Internationale Politik und Internationales Recht (Fach) / Völkerrecht I (Lektion)

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vA §1-5

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  • Gewohnheitsrecht objektives Element: Allgemeine (Staaten-)Praxis / Übung / consuetudo -> Dauer, Einheitlichkeit, Verbreitung relevant subjektives Element: Rechtsüberzeugung / opinio iuris -> aus Stellungnahmen, Verlautbarungen, etc abgeleitet -> # Handlungsentscheidungen, die aus diplomatischer Höflichkeit getroffen werden -> anhand des Verhaltens vieler erkennbar = allgemeine Rechtsüberzeugung (nicht einzelne) persistent objector: durch (wiederholten) deutlichen Protest kann Staat sich gegen eine im Entstehen begriffene Gewohnheitsrecjtsnorm aussprechen = von der Norm ausgenommen desuetudo: umgekehrt möglich = wird eine Praxis eingestellt, weil sich Staaten ihrer nicht länger verpflichtet fühlen, führt dies zum Untergang der Norm
  • Welche Rolle spielt das sogenannte soft law im Völkerrecht? # Recht = nicht verbindliche Resolutionen Übereinkünfte, Absichtserklärungen, Leitlinien Verrechtlichungsprozess: als Initiator/ Katalysator in Herausbildung von (verbindlichem) VR -> Aufnahme in Verträge, Rechtsüberzeugungsbildung (Bsp. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte = größtenteils gewohnheitsrechtlich anerkannt, Vorbild für UN-Zivilpakt,...) auslegungsleitende Bedeutung: Bsp. Resolutionen IOs für Auslegung der Verträge
  • Woher stammt der Begriff "Völkerrecht" und weshalb ist er irreführend? -> deutsch: um Völker geht es nur am Rande -> abgeleitet von ius gentium: umfasst die Regeln des römischen Reichs, von denen Römer annahmen, dass sie allen Völkern gemeinsam seien = Anwendung im Rechtsverkehr mit Nichtbürgern ->Bedeutung Völkerrecht heute: - umfasst Rechte und Pflichten der Staaten (+ anderer Völkerrechtssubjekte) - Orientierung auf zwischenstaatliche Dimension der Hoheitsgewalt frz: droit international public engl: public international law
  • Was sind die Funktionen des Völkerrechts? Wie haben sich diese im Laufe der Zeit gewandelt? -> nach 30-jährigem Krieg: Machtkoordination -> 20. Jhd.: + kooperative Elemente = Ausweitung politischer Aktions- / Wirkungsräume (Globalisierung) vs. Regionalisierung Funktionen: universeller Code als Ausdruck Verbindlichkeit - internationale Beziehungen verbindlich regeln - bietet rechtliche Grundlage/ Rahmen/ notwendige Handlungsinstrumente - dient Intensivierung Beziehungen/ Rechtssicherheit - Verfestigung institutioneller Strukturen  - Legitimation/ Delegitimation Akteursverhalten -> heute: - Friedenssicherung, Konfliktregulierung, Ordnung Weltwirtschaft, Ausgleich entwickelte/ Entwicklungsländer, Individualschutz, Umwelt-/ Klimaschutz - Bezug auf staatlichen Binnenbereich (Maßnahmen IO ggüber MS)
  • Ist Völkerrecht Recht? Warum "gilt" es? letzter Geltungsgrund = ? Theorien: Naturrechtslehre, Rechtspositivismus, Staatswillentheorie, Konsenstheorie, Zwangstheorie (#aktuell), Realismus (in Macht/Machtbestreben liegt bestimmendes Moment der IB), Anthropozentisch (Staaten = instrumentelle Institutionen der Menschen) Völkerrecht = soziale Praxis der IB: - Völkerrecht existiert, Staaten messen ihm Bedeutung zu, betreiben Aufwand/ Ressourcen um VR-Verträge auszuhandeln = Verbindlichkeit nur durch Verträge - wenn Staat unzuverlässig bei Einhaltung Rechtspflichten => # verbindlichen Zusagen anderer Staaten mehr Reziprozität: wichtig bei Entstehung/ Entwicklung VR
  • Inwieweit war und ist der Westfälische Frieden von 1648 prägend für das Völkerrecht? - Neuordnung Europas auf Basis souveräner gleichberechtigter Territorialstaaten  - Beginn "klassisches Völkerrecht": Wertneutralität (bis Beginn 1. Weltkrieg), genossenschaftlicher Charakter, schwach organisiert, politisch, indirekt - Westfälisches System: souveräne Gleichheit aller Staaten = ahistorischer Begriff, schrittweise Entwicklung - bis heute tragende Säule/ wichtige Rolle vom Völkerrechtssystem
