Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

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Kompetenzen

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  • 1. Legalität 1. Materie aufsuchen 2. Vertikale Kompetenzverteilung: hat die EU in diesem Bereich Kompetenzen übertragen?  3.Horizontale Kompetenzverteilung: welches Organ ist zuständig und wie ist die Ermächtigung 4.Vollzug: was passiert nach dem Erlass der Maßnahme? Vertikale Kompetenzverteilung (Kompetenzen, Ermächtigung) als Ausgangspunkt der Legalitätsprüfung eines Unionsrechtsakts und der daran anknüpfenden horizontalen Kompetenzverteilung (Rechtsetzung, Rechtserzeugung), determiniert die Frage der Legalität (Bindung an gesetzlichen Vorgaben). Werden die vertikalen Vorgaben verletzt, so kann dies auch das Gleichgewicht zwischen den Organen der Union verletzen, also in die primärrechtlich gewählten Befugnisse eines Organs eingreifen und diese beschneiden. Die vertikale Begrenzung der Handlung der Union auf die ihr zugewiesenen Befugnisse sowie die horizontale Wahrung des institutionellen Gleichgewichts zwischen den Organen sind auch Ausprägung des Grundsatzes der Loyalität.
  • 1.2. Maßnahmen Die Rechtsetzungsgrundlage nennt die Art der Maßnahmen. Im Fall des 103 AEUV sind diese RL oder VO, welche zu wählen ist hängt von der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Eingriffsintensität ab. VO sind die eingriffsstärkeren Maßnahmen, daher schreibt Art 5 eine Präferenz für RL vor, die bei der Umsetzung einen Bewegunsspielraum gewähren, es sei denn diese Maßnahme scheint nicht effektiv genug zu sein. VO: hier gilt kein Umsetzungsbedarf, die Beschlüsse sind unmittelbar anzuwenden, Vorzunehmen ist die Anwendung von den nationalen Behörden/Gerichten. Im Grundsatzes des dezentralen Vollzugs von Unionsrecht laut Art 291 sind die nationalen Behörden im Regelfall zum Vollzug des Rechtsakts berufen, haben also für die Wahrung der Rechte der Einzelnen die sich aus diesen Rechtsakten Rechte ableiten können zu sorgen. RL kennen Umsetzungsbedarf der MS in einer vorgegebenen Frist. Erfolgt keine Umsetzung oder eine Falschumsetzung ist die Bestimmung der Direktwirkung einzusetzen. Ansonsten können sogar noch weniger eingriffsintensive Maßnahmen ergriffen werden (zB soft law). Berührt ein Gesetzgebugnsvorhaben mehrere Materien, so ist das Vorhaben auf die Rechtsetzungsgrundlage aller betroffenen Bereiche (kombiniert) zu stützen, sehen diese verschiedene Verfahren vor gilt jeweils der strengste Maßsta
  • 1.3. Vollzug Gegebenfalls können die Gerichte mit einem Vorabentscheidungsverfahren sich von der EuGH leiten lassen. Ist der Vollzug unzureichend oder nicht effektiv, droht ein Vertragsverletzungsverfahren. Die Vertragsverletzung besteht in der Missachtung des Gebots des effektiven Vollzugs, Rechtsfolge ist daher die Geltendmachung von Staatshaftung durch jene Einzelnen, denen das Defizit einen kausalen Schaden zugefügt hat
  • 1.1. vertikale und horizontale Kompetenzverteilung V: Der EU von den MS übertragenen Zuständigkeiten. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung stellt klar, dass die Union nicht über das Recht und der Zuständigkeit verfügt, ihre Zuständigkeitsbereiche selbst zu definieren (Kompetenz-Kompetenz). PRänderungsverfahren des 48 EUV: jedes Handeln der Union muss auf eine schon bestehende primärrechtlichen Ermächtigung rückführbar sein. Ermächtigung findet sich im vertikalen Kompetenzkatalog 2 AEUV und in den konkreten Handlungsermächtigungen (Rechtsetzungsgrundlagen), erst nach der Zusammenschau von Kompetenzkatalog und konkreter materienspezifischer Rechtsetzungsgrundlage klarheit über den tatschlichen Umfang der jew Unionszuständigkeit. h:Art 294 AEUV regelt die Rollenverteilung der Organe, jedoch fällt diese je nach Rechtsetzungsgrundlage anders aus, die Beteiligungsrechte sind ein Ausdruck der Grundsätze des institutionellen Gleichgewichts und der Loyalität iSd Art 13 EUV. Im Wettbewerbsrecht fällt die Rollenverteilung anders aus, mann muss die konkrete Rechtsgrundlage der Wettbewerbsrechtsetzung aufspüren. Kommission: Initiative, Parlament: Anhörung, Gesetzgebungsbeschluss: Rat
