Dienstvergehen (Definition)
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Schuldhaft beinhaltet sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, und zwar sowohl grobe als auch leichte Fahrlässigkeit
Arten der Disziplinarmaßnahme
• Verweis • Geldbuße • Kürzung der Dienstbezüge • Zurückstufung • Entfernung aus dem Dienst • Kürzung des Ruhegehalts • Aberkennung des Ruhegehalts
Verfahrensgrundsätze
• Legalitätsprinzip (bei tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten) • Beschleunigungsgebot • Rechtliches Gehör • Ausdehnung und Beschränkung
Funktionen des Disziplinarverfahrens
• Ordnungsfunktion (zur Einhaltung der Pflichten anhalten) • Lösungsfunktion (im Extremfall Entfernung aus dem Dienst) • Schutzfunktion (geordnetes Verfahren, Möglichkeit selbst einzuleiten)
3 Phase des behördlichen Disziplinarverfahrens
1. Einleitung des Verfahrens 2. Durchführung der Ermittlung 3. Abschließende Entscheidung
Grundpflichten
• Bekenntnis zur fdGO • Wahrnehmung der Aufgaben • Weisungsgebundenheit, Beratungs- und Gehorsamspflicht • Verantwortung zur Rechtmäßigkeit / Remonstrationspflicht • Pflicht zur Verschwiegenheit • Diensteid • Arbeitszeit • Mehrarbeit • Fernbleiben vom Dienst • Befreiung von Amtshandlungen • Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken • Pflicht zur Nebentätigkeit • Dienstkleidung • Pflicht zum Schadenersatz
Dienstunfall (Definition)
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.