfertigbar wäre?
  • Bedingungen in den Niederlanden, um Sterbehilfe zu genehmigen • Ersuchen muss vom Kranken selbst stammen (keine Angehörigen o.ä.)• Es muss dem Arzt wohlüberlegt und konsistent vorgetragen, sowie mehrmals wiederholt werden -->Schutz vor depressiven Entscheidungen• Patient muss vom Arzt voll über seinen Zustand, die erwartete Entwicklung und über die Möglichkeit der Sterbehilfe aufgeklärt worden sein• Der unerträgliche oder als solcher erlebte Leidenszustand des Patienten muss Ersuchen rechtfertigen --> sehr schwammig formuliert• Es dürfen keine akzeptablen Alternativen mehr vorhanden sein• Arzt muss sich mit außenstehendem Kollegen über die Ernsthaftigkeit des Verlangens unterhalten--> soll vor persönlicher Beeinflussung des Arztes schützen• Arzt hat bzgl. seiner Bedingung ein Protokoll anzulegen• Man wollte Sterbehilfe nicht fördern, sondern „transparent“ werden lassen
  • 5 Argumente für das Tötungsverbot (Dieter Birnbacher) Utilitarismus 1)    Biologisches Leben ist schutzwürdig, weil es die Voraussetzung für das Bewusstseinsleben ist. Problem der Möglichkeit der Verrechnung von menschlichem Leben.2)    Indirekte Auswirkungen: Verlust, den der Tod für Angehörige und Verwandte bedeutet3)    Indirekte Auswirkung: Angst u. Unsicherheit der Gesellschaft, wenn Töten erlaubt ist. -->„Gesellschaftszersetzende Auswirkungen“4)    Jede Ausnahme zieht weitere nach sich, daher ist generelles Verbot wirksamer.5)    Diskriminierende Auswirkungen auf Lebende mit Behinderung, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung töten darf
  • Voraussetzung für ethische Vertretbarkeit der aktiven und direkten Sterbehilfe: Tötungsverbot nicht mehr objektiv begründet, sondern basiert allein auf faktischen subjektiven Interessen der Menschen (man bezieht sich auf den subjektiven Wunsch des Patienten)
  • Interessenbasierte Begründung des Tötungsverbots (Peter Singer) Präferenz-Utilitarismus:• Tötungsverbot begründet sich alleine dadurch, dass Personen eine Zukunftsvorstellung und damit ein Interesse an der Fortführung ihrer Existenz haben• Wenn Menschen dieses Interesse noch nicht oder nicht mehr haben, entfällt der eig. Grund für das Tötungsverbot. Entsprechend ist die Tötung schwerstbehinderter Kinder (haben noch keine Zukunftsvorstellungen), aber auch von sterbewilligen kranken Menschen ethisch vertretbar, auch bei Koma befürwortet• Die Handlungsform, die für alle Beteiligten am besten ist, ist gerechtfertigt
  • Norbert Hoerster: Interessenbasierter Kontrakualismus •  Das Tötungsverbot gilt, weil die meisten Menschen nicht getötet werden wollen u. dieses Interesse größer ist, als das gelegentliche Interesse, jemanden zu töten.-->Überlebensinteresse größer als der gelegentliche Wunsch jmd. zu töten•    Interesse am Leben selbst: Grundvoraussetzung für alle anderen Wünsche
  • Interessenbasierte Begründung des Tötungsverbots- Lebensqualität als Kriterium Wenn aktive Sterbehilfe als vertretbar gilt, tritt das Kriterium der Lebensqualität in den Mittelpunkt-->Gilt nicht nur für Beurteilung der schlechten Lebensquali. durch den Sterbewilligen selbst, sondern bei Nicht-Einwilligungsfähigen auch für äußere Lebensquali.-urteile durch Ärzte, Pfleger,…