  • Was verbirgt sich hinter den Diskussionen über die Konstitutionalisierung und Fragmentierung des Völkerrechts? Hintergrund: nach 1945 erhält VR stärker kooperativen Zug -> Vereinbarung gemeinsamer Maßnahmen gg gemeinsame Problem -> Global Governance (polw) / Vervölkerrechtlichung (rechtswiss.) vieler Poltikbereiche, VR ähnelt inhaltlich/ institutionell innerstaatlichem Recht Konstitutionalismus = Idee internationaler Gemeinschaft mit gemeinsamen Werten/ institutionelle Bedeutung starker IOs - gesteigertes Gemeinschaftsinteresse / Friedensvoraussetzungen sind Staatengemeinschaftsinteresse => zunehmenende Institutionalisierung/ Einschränkung Souveränität / Konsequenz für Ausgestaltung innerstaatliche Verhältnisse / Staat # black box / Machtkoordination durch VR < VR im Dienst der Menschen -> Perspektive hilft Zusammenhänge zw. völkerrechtlichen Teilgebieten zu erkennen Fragmentierung:  - zunehmende Ausdifferenzierung des VR => Entstehung völkerrechtlicher Teilordnungen - sieht Gefahr für Einheit VR => überzeugender: Vielfalt Teilrechtsgebiete ABER gleiche Fragen Legitimation, Geltung, Rechtsgrundlage v. Verfahren, gemeinsame Grundwerte, universelle MR, Streben nach Frieden
  • Worin liegen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Völkerrecht und Privatrecht? Gemeinsamkeit:  - Partner rechtlich gleichgestellt, konsensual wechselseitige Berechtigung/ Verpflichtung  -> VR: souveräne (Rechts)Gleichheit aller Staaten -> Privatrecht: Gleichordnung der Partner (ABER: # Beseitigung faktischer Ungleichheiten, nur rechtlicher) Unterschied:  - struktureller Rahmen -> VR: im Ausgangspunkt keine übergeordnete Instanz zur Beschneidung Handlungsfreiheiten durch Gesetze -> Privatrecht: übergeordneter Rahmen = Staat: schafft Gesetze für Rahmen der Verwirklichung Privatautonomie -> Absicherung der Gleichheit
  • Was ist kennzeichnend für genossenschaftlichen Charakter des Völkerrechts? -> souveräne Gleichheit aller Staaten:  - kein "Recht des Stärkeren", faktische Machtverhältnisse zwischen Staaten werden in VR-Grundstruktur nicht abgebildet = alle sind gleich, niemanden über sich -- VR-Bindung als Beschränkung der souveränen Handlungsfreiheit nur durch souveränen Akt der Selbstbindung (Vertrag/ Gewohnheitsrecht) -> Fragmentierung? :  - Rückzug auf nichtbeschränkte Souveränität würde Verhalten gestatten, das gegen derzeitig geltendes Recht verstößt (#möglich) -> traditionell:  - keine Werteordnung, Koordination konkreter Interessen auf int. Ebene # Ziel einer Völkerrechtsordnung
  • Was ist kennzeichnend für genossenschaftlichen Charakter des Völkerrechts? -> souveräne Gleichheit aller Staaten:  - kein "Recht des Stärkeren", faktische Machtverhältnisse zwischen Staaten werden in VR-Grundstruktur nicht abgebildet = alle sind gleich, niemanden über sich -- VR-Bindung als Beschränkung der souveränen Handlungsfreiheit nur durch souveränen Akt der Selbstbindung (Vertrag/ Gewohnheitsrecht) -> Fragmentierung? :  - Rückzug auf nichtbeschränkte Souveränität = Verhalten gestattet, das gegen derzeitig geltendes Recht verstößt  -> traditionell/ klassisch:  - keine Werteordnung, Koordination konkreter Interessen auf int. Ebene # Ziel einer Völkerrechtsordnung -> modern/ heute:  - Werteorientierung durch Bekenntnis zu universellen Menschenrechten = gemeinsame Werte - absolute Handlungsverbote durch zwingendes Völkerrecht (ius cogens) = Begrenzung der staatlichen Handlungsfreiheit
  • Was besagt die Lotus-Regel? - im klassischen Völkerrecht gilt die Regel, dass von der Handlungsfreiheit der Staaten auszugehen sei, solange sich nicht eine VR-Norm nachweisen lässt, welche die Handlungsfreiheit beschränkt und der sich der handelnde Staat selbst unterworfen hat - StIGH im Lotus-Fall -> Völkerrecht vom freien übereinstimmenden Willen souveräner Staaten getragen = es muss von umfassender staatlicher Souveränität ausgegangen werden, solange VR keinen Rechtssatz umfasst, der staatliche Souveränitätsrechte beschränkt
