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Verkehrsrecht (Subject) / Definitionen I (Lesson)

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  • Öffentlicher Verkehrsraum Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse tatsächlich zu Verkehrszwecken genutzt wird.  
  • Verkehrsteilnehmer ist jede Person , die sich verkehrsrelevant verhält, also körperlich und unmittelbar auf den Verkehrsablauf einwirkt.  
  • Anderer ist jede fremde natürliche oder juristsiche Person.
  • Verhalten ist jedes menschliche willensgetragene Tun oder pflichtwidrige Unterlassen  
  • Schädigung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die einen körperlichen oder wirtschaftlichen Nachteil von mind. 50€ zur Folge hat.
  • Gefährdung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine unmittelbar bevorstehende Schädigung für Leib oder Leben eines Anderen wahrscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom zuafll abhängt.  
  • Vermeidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderes Verhalten möglich und zumutbar ist.
  • Behinderung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine Beeinflussung eines berechtigten Verkehrsverhaltens zur Folge hat.  
  • Belästigung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die objektiv gesehen, das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehangens zur Folge hat.  
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