  • 2. Kompetenzen Art 2 AEUV nennt und erklärt die einzelnen Kompetenzarten. Wichtig ist die unterscheidung zwischen ausschließlichen und geteilten Kompetenzen. Geteilte Zuständigkeit bedeutet, dass die Kompetenzen bei den Ms liegen, aber durch ein Tätigwerden der Union beendet werden. Es handelt ssich hier um eine relativen Sperrwirkung, tritt die EU-Regelung außer Kraft, kann das nationale Recht wieder aufleben. Die geteilte Zuständigkeit ist ein Auffangtypus. Bsp: Beschäftigungspolitik in deren Rahmen die Handlungsform der Offenen Methode der Koordinierung entwickelt wurde (OMK). Ausschließliche Zuständigkeit ist die alleinige Befugnis der Union und sorgt für eine absolute Sperrwirkung dh die MS dürfen in diesen Bereichen nicht tätig werden, auch wenn es die Union nicht getan hat. Die Verfahrensautonomie der MS stellt klar, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union nur den Bereich der Rechtsetzung umfasst,nicht aber auch die Zuständigkeit zum Vollzug. Ausschließlich interen Kompetenzen sind nach Art 2 AEUV geregelt. Außenhandlungskompetenzen sind der EU vorbehalten wenn es in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, es erforderlich ist, damit die Union eine interne Kompetenz ausüben kann oder wenn ein mitgliedstaatliches Abkommen EU-Recht beeinträchtigt oder dessen Tragweite verändern könnte. Dieser Auflistung entsprechen keine spezifischen Politikkapitel in EUV oder AEUV, vielmehr handelt es sich um Außenhandelskompetenzen quer durch den AEUV die beiden letztgenannten Punkte sind eine Kodifikation der vom EuGH in das EU-Recht übernommenen implied powers-Doktrin
  • 2.1. Subsidiaritätsprinzip Der EU-Gesgeber darf nur tätig werden wenn das gemeinsame handlen bessere Ergebnisse verspricht, dies läuft iW auf eine Pflicht zur Begründung des jeweiligen Rechtsakts hinaus, gilt aber nur bei Vorhaben, die geteilte Zuständigkeiten betreffen. Protokoll Nr 2 ist ein Kontrollmechanismus für nationale Parlamente um gegen Gesetzgebungsvorhaben der Union im Gesetzgebungsverfahren Einspruch zu erhebnen und im Anschluss daran ggf. beim EuGH eine Nichtigkeitsklage zu erheben (Subsidiaritätsrüge). Flankiert wird der Mechanismus in Prto Nr 1 vorgesehenen Informationsrechte. Der Mechanismus verleiht sämtlichen nationalen Parlamenten je zwei Stimmen, in Österreich sind dementsprechend Nationalrat und Bundesrat unabhängig voneinander zur Rüge ermächtigt (zwei-kammer-system, eine Stimme je Kammer, unionsweit insges 56). Binnen acht Wochen nach Übermittlung des Entwurf des Gesetzgebungsakts können sie in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb dieser ihrer Meinung nach nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Solche sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, eine Bindung des EU-Gesgeb besteht aber nicht. 
  • 2.3. Verhältnismäßigkeitsprinzip Die Art und der Inhalt eines Rechtsakts der Union durch vertikalen Kompetenzen, auf das beschränkt bleiben muss was zur Erreichung der Ziele notwendig ist.   Die Prüfungskriterien sind die - Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit Auch dieses Prinzip führt auf eine Begründungspflicht des Rechtsakts, im Vergleich ist aber die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit einfacher justizabel (überprüfbar), da ihre Kriterien für das Ermessen einen klaren Maßstab vorgeben. Betreffen auch die Frage, mit welchem Rechtsakttyp vorzugehen ist. Dort wo die Zuständigkeiten der Union parallel neben der MS treten, hat die EU keine alleinige Handlungsbefugnis oder Rechtsangleichungsmaßnahmen. Werden oft Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung genannt.
