SOZIALRECHT (Fach) / Sozialrecht (Lektion)

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  • Wozu dient Sozialrecht? Zur Erfüllung des Auftrages zur Sicherung des Sozialstaatspostulats nach Art. 20 (1) Alt. 2 GG
  • Welche Funktion hat das Sozialrecht? soziale Sicherung
  • Wie werden Sozialversicherungen finanziert? Durch ein Beitragssystem, überwiegend zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Ansprüche auf Leistungen sind i.d.R. von Beiträgen abhängig.
  • Kindergeldstreitigkeiten wurden vormals vor den Sozialgerichten ausgetragen; seit einigen Jahren ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Ist dies für die Kindergeldberechtigten eher vor- oder eher nachteilig? In der Regel nachteilig: Das Sozialgerichtsverfahren ist kostenfrei (Ausnahme:  Beantragung eines vom gerichtl. eingeholten Gutachtens abweichenden Ergänzungsgutachten).  „Bürgerfreundlicher“ ist auch, dass die Klage und sämtliche Anträge fristwahrend bei jeder Inlandsbehörde bzw. im Ausland bei der dt. Vertretung eingereicht werden können. Bei Fristversäumnissen bestehen leichtere Möglichkeiten, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu erlangen, ggf. einen Überprüfungsantrag zu stellen oder – bei Glaubhaftmachung unterbliebener Beratung – sozialrechtliche Wiederherstellung zu erlangen.  Selbst in der 2. Instanz besteht kein Anwaltszwang; der Verwaltung und den Richtern einschl. ehrenamtlichen Richtern obliegen umfassende Beratungspflichten. Nachteil: Die sozialgerichtlichen Verfahren dauern meistens sehr lange.
  • Wodurch unterscheidet sich das Sozialversicherungsrecht von den anderen drei Bereichen des Sozialrechts? Das SV-Recht beruht auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung Es ist überwiegend durch Arbeitnehmer und –geber beitragsfinanziert Esv soll vor den Lebensrisiken, denen praktisch jeder ausgesetzt ist (Alter, Krankheit pp) schützen.   Es hat das mit Abstand größte Volumen innerhalb des Sozialsystems. Die von den Versicherten erworbenen Anwartschaften sind eigentumsgeschützt (im Gegensatz zu den steuerfinanzierten Ansprüchen aus den anderen drei Bereichen des Sozialrechts).  Die Versicherten haben theoretisch die Möglichkeit, mittels Ausübung ihres Sozialwahlrechts die Infrastruktur der SV-Träger zu beeinflussen (Ausnahme: Arbeitsförderung, da diese überproportional durch Steuermittel bezuschusst wird. Weitere Ausnahme: UV, welche aus Gründen der Gefährdungshaftung nur durch AG-Beiträge finanziert wird).
  • Welche Vor- und Nachteile hat der Bezug von SGB-II-Leistungen („Hartz IV“) gegenüber Grundsicherung nach dem SGB XII für die jeweiligen Leistungsempfänger? Basisleistungen (Übernahme der Wohnkosten, z. Zt. 405,- € Leistungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts, ggf. Mehrbedarfsleistungen) sind nahezu identisch.  SGB-II-Empfänger dürfen jedoch weit größere Ersparnisse und Sachobjekte behalten, ohne dass die Leistungen gekürzt werden (z. B. ein Auto, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies der beruflichen Integration förderlich ist). Andererseits müssen SGB-II-Empfänger kontinuierliche Arbeitsbemühungen nachweisen (regelmäßige Bewerbungen, Teilnahme an Integrationsgesprächen, Unterzeichnung von Zielvereinbarungen etc.).  SGB-XII-Empfänger dürfen wegen des noch strenger ausgeprägten Subsidiaritätsprinzips nur ein Minimalvermögen von 5000,- € behalten, werden jedoch i. d. R. nicht zu Arbeits- und Integrationsmaßnahmen verpflichtet (Ausnahme: befristeter Leistungsbezug mit dem Ziel der späteren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt). Gewährung von gesundheitsfördernden Maßnahmen zur Verhinderung von Pflegebedürftigkeit u. dgl. rel. großzügig.  Wird SGB-XII-Grundsicherung unbefristet gewährt, können die Unterhaltspflichtigen nur bei einem Einkommen von mind. 100.000,- €/Jahr in Regress genommen werden.
  • Herr Hinz aus Frankfurt am Main und Herr Kunz aus Frankfurt an der Oder sind 1988 während ihres Pflichtwehrdienstes bei der Bundeswehr bzw. der NVA verunfallt und beziehen beide eine kleine Rente. Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn sie mit ihrer Rente nicht auskommen sollten? Wer wegen einer Wehrdienstbeschädigung bei der BW eine Rente nach dem SVG erhält, braucht im Falle späteren Sozialhilfebezugs keine Anrechnung zu fürchten:  Soziale Entschädigung wird nach moderner Staatsdoktrin wegen Versagens des Staats geleistet, so dass der Bezug derartiger Leistungen das Subsidiaritätsprinzip des Sozialhilfewesens durchbricht. Wehrdienstbeschädigte der ehem.  NVA erhalten jedoch infolge der Einheitssozialversicherung der ehemaligen DDR Unfallversicherungsleistungen. Diese sind als vorrangige SV-Leistungen sozialhilfeschädlich. Über diese formale Argumentation hinaus wird argumentiert, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger der ehem. DDR ist und für Versagen eines untergegangenen Staats nicht einzustehen brauche: Im Gegensatz zum Deutschen Reich, dessen „Erblast“ die Bundesrepublik Deutschland übernommen hat, ist die DDR nach Art. 23 GG a. F. der Bundesrepublik lediglich beigetreten. Herrn Kunz ist deshalb zu raten, ggf. eine Abfindung nach dem SGB VII  und erst nach Verbrauch Sozialhilfe zu beantragen.