  • Was versteht man unter zwingendem Völkerrecht (ius cogens) und welche Rolle spielt es im heutigen Völkerrecht?  - Definition in Art. 53 WVK: "eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann" = Regeln, die dem Willen der Staaten weitgehend entzogen sind = stellen in materieller Hinsicht die unverbrüchlichen Verfassungsprinzipien der internationalen Gemeinschaft dar - Inhalt: Gewaltverbot, Verbot Völkermord, Sklavereiverbot, Verbot der Apartheid, Kerngewährleistungen der Menschenrechte -> Paradigmenwechel im VR: errichtet Grenzen der staatlichen Handlungsfreiheit, über die nur alle Staaten gemeinsam verfügen können + elementare Erwägungen der Menschlichkeit (Mensch im Fokus/ letzte Grenze staatlichen Verhaltens) -> ertabliert Normenhierarchie im Völkerrecht -> gelten erga omnes = Einhaltung allen Mitgliedern der int. Gemeinschaft gegenüber  -> Treuhänder: UN als natürlicher/ weitreichend unumstrittener Vertreter int. Gemeinschaft -> rechtmäßige Mittel zur Beendigung: Klagen, gewaltfreie Gegenmaßnahme, Gewaltsame Intervention (nur mit Autorisierung SR)
  • Wieso ist das Völkerrecht in besonderem Maße "politisches" Recht? = fließende Übergänge zwischen Völkerrecht und internationaler Politik - bei rechtsförmigen Handeln (Vertrag) = eindeutige Grenze - einseitige Erklärungen/ Gewohnheitsrecht/ rechtliche Erfassung von soft law = selten eindeutig - Regelverstöße, ohne dass Geltung der Norm in Frage gestellt wird = auch uneindeutig - Reaktionen auf Rechtsbrüche = politisch motviert + durch faktisches Kräfteverhältnis bestimmt --> politisches Ermessen Staaten/ Gemeinschaft = schwierige Trennung Recht/ Politik - Tendenz: Effektivität > Legitimität = normative Kraft des Faktischen im VR => Flexibilität + Realitätsnähe ABER normativer Maßstab der Wirklichkeit + Aufzeigen Grenzen der Politik (Grundprinzipien) = Werteorientierung 
  • Was versteht man unter der sogenannten Mediatisierung des Individuums? = Das Völkerrecht betrifft den Einzelnen nur indirekt durch Vermittlung des Staates - Staat als einheitliches Rechtssubjekt (blind für Vorgänge im Inneren) = Black Box - Mensch = Glied eines Staates  -> Einzelner Opfer rechtswidriger Handlungen eines anderen Staates? = Heimatstaat muss Anliegen im Wege diplomatischen Schutzes aufgreifen, um Rechtsverletzung auf völkerrechtliche Ebene zu bringen -> Einzelner Täter? = als Staatsorgan - dem Staat zugerechnet, als Privater - Zurechnungsproblem -> Staat muss für Schutz völkerrechtlich geschützter Güter / Interessen durch innerstaatliche Maßnahmen sorgen ("Überwachen und Strafen") -> Ausnahme: Menschenrechtsverträge  - Einzelner = unmittelbarer Träger der vertraglich niedergelegten Rechte + eigenen Durchsetzungsrechten - Völkerstrafrecht: Einzelner kann bei Verstoß vor internationales Gericht gestellt werden = Aufweichen souveränitätsbewehrte Hülle des Staates 
  • Welche Chance und Risiken bergen Trends einer starken Regionalisieren im Völkerrecht? Chancen: - intensivere Kooperation / effektivere Problemlösung auf regionaler Ebene / verstärkte Einbeziehung von Regionalorganisationen / Fortschritte vei regionaler Friedenssicherung / fruchtbringend für allgemeine VR-Ordnung / Einbeziehung nicht-westlicher Kulturkreise (Trend zur stärkeren Zusammenarbeit in kulturell-geographischen Blöcken) Risiken:  - Konsens über eine alle Staaten umfassende Grundordnung in Frage gestellt (Friedenssicherung & Menschenrechtsschutz als Leitlinien einer internationalen ordre public) / universelle Regeln weden unterschiedlich interpretiert / Ungleichzeitigkeiten in der Entwicklung Völkerrecht 
  • Worin äußert sich ein Trend zur Informalisierung in den internationalen Beziehungen? - "Koalitionen der Willigen" treten an Stelle institutionalisierter Allianzen -> wichtige Entscheidungen werden außerhalb IOs in informellen Zirkeln (G8/G20) getroffen - Behördennetzwerke kooperieren weitgehend informell auch über Grenzen hinweg  - Verträge < unverbindliche Resolutionen, informelle Abreden = weiche Form der Kooperation - Herausforderung an VR: Verantwortlichkeiten/ Kontrollen etablieren -> ABER #Konkurrenz, eher Ergänzungsverhältnis => VR: Garant für Sicherheit, Stabilität, Verlässlichkeit = erfüllt Bedürfnis nach verlässlichen/ belastbaren institutionellen Strukturen/ gesteigerter Verbindlichkeit internationaler Verpflichtungen 