  • 2.4. Art 352 AEUV Trotz des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung tendiert die der EuGH durch Auslegungen unionsfreundlich zu sein (effet utile = Auslegung erfolgt möglichst so dass das Ziel erreicht wird), ein besipiel ist die Doktrin der Implied powers die dem Unionsgesetzgeber einige Flexibilität erlauben. Auch Art 352 aeuv, steht immer dann zur Verfügung wenn sich im Rahmen der Ziele der EUV des Art 3, aufgrund der fehlenden Rechtsetzungsgrundlage nicht verwirklichen lässt.  Dort wo die Kapitel zu eng gefasst sind, um eines der Ziele der Union zu verwirklichen stellt Art 352 eine sprengende, ergänzende Handlungsgrundlage bereit. Nur in Politikbereichen für das Primärrecht die Harmonisierungen ausdrücklich ausschließten kann dieser Artikel nicht eingesetzt werden. Art 352 ermächtigt zur vertragsimmanenten Fortentwicklung des Unionsrechts unterhalb der Grenze der Vertragsänderung nach Art 48. EUV, obwohl es sich also um eine Rechtsetzungsgrundlage handlet steht Art 352 in einem engen Zusammenhang mit der vertikalen Kompetenzverteilung. Auch nach dem Artikel bleibt die Kompetenz-Kompetenz bei den MS, die union hat aber mit art 352 ein sehr weitreichenden Instrument bekommen. Bsp: Schaffung von sui-generis-Regelungen
  • 2.2. Verfahren des Protokoll Nr 2 Verpflichtete Überprüfung im Protokoll Nr 2 liegt in zwei Fällen vor - Gelbe Karte: 1/3 begründeter Stellungnahmen (dzt 19 Parlamentstimmen) - organe Karte: ½  In beiden fällen kann nach der zwingenden Überprüfung des jeweiligen Enntwurfs am Entwurf festgehalten werden, dies muss lediglich begründet werden. Im zweiten Fall, der nur im ordentlichen Gesgebverf des Art 294 AEUV zur Verfügung steht, sieht prot nr 2 die möglichkeit einer verinfachten Ablehnung durch das Pralement/Rat vor (Einfache Mehrheit genügt). Eine rote Karte gibt es nicht, da kein Vetorecht besteht. Prot nr 2 verleiht jedoch das Recht, gegen den betreffenden Rechtsakt unter verinfachten Bedingungen Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV beim EuGH zu erheben und die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gerichtlich überprüfen zu lassen. Parlamente werden in diesem Fall als privilegierte Kläger behandelt, indem sie über ihren MS Klage einreichen dürfen, ohne darlegen zu müssen dass der Gesgebakt sie unmittelbar und individuell betrifft. Gilt allerdings nur, wenn auch das jew nationale Recht dieses klagerecht anerkennt. In Österreich ist es für Nationalrat und Bundesrat unabh voneinander verankert. 
  • 3. Rechtsetzungsverfahren Der Begriff bezieht sich im Regelfall nur auf die Erzeugung von Sekundärrecht isd Art 288. Der Begriff des Gesetzgebungsakts dient der Abgrenzung von der Nicht-Gesetzgebung, diese sind zB Verwaltungsrechtsakte die normhierarchisch unterhalb der Gesetzgebung stehen. Verwaltungsrechtsakte: Generell-abstrakte Verwaltungsrechtsakte sind etwa von der Kommission erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte isd Art 290 bzw 291 AEUV. An anderer Stelle bezeichnet der Vertrag die Akte der allgemein-abstrakten Verwaltungsrechtsetzung auch als Rechtsakte mit Verordnungcharakter und will damit, begrifflich etwas verwirrend, die Abgrenzung zu Gesetzgebungsakten hervorkehren. Individuell-konkrete Verwaltungsakte sind jene beim individuellen Vollzug von Unionsrecht oder im Bereich des Organisationsrecht. Nicht Gesetzgebung ist allgemein der Bereich der Primärrechtsänderung im Rahmen von Art 48 EUV. Ebenso meint der Begriff den Abschluss internationaler Abkommen der EU im Rahmen des Art 218 AEUV oder Maßnahmen im Rahmen der GASP die ausdrücklich nicht die Form von Gesetzgebung annehmen dürfen. Diese Rechtsakte stehen normenhierarchisch über PrimärR, VölkerR bzw neben GASP der Gesetzgebung isd Art 289 AEUV.
