Arbeitsrecht (Fach) / Allgemein (Lektion)
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Allgemeines und Definitionen
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- Haftung für Personenschäden des AN 1) Gesetzliche Unfallversicherung §§7 ff. SGB VII--> Arbeitsunfall--> Dienstreise--> Wegunfall 2) Haftung des AG/Arbeitskollegen §104 SGB VII--> vorsätzliche Herbeiführung
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses - AV ist Dauerschuldverhältnis- Pflichten erlöschen erst nach Beendigung, z.B.:--> Anfechtung--> Ablauf der Befristigung--> Kündigung 1) Ordentliche Kündigung--> personenbedingt--> betriebsbedingt--> verhaltensbedingt 2) Außerordentliche Kündigung
- Ordentliche Kündigung - §622 BGB Wirksamkeitsvoraussetzungen:1) Schriftform §623 BGB muss eingehen2) Berechtigung/Vollmacht des Kündigenden3) Anhörung des Betriebsrates §102 BetrVG (Widerspruch §102 III 1 Woche, AN nicht gebunden)4) Einhaltung der Kündigungsfrist (vertragliche Frist oder §622 BGB) Kürzere Kündigungsfristen:- Probezeit: 2 Wochen §622 III BGB- Aushilfe: 3 Monate §622 V- Betriebe < 20 AN, Frist 4 Wochen §622 V 5) Kündigung als letztes Mittel (=Ultima ratio)--> Fortbildung/Umschulung--> Versetzung--> Änderungskündigung--> Abmahnung
- Sonderfall der Änderungskündigung - AG kündigt und bietet gleichzeitig neuen Vertrag an mit geänderten Bedingungen- "Änderungskündigung vor Beendigungskündigung"- Reaktionen des AN:--> Annahme--> Ablehnung--> Annahme unter Vorbehalt mit Klage §KSchG
- Außerodentliche Kündigung: "Fristlos" - §626 BGB Wirsamkeitsvoraussetzungen:1) Schriftform2) Berechtigung/Vollmacht des Kündigenden3) Anhörung Betriebsrat4) Wichtiger Grund = Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vetragsverhältnisses (Einzelfallbetrachtung):a) Im Verhaltensbereich (vorherige Abmahnung)--> Arbeitsverweigerung--> häufiges Zuspätkommen--> unentschuldigte Fehlzeiten--> eigenmächtiger Urlaubsantritt--> Körperverletzung, Beleidigung, sexuelle Belästigung--> Haftstrafe--> übermäßige Nutzung von Telefonb) Im Vertrauensbereich (ohne Abmahnung)--> grobe Vertretung der Treuepflicht--> Einstellungsbetrug--> vorgetäusche Krankheit--> unerlaubte Nebentätigkeit während Krankheit/Urlaub--> Diebstahl5) Im Verhaltensbereich vorherige Abmahnung erforderlich Wenn AN Kündigung ungerecht findet, kann er 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben --> §4 KSchG
- Allgemeine Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung - Fehlende VM des Kündigenden- Fehlende Anhörung des Betriebsrates- Verstoß gegen Schriftformgebot- Verstoß gegen Kündigungsverbote- Verstoß der Kündigung gegen gute Sitten (aus Rache, Homosexualtität etc.)- Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist §626 BGB- Fehlende Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung=> müssen gerichtlich geltend gemacht werden: §4 KschG
- Besonderer Kündigungsschutz Schuzt vor ordentlicher Kündigung:- Schwangere §17 MuSchG- Mütter- AN in Elternzeit oder Pflegezeit- Betriebsratsmitglieder §15 KschG- Ausnahme:--> Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde--> Befristung, Anfechtung oder einvernehmliche Aufhebung
- Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte - Gilt für außerordentliche, ordentliche & Änderungskündigung- vorherige Zustmmung des Integrationsamtes zwingend notwendig- bei außerordentlicher Kündigung muss Integrationsamt Entscheidung innerhalb von 2 Wochen treffen, ansonste gilt die Zustimmung als erteilt (außer Kündigung ist 6 Monate nach Einstellung)
- Sonderkündigungsschutz für Schwangere - §17 I MuSchG- Während Schwangerschaft &- 4 Monate nach Entbindung wenn Schwangerschaft dem AG bekannt ist oder innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung mitgeteilt wird- Aufhebungsvertrag, Ablauf, Befristung, Anfrechtung immer noch zulässig- wenn Arbeittschutzbehörde Kündigung zustimmt ist Kündigung möglich--> schwerwiegende Pflichtverletzung (Diebstahl etc.)--> wichtige betriebliche Gründe (Stillegung etc.)
- Regelungen zur Kündigung 1) AN will kündigen:--> Frist von 4 Wochen §622 I 2) AG will kündigen:--> Frist von 2 Monaten §622 II Nr. 2 3) Probezeit (höchstens 6 Monate)--> Frist von 2 Wochen §622 III
- Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz 1) Sachlicher Anwendbarkeitsbereich §23 KSchG--> nur für Betriebe mit mehr als 10 AN--> nicht für außerordentliche Kündigung 2) Persönlicher Anwendbarkeitsbereich §1 I KSchG--> nur wenn Arbeitsverhältnis > 6 Monate--> nur für AN
- Unwirksamkeit der Kündigung - wenn sozial ungerechtfertigt §1 II 1 KSchG1) entweder nicht durch Kündigungsgrund gedeckt--> personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt2) oder §1 II 3 KSchG--> "Ultima ratio" --> Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung--> Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich & AN einverstanden
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1) Ordentliche Kündigung:a) personenbedingt:- Verlust essentieller Erlaubnisse (Führerschein)- Verlust Seh-/Hörschärfe- mangelnde Englischkenntnisse- Krankheit--> dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder--> erhebliche Leistungsminderung um mind. 1/3 oder--> bei Langzeiterkrankungen > 6 Monate, wenn innerhalb der nächsten 24 Monate nicht mit Genesung gerechnet werden kann--> bei häufigen Kurzerkrankungen--> vorher aber "Wiedereingliederungsmanagement"=> Beeinträchtigung bei Personaleinsatzplanung, Betriebsablaufstörungen, Produktionsrückgangb) verhaltensbedingt:- häufiges Verspäten- unentschuldigtes Fehlen- private Telefonnutzung- Verweigerung der Überarbeit in Notfällen- Verstoß gegen Alkohol- & Rauchverbot- eigenmächtiger Urlaub- Diebstahl (je nach Grad auch außerordentliche Kündigung)- Androhen von Krankheit- Annahme von Schmiergeldc) betriebsbedingt:- Auftragsmangel- Umsatzrückgang- Stillelgung- geänderte Arbeitsbedingungen- keine Umschulung möglich=> Beachtung der Sozialauswahl! §1 II KSchG--> Vergleich aller AN derselben Hierarchie-Ebene--> Dauer, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung etc. 2) Außerordentliche Kündigung:--> wichtiger Grund
- Was ist der Sinn einer vorherigen Abmahnung? - gelbe Karte- Hinweisfunktion- Ermahnungsfunktion- Warnfunktion- Abmahnung gelangt in die Personalakte- AN kann Abmahnung nach 2 Jahren entfernen lassen und Gegendarstellung liefern
- Reaktionen des AG bei Wirtschaftskrise - Abbau Überstunden/Resturlaub- Kurzarbeit - Betriebsbedingte Änderungskündigung- Beendigungskündigung
- Rechtsfolgen unwirksamer Kündigung - Arbeitsentgelt für gesamte Zeit nachzuzahlen- Anrechnung neuer Verdienste (Arbeitslosengeld, neuer Job)
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