  • Was versteht man unter einem Völkerrechtssubjekt? Welche Arten von Völkerrechtssubjekten sind heute anerkannt? = Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten (Rechtsfähigkeit) #Handlungsfähigkeit - Staat behält Rechtsfähigkeit, auch wenn er seine Handlungsfähigkeit an Besatzungsregime verloren hat / wenn er keine effektive Staatsgewalt mehr besitzt (Schutz vor Übergriffen weiterhin gewährleistet) - nur Subjekt-Objekt-Dichotomie (transnationale Wirtschaftsunternehmen ausgeschlossen) anerkannt:  - Staaten (de-facto Regime: partielle VR-Subjekte - nichtterritoriale Völkerrechtssubjekte: Heiliger Stuhl, Souveräner Malteserritterorden, IKRK - Internationale Organisationen (begrenzte Subjektivität) - # Einzelmensch - völkerrechtliche Verträge können dem einzelnen völkerrechtliche Rechte verleihen = Möglichkeit Rechte selbst durchzusetzen = völkerrechtliche Individualrechte (als Pflichtenträger schon früher anerkannt = völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit) 
  • Was sind die Inhalte des Selbstbestimmungsrechts der Völker? Ursprung: Dekolonialisierungsphase bis 1994 (Unabhängigkeit Palau) Volk: Schwierigkeit Definition anhand objektiver (Sprache, Ethnie, Kultur, Religion, Geschichte) und/oder subjektiver (Zusammengehörigkeitsgefühl) Kriterien Inhalt:  - innere Dimension: kulturelle, politische Autonomierechte - äußere Dimension: Recht auf Sezession aus Staatenverbund  -> nur bei extremen Verletzungen von Menschen- und Minderheitsrechten = verhindert Zerfall von Vielvölkerstaat (Erklärung UN-Weltmenschenrechtskonferenz '93) => Verpflichtung der Staaten (# Anerkennung Völkerrechtssubjektivität)
  • Was sind die Elemente des Staates im Sinne des Völkerrechts? -> 3 Elemente Lehre nach Georg Jellinek: 1. Staatsgebiet 2. Staatsvolk 3. Staatsgewalt -> Art. 1 Montevideo-Konferenz über Rechte/ Pflichten der Staaten 1993:  4. Fähigkeit Beziehungen mit anderen Staaten zu unterhalten (im Prinzip: Völkerrechtsunmittelbarkeit als Element der Staatsgewalt - kein zusätzliches Kriterium) -> Kontroverse: Spannungsverhältnis Effektivität vs. Legitimität - Effektivität: Landbesitz/ Regierungsgewalt - Legitimität: von Gebietserwerb/ Regierung -- Kontinuitätsprinzip: bei Wegfall eines der Elemente ist für gewissen Zeitraum von Fortbestand des Staates auszugehen (im Interesse Frieden/ Sicherheit, folgt aus Effektivitätsgrundsatz)
  • Was gehört zum Staatsgebiet eines Staates und was nicht? Staatsgebiet:  - innerhalb der Staatsgrenzen (muss nicht unstrittig sein) - Küstenmeer bis 12 Seemeilen: volle Souveränität (+ freie Durchfahrt für alle) = Festlandsockel: souveräne Rechte auf Erforschung/ wirt. Nutzung; >12 Meilen: Vorrecht - Tiefe: kegelförmige Zuspitzung bis zum Erdmittelpunkt - Luftraum: Überflugrechte (bilateral/ multilaterale Abkommen), Recht nichtdiskriminierend zu sperren - bis 80/120 km nicht Staatsgebiet:  - Weltraum: res communis omnium (gemeinsames Anliegen aller) - Missionen/ Botschaften: Teil des Staatsgebietes Empfängerstaat (Rechtsordnung wird durch Regeln Diplomatenrecht überlagert) - Schiffe/ Luftfahrzeuge - Künstliche Inseln: zugehörig, kein selbstständiges Staatsgebiet
  • Welche Arten des Gebietserwerbs werden unterschieden und was sind die einzelnen Erwerbstitel? -> originärer Erwerb (bei terra nullius): - Okkupation in Form effektiver Inbesitznahme (aus Gründen der Kontiguität - natürlicher geografischer Zusammenhang - unterschiedliche Anforderungen) - Anschwemmung: Vergrößerung meerwärts/ graduelle Veränderung Grenzflussverlauf (# bei Avulsion - plötzlicher Veränderung durch zB Naturkatastrophen) -> derivativer Erwerb (Verlust für anderen Staat) Beurteilung ob rechtwirksam = Grundsatz des intertemporalen Völkerrechts: maßgeblich sind Regeln, die zum Zeitpunkt des Erwerbsbestands gegolten haben - Zession: Abtretung (Schenkung, Tausch, Kauf, im Rahmen Friedensverträge) - Ersitzung: lange Zeit unangefochtene Dokumentation Herrschaftswille - Adjukation: Zuweisung durch Urteil internationales Gericht - # Annexion: gewaltsame Einverleibung fremden Territoriums = (teleo)logische Konsequenz Gewaltverbot: ex iniuria ius non oritur (aus Unrecht geht kein Recht hervor)
