Prüfungsvorbereitung (Fach) / Beamtenrecht (Lektion)

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Beamtenrecht

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  • Dienstvergehen (Definition) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Schuldhaft beinhaltet sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, und zwar sowohl grobe als auch leichte Fahrlässigkeit
  • Arten der Disziplinarmaßnahme •     Verweis •     Geldbuße •     Kürzung der Dienstbezüge •     Zurückstufung •     Entfernung aus dem Dienst •     Kürzung des Ruhegehalts •     Aberkennung des Ruhegehalts
  • Verfahrensgrundsätze •     Legalitätsprinzip (bei tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen ist ein            Disziplinarverfahren einzuleiten) •     Beschleunigungsgebot •     Rechtliches Gehör •     Ausdehnung und Beschränkung
  • Funktionen des Disziplinarverfahrens •     Ordnungsfunktion (zur Einhaltung der Pflichten anhalten) •     Lösungsfunktion (im Extremfall Entfernung aus dem Dienst) •     Schutzfunktion (geordnetes Verfahren, Möglichkeit selbst einzuleiten)
  • 3 Phase des behördlichen Disziplinarverfahrens 1.     Einleitung des Verfahrens 2.     Durchführung der Ermittlung 3.     Abschließende Entscheidung
  • Grundpflichten •     Bekenntnis zur fdGO •     Wahrnehmung der Aufgaben •     Weisungsgebundenheit, Beratungs- und Gehorsamspflicht •     Verantwortung zur Rechtmäßigkeit / Remonstrationspflicht •     Pflicht zur Verschwiegenheit •     Diensteid •     Arbeitszeit •     Mehrarbeit •     Fernbleiben vom Dienst •     Befreiung von Amtshandlungen •     Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken •     Pflicht zur Nebentätigkeit •     Dienstkleidung •     Pflicht zum Schadenersatz
  • Grundsätze gem. Artikel 33 •        Streikverbot •        Treuepflicht •        Leistungsprinzip •        Gerichtlicher Rechtsschutz •        Hauptberufliche Tätigkeit auf Lebenszeit
  • Dienstunfall (Definition) Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.