  • 3.1. Gesetzgeber Gesetzgeber ist im Regelfall eine aus Kommission, Rat und Parlament bestehende Organtrias. Diese haben unterschiedlich weitgehende Recht durch die horizontalen Kompetenverteilung (Grundsatzes des intitutionellen Gleichgewichts). Im Regelfall des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist das Gleichgewicht der Organe durch materiell beinahe gleichwetigen Mitbestimmungsrechten geprägt. Ohne Befürwortung durch jeden Teil der Organtria kommt kein ordentlicher Gesetzgebungsakt zustande, die besonderen Gesetzgebungsverfahren sehen Abweichungen vor. Beide Legislativrechtsetzungsverfahren, das ordentliche und die besonderen, sind durch das Initiativmonopol der Kommission geprägt: homogenes Merkmal. Geimeinsam ist in den Gesetzgebungsakten auch die Pflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt. Sie können erst mit der Veröffentlichung in Kraft treten (bestimmter Tag, oder 20. Tag nach Veröffentlichung)
  • 3.2. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren 294 AEUV ist das Regelverfahren der Rechtsetzung. Es enthält einen Verweis auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in Art 114 AEUV. Kernmerkmale sind das Initiativmonopol der Kommission (+Rücknahmerecht) und Gleichberechtigung von Parlament und Rat hinsichtlich der Zustimmung zum Rechtsakt. Quoren variiren: qualifizierter Mehrheit im Rat bzw einfacher Mehrheit im Parlament und im fortgeschrittenen Verfahrensstadium bei Einstimmingkeit bzw absoluter Mehrheit. Verfahrensbeginn: Vorschlag von der Kommission - Parlament und Rat vorgelegt 1. Lesung: Standpunkte Parlament und Rat, Veränderungen; Einigkeit: Rechtsakt ist bereits angenommen 2. Lesung: Parlament hat 3 Monate um den Ratsstandpunkt zu Erlassen (Parlament billigt die Abweichungen oder Frist verstreicht) oder Ablehehn (mit absolluter Mehrheit der Mitglieder des Parlaments). Abweichende Stellungnahme: Text geht zurück zum Rat, zuvor nimmt die Kommission zu den Abänderungen Stellung, dann hat das Parlament wieder drei Monate Zeit Vermittlungsverfahren zw P und R: Billigt Parlament es nicht wird ein Vermittlungsausschuss einberufen: P und R haben 6 Wochen Zeit für eine Einigung 3. Lesung: Kommt ein Gemeinsamer Entwurf zustande folgt die formale Annahme durch Rat und Parlament, erfolgt keine Annahme gilt der Rechtsakt als nicht erlassen. Die Dreimonatsfristen sind um einem Monat, 6-Wochenfrist um zwei Wochen verlängerbar
  • 4. besonderes Gesetzgebungsverfahren Alle sonstigen Verfahren zur Annahme eines verbindlichen typischen Rechtsakts 288 AEUV finden in besonderen Einzelfällen anwendung mit eigenen Verfahrensregeln. Grob lassen sie sich in zwei Gruppen Konsultation und Zustimmung gliedern je nach Kräfteverhältnis zwischen Rat und Parlament und selbst dann bleiben noch besondere Geseztgebungsverfahren. 290 und 291 AEUV regeln den Erlass von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung im Nahbereich zum Verwaltungsvollzug ähnlich des staatlichen Rechts. Unterscheidung zwischen delegierter Rechtsetzung und Durchführungsrechtsetzung. In beiden Fällen sind es Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, also unterhalb der ordentlichen besonderen Gesetzgebung isd Art 289 AEUV. Delegierte Rechtsetzung: echte Rechtsetzungsbefugnisse einschließlich eines gewissen Regelungsermessens (legislative Details); können auf Gesetzgebungsakte einwirken (abändern/ergänzen). Durchführungsrechtsakte: Verwaltungsvollzug von Unionsrechtsakten mit nur wenig bzw ohne eigenem Vollzugsermessen.
