Prüfungsvorbereitung (Fach) / Beamtenrecht (Lektion)
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Beamtenrecht
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- Dienstvergehen (Definition) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Schuldhaft beinhaltet sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, und zwar sowohl grobe als auch leichte Fahrlässigkeit
- Arten der Disziplinarmaßnahme • Verweis • Geldbuße • Kürzung der Dienstbezüge • Zurückstufung • Entfernung aus dem Dienst • Kürzung des Ruhegehalts • Aberkennung des Ruhegehalts
- Verfahrensgrundsätze • Legalitätsprinzip (bei tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten) • Beschleunigungsgebot • Rechtliches Gehör • Ausdehnung und Beschränkung
- Funktionen des Disziplinarverfahrens • Ordnungsfunktion (zur Einhaltung der Pflichten anhalten) • Lösungsfunktion (im Extremfall Entfernung aus dem Dienst) • Schutzfunktion (geordnetes Verfahren, Möglichkeit selbst einzuleiten)
- 3 Phase des behördlichen Disziplinarverfahrens 1. Einleitung des Verfahrens 2. Durchführung der Ermittlung 3. Abschließende Entscheidung
- Grundpflichten • Bekenntnis zur fdGO • Wahrnehmung der Aufgaben • Weisungsgebundenheit, Beratungs- und Gehorsamspflicht • Verantwortung zur Rechtmäßigkeit / Remonstrationspflicht • Pflicht zur Verschwiegenheit • Diensteid • Arbeitszeit • Mehrarbeit • Fernbleiben vom Dienst • Befreiung von Amtshandlungen • Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken • Pflicht zur Nebentätigkeit • Dienstkleidung • Pflicht zum Schadenersatz
- Grundsätze gem. Artikel 33 • Streikverbot • Treuepflicht • Leistungsprinzip • Gerichtlicher Rechtsschutz • Hauptberufliche Tätigkeit auf Lebenszeit
- Dienstunfall (Definition) Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