  • Staatsanspruch "IS" -> Annexionsverbot: kein Anspruch auf gewaltsam eroberte Gebiete in Syrien/ Irak                   -> #Territorium: fehlendes wesentliches Element der Staatlichkeit -> Staatsgründung: nichtstaatlicher Akteur gründet Staat [vom VR nur anerkannt, wenn Volk sein Selbstbestimmungsrecht (friedlich) ausübt] -> Gewaltakteur erobert Gebiete und unterwirft Bevölkerung -> #anerkannt -> Bevölkerung: Lebens- und Schicksalsgemeinschaft -> hier kein Band zwischen Bevölkerung und Gemeinwesen 
  • Was ist das Staatsvolk im Sinne des Völkerrechts? - durch Staatsangehörigkeit definiert (#ethnische Größe) = wechselseitige Rechts- / Pflichtenbeziehung zwischen Bürgern und Heimatstaat (Völkerrechtsschutz für Einzelnen meist über Heimatstaat) - Zusammenleben erforderlich = Lebens-/ Schicksalsgemeinschaft mit gemeinsamer Geschichte = ideelle kollektive Sinnstiftung
  • Welche Anforderungen stellt das Völkerrecht an den Erwerb des Staatsangehörigkeit? = echte Verbindung (genuine connection) zwischen Staat + Bürger -> Erlangung: - Verleihung durch Einbürgerung (Verbindung besonders wichtig) - Erwerb durch Geburt -> Abstammungsprinzip ius sanguinis / Territorialprinzip ius soli Problematisch: Mehrstaatigkeit (diplomatischer Schutz, Wehrpflicht)/ Staatenlosigkeit (verhindert durch Ausbürgerungsverbote)
  • Bleibt auch ein sogenannter gescheiterter Staat Völkerrechtssubjekt? -> hier wird die Effektivität der Staatsgewalt in Frage gestellt (# innere souveräne Machtausübung durch Gestaltung und Aufrechterhaltung einer öffentlichen Ordnung) => bei Fortfall Staatsgewalt entfällt Staatlichkeit nicht sofort (Interesse IB: Stabilität), in extremen Fällen langjähriger Abwesenheit jeglicher (staatlicher/ internationalisierter) Hoheitsgewalt = Untergang des Staates (theoretische Annahme) falsch:  - Aufrechterhaltung dient allein Selbstbestimmungsrecht des Volkes (gewohnheitsrechtlich nicht anerkannt) -> Interventionen # rechtmäßig (auch wenn Argumentation, dass diese nicht gegen Selbstbestimmungsrecht verstießen) - unilaterale Interventionen auf mutmaßlichen Willen der Bevölkerung/ des Staats stützen (=Missbrauchsgefahr)
  • Welche Rolle spielen Effektivität und Legitimität von Regierungen im Völkerrecht? Legitimation der Staatsgewalt: unwesentlich für Staatsdefinition: - Souveränität: Recht zur Wahl des pol. Systems + Schutzverantwortung - nur effektive Regierung kann Einhaltung VR garantieren = Rechtsunsicherheit, wenn Legitimitätseinstufung durch andere Staaten (Selbstbindung an VR infrage) - illegitim: Demokratieexport m. militär. Mitteln [Art. 2 Nr. 4 UNCh] (Sebstbestimmungsrecht / Souveränität) - legitim: Krisenintervention / -prävention /-nachsorge (prevent, react, rebuild), WENN: Verantwortung z. Schutz der Bevölkerung verletzt  Effektivität vor Legitimität: bei Anerkennung von Regierungen: - Kontrolle über Verwaltungsapperat / Sicherheitskräfte = effektive Hoheitsgewalt -> Literatur: demokratische Legitimationsverfahren = Anerkennung Regierung (scheitert an souveränem Recht zur Wahl des pol. Systems) -> zunehmende int. Praxis: wenn ausgeübtes Recht der Bevölkerung auf politische Selbstbestimmung missachtet = Legitimationsgrund für Intervention  
  • Geht die Übertragung von Hoheitsrechten mit einem Souveränitätsverlust einher? Nein. - Verzicht auf Ausübung bestimmter souveräner Rechte # Souveränitätsverlust - Möglichkeit des Austritts  - Organisationen mit Rechten "beliehen" Sonderfall EU: - Beschränkungen der MS in autonomer Rechtsausübung  - Diskussion: geteilte/ zusammengefasste Souveränität - BVerfG: Unionsrecht = eine von den MS als "Herren der Verträge" abgeleitete Grundordnung - Art. 50 EUV
  • Formen der eingeschränkten Handlungsfähigkeit bei Staaten - besetzte Staaten: bewahren Souveränität & Außenrechtsfähigkeit, Besatzungsmacht übt treuhänderisch Hoheitsgewalt aus - Protektorat: protegierter Staat behält Souveränität, ist in Ausübung souveräner Rechte beschränkt - verpflichtet sich ggüber anderem Staat (Protektor = Suzerän) Politik in best. Bereichen von dessen Zustimmung abhängig zu machen (Bsp. Monaco/ Frankreich) - Kondominium: mehrere Staaten teilen sich territoriale Souveränität über gemeinsames Gebiet, dies hat keine eigene Souveränität (Bsp. ehemals SH)  - Koimperium: mehrere Staaten teilen sich Gebiertshoheit über fremdes Staatsgebiet, Souveränität bleibt erhalten (Bsp. D nach 1945) - Internationale Verwaltung: Übernahme Gebietshoheit, # territoriale Souveränität -> ermöglich geordneten Übergang (Bsp. Kosovo)