  • 4.1. Unterschied zwischen Delegation und Durchführung? EuGh wendet einen Kontrollmaßstab an, der nur Fehlzuordnungen zwischen den beiden Kategorien korrigiert. Delegierte RA 290 AEUV betreffen RA ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung, um die nicht wesentlichen Elemente des Basisrechtsakts zu ergänzen. Die Befugnisübertragung erfolgt mit Gesetzgebungsakten und kann nur an die Kommission erfolgen (dh von Parlament und Rat). Eine weitere Sub-Übertragung ist unzulässig, über den Erlass entsch Kom alleine. Delegierte RA erlauben die Festlegung legistischer Details, die Expertise erfordern. Erzeugte RA tragen die Kennzeichnung „delegiert“ im Titel. DurchführungsRA isd 291 AEUV haben die zur Durchführung der verbindlichen Rechtakte notwendigen Maßnahmen zum Gegenstand. Grundsatz des dezentralen Vollzugs: nur wenn es in den MS einheitlicher Bedingungen für den Vollzug bedarf, können diese von der Kom als DurchfRA erlassen werden, die Kom ist dabei an den Basisrechtsakt gebunden, hat keine Ergänzungs oder Abänderungsmöglichkeiten.
  • 4.2. Verstärkte Zusammenarbeit Art 20 EUV. Die VZ ermöglicht den einzelnen MS die ihre wechselseitige Integration vertiefen wollen, in einem Bereich der Zuständigkeit der EU miteinander voranzuschreiten. Kern der VZ ist, dass Rechtsetzung in der EU nach einem geordneten Verfahern auch auf eine Gruppe von Ms beschränkt werden kann. Ist nur in Materien außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeit der Union zulässig. Ermächtigung wird von Rat und P auf Initiative der Kom erteilt, an die interessierte MS einen Antrag richten können. Vorussetzungen - zumindest 9 MS - die Zusammenarbeit muss das letzte Mittel zur Realisierung des vorhabens sein - das Vorhaben muss den Integrationsprozess stärken und anderen Ms später offenstehen
  • 5. Rechtsakttypen Die typischen Rechtsakte sind in Art 288 aeuv angeführt. - Verbindliche: VO, RL und Beschluss - Nicht verbindliche: Empfehlung und Stellungnahme.  Es ist aber keine Unterscheidung zw Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter genannt, daher kann VO ein Gesetzgebungsakt sein oder auch nur ein Ausführungsrechtsakt ohne Gesetzgebungscharakter.  Der Artikel 288 ist aber nicht abschließend, es gibt weiters atypische Rechtsakte (Rechtsakte die teils eine primärrtl Grundlage haben, teils auch nur in der Praxis der Organe Verwendung finden wie zB vr oder interinstitutionelle Abkommen, Urteile der Gerichte usw). Weiters nicht angeführt sind Handlungsformen wie zB Grün- und Weißbücher, Mitteilungen Leitlinien usw. Häufig entfalten atypische Rechtakte jedoch nur eine Selbstbindungswirkung.
  • 5.1. Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse VO sind verbindlich und haben in den MS unmittelbare Geltung, die VO gilt ohne Umsetzungsbedarf, entgegenstehendes nationales Recht wird übergelagert, dh die zum Vollzug berufenen Behörden müssen die VO mit Inkrafttreten zugunsten oder zulasten der Adressaten allgemein direkt anwenden. Richtlinien sind nicht allgemein ausgerichtet, sondern nur an die MS. Ist nur hinsichtlich der Ziele verbinldich, die MS haben das Recht zur Umsetzung in nationales Recht.  Beschlüsse gibt es in zwei Arten, mit Adressaten oder ohne Adressaten. Beide Typen sind in ihrer Gesamtheit verbindlich und haben unmittelbare Geltung im Sinne einer überlagerung entgegenstehenden nationalen rechts; je nach Art kann sich insoweit ein Vollzugsbedarf ergeben, dass die rechtsfolgeanordnung des Beschlusses von MS zu implementieren ist. Im AEUV sind Beschlüsse im Organisationsrecht der Organe und als Verfahrensbestandteil wichtig. Mit Adressatem sind sie an einen geschlossenen Kreis von entweder Einzelnen oder MS (hier dann Umsetzungsbedarf). Mit Inkrafttreten sind sie auch unmittelbar von Behörden/Gerichten anzuwenden. Ohne Adressaten sind Beschluss sui generis, also allgemeinverbindlich und können entweder in Gesetzgebungsverfahren angenommen oder auch nur reine Verwaltungsrechtsakt sein, von großer Bedeutung sind Beschlüsse ohne Adressaten im GASP wo Gesetzgebungsakte ausgeschlossen sind und die entsprechenden Maßnahmen daher im Beschlussweg erlassen werden müssen. 