  • Interessenbasierte Begründung des Tötungsverbots -Die grundlegende Bedeutung der Autonomie des Menschen • Entscheidend für ethischer Vertretbarkeit auch der aktiven Sterbehilfe ist die Bedeutung, die der Autonomie des Betreffenden zugebilligt wird.• Autonomie: nicht im starken Sinne „Vernunftmäßigkeit“, sondern in einem schwachen Sinne: Urteilsfähigkeit „Informiertheit“ und Freiheit von äußerem Druck• Sind diese Kriterien erfüllt, ist die Entscheidung zu respektieren. Es wäre Missachtung der Autonomie, jmd. zum Weiterleben gegen seinen Willen zu zwingen• Man muss jedoch über alle relevanten Infos informiert sein, damit die Entscheidung autonom ist
  • Anfragen an die bedingungsweise Befürwortung der aktiven und direkten Sterbehilfe •    Gefahr eines „Dammbruchs“  dagegen zeigen die Statistiken in Holland zunächst keine dramatische Zunahme von Euthanasiefällen, im Detail lassen sich jedoch Aufweichungen der Einhaltung der Bedingungen feststellen•    Lebensqualität als Kriterium  Nach welchem Kriterium soll die Lebensquali. von außen beurteilt werden? Wer kann sie beurteilen? Wo liegt die Grenze zwischen zumutbar und unzumutbar?•    Gewichtung der Autonomie --> Das schwache Konzept der Autonomie verbürgt nicht die Verantwortbarkeit der getroffenen Entscheidung, sie ist nur notwendige, nicht hinreichende Begründung dafür -->Derjenige, der um Sterbehilfe gebeten wird, muss diese auch selbst verantworten können. Bloße Willenserfüllung des anderen im Sinne neutraler Dienstleistung wäre angesichts von Leben und Tod zynisch•    Gibt es wirklich nur eine äußerliche des Tötungsverbots?  Intuitiv müsste das Tötungsverbot prinzipiell, im Sinne des deontologischen Verbots gelten. Andererseits scheint dies metaphysisch- u. ideologiefrei kaum möglich•    Man sollte also nicht gegen den Patientenwillen behandeln, aber gleichzeitig autonome Entscheidung kritisch hinterfragen: Medizin keine reine „Dienstleistung“!
  • Beurteilung der Sterbehilfe ausgehend vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Handlung Verhältnismäßigkeit bezieht sich auf die innere Struktur der Handlung, nämlich auf das Verhältnis der Handlung zu ihrem eigenen Zielgrund.
  • Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit als ethisches Grundprinzip •    Grundlage ist das juristische Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel bzw. das Übermaßverbot. Eingriffe in die Grundrechte des Einzelnen durch den Staat sind unzulässig, wenn sie verhältnismäßig sind, d.h. geeignet (Mittel müssen geeignet sein, um Ziel zu erreichen), erforderlich(neg. Aspekte sollten möglichst gering gehalten werden), angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne•    Übelminimierungsregel:>Bei der Verfolgung eines Ziels, sollten die Übel möglichst klein gehalten werden, Handeln nur dann ethisch gerechtfertigt•    Übelabwägungsregel:> man sollte sozusagen das kleiner Übel wählen> man sollte nicht kontraproduktiv handeln> man muss Kompromisse finden, Ziele dürfen sich nicht gegenseitig ausschließen
  • Üebelabwägungsregel > man sollte sozusagen das kleiner Übel wählen> man sollte nicht kontraproduktiv handeln> man muss Kompromisse finden, Ziele dürfen sich nicht gegenseitig ausschließen
  • Uebelminimierungsregel >Bei der Verfolgung eines Ziels, sollten die Übel möglichst klein gehalten werden, Handeln nur dann ethisch gerechtfertigt