  • Welche Wirkung hat die Anerkennung eines Staates? = Völkerrechtssubjekt gibt zu erkennen, dass es betreffenden Staat seinerseits als Völkerrechtssubjekt betrachtet (explizit/ implizit) -> rein deklatorische Bedeutung: Feststellung, dass aus Sicht des Anerkennenden der Andere erforderliche Elemente eines Staates besitzt (# Einfluss auf Staatseigenschaft) -> mittelbar rechtliche Bedeutung: bedeutsame (kollektive) Praxis der (Nicht-)Anerkennung: Indiz für Auffassung der Völkerrechtsgemeinschaft in Bezug auf Staatsqualität - Gefahr politischer Motivation -> vorzeitige Anerkennung: Verstoß gegen Interventionsverbot: Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates, wenn der im Entstehen begriffene Staat sich durch Sezession auf einem bestehenden Staatsverbund zu lösen versucht 
  • Was unterscheidet den Gebietserwerb von der Staatensukzession? Gebietserwerb:  = Wechsel von Territorium von einem Staat zum anderen, Gebiet wechselt Zugehörigkeit, Zahl der Staaten bleibt gleich Staatensukzession/ Staatennachfolge: = aus bestehenden Staaten gehen neue Staaten hervor / bestehende Staaten gehen in anderen auf -> Zahl ändert sich 
  • Welche Formen der Staatennachfolge gibt es? Sezession: Abspaltung von einem Staat, meist unter Berufung auf Selbstbestimmungsrecht der Völker (Südsudan) Dismembration: vollständiger Zerfall eines Staates in mehrere souveräne Staaten (UdSSR) Fusion: Mehrere Staaten gehen in einem neuen Staat auf (Tanganjika + Sansibar = Tansania) Inkorporation: Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat (DDR + BRD = BRD)
  • Inwieweit gehen im Rahmen der Staatennachfolge Pflichten aus völkerrechtlichen Verträgen und aus Völkergewohnheitsrecht über? unproblematisch: Stellung des Staates, der mit vorher bestehendem Staat (teil-)identisch (Rumpfstaat bei Sezession/ inkorporierender Staat) Gewohnheitsrecht: Bindung an das zu dem Zeitpunkt der Entstehung geltende Recht (insb. Gewaltverbot, Interventionsverbot) Rechtsnachfolge in Verträgen: radizierte (auf Staatsgebiet bezogene) Verträge gelten fort (verhindert Grenzkonflikte), Rest schwierig  politische Verträge: teilweise Annahme: dem Sinn und Zweck nach gehen diese nicht auf Nachfolgerstaaten über (#sachgerecht); vorzugswürdig: grundsätzlich Fortgeltung, Möglichkeit Lösung (clausula rebus sic stantibus) Mitgliedschaft in IO: geht nicht auf Nachfolgestaat über; Organe müssen über (Nicht-) aufnahme entscheiden Menschenrechtsabkommen: gehen auf Nachfolgestaat über (ordre public international) übrige Verträge: (strittig) Wiener Konventionen 1978: grundsätzlich Fortgeltung; Gewohnheitsrecht: teils widersprechende Vertragsbindungen möglich - Verständigung Vertragspartner notwendig Schulden / Staatsvermögen: Leitgedanken Gebietsbezogenheit & Fairness, WVK ("clean state") nicht ratifiziert; Unterschied innen/ außen
  • Ist der einzelne Mensch Subjekt des Völkerrechts? traditionell:  - Individuum kein VR-subjekt, nur als Glied des Staates (Mediatisierung des Individuums) - Fremdenrecht: zwischenstaatliches Recht, diplomatischer Schutz, individuelle Handlungen Staat zugerechnet / Schutzpflichtverletzung  heute:  - grds. weiterhin Mediatisierung des Individuums - in best. Bereichen als Völkerrechtssubjekt als Träger von Rechten und Pflichten = vr- Individualrechte, bedürfen völkerrechtlichen Vertrag zwischen Staaten - (teilweise) eigene völkerrechtliche Rechte durchsetzbar (Individualbeschwerde vor EGMR unter Berufung auf Rechte aus EMRK - Pflichtenträger durch völkerrechtliche Verantwortlichkeit in begrenzten Gebieten (Piraterie, Kriegsverbrechen) - direkte Berechtigung in menschenrechtlichen Verträgen - Einrichtung ständiger Strafgerichtshof zur Verfolgung schwerwiegender Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen der Aggression = individuelle völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit  = Einzelner inzwischen stärker in Blickfeld Völkerrecht