  • 5.2. Harmonisierung Die Harmonisierung ist eine Rechtsmethode. Sie bezeichnet die Rechtsangleichung durch einheitliche Sekundärrechtssprechung auf EU-Ebene.Es gibt die Mindestharmonisierung und die Vollharmonisierung. Die Mindestharmonisierung in Richtlinien legt einen Mindestniveau des Schutzes festgelegt, über das die MS nach Wahl auch hinausgehen dürfen, Unterschreitungen sind aber verboten. Die Vollharmonisierung in VO und RL lässt keine Abweichungen weder nach unten noch nach oben zu.  Anstelle der verschiedenen Regelungen der MS tritt ein einheitliches Regime für alle ein. Dies schafft einen gemeinsamen Rechtsgestand, da die Hoheitsgrenzen zwischen MS weniger Bedeutung haben, wenn die Rechtsvorschriften beiderseits der Grenzen gleich sind. Ein weiterer Vorteil davon ist es, dass es die Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt und auch Bereiche des modernen Lebens erleichtert. Wird Sekundärrecht nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder befolgt (Abweichung), handelt es sich um eine Vertragsverletzung -> 258 AEUV Vertragsverletzungsverfahren. Teilweise lässt das Unionsrecht Abweichungen wegen der Harmonisierungsmethode Schutzklauseln oder Art 114 AEUV zu.
  • 5.3. Schutzklauseln Die Schutzklauseln in den Rechtsakten ermöglichen den MS auch von erfolgter Harmonisierung in besonders sensiblen Regulierungsbereichen abzuweichen. Art 114 Abs 4 bis 9 ermöglichen zwei Konstellationen des nationalen Alleingangs und zwar die Aufrechterhaltung abweichender Regeln und die Neuschaffung nach erfolgter Harmonisierung - beide sind nur selten erlaubt. Die Aufrechterhaltung abweichender Regelungen trotz Harmonisierung ist zum Schutz eines der Schutzgüter des Art 36 AEUV geschaffen worden. Die Abweichung muss aber von den MS begründet werden.  Die Neuschaffung ist nur im Hinblick auf Umwelt- und Arbeitsumweltschutz zulässig und muss die Notwendigkeit der Abweichung auf (1) neue wissenschaftliche Erkenntnisse stüzen und (2) darlegen
  • 6. Grundrechtsschutz? Ursprünglich hatte die EU keinen positivierten Grundrechtskatalog, jedoch zählte der EuGH sie zum Recht der MS und lehnte implizit eine Grundrechtsbindung der EWG selbst ab. Erst ab ende der 60er legte der EuGH die erste Grundlage indem er die Beachtung der Grundrechte als ungeschriebenen Rechtsgrundsatz festlegte die aus den gem Verfassungstraditionen der MS bestand. Das Urteil Internationale Handelsgesellschaft aus 1970 betreffend einer Ausfuhrlizenz-Kaution mit den Grundrechten auf unternehmerische Freiheit bzw Eigentum markierte den Wendepunkt. Die Inkorporation der Grundrechte in den Rechtsbestand der EU (acquis) erlaubte dem EuGH seine Rechtsprechung zur Vorrangwirkung des EU-Rechts ggü nationalem Recht jeder Stufe aufrechtzuerhalten und den Grundrechtskonflikt zu lösen. Der Schwenk des EuGh entspringt von den Konflikten mit den nationalen Verfassungsgerichten, besonders dem dt BVerfG, die der Judikatur des EuGH zur Vorrangwirkung die Gefolgschaft zu verweigern drohte.