  • Begründung des Tötungsverbots und seine Ausnahmen (ausgehend vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) • Das Gut des Menschen hat fundamentale Bedeutung: Voraussetzung für menschl. Streben, Verwirklichung oder Erfahrung nach/von  Gutem -->menschl. Leben nicht gegen andere Einzelgüter abwägbar, kein Kompromiss denkbar• Tötung eines Menschen kann nur dann erlaubt sein, wenn nur so (ultima ratio) das Leben von Menschen gegen eine bereits bestehende willkürliche Bedrohung geschützt werden kann, etwa im Fall von Notwehr oder Nothilfe• Beurteilung der traditionellen Ausnahmen: Gerechter Krieg oder Todesstrafe• Menschliches Leben ist kein absolutes, sondern fundamentales Gut• Es gibt nur ein absolutes Gut: Gott, alles andere ist vergänglich und relativ
  • Konsequenzen für die ethische Bewertung der Sterbehilfe-Keine Tötung aufgrund von Lebensqualitätsurteilen • Nach dem entwickelten Kriterium der Verhältnismäßigkeit kann Leben nicht aufgrund einer schlechten Lebensquali. genommen werden. Es ist alles zu tun, um die schlechte Lebensquali zu verbessern, es ist unverhältnismäßig, einen Kranken aufgrund von äußeren Merkmalen zu töten, erst sollte Hilfe zur Situationsverbesserung gegeben sein• Darin haben Palliativmedizin und Hospizeinrichtungen ihre ethische Begründung und Unverzichtbarkeit
  • Das Ziel ärztl. Handelns •    Ziel: Lebenserhaltung•    Unter den Bedingungen der Intensivmedizin: Unterscheidung zwischen dem physischen/biologischen Leben und dem Lebensvollzug (dass man sein Leben lebt)•    Biologisches Leben ist erhaltenswert, weil es die Voraussetzung für den Lebensvollzug des Menschen ist •    Die Rede von Lebensvollzug beinhaltet keine inhaltlichen Vorstellungen von Lebensquali. oder bestimmten Leistungen•    Ausgehend von dieser Entscheidung kann eine neue Bestimmung des Ziels medizinischen Handelns lauten: Ziel medizinischen Handelns ist es, dem Patienten im Rahmen dessen, was möglich ist, optimale Bedingungen für dessen Lebensvollzug zu schaffen und zu erhalten•    Im Blick auf dieses Ziel ist zu beurteilen, ob medizinische Maßnahmen verhältnismäßig oder unverhältnismäßig sind  welche Risiken wären gerechtfertigt?
  • Behandlungsverzicht u. -abbruch •    Von diesem Ziel her, fallen die Erhaltung der Gesundheit, aber auch symptomatische und palliative Behandlungsmaßnahmen in die Aufgabe des ArztesEine Behandlungsmaßnahme, die nicht mehr der Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Möglichkeiten des Lebensvollzugs dient, sondern dieser sogar beeinträchtigt, kann unterlassen oder auch abgebrochen werden.•    Was eine Verbesserung der Möglichkeiten des Lebensvollzugs ist, ist zum einen eine Frage des medizinischen Sachwissens und der Riskioabwägung, zum anderen spielen auch persönl., biographische, die Identität des Patienten betreffende Faktoren, sowie die psychologische, soziale und sinnbezogene Situation des Patienten eine wichtige Rolle.•    Dies ist im Dialog mit dem Patienten zu ermitteln
  • Leidensminderung mit lebensverkürzender Folge •    Eine Behandlung, die die Möglichkeit des Lebensvollzugs verbessert, etwa starke Schmerzmittel, ist verhältnismäßig, auch wenn sie das Leben verkürzt.•    Aber: Die Dosierung muss wirklich erforderlich sein, nur dann bleibt die Lebensabkürzung außerhalb der Intention, nur dann ist der frühere Tod indirekt in Kauf genommen•    Unterscheidung zwischen Intention im psychologischen und im ethischen Sinne.
  • Ist aktive Sterbehilfe im Extremfall vertretbar? •    Gibt es nicht auch Extremsituationen, in denen eine aktive Lebensverkürzung gerechtfertigt wäre? (Bsp. Autofahrer, Kriegsverletzte,…) -->sehr spezifische Konstellationen, Extremfälle•    Formales Kriterium für diese Bsp.: Es ist nicht mehr möglich, ein Gut zu verwirklichen oder zu erfahren, aber durch die Lebensverkürzung wird ein zusätzl. Übel vermieden -->Tod würde sowieso erfolgen, man kann das Leben nicht mehr retten, sondern den Menschen nur noch vor größerem Leid bewahren, Tötung ist hier auch nicht mehr unverhältnismäßig
  • Begründete Möglichkeit des Abbruchs künstl. Ernährung •    Künstl. Ernährung scheint zur Grundpflege zu gehören, daher ein Abbruch nicht gerechtfertigt. Andererseits Möglichkeit der sinnlosen Lebensverlängerung•    Arten der künstlichen Ernährung: enteral: PEG (Nahrung direkt in Magen), PEJ (Sonde direkt in Dünndarm), parental, intravenös (wenn der ganze Verdauungstrakt nicht mehr funktioniert)•    Für die ethische Bewertung ist auch hier die Unterscheidung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Mitteln unzureichend, ebenso die Unterscheidung von künstl. und natürl. Ernährung•    Weiterführend ist das Kriterium der Verhältnismäßigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit im Blick auf das Ziel der Ermöglichung eines optimalen Lebensvollzugs. Künstl. Ernährung ist zur Leidensverminderung geboten. Wenn mögl. natürliche Ernährung vorziehen•    Künstl. Ernährung unterbleiben lassen, wenn keine Verbesserung des Lebensvollzugs eintritt oder diese sogar einschränkt•    Irreversibles Koma: Abbruch ethisch gerechtfertigt, reversibles Koma (Wachkoma) ist künstl. Ernährung geboten (Möglichkeit des Erwachens ist gegeben)
  • Assistierter Suizid •    Alternativlsg. zur aktiven Sterbehilfe= Beihilfe zum Suizid, wie Suizid selbst, in BRD nicht strafbar•    Ärztl. Garantenpflicht und standesrechtl. Festlegungen verbieten Beihilfe jedoch
  • Argumente für den assistierten Suizid •    Mensch hat Selbstbestimmungsrecht (ergibt sich aus menschl. Autonomie), sein Leben zu beenden, sofern er informiert und urteilsfähig ist. Es gibt keine Pflicht zum Weiterleben•    Suizidversuche missglücken oft (49 von 50!), sind häufig mit schweren gesundheitl. Schäden und pflegerischen Kosten verbunden•    Suizide ziehen oft andere Menschen mit hinein und traumatisieren diese --> assistierter Suizid wäre somit „sicherer und sauberer“•    Angebot der Suizidbeihilfe macht es Menschen möglich, über ihre Suizidabsichten zu sprechen (keine Tabuisierung o. Pathologisierung), dies könnte Suizide verhindern•    Palliativmedizin ist zwar wichtig, kann aber nicht in allen Situationen den Suizidwunsch verschwinden lassen•    Suizid ist ein Handeln, das anderes Handeln unmöglich macht -->innerer Konflikt•    Missbrauchsgefahr ist, wie Erfahrungen in Oregon zeigen, relativ gering
  • Problem der traditionellen Begründung des Suizidverbotes •    Gegen die ethische Erlaubtheit des Suizids werden in der Tradition drei Gründe genannt (T. v. Aquin)o    Suizid widerspricht der natürl. Neigung zur Selbsterhaltung (Verstoß gegen Eigenliebe)o    Suizid zerreißt Band der Solidarität (Verstoß gegen Nächstenliebe) -->Unrecht an der Gemeinschafto    Suizid verstößt gegen Gott, der allein Herr über das menschl. Leben ist (Verstoß gegen Gottesliebe) --> menschl. Leben liegt in Gottes Hand•    Dagegen Einwände von David Hume: -->  Mensch greift nicht in göttl. Hoheitsrechte ein, sondern macht von seinen ihm vom Schöpfer gegebenen Fähigkeiten gebrauch (Vernunft,...)-->   Kein Unrecht gegen die Gemeinschaft, es wird ihr kein Schaden zugefügt, nur eine Wohltat vorenthalten-->   Das Leben kann zu einer solchen Last (Alter, Unglück,…) werden, das man den Tod vorzieht
  • Bewertung des assistierten Suizids auf der Grundlage des Prinzips der Verhältnismäßigkeit •    Beihilfe zum Suizid kann ethisch nur dann erlaubt sein, wenn der Suizid selbst ethisch richtig ist, dies trifft nur bei wenigen Situationen zu. In allen anderen Fällen sind verhältnismäßige Mittel (palliative Maßnahmen und menschl. Begleitung) vorzuziehen  so lange wie mögl. sollten Lebensmöglichkeiten erhalten bleiben•    Dies gilt auch für objektive ethische Bewertung des Suizids selbst. Außer in den genannten Extremsituationen läuft Suizid darauf hinaus, eine Handlung zu wollen, die jedes andere Handeln unmöglich macht. Es hat deshalb keinen entsprechenden Grund mehr und stellt einen inneren Widerspruch dar•    Von dieser objektiven Bewertung ist die Frage der subjektiven Schuld zu unterscheiden•    Aber ist die Parallelisierung von Beihilfe zum Suizid u. aktiver Sterbehilfe berechtigt? Hat man nicht über sein Leben eine höhere Verfügungsgewalt als über das Leben anderer?•    Andererseits besteht die Verantwortung gegenüber sich selbst darin, auch im Blick auf sich selbst verhältnismäßig zu handeln und zu bleiben.
  • Einwände und Gegeneinwände (assistierter Suizid) •    Auch wenn man den Suizidwunsch nicht akzeptiert, ist es inhuman Menschen, die zum Suizid entschlossen sind, die Begleitung zu verwehren, Begleitung nicht gleich Beihilfe!•    Teilweise gibt es auch Situationen, in denen der Suizid biographisch der Würde und Identität des Suizidwilligen entsprechen, Beihilfe zum Suizid noch nicht durch dessen Gewissensentscheidung gerechtfertigt, erst durch Beurteilung des um Hilfe Gebetenen•    Angebot der Suizidhilfe kann in der Realität auch Suizid verhindern (indirekter Nutzen)•    Suizidprophylaxe wird auch von anderen Stellen angeboten  diese am besten mehr fördern•    Frage, ob nicht andere Form der Gesprächsmöglichkeit besser wäre, z.B. zur Bewusstseinsbildung hinsichtlich der Einstellung zum Suizid anderer Menschen•    Gesetzesänderung scheint nicht notwendig zu sein
  • Patientenverfügung •    Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtso    Schriftl. Abfassung erforderlich, kann formlos widerrufen werdeno    Unabhängig von Art und Stadium der Krankheit gültig, keine Reichweitenbeschränkungo    Bei Unstimmigkeiten zwischen Betreuern/Bevollmächtigten und Arzt über gefährdende Eingriffe oder Behandlungseinstellung -->Vormundschaftsgericht•    Grundlage: Mediz. Eingriffen muss vom Patienten zugestimmt werden. Keine Zwangsbehandlung!, Patientenwunsch sollte respektiert werden. Respekt vor Autonomie hat bei ethisch nicht verantwortbaren Maßnahmen Grenze.  Bedeutung für Patientenverfügung: Ausdehnung des Selbstbestimmungsrechts auf zukünftige Situationen der Zustimmungsunfähigkeit
  • Ethische Bewertung der Patientenverfügung •    Anerkennung der Patientenautonomie und Recht auf Selbstbestimmung in der mediz. Ethik weitgehend umstritten, auch PV•    Voraussetzungen für PV nicht unproblematisch: Wann ist eine autonome Entscheidung wirklich gegeben? Wann fremdbestimmt?•    Voraussetzung für autonome Entscheidung: Urteilsfähigkeit (Klare Kenntnis über Konsequenzen des eigenen Handelns, Informiertheit) und Freiheit des Willens von äußerem und inneren Zwang•    Beides kann problematisiert werden: Prinzipiell kommt dem Mensch beides zu, aber faktisch nicht immer voll verwirklicht•    Problematisierung der Urteilsfähigkeit: o    bei gesundem Verstand beurteilt man manche Krankheiten vielleicht negativer, als man sie bei Krankheitsfall wahrnehmen würde o    Beispiel Demenz: Problem der Wahrnehmung-->besser Überlegungen anstellen, wie man z.B. Demenzkranke besser betreuen könnte•    Problematisierung der Zwangsfreiheit:o    Angst vor Situation der Hilflosigkeito    Angst vor Würdeverlusto    Gesellschaftl. Vorstellung von „Lebenswertem Leben“, finanzielle Belastung für Gesundheitsweseno    Zweifel, ob Entscheidung wirklich aus freiem Willen geschieht, also ob der Patient z.B. vielleicht noch weiterleben würde, aber aus Angst, sein Erbe zu verbrauchen und aus Liebe zu Verwandten deshalb lieber sterben würde..o    -->Einschränkungen der Selbstbestimmung und Autonomie•    Was ergibt sich aus verantwortungsvollem Umgang mit PV?o    Man sollte „wirkliche“ Autonomie fordern und bei der Verwirklichung selbstbestimmter Entscheidungen helfen--> Ärztl. Fürsorgepflicht•    Konkrete Aspekte:o    Interpretationsbedürftigkeit der PV bewusst macheno    Eingehende Beratung als Voraussetzung für Wirksamkeit -->Hinweis auf Problematik vorweggenommener Entscheidungeno    Ängste auffangen, Angst vor Würdeverlust nehmeno    Regelmäßige Überprüfung und Erneuerung der PV--> Fazit: Unterscheidung zwischen absoluter und relationaler Autonomie!
  • Organtransplatation •    Es brauchen mehr Menschen ein neues Organ als es Menschen mit Organspendeausweis gibt•    Neue und immer bessere Intensivmedizinische Möglichkeiten um Leben v. Menschen, deren Gehirn nicht mehr richtig oder gar nicht mehr funktioniert, zu erhalten --> Frage: Wann ist ein Mensch wirklich tot?•    Keine mediz. Frage, sondern eine philosophisch-anthropologische Frage, Medizin kann nur sagen, wann der Zustand (Tod) eintritt, aber nicht, ab wann der Mensch als tot gelten soll, es dürfen z.B. keine unwillkürlichen Reaktionen mehr auftreten
  • Deklaration des Hirntodkriteriums Merkmale für Hirntod:o    Keine feststellbaren Gehirnaktivitäten (flaches EEG)o    Keine gehirnabhängige Körpertätigkeit (z.B. spontane Atmung)
  • Kritische Positionen zum Hirntodkriterium, Kritik Hans Jonas •    Hirntodkriterium ist eine Umdeutung des Todes zum Zweck der Organbeschaffung•    Exakte Grenzen zwischen Leben und Tod unbekannt•    Man muss Mensch als Gesamtheit betrachten: Mensch nicht von seinem Körper isolierbar um im Gehirn zu lokalisieren•    Behandlungsabbruch nur zum Patienteninteresse, nicht zu fremden Zwecken gerechtfertigt-->Muss man aufgrund der neuen medizinischen Möglichkeiten nicht doch einen genauen Zeitpunkt nennen?
  • Position von Peter Singer zum Hirntodkriterium •    Man muss zwischen „Tod als Person“--> Eintritt mit Ausfall des Hirnstamms und „Tod des Organismus“ “-->Eintritt mit Ausfall des Großhirns (Bewusstsein) unterscheiden-->hirntote Menschen haben ja keine Interessen mehr, „kein Lebenswertes Dasein“•    Teilhirntote Menschen sind zwar nicht tot, aber man kann ihnen dennoch Organe entnehmen u. sie so töten -->Widerspricht das nicht unseren moralischen Intuitionen? Befürwortung von aktiver Tötung auf Verlangen?
  • Begründung des Hirntodkriteriums •    Es gibt nur einen, nicht mehrere Tode•    Subjekt des Todes ist Mensch als leib-seelische Ganzheit es gibt weder nur den Tod des Körpers, noch nur den Tod als Person•    Tod, bei  o    Irreversiblen Bewusstseinsverlust (Großhirn)o    Verlust der zentral gesteuerten und integrierten Körperfunktion (Kleinhirn)-->Voraussetzung: Tod des gesamten Gehirns•    Annahme des Ganzhirntodes entspricht auch dem traditionellen Todesverständnis
  • Standort Christl. Kirchen zur Organspende Christl. Kirchen sehen in Organspende eine Möglichkeit, über den Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren, treten aber zugleich für eine sorgfältige Überprüfung im Einzelfall ein
  • „Kinder aus dem Labor“- Methoden u. ethische Aspekte der künstlichen Befruchtung •    1978 erste künstl. Befruchtung•    Für viele Paare= letzte Hoffnung•    Von kath. Kirche werden fast alle Methoden der künstl. Befruchtung abgelehnt
  • Methoden der künstl. Befruchtung •    Insemination: Sperma wird direkt in Gebärmutter eingebracht -->erfolgt im Körper•    In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryonen-Transfer (FIVET) -->im Reagenzglas•    Intracystoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) -->gezieltes Anstechen einer Eizelle u. Einfügen eines Spermiums•    Intratubarer Gametentransfer (GIFT)
  • Rechtl. Regelung der künstl. Befruchtung in Deutschland •    Im Embryonenschutzgesetz geregelt•    Verbot der Verwendung fremder Eizellen --> Leihmutterschaft•    Verbot der Befruchtung von mehr als 3 Eizellen•    Verbot der Befruchtung von mehr Eizellen, als eingepflanzt werden
  • Position der kath. Kirche zur künstl. Befruchtung •    Ablehnung jeder heterologischen (Ei- u./o. Samenzelle stammen nicht von späteren Eltern) künstl. Befruchtung, Fortpflanzung muss innerhalb der Ehe stattfinden!•    Deontologische Begründung: Ansonsten Verletzung der Einheit der Ehe,Treue der Eheleute und Recht des Kindes, in einer Ehe empfangen zu werden•    Teleologische Begründung: Hinweise auf menschl. Probleme durch das Auseinanderfallen von genetischer, biologischer und sozialer Elternschaft•    Auch die homologe künstl. Befruchtung wird, mit einer Ausnahme, grundsätzlich abgelehnt•    Auch der drängende Kinderwunsch kein rechtfertigender Grund -->weil der Weg diesen Kinderwunsch zu erfüllen objektiv schlecht ist•    Gleiche Argumentation wie bei Verbot künstl. Kontrazeption (homologe künstl. Befruchtung): Die beiden Sinnaspekte des ehelichen Aktes (liebende Vereinigung und Fruchtbarkeit) werden getrennt•    Erlaubt ist nur die Hilfe, die nicht den ehelichen Akt ersetzt, sondern dass er sein Ziel erreicht (hormonelle Behandlung, Öffnung der Eileiter,… aber keinenfalls Befruchtung außerhalb des Körpers!)•    Es gibt kein Recht auf ein Kind (Kind ist ein Geschenk), Das Leid der Eltern ist zu würdigen und mitzutragen. Für die Eheleute Gelegenheit der Teilnahme am Kreuz Christi.•    EKD (ev. Kirche Deutschland): Ablehnung der heterologischen künstl. Befruchtung, Homologe teilweise gebilligt, sollte aber letzte Möglichkeit sein, wenn nichts anderes geholfen hat
  • Probleme der lehramtlichen Begründung (betrifft deontologischen Ausschluss der künstl. Befruchtung) •    Erster Einwand:  Woher kennt man den Plan, dass es der Wille Gottes ist, dass man die beiden Sinngehalte der Ehe nicht trennt?•    Zweiter Einwand: Ist eine Fixierung auf den Akt erforderlich, wenn die künstl. Befruchtung in einer liebenden Beziehung stattfindet? •    Naturalistischer Fehlschluss, dass man aus Tatsachenaussagen ein „Soll“ ableitet --> hier: dass aus dem natürlichen Akt ein „Muss“ festgelegt wird
  • Problematische Aspekte der künstl. Befruchtung (betrifft heterologe künstl. Befruchtung), Medizinischer Einwand •    Überstimulation der Eierstöcke•    Blutungen u. Verletzungen•     Stildrehung der Eierstöcke und Schmerzen•     Risiko einer Eileiterschwangerschaft oder der Fehlgeburt•     Risiko der Mehrlingsschwangerschaft•     evtl. Embryonenreduktion (Teilschwangerschaftsabbruch, wenn nur so Überleben der anderen Föten gesichert werden kann)•     Kryokonservierung überzähliger Embryonen (in D. gibt es keine Aufbewahrungsfrist für Embryonen, diese müssen eingefroren bleiben)