  • Grenze Bundesstaaten, Staatenbund und Internationale Organisationen voneinander ab Bundesstaat: besitzt umfassende originäre Völkerrechtssubjektivität; besteht aus Gliedstaaten, die nur partielle und verfassungsrechtlich vermittelte, abgeleitete Völkerrechtssubjektivität besitzen; Beziehung staatsrechtlich # völkerrechtlich  Staatenbund: Zusammenschluss souveräner Staaten ohne eigene Staatsqualität = Konföderation; Mitglieder behalten umfassende Völkerrechtssubjektivität; Kooperation auf breiter Ebene  Internationale Organisation: eigene Rechtspersönlichkeit, Souveränität der Staaten bleibt bestehen, können souveräne Rechte übertragen = IO mit bestimmten Handlungskompetenzen ausstatten; IOs verfolgen universelle/ regionale Ziele, typisch: Sicherheit, Verteidigung, Wirtschaft, Finanzen -> EU: Staatenverbund (BVerfG)
  • Wann und inwieweit besitzen Internationale Organisationen Völkerrechtspersönlichkeit? Worin liegt dabei die Sonderrolle der Vereinten Nationen? Bedingung: mind. 2 Völkerrechtssubjekte; auf int. Ebene nach Maßgaben des Völkerrechts tätig; auf Dauer angelegt; eigene Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung; handlungsfähige Organe = Völkerrechtsfähigkeit = Teilnahme am int. Rechtverkehr im eigenen Namen (explizit oder implizit übertragen); auch: innerstaatliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit (explizit/ implizit) Begrenzungen: sachlich = Rechte/ Pflichten betreffen nur Bereich der Zuständigkeit (partielle Völkerrechtssubjektivität); persönlich = "gekorene" Rechtssubjekte = Anerkennung notwendig um nach außen VR-Subjekt werden zu können (relative Völkerrechtspersönlichkeit nur ggüber denen, die anerkannt haben) UN: gegenüber allen Staaten geltende (objektive) Völkerrechtspersönlichkeit durch quasi-universelle Repräsentation, unabhängig von ausdrücklicher Anerkennung (Bernadotte-Urteil)
  • Was sagt der Grundsatz von den sogenannten implied powers? = Internationale Organisation besitzt all diejenigen Handlungsbefugnisse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendig sind - Befugnisse werden von IO selbst bestimmt  - Ausweitungen Verbandskompetenzen muss von MS mitgetragen werden - Praxis kann zur Interpretation Gründungsabkommen / Befugnisse herangezogen werden = Vertragsfortbildung 
  • Haften Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten einer von ihnen gegründeten Internationalen Organisation? - außenvertraglich: Frage völkerrechtlicher Verantwortlichkeit/ Zurechenbarkeit - Alleinhaftung IO aufgrund eigenständiger Rechtspersönlichkeit - ABER: Haftungsdurchgriff (piercing the corporate veil) bei Mitschuld der MS (ansonsten Rechtsmissbruch möglich durch Verstecken hinter IO) -> relative Völkerrechtssubjektivität IOs = Rechtspersönlichkeit nur gegenüber Anerkennern; ansonsten MS als Ansprechpartner (würde sonst Zwang zur Anekennung bedeuten)
  • Stellen Sie die jeweiligen Kompetenzen von UN-Generalversammlung und UN-Sicherheitsrat bei der Friedenssicherung dar GV:  - Befassen mit allg. grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit - Empfehlungen an MS / Sicherheitsrat - lenkt Aufmerksamkeit des SR - #verbindliche Beschlüsse, Empfehlung v. Maßnahmen - Uniting for peace = umgeht Art. 12 UNCh, Legitimität # Legalität SR: - Hauptverantwortung für Wahrung Frieden/ int. Sicherheit (- friedliche Streitbeilegung, Maßnahmen Friedenssicherung, Zusammenarbeit mit Regionalorganisationen) - Beschlüsse ggüber MS verbindlich - Resolutionen zielen auf anlassbezogene Maßnahmen ("Weltexekutive", grds. enden Maßnahmen mit Frieden)  - dynamische Erweiterung Befugnisse - häufig zwischen implied powers und Handeln ultra vires (außerhalb Befugnisse)
  • Unterliegen die Befugnisse des UN-Sicherheitsrats nach Kapitel VII UNCh rechtlichen Grenzen und Kontrollen? - SR = chartabasiertes Organ, kann nicht über Charta hinaus tätig werden - Verbot Einmischung in innere Angelegenheiten der MS (Ausnahme Kapitel VII) -> Rechtsbindung Kapitel VII-Maßnahmen strittig (pol. Charakter > rechtl. Maßstäbe); nicht vom Recht befreit (legibus solutus); Vetorecht setzt Grenzen - an Menschenrechte gebunden  - materielle Rechtsbindung SR = gerichtliche Kontrolle: Recht des IGH Resolutionen zu überprüfen / mittelbar durch staatliche/ regionale Gerichte
  • Welche Arten von Rechtsquellen sind im Völkerrecht anerkannt? [Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut] - völkerrechtliche Verträge - Gewohnheitsrecht - allgemeine Rechtsgrundsätze -> Rechtserkenntnisquelle: Entscheidungen internationaler / nationaler Schiedgerichte + Völkerrechtslehre ->fehlt: einseitige Rechtsakte, Sekundärrecht IO = lassen sich von Rechtsquellen ableiten - # Rechtsquelle: soft law (aber praktische Bedeutung IB + Entwicklung VR)
  • Was ist ein völkerrechtlicher Vertrag? = Vereinbarungen zwischen Völkerrechtssubjekten, die vom Völkerrecht bestimmt und von einem Rechtsbindungswillen getragen sind  -> Vereinbarungen: Konsens durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, Schriftform -> zwischen Völkerrechtssubjekten: primär zwischenstaatlich, IOs, Staat + anderes Subjekt -> vom Völkerrecht bestimmt: sofern Unterstellung unter das Recht eines der Partner nicht ausdrücklich erfolgt/ sich eindeutig aus Umständen ergibt = Gleichheit der Partner -> Rechtsbindungswille: aus objektivierter Sicht zu bestimmen (Sprache, Form, Umstände) - Bezeichnung unerheblich (Vertrag, Abkommen, Übereinkommen, Pakt = multilaterale Vertragswerke, Statut, Charta, Satzung = Grüdnungsverträge IO) - bilateral, multilateral, plurilateral (mehrseitige Verträge mit überschaubarer Zahl Parteien)
  • Welche Relevanz hat die Unterscheidung von Austauschverträgen (traités-contrats, contractual treaties) und normsetzenden Verträgen (traités-lois, law-making treaties)? = wird als nicht mehr zeitgemäß abgelehnt -> häufig Mischformen (reziproke Verpflichtung + normsetzende Bestimmungen) -> beide gleich rechtsverbindlich -> im Rahmen von Konstitutionalisierungsprozessen im modernen VR: - Austauschverträge: privatrechtsähnliche Verpflichtungen auf Basis der Gegenseitigkeit - normbildende Verträge: Errichtung einer objektiven Ordnung = Differenzierung nach dem Charakter der Bestimmung, # Charakter des Vertrags
  • Anwendungsbereich der Wiener Vertragsrecht-Konvention 1969 - sachlich (ratio materiae): nur schriftliche Verträge zwischen Staaten - persönlich (ratio personae): WVK selber ein Vertrag, nur Bindung Vertragsparteien, die meisten Regeln des Übereinkommens stellen Gewohnheitsrecht dar = universelle Bindung - zeitlich (ratio temporis): WVK gilt nur für Verträge die nach Inkrafttreten geschlossen wurden (intertemporales Recht)
  • Warum ist es völkerrechtlich unzutreffend, wenn formuliert wird, der Bundestag habe ein internationales Abkommen ratifiziert? -> Verfassungsrechtlich (#völkerrechtlich) bedarf es einem innerstaatlichen Zustimmungsverfahren [Art. 59 Abs. 2 GG]: Ratifizierung durch Bundespräsidenten [Art. 59 Abs. 2 GG]: Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln/ sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen bedürfen Zustimmung / Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes = juristisch eine Zustimmung zu einem Vertrag in Form eines Bundesgesetzes ("Zustimmungsgesetz")
  • Welche Rechtswirkungen entfaltet ein Vertrag vor seinem Inkrafttreten? Wie kann sich ein Staat hiervon lösen? - vorläufige Anwendung: bestimmte Rechtswirkungen vor Inkrafttreten werden durch Parteien vereinbart - Frustrationsverbot: Von der Unterzeichnung an hat ein Staat alle Handlungen zu unterlassen, die den Vertragszweck vereiteln können; # Pflicht: in Erwartung der Vertragsbindung konkrete positive Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen - nach Ratifikation: Staat ist Vertragspartei; Loslösung erfordert wirksame Kündigung - Befreiung: Staat muss Absicht klar zu erkennen geben, nicht mehr Vertragspartei werden zu wollen
  • Auf welche Weise bewirken Vorbehalte eine Bilateralisierung multilateraler Verträge? => modifiziertes Konsensprinzip (WVK) - Annahme