  • 6.1. integrationsfester Kern Bereiche die der nationale Gesetzgeber der EU gar nicht übertragen konnte, weil sie zum unveräußerlichen Kern der Verfassungsordnung gehörten. Dies ist der sogenannte integrationsfester Kern. Es enthält neben den Bauprinzipien der Verfassungsordnung auch die Grundrechte. Ein Ausdruck der drohenden Verweigerung des dt Verfassungsgerichts im Solange I Urteil des BVerfG aus 1974. Solange die EU keinen ausreichenden Grundrechtsschutz gw, ehalte sich das BVerfG eine eigene Nachprüfung von EU-Rechtsakten auf Grundrechtskonformität. Eine faktische Gefolgsverweigerung fand nie statt und der EWG bemühte sich im Bereich des Grundrechtsschutzes bis das BVerfG im Urteil Solange II die Bemühungen für so ausreichend erachtete, dass sie 1986 erklärten, sie werden die Nachprüfungskompetenz nicht ausüben. Das BVerfG untermauerte dies indem es viele Urteile auf GG-Verletzung seitens der EU einer Prüfung ablehnet und dem Anwendungsvorrang Beachtung schenkte. Selbst im Urteil Solange III aus 2015 wo das BVerfG das Unionsrecht unangewendet ließ, wurde dies aus einem behaupteten Gleichklang der unionsrechtlichen und dt. Grundrechtsgebote hergeleitet 
  • 6.2. Europäischen Menschenrechtskonvention Unklar ist die Frage eines EU-Beitritts zur EMRK die in Art 6 Abs 2 EUV als politische Zielvorgabe genannt sind. Der EuGH hat sich jedoch zweimal dezidiert dagegen ausgesprochen (1996, 2014) Dahinter stehen Bedenken einer Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts, soweit die EMRK dann ggü dem EU-Primärrecht höherrangiges Recht des EGMR jener des EuGH übergeordnet wäre. Klar ist aber dass eine bloße Verankerung der EMRK im Mezzaninrang weder materiell noch hinstichtlich der deklaratorischen Wirkung ausreichend wäre und möglicherw in Konflikt mit der Annerkennung ihrer Grundsätze als Primärreht stünde.
  • 6.3. Grundrechtecharta Die Grundrechtecharta wurde vom sogenannten europäischen Grundrechtekonvent (Versammlung von Vertretern der Regierung und Parlamente der MS, EU-Parlaments und der Kommission) erarbeitet und im Jahr 2000 vorgestellt. Sie stand im engem Zusammenhang mit dem Entwurf einer Verfassung für Europa der etwas später erarbeitet wurde. Sie hätte mit dem Verfassungsvertrag verbindlich auf Primärrechtsebene verankert werden sollen, dies scheiterte jedoch und die GRC wurde erst als Grundrechtsdokument mit dem (Nachfolge) Vertrag von Lissabon 2009 verankert. Die Grundrechtsbindung der Organe erstreckt sich auf die Bereiche Gesetzgebung, Durchführungsrechtsakte und unionseigener Vollzug. Eine Bindung der MS an die GRC besteht wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (durchführen anwenden), darüber hinaus sind sie ohnedies an die EMRK gebunden.  Die GRC ggü Polen und UK gilt jedoch aufgrund eines Opt-outs nur mt eingeschränkten Wirkungen.Die GRC kann mit dem EMRK parallele auslegung bei parallelen Rechten wirkung finden; die Auslegung der Rechte der GRC kann über den Standard der EMRK hinausgehen, das GRVerstdnis der EMRK bildet einen Minimumstandart. Die GRC ist ein modernes Grundrechtsverständnis. Neben klassischen liberalen und politischen GR kommen auch soziale Grundrechte hinzu, sowie kollektive Rechte zum Schutz bestimmter Personengruppen. Gerade diese sind jedoch meist Grundsätze dh sie bedürfen einer Negativkontrolle bevor sie justiziabel sind -> Art 52 Abs 5 GRC. Berechtigte der GRC sind natürliche und juristische Personen (außer es handelt sich um ein höchstpersönliches Grundrecht), einige GR sind zudem auf Unionsbürger beschränkt.
  • 7. Primärrechtsänderung Die PRÄ ist die Änderung der Verträge selbst, basierend auf den Grundsatz, dass die MS die Herren der Verträge sind und selbst darüber entscheiden welche Ziele der EU vorgegeben, welche Zuständigkeiten ihr übertragen und wie diese im horizontalen Verhältnisse auszuüben sind. Hier zählt auch hinzu wer Mitglied der EU werden kann. Daher sind die Verfahren der Primärrechtsänderung im Ablauf grundlegend verschieden von den Verfahren der Sekundärrechtsetzung.
  • 20. Allgemeinen Vertragsänderung Art 48 EUV gibt zwei Verfahrensarten vor: das allgemeine (ordentliche) sowie eine vereinfachte Vertragsänderung für die Vertragsbestimmungen der internen Politiken des AEUV.
  • 20.1. Ordentliche Änderungsverfahren Die Änderungsvorschläge sind an den Rat heranzutragen und von diesem an den Europäischen Rat. Die nationalen Parlamente und der europäische Rat entscheidet dann ob eine Vertragsreform angestoßen wird und ob die Ausarbeitung des Vertragstexts im Rahmen der Konventsmethode (Konferenz aus Vertretern der Parlamente und Regierungen der Ms, des Eu-Parlaments und Kom) oder von einem Konvent abgeschlossen wird. Ohne Konvent erarbeiten die Vertreter der Regierung der MS selbst den Vertragsentwurf.
  • 20.2. Vereinfachte Änderungsverfahren Beim vereinfachten Änderungsverfahren bestimmt der europäische Rat einstimmig. Das Initiativrecht für die Vornahme einer Vertragsänderung liegt sowohl beim MS als auch bei Parlament und Kommission (kein Initiativmonopol!).  Bei beiden Arten gibt es ein Ratifikationserfordernis in den MS. Vertragsänderungen können erst in Kraft treten wenn sie von den in den MS zuständigen Organen im jeweils vorgesehenen Verfahren angenommen wurden, den MS verbleibt in jedem Fall ein Veto- bzw Zustimmungsrecht.
  • 20.3. Beispiele der Vertragsänderungsverfahren - Bei der Ausdehnung der Zuständigkeit der Union wird das ordentliche Verfahren angewendet.  - Bei der Präzisierungen der internen Politiken das vereinfachte Verfahren.  Leges speciales ggü dem Art 48 EUV geht in bestimmten Bereichen mit spezifischen Ermächtigungen zu kompetenzausweitenden Beschlüssen vor. Art 48 Abs 7 EUV. enthält Besondere passerellen, Quoren, daneben gibt es im Primärrecht verstreut auch besondere Passerellen mit erleichterten VR.
  • 21. Beitritt und Austritt Der Beitritt/Austritt ist eigentlich auch eine spezifische Form der Primärrechtsänderung, denn es ändert die territoriale Anwendbarkeit. Ein Beitritt modifiziert zB aufgrund spezifischer Zugeständnisse/Verschärfungen in den Beitrittsverträgen (die leges speciales ggü dem allg Acquis sind) auch die sachliche Anwendbarkeit. Der Beitritt ist in Art 49 EUV geregelt, der Begriff europäisch wird dabei nicht in einem engen geografischen Sinn verstanden, Beurteilung der Beitrittsfähigkeit liegt auf der Beachtung der Werte. Die Beitrittsvorraussetzungen sing als Leitlinien festgelegt, einzelheiten regeln die Verträge die dann zwischen alten und neuen Ms abgeschlossenen Beitrittsakte. Diese sind ratifizierungsbedürftig.
  • 21.1. Wie erfolgt die Beitrittsannahme? Die formale Annahme in die EU erfolgt durch Einstimmigkeit. Der Ratsbeschluss muss mit Zustimmung des Parlaments angenommen werden, die Kommission wird lediglich angehört.
  • 21.2. Wo ist der Austritt geregelt? Der Austritt ist in Art 50 EUV geregelt und steht in einem politischen Spannungsverhältnis zum Postulat des Art 1 EUV. Materiellrechtlich ist auch der Austritt als Verhanldungsporzess angelegt. Der MS hat dem Europäischen Rat seine Absicht mitzuteilen, dieser wiederum entwirft Leitlinien für die nachfolgendne Austrittsverhandlungen, die mit einem Abkommen zwischen der EU und dem betreffenden MS beendet werden. Sind die Verhandlungen fruchtlos so endet die Mitgliedschaft nach zwei Jahren ab Austrittserklärun, sowohl die Entflechtung der Rechte und Pflichten als auch das künftige Verhältnis bleibenin einem solchen Fall ungeordnet (hard exit).