Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen I (Lektion)
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- Öffentlicher Verkehrsraum Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse tatsächlich zu Verkehrszwecken genutzt wird.
- Verkehrsteilnehmer ist jede Person , die sich verkehrsrelevant verhält, also körperlich und unmittelbar auf den Verkehrsablauf einwirkt.
- Anderer ist jede fremde natürliche oder juristsiche Person.
- Verhalten ist jedes menschliche willensgetragene Tun oder pflichtwidrige Unterlassen
- Schädigung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die einen körperlichen oder wirtschaftlichen Nachteil von mind. 50€ zur Folge hat.
- Gefährdung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine unmittelbar bevorstehende Schädigung für Leib oder Leben eines Anderen wahrscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom zuafll abhängt.
- Vermeidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderes Verhalten möglich und zumutbar ist.
- Behinderung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine Beeinflussung eines berechtigten Verkehrsverhaltens zur Folge hat.
- Belästigung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die objektiv gesehen, das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehangens zur Folge hat.