Bilanzsteuerrecht (Fach) / 1. (Lektion)

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Grundlagen Aktiva

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  • Istkaufmann § 1 Abs. 1 HGB wer ein Handelsgewerbe betreibt
  • Kapitalgesellschaften gelten als Handelsgesellschaften § 13 Abs. 3 GmbHG
  • Aktiengesellschaften gelten als Handelsgesellschaften § 3 Abs. 1 AktG
  • Derivative Buchführungspflicht § 140 AO abgeleitete Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen
  • Originäre Buchführungspflicht § 141 AO  Gewerbliche Unternehmen deren Umsätze mehr als 500.000 €  oder deren Gewinn mehr als 50.000 € beträgt, wenn sie nicht bereits nach § 140 AO zur Buchführung verpflichtet sind.
  • Befreiung von der Buchführungspflicht § 241a HGB Einzelkaufleute an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss. 
  • § 242 Abs. 3 HGB Bilanz und GuV bilden den Jahresabschluss
  • Ansatzvoraussetzungen für einen Vermögensgegenstand 1. wirtschaftlicher Vorteil und  2. Einzelverwertbarkeit
  • Ansatzvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut H 4.2 Abs. 1 (Wirtschaftsgut, Spiegelstrich Begriff) EStH  1. wirtschaftlicher Vorteil 2. anfallende Kosten 3. selbstständige Bewertbarkeit 
  • Kein Wirtschaftsgut aber ein Vermögensgegenstand Anteil an einer Personengesellschaft
  • Prüfreihenfolge Bilanzierung Aktiva Ansatz dem Grunde nach: - Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut - Eigentümer (zivilrechtlich/wirtschaftlich)  - Betriebsvermögen oder Privatvermögen - Anlage- oder Umlaufvermögen Ansatz der Höhe nach:  - Zugangsbewertung - Stichtagsbewertung
  • Eigentümer lt. BGB § 903 BGB  andere von jeder Einwirkung ausschließen kann
  • Eigentum bei beweglichen Sachen § 929 BGB Einigung und Übergabe
  • Eigentumsübertragung bei unbeweglichen Sachen (Grundstück)  § 925 BGB  Auflassung  und  § 873 BGB  Eintragung ins Grundbuch
  • Übergang des Eigentums bei Rechten und Forderungen (BGB) § 398 BGB durch Abtretung
  • notwendiges Betriebsvermögen R 4.2 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStR  ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke  genutzt werden und dazu bestimmt sind  nicht Grundstücke  und zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden
  • gewillkürtes Betriebsvermögen R 4.2 Abs. 1 Sätze 3 und 6 EStR  gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb und ihn zu fördern bestimmt  und geeignet mehr als 10 % und  weniger als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden Wahlrecht "können"
  • notwendiges Privatvermögen R 4.2 Abs. 1 Satz 5 EStR weniger als 10 % für eigenbetriebliche Zwecke genutzt
  • Bilanzidentität § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB Werte der Schlussbilanz müssen mit der Eröffnungsbilanz des Folgesjahres übereinstimmen
  • Going-Concern-Principle § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Bei der Bewertung ist von der Unternehmensfortführung auszugehen. 
  • Einzelbewertung, Stichtagsbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Vermögensgegenstände sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten 
  • Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB - Imparitätsprinzip = nicht realisierte Verluste, die am Abschlussstichtag entstanden sind, müssen berücksichtigt werden - Realisationsprinzip = nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden 
  • Grundsatz der Periodenabgrenzung § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Erfassung von Aufwendungen und Erträgen in dem Jahr zudem sie gehören 
  • Bewertungsstetigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB Beibehaltung von Bewertungsmethoden
  • Anschaffungskosten § 252 Abs. 1 HGB / H 6.2 Anschaffungskosten EStH  Anschaffungskosten:  Aufwendungen zu Erwerb und Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft  soweit sie dem Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnen sind 
  • Kannkaufmann § 2 Abs. 1 Satz 1 HGB  Gewerbliche Unternehmer, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, aber deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist. 
  • Maßgeblichkeitsgrundsätze direkte Maßgeblichkeit: § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG eingeschränkte Maßgeblichkeit: § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG - steuerliches Wahlrecht ausüben Durchbrechung der Maßgeblichkeit: § 5 Abs. 6 EStG - zwingender anderer Ansatz