Bilanzsteuerrecht (Subject) / 1. (Lesson)
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Grundlagen Aktiva
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- Istkaufmann § 1 Abs. 1 HGB wer ein Handelsgewerbe betreibt
- Kapitalgesellschaften gelten als Handelsgesellschaften § 13 Abs. 3 GmbHG
- Aktiengesellschaften gelten als Handelsgesellschaften § 3 Abs. 1 AktG
- Derivative Buchführungspflicht § 140 AO abgeleitete Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen
- Originäre Buchführungspflicht § 141 AO Gewerbliche Unternehmen deren Umsätze mehr als 500.000 € oder deren Gewinn mehr als 50.000 € beträgt, wenn sie nicht bereits nach § 140 AO zur Buchführung verpflichtet sind.
- Befreiung von der Buchführungspflicht § 241a HGB Einzelkaufleute an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss.
- § 242 Abs. 3 HGB Bilanz und GuV bilden den Jahresabschluss
- Ansatzvoraussetzungen für einen Vermögensgegenstand 1. wirtschaftlicher Vorteil und 2. Einzelverwertbarkeit
- Ansatzvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut H 4.2 Abs. 1 (Wirtschaftsgut, Spiegelstrich Begriff) EStH 1. wirtschaftlicher Vorteil 2. anfallende Kosten 3. selbstständige Bewertbarkeit
- Kein Wirtschaftsgut aber ein Vermögensgegenstand Anteil an einer Personengesellschaft
- Prüfreihenfolge Bilanzierung Aktiva Ansatz dem Grunde nach: - Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut - Eigentümer (zivilrechtlich/wirtschaftlich) - Betriebsvermögen oder Privatvermögen - Anlage- oder Umlaufvermögen Ansatz der Höhe nach: - Zugangsbewertung - Stichtagsbewertung
- Eigentümer lt. BGB § 903 BGB andere von jeder Einwirkung ausschließen kann
- Eigentum bei beweglichen Sachen § 929 BGB Einigung und Übergabe
- Eigentumsübertragung bei unbeweglichen Sachen (Grundstück) § 925 BGB Auflassung und § 873 BGB Eintragung ins Grundbuch
- Übergang des Eigentums bei Rechten und Forderungen (BGB) § 398 BGB durch Abtretung
- notwendiges Betriebsvermögen R 4.2 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStR ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und dazu bestimmt sind nicht Grundstücke und zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden
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- gewillkürtes Betriebsvermögen R 4.2 Abs. 1 Sätze 3 und 6 EStR gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb und ihn zu fördern bestimmt und geeignet mehr als 10 % und weniger als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden Wahlrecht "können"
- notwendiges Privatvermögen R 4.2 Abs. 1 Satz 5 EStR weniger als 10 % für eigenbetriebliche Zwecke genutzt
- Bilanzidentität § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB Werte der Schlussbilanz müssen mit der Eröffnungsbilanz des Folgesjahres übereinstimmen
- Going-Concern-Principle § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Bei der Bewertung ist von der Unternehmensfortführung auszugehen.
- Einzelbewertung, Stichtagsbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Vermögensgegenstände sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten
- Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB - Imparitätsprinzip = nicht realisierte Verluste, die am Abschlussstichtag entstanden sind, müssen berücksichtigt werden - Realisationsprinzip = nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden
- Grundsatz der Periodenabgrenzung § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Erfassung von Aufwendungen und Erträgen in dem Jahr zudem sie gehören
- Bewertungsstetigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB Beibehaltung von Bewertungsmethoden
- Anschaffungskosten § 252 Abs. 1 HGB / H 6.2 Anschaffungskosten EStH Anschaffungskosten: Aufwendungen zu Erwerb und Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft soweit sie dem Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnen sind
- Kannkaufmann § 2 Abs. 1 Satz 1 HGB Gewerbliche Unternehmer, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, aber deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
- Maßgeblichkeitsgrundsätze direkte Maßgeblichkeit: § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG eingeschränkte Maßgeblichkeit: § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG - steuerliches Wahlrecht ausüben Durchbrechung der Maßgeblichkeit: § 5 Abs. 6 EStG - zwingender anderer Ansatz
