Rechtswissenschaft (Fach) / Methoden und Systematik (RömR) (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 20 Karteikarten

Methodenfragen für FÜM I Schuldrechtsteile

Diese Lektion wurde von Yoms erstellt.

Lektion lernen

  • Was versteht man unter Privatautonomie? Nennen Sie die drei Hauptaspekte der Vertragsfreiheit! Privatautonomie ist die Befugnis zur Gestaltung der privaten Lebensverhältnisse. Drei Hauptaspekte sind: Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Beendigungsfreiheit
  • In welcher Weise sind pacta im römischen Recht verbindlich? Gilt der Satz pacta sund servanda? Pacta sund servanda - Verträge sind einzuhalten. Im römischen Recht gibt es einen Typenzwang. Einen numerus clausus der Verträge. Ein Vertrag kann nur dann gültig im Prozessweg durchsetzbar sein, wenn man seine Wortformel einhält. Also nur bei anerkannten Vertragstypen. Ausnahme: Innominatskontrakte wenn; eine Vorleistung schon geschehen ist ein Synallagma (Leistung gegen gegenleistung) vorliegt. und zwar mit der ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS. Im ABGB gibt es im Schuldrecht keinen Typenzwang.
  • Warum gestattet das römische Recht den Partein nicht privatautonom Vereinbarungen zu treffen, die von den anerkannten Konsensualkontrakten abweichen? Wie werden solche Vereinbarungen behandelt. Im römischen Recht gibt es einen Typenzwang - einen numerus clausus der Verträge.Deshalb können nur anerkannte Verträge im Prozessweg durchgesetzt werden. Der römische Prozess ist Aktionenrechtlich - dh für eine Klage muss eine bestimmte Wortformel erfüllt sein. Ausnahme: Innominatskontrakte und zwar dann wenn: eine Vorleistung passiert ist ein Synallagma vorliegt (Leistung gegen Gegenleistung) und zwar mit der ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS
  • Wie unterscheidet sich das Zustandekommen eines römischen Konsensualkontrakts vom Vertragsabschluss im modernen Recht? Römisches Recht (Wille) bei einem Irrtum kommt kein Vertrag zustande Wille der Parteien ist entscheidend Modernes Recht in Österreich (Erklärung) Es kann ein Erkärungsirrtum vorliegen trotzdem kann ein Vertrag zustande kommen Vertragsinhalt werden die übereinstimmenden Erkärungen  
  • Erklären Sie die römische Vorstellung der Obligation als vinculum iuris! Vinculum Iuris besagt dass eine schuldrechtliche Beziehung nur zwischen Gläubiger und Schuldner zustande kommen kann. Diese Beziehung ist höchstpersönlich und Dritte können nicht eingebunden werden. Daraus ergibt sich, dass es im römsichen Recht keine Stellvertretung gibt.  
  • Gibt es im römischen Vertragsrecht einen numerus clausus der Kontrakte? Im römischen Recht gibt es einen typenzwang - einen Numerus clausus der Verträge. Daher können auch nur anerkannte Verträge im Prozess durchgesetzt werden. Der Prozess ist Aktionenrechtlich - dh um Klage einzubringen muss man eine bestimmte Wortformel erfüllen. Außnahme beim Innominatskontrakt:  wenn eine Vorleistung passiert ist und wenn ein synallagma besteht (du ut des) und zwar mit der ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS  
  • Was kennzeichnen bonae fidei iuidica? In welcher Weise lebt in den modernen europäischen Privatrechten die Vorstellung der bona fides fort? bonae fidei iudica ist eine Klageform, bei der der Prozess im Rahmen der Bona Fides abgehalten wird. dh der Beklagte ist darauf zu beurteilen, was  ex bona fide geleistet werden muss. Heute gibt es die bona fides in der allgemeinen Wertvorstellung: Treu und Glauben und gute Sitten. (zB im Völkerrecht)
  • Was versteht man unter venire contra factum proprium? Geben sie ein Beispiel: Man kann sich nicht auf einen Zustand berufen, den man selbst rechtswidrig herbeigeführt hat. Venire contra factum proprium ist ein widersprüchliches Verhalten: Wenn jemand sich durch seine Rechtsausübung in Widerspruch zu einem früheren Verhalten setzt. zB Schuldner hält den Gläubiger davon ab zu Klagen in dem er die Zahlung für später verspricht.Später beruft er sich auf die Verjährung:
  • Wie wirkt die Regel der laesio enormis im modernen europäischen Recht fort? laesio enormis ist die verkürzung um die Hälfte zB A verkauft B eine Vase um 100später merkt A die Vase ist 250 Wert Im römischen Recht kann nur der Verkäufer Vertragsaufhebung verlangen. Im ABGB §934 können beide Parteien Vertragsaufhebung verlangen. Sowohl im römR als auch im ABGB gibt es aber die FACULTAS ALTERNATIVA dh das fehlende Geld wird bis zum gemeinen Wert aufgezahlt, dann bleibt der Vertrag weiterhin bestehen.
  • Welche Ansätze der culpa in contrahendo gibt es bereits im römischen Recht? Worauf geht der Anspruch des geschädigten? Das ist der Fall, wenn schon vor dem Vertrag ein Schuldverhältnis besteht. Der Geschädigte hat Ersatz auf den Vertrauensschaden. Das ist der Schaden, den man erlitten hat, weil man auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Hauptsächlich ist das im römischen Recht beim Untergang der Sache vor Vertragsabschluss der Fall.
  • Was versteht man unter einem unechten Vertrag zugunsten Dritter? Warum kennt das römische Recht noch keinen echten Vertrag zugunsten Dritter? Vertrag zu Gunsten Dritter: Es geht um einen Dritten in ein Vertragsverhältnis zwischen zwei anderen. zB Vater legt für seinen Sohn Geld auf die Bank, der Sohn soll dies zum 18 Geburtstag bekommen. unechter Vertrag zu Gunsten Dritter: Der Dritte soll eine Leistung bekommen - kann aber nicht Klagen echter Vertrag zu Gunsten Dritter: Der Dritte soll eine Leistung bekommen und hat auch Klagsrecht Ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter ist im RömR nicht möglich - vinculum Iuris (keine Stellvertretung)
  • Was versteht man unter der Risikohaftung des Mandanten (vgl §1014 ABGB) Es handet sich um die verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers. Die Haftung gibt es, weil es zu einer Risikoüberwälzung vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer kommt. Nicht gehaftet wird für Schäden des allgemeinen Lebensrisikos.
  • Beschreiben Sie die Entwicklung des Bürgenregresses von der Klagsabtretung (mandatum ad agendum in rem suam) im römischen Recht hin zum mordenen Regress über die Legalzession (§1358 ABGB)? Bei einem Bürgenregress hat der Bürge die Möglichkeit sich seinen Aufwand aus dem Mandat oder aus der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzen zu lassen. Alternativ dazu hat er auch das MANDATUM AD AGENDUM IN REM SUAMhier kann er mit dem Gläubiger ein Prozessmandat vereinbaren. Zeitlich später gab es dann die möglichkeit des BENEFICIUM CEDENDARUM ACTIONUMhier kann der Bürge vom Gläubiger eine Klagsabtretung verlangen. Die Forderung des Gläubigers erlischt durch Zahlung also nicht. Viel mehr tritt der Brüge in die Rechtsposition des Gläubigers. Das hat den Vorteil, dass für die Fordeurng auch etwaige Sicherungen (Pfandrecht) auf den Bürgen übergehen. Das ist wie bei der Legalzession im ABGB - nur passiert das automatisch (ex lege)  
  • Vergleichen Sie den römischen Gesellschaftsvertrag mit den modernen Kapitalgesellschaften! Wird durch die societas des römischen Rechts eine juristische Person begründet? IM ABGB ist eine Kapitalgesellschaft eine juristische Person. Diese ist nicht handlungsfähig und damit sie Verträge abschließen kann, benötigt sich Organe (Vertreter) zB geschäftsfürher, Vorstand im römischen Recht ist keine Vertretung möglich, durch Vinculum Iuris. Dazu gibt es bei der societas am gesellschaftsvermögen Miteigentum der Gesellschaft. daher ist die societas keine juristische Person.
  • Inwiefern lässt sich die Haftungsbeschränkung des dominus bei der actio de peculio mit der modernen GmbH vergleichen? Bei einem PECULIUM (dem Gewaltunterworfenen wird ein Sondervermögen zur eigenständigen bewirtschaftung überlassen) haftet der DOMINUS unbeschränkt für die Schulden des Gewaltunterworfenen, aber beschränkt auf das PECULIUM zum Verurteilungszeitpunkt. Der Gläubiger hat dank der adjektizischen Klagen die Haftungserweiterung auf den DOMINUS. Die ACTIO aus dem Vertrag als ACTIO DE PECULIO. Die Gesellschafter bei der GmbH haften nicht. Die GmbH haftet nach dem Trennungsprinzip. Die Gesellschafter haften gegenüber der GmbH nicht gegenüber dem Gläubiger.
  • Worin liegen die Unterschiede bei der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten in der lex Aquilia und im österreichischen Recht? Mitverschulden führt zur culpakompensation, die folge ist, dass es zum Wegfall des Anspruchs des Geschädigten kommt. Heute nach 1304 ABGB kann man nur mehr Teilersatz verlangen wenn man Mitverschulden hat.
  • Wodurch unterscheidet sich das römische Mandatum vom Bevollmächtigungsvertrag? Ein mandatum ist die unentgeltliche Besorgung eines fremden Geschäfts oder tatsächlicher Handlung im fremden Interesse (zB wenn zwischen Bürgen und Hauptschuldner kein Vertrag besteht). Im römischen Recht war sie immer unentgeltlich. Heute im ABGB kann der Auftrag auch entgeltlich oder unentgeltlich sein. Ein Autrag ist ein 2seitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Der Auftragsnehmer schuldet nur die Abgabe einer Willenserkärung (rechtliches Tätig werden).
  • Kennt das römische Recht einen Grundsatz „Kauf bricht Miete“? Die geltung wird meist irrtümlich angenommen.Stimmt aber nicht. Verkauft der Vermieter eine Sache an einen dritten, erwirbt dieser derivativ Eigentum wenn die 3 Voraussetzungen zustimmen (1.dingliche Berechtigung; 2. iusta causa; 3. traditio) Als Eigentümer kann der Dritte den Mieter mit der REI VINDICATIO auf herausgabe oder Räumung klagen. Diese EVIKTION (erfolgreiche geltendmachung eines dinglichen Rechts im Prozessweg) stellt einen Rechtsmangel dar. Der Mieter hat nur gegenüber dem Vermieter Ansprüche: auf das Erfüllungsinteresse der Mietvertrag besteht zwischen Vermieter und Mieter trotzdem Eviktion ist eine Leistungsstörung
  • In welcher Weise ermöglichen die adjektizischen Klagen eine direkte Stellvertretung durch Freie? die direkte Stellvertretung ist wegen vinculum Iuris nicht möglich Man kann aber mittels PRAEPOSITIO (extern erkennbare Einsetzung zum Geschäftsführer) einen freien Römer als Geschäftsführer einsetzen. Weil keine direkte Stellvertretung möglich ist, kommt es zu einer Haftungserweiterung auf den DOMINUS aufgrund der adjektizischen Klagen. Gegenüber dem Gläubiger haften sowohl der Geschäftsherr als auch der Geschäftsführer. Der Gläubiger kann den Geschäftsherren mit der ACTIO INSTITORIA Klagen.
  • Welche Regeln der Kündigung gelten bei Dauerschuldverhältnissen? Es gibt befristete und unbefristete Dauerschuldverhältnisse. Die befristeten Dauerschuldverhältnisse enden durch Zeitablauf (Termine, Fristen).  Bei unbestimmter Zeit durch ordentliche Kündigung. Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigen Grund sofort gekündigt werden (Wenn die aufrechterhaltung für eine Partei Unzumutbar wird)