Recht (Fach) / #1 (Lektion)
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Diese Lektion wurde von lina_99 erstellt.
- Definition - Grundgesetz höchstrangiges Recht – regelt Grundlagen des Staats und bildet den Rechtsrahmen für das gewöhnliche Recht
- Definition - Gesetze vom Gesetzgeber geschaffene rechtliche Einheiten, die sich oft aus einer Vielzahl von Einzelnormen zusammensetzenBeispiel: bürgerliches Gesetzbuch (BGB) & Handelsgesetzbuch (HGB)
- Definition - Rechtsverordnungen verbindliches Recht, das von den Staatsorganen, z.B. den Regierungen oder Verwaltungsbehörden, im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen erlassen wird - Verordnungen sind notwendig, damit Einzelfragen für die praktische Umsetzung von Gesetzen geregelt werden können
- Definition - Satzungen im öffentlich rechtlichen Sinn werden von Selbstverwaltungskörperschaften z.B. Universitäten, zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen – sie müssen hierzu gesetzlich ermächtigt sein
- Definition - Rechtsordnung überwiegend durch geschriebenes Recht gekennzeichnet, Abstufungen:- Grundgesesetz: legt die Grundordnung des Staates fest, an dem sich die Gesamtheit der Rechtsnormen auszurichten hat
- Gesetzgebung - Erlassen in einem formalen Gesetzgebungsverfahren- Entwickelt sich ständig weiter – notwendig um die Vorschriften an die veränderten Verhältnisse im Zusammenleben mit Menschen, der Wirtschaft oder der Technik anzupassenVorschriften sind nicht mehr überschaubar – deshalb werden Einzelfälle vor Gericht entschieden- Recht sprechende Gewalt = Judikative- Über das Verfassungsgericht werden die Exekutiv- & Legislativorgane kontrolliert – weshalb die Justiz unabhängig sein muss
- Gewohnheitsrecht - Erlassen in einem formalen Gesetzgebungsverfahren- Entwickelt sich ständig weiter – notwendig um die Vorschriften an die veränderten Verhältnisse im Zusammenleben mit Menschen, der Wirtschaft oder der Technik anzupassen- Vorschriften sind nicht mehr überschaubar – deshalb werden Einzelfälle vor Gericht entschieden- Recht sprechende Gewalt = Judikative- Über das Verfassungsgericht werden die Exekutiv- & Legislativorgane kontrolliert – weshalb die Justiz unabhängig sein muss
- Definition - Öffentliches Rech Gesetze des Privatrechts & des öffentlichen Rechts sind verbindliche Regeln, die für jedermann gelten
- Definition - Subjektives Recht Ansprüche oder Befugnisse des Einzelnen aus dem objektiven Recht sind seine subjektiven RechteBeispiel: Verkäufer verlangt vom Käufer, dass die verkaufte Waren bezahlt & angenommen wird
- Definition - Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Privatleute untereinander nach dem Prinzip der Gleichordnung - Nachgiebiges, änderbares Recht, d.h. Vertragspartner dürfen vom Gesetz abweichende Absprachen treffen, welche sich allerdings im Rahmen des Rechtes bewegen müssen- Zivilgerichte sind zuständig für privatrechtliche Streitigkeiten- Neben dem BGB existieren zahlreiche Einzelgesetze, die die Rechtsverhältnisse besonderer Personengruppen regeln- HGB regelt die Beziehung der Kaufleute untereinander- Patentrecht regelt die rechtlichen Verhältnisse des geistigen Eigentums- Aktiengesetz legt den rechtlichen Rahmen zur Gründung einer AG & Rechten + Pflichten der Aktionäre fest
- Definition - Öffentliches Recht regelt die Beziehungen zwischen Privatpersonen und Staat sowie Beziehungen verschiedener Behörden untereinander - Zwingendes, unabänderbares Recht nach dem Prinzip der Über- & Unterordnung- Bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben kann der Staat den Bürgern Verbote aussprechen, in Bezug auf Straftaten oder Pflichten auferlegen, wie z.B. die Pflicht, Steuern & Anliegerbeiträge zahlen zu müssen
- Bürgerliches Gesetzbuch - Das wichtigste zivilrechtliche Gesetz- Seine Bestimmungen gelten immer, wenn keine speziellen Vorschriften (z.B. im Handelsrecht) bestehen (1) Buch 1 – der Allgemeine Teil: Bestimmungen über Personen, Sachen, Rechte, Fristen, Verjährung, Willenserklärungen und andere Grundbegriffe des Zivilrechts, die in unterschiedlichen Rechtsbereichen einheitlich gelten (2) Buch 2 – das Sachenrecht: regelt den Besitz, das Eigentum & seine Übertragungen, Pfandrechte, den Nießbrauch, Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken (3) Buch 3 – das Familienrecht: unter anderem Vormundschaften & Betreuung (4) Buch 4 – das Erbrecht: Rechtsnachfolge in das Vermögen des Verstorbenen
- 2.2 Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts (1) Privatautonomie – jede Person hat die Freiheit, selbst eine Regelung ihrer Lebensverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsordnung anerkannt wird (2) Sozialer Ausgleich – bei ungleichen Parteien sollen Ungerechtigkeiten vermieden werdenBeispiel: Wohnungsmietrecht (3) Rechtsscheinstatbestände – das BGB schützt vor Vertrauen auf den Rechtsschein im Interesse des gutgläubigen Erwerbers & damit im Interesse der Verkehrssicherheit – damit sind der äußere Schein, die äußeren Umstände, die auf eine besondere Rechtslage hinweisen, gemeint 4) Abstraktionsprinzip – Grund- & Verfügungsverträge können aus Gründen der Rechtssicherheit auseinander fallenBeispiel: eine Übereignung wäre schon durch den Kaufvertrag (Verfügungsvertrag) alleine möglich, so könnte jeder Fremde Dinge übereignen – es ist vorher aber ein Kauf oder eine Schenkung (Grundvertrag) erforderlich (5) Rahmen des Grundgesetzes – Eine Gesetzesbestimmung die einer Norm des Grundgesetzes widerspricht, ist nicht gültig
- Definition - Rechtssubjekte natürliche oder juristische Personen - Träger von Rechten und Pflichten- Rechtsfähig: ab Vollendung der Geburt- Gezeugte, noch nicht geborene Menschen stehen unter dem Schutz des Strafrechts- Eine Leibesfrucht kann bereit als Erbe eingesetzt werden- Juristische Personen handeln im Rechtsverkehr durch ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung, Amtsleiter)
- Definition - Rechtsobjekte oder Rechtsgegenstand jedes Gut auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts, d.h. natürlicher oder juristischer Personen, erstrecken kann - Können niemals Träger von Rechten und Pflichten sein, immer nur Gegenstand rechtlicher Herrschaftsmacht- Können Sachen und Rechts bzw. Ansprüche sein
- Sachen - §§91 ff BGB – bewegliche und unbewegliche Sachen- Unbewegliche Sachen: Grundstücke und Gebäude- Bewegliche Sachen alle sonstigen Sachen (Abbildung Rechtsobjekte)- Vertretbare Sachen: bewegliche Sachen, die im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden Beispiel – Vertretbare Sachen: Geld, Lebensmittel,.. - Nicht vertretbare Sachen: alle Gegenstände, die einen individuellen Charakter haben, nicht reproduzierbar sind oder nicht ohne weiteres gegen eine ähnliche Sache ausgetauscht werden können Beispiel – nicht vertretbare Sachen: einmaliges Ölgemälde, Aquarell
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- Rechte - Unkörperlich, aber dennoch Gegenstand im Rechtsverkehr Werden oft in Urkunden verbrieft – dadurch wird eine möglicherweise erforderliche Beweisführung für die Existenz eines Rechtes erleichtert- Rechte, die in Urkunden verbrieft sind, können problemlos auf Dritte übertragen werden
- Definition - Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (1) Natürliche Personen: alle Menschen- Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt und Endet mit dem Tod (2) Juristische Personen: alle Einrichtungen, die von der Rechtsordnung als selbstständige Rechtsträger anerkannt sindBeispiel: GmbH
- juristische Personen des Privatrechts - Rechtsfähigkeit beginnt durch die Eintragung in ein öffentliches Register, z.B. bei einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- juristische Personen des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit beginnt durch ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt (Erlass, Genehmigung, Verordnung, Eintragung in ein öffentliches Register) - juristische Personen handeln im Rechtsverkehr durch ihre Organe, welche in der Satzung oder in der jeweiligen Rechtsvorschrift festgelegt sindBeispiel: Vorstand, Geschäftsführer, Bürgermeister, Amtsleiter oder Bundesbankpräsident
- Definition - Willenserklärungen Definition – Willenserklärungen Willensäußerungen, die darauf gerichtet sind, eine Rechtsfolge zu erzielen - Privatrecht geht davon aus, dass Bürger die Rechtsbeziehungen untereinander beliebig regeln können – das Mittel dazu ist das Rechtsgeschäft- Damit neue Rechtsverhältnisse geschaffen, bestehende geändert bzw. aufgelöst werden können, ist o der unbedingte Wille, sich rechtlich zu binden o die Erklärung dieses Wunsches durch die Beteiligten ist notwendig - Ausdrückliche Erklärung (mündlich, schriftlich) oder schlüssiges Handeln- Ausnahmenfall: Schweigen – gesetzliche Regelung beachten
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen - werden mit Abgabe der Erklärung wirksam
- Unter Anwesenden abgegebene Willenserklärungen - werden unmittelbar zum Zeitpunkt ihrer Abgabe rechtswirksam (auch Telefonate)
- Unter Abwesenden abgegebene Willenserklärungen - werden in dem Moment wirksam, indem sie den Zugriffsbereich des Empfängers erreichen (Zugang)Beispiel: wenn der Brief, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde - bis zu diesem Zeitpunkt kann die Willenserklärung widerrufen werden
- Einseitige Rechtsgeschäfte - Kommen zustande, wenn nur eine Person ihren Willen erklärt Beispiel: Testament, um rechtswirksam zu werden, braucht es dem Erben nicht zugegangen sein Beispiel: Kündigung, um rechtswirksam zu werden, muss sie jedoch dem Gekündigten zugegangen sein
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) · Kommen durch zwei oder mehrere übereinstimmende Willenserklärungen zustande - die zeitlich vorangehende Erklärung = Antrag- die zeitlich nachfolgende Erklärung = Annahme
- Veräußerungsvertrag (1) Kaufvertrag Eigentumsübertragung von Sachen oder Rechten gegen Barbezahlung
- Veräußerungsvertrag (2) Schenkungsvertrag Zuwendung von Sachen oder Rechten ohne Bezahlung
- Überlassungsverträge (1) Mietvertrag Entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch
- Überlassungsverträge (2) Pachtvertrag Entgeltliche Überlassung oder Rechten zum Genuss der Erträge
- Überlassungsverträge (3) Darlehensvertrag Entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung zur Rückgabe des Geldbetrages oder Sachen gleicher Art, Güte oder Menge
- Bestätigungsverträge (1) Dienstvertrag Entgeltliche Leistung von Diensten Beispiel: durch einen Notar
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- Bestätigungsverträge (2) Arbeitsvertrag Entgeltliche Leistung von Arbeitnehmern
- Bestätigungsverträge (3) Werkvertrag Entgeltliche Ausführung einer Arbeit an einer fremden Sache
- Bestätigungsverträge (4) Werklieferungsvertrag Entgeltliche Herstellung einer Sache, zu der der Unternehmer selbst den Werkstoff besorgtBeispiel: wenn der Tischler das Holz zur Herstellung selbst besorgt
- Bestätigungsverträge (5) Maklervertrag Entgeltliche Vermittlung von Geschäften
- Bestätigungsverträge (6) Geschäftsbesorgungsvertrag Dienst- oder Werkverträge, die unter die Vorschriften des BGB über den Auftrag fallenBeispiel: Kontovertrag
- Dienstvertrag = ein Vertragspartner verpflichtet sich zur Leistung bestimmter Dienste, der andere Vertragspartner zur vereinbarten Vergütung · Kann formlos geschlossen werden · Dienstleistung beschränkt sich auf das bloße Tätigwerden – ein Erfolg muss nicht zwingend eintreten · Gegenleistung kann in Geld erfolgen – auch Sachleistungen oder kostenlose Nutzungsrechte können gewährt werden · Durch Bestimmungen des Arbeitsrechtes werden die Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag für die Arbeitsverhältnisse konkretisiert · Endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit bzw. wenn der Zweck erreicht ist durch Aufhebungsvertrag – unbefristete Dienstverträge enden durch Kündigung Beispiele – Dienstvertrag: Tätigkeit der freiberuflich tätigen Personen (Ärzte, Juristen, Architekten) & Dienste gelegentlicher Hilfskräfte (Babysitter, Nachhilfeunterricht)
- Werkvertrag = ein Unternehmen wird verpflichtet, ein bestimmtes Werk zu erstellen, der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung der Vergütung - Es kann um die Herstellung oder Veränderung einer Sache, aber auch um andere Erfolge gehen, die durch Arbeit oder Dienstleistungen erreicht werden können - Bezieht sich der Vertragsinhalt auf die Herstellung einer Sache, muss der Besteller den Werkstoff liefern Beispiele – Werkvertrag: Der Besteller eines neuen Anzuges liefert dem Schneider den Stoff | ein Taxifahrer verspricht, einen Fahrgast an ein bestimmtes Ziel zu bringen – im Gegensatz zum Dienstvertrag hat der Taxifahrer nur dann Anspruch auf Bezahlung, wenn er den Fahrgast tatsächlich an sein Ziel bringt Pflichten (1) Unternehmer · Fehlerfreie Herstellung bzw. erfolgreiche Dienstleistung nach vertraglicher Vereinbarung · Beseitigung etwaiger Mängel (2) Besteller · Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes · Vergütung bei Abnahme des Werkes bzw. Ausnutzung der Dienstleistung · Falls erforderlich, Mitwirkung an der Herstellung des Werkes · Besteller kann den Werkvertrag jederzeit kündigen – der Unternehmer ist darauf hin berechtigt, die volle Vergütung zu verlangen & muss sich anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Aufwendungen spart · wurde einen Festpreis garantiert, muss er sich an diesen Preis halten –Mehrkosten gehen zu Lasten des Unternehmers |bei geringeren Kosten hat der Besteller dennoch das vereinbarte Entgelt zu entrichten
- Werklieferungsvertrag = der Unternehmer verpflichtet sich, die notwendigen Stoffe zu beschaffen - Ähnelt stark dem Kauf – wird ein Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache abgeschlossen, gilt das Kaufrecht - wird ein Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache abgeschlossen, werden rechtliche & Werksvertragsvorschriften gemeinsam angewandt Beispiel: eine Bauunternehmung erstellt mit eigenem Material ein Haus
- Mietvertrag = der Vermieter schuldet dem Mieter die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit, der Mieter als Gegenleistung die vereinbarte Miete - Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche & unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchtstauglich sind Beispiel: eine Hauswand als Werbefläche Vermieter - Hauptpflicht – Gebrauchsüberlassung: die Mietsache, dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen & während der Mietzeit zu erhalten (Instandhaltungspflicht) Beispiel: Wohnungsmiete | im Wirtschaftsleben wird der Mietvertrag zunehmend auch für Gebrauchsgüter im Rahmen des Leasings verwendet – ein Hersteller überlässt dem Leasingnehmer Maschinen oder Fahrzeuge für eine bestimmte Zeit zur Nutzung
- Darlehensvertrag = spielt im Rechtsverkehr eine bedeutende Rolle. Unterschied zur Leihe besteht darin, dass - das Darlehen Geld & andere vertretbare Sachen zum Gegenstand hat o der Darlehensnehmer nur Sachen gleicher Art, Menge & Güte zurückzugeben hat o der Darlehensnehmer Eigentümer der Sache, der Entleiher unmittelbarer Besitzer der Sache wird - Kann unentgeltlich oder entgeltlich gewährt werden- Endet mit Ablauf der vereinbarten Frist oder Kündigung Beispiel – entgeltliche Form: im Wirtschaftsleben häufig in Gestalt des Kreditvertrages
- Versicherungsvertrag = durch Individualversicherungsverträge können Risiken und Schadensfälle abgesichert werden - Der Versicherte verpflichtet sich, die Gefahr zu tragen & im Schadensfall die Versicherungsleistung zu erbringen- Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die Prämie zu zahlen- Beziehungen der Vertragspartner aus einem Versicherungsvertrag sind im Versicherungsvertragsgesetz (WG) geregelt- Sozialversicherungen (KV, RV, AV, PV) sind keine privaten Prämienversicherungen Beispiel: Lebensversicherung, Private Haftpflichtversicherung & Unfallversicherung
- Zustandekommen von Verträgen - Aus Verträgen ergibt sich nur dann eine rechtliche Bindung der Vertragspartner, wenn sie zustande gekommen sind- Voraussetzung für das Zustandekommen von Verträgen: Angebot und Annahme stimmen überein Definition - Antrag eine an eine bestimmte Person gerichtete Willenserklärung, mit der der Antragende den Abschluss eines Vertrages anbietet - Schaufensterauslagen, Prospekte, Zeitungsanzeigen, Kataloge & Preislisten richten sich an die Allgemeinheit & binden den Antragenden daher nicht, sondern fordern die Gegenseite lediglich dazu auf, einen Antrag zu stellen
- Der Antrag erlischt, wenn.. o er abgelehnt wird o die Annahmefrist verstreicht oder o rechtzeitig, d.h. vor dem Eintreffen beim Empfänger widerrufen wird
- Definition - Annahme die Einverständniserklärung mit dem angebotenen Vertragsinhalt - Annahme muss rechtzeitig erklärt werden & innerhalb des üblichen Zeitraums beim Antragsteller eingehen (Postfrist)- Trifft sie verspätet ein, ist sie als neuer Antrag zu werten, der abgelehnt oder angenommen werden kann- Enthält die Annahmeerklärung Änderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Antrags, gilt sie ebenfalls als neuer Antrag -> bei Kaufleuten kann die Annahme auch durch Stillschweigen erfolgen
- Rechts- & Geschäftsfähigkeit Definition – Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, Willenserklärungen mit rechtlich bindender Kraft abgeben zu können - Natürliche Personen können in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein- Um nach dem Recht verpflichtend handeln zu wollen, muss man geschäftsfähig sein- Um den Grad der Geschäftsfähigkeit nicht bei jedem Einzelnen überprüfen zu müssen, untergliedert die Rechtsordnung die natürlichen Personen in drei Altersgruppen- Alle Rechtssubjekte sind rechtsfähig, und ein Teil auch geschäftsfähig- Juristische Personen sind immer (über ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung)) geschäftsfähig
- Rechts- & Geschäftsfähigkeit Definition – Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, Willenserklärungen mit rechtlich bindender Kraft abgeben zu können - Natürliche Personen können in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein- Um nach dem Recht verpflichtend handeln zu wollen, muss man geschäftsfähig sein- Um den Grad der Geschäftsfähigkeit nicht bei jedem Einzelnen überprüfen zu müssen, untergliedert die Rechtsordnung die natürlichen Personen in drei Altersgruppen- Alle Rechtssubjekte sind rechtsfähig, und ein Teil auch geschäftsfähig- Juristische Personen sind immer (über ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung)) geschäftsfähig
- Geschäftsunfähigkeit - Kinder, die das 7, Lebensjahr noch nicht vollendet haben- ihre Willenserklärungen sind IMMER UNWIRKSAM- sie können nur über ihren gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Pfleger) am Rechtsverkehr teilnehmen - kann als Bote handeln Beispiel: ein -5-jähriger kann für seine Eltern eine Brezel einkaufen, der Junge übermittelt lediglich die Willenserklärung seiner Eltern
- Beschränk Geschäftsfähig - Minderjährige zwischen dem 7. & 18. Lebensjahr- Rechtsgeschäfte sind von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig – diese kann als Einwilligung im Voraus oder als Genehmigung im Nahhinein erteilt werden (§§ 106 – 113 BGB)- solange die Genehmigung fehlt, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam a) wird die Genehmigung erteilt, ist das Rechtsgeschäft von Anfang an gültigb) wird diese Verweigert, so ist die Vereinbarung von Anfang an unwirksam - erfahren die gesetzlichen Vertreter von einem Geschäft der Minderjährigen & schweigen, gilt ihre Genehmigung als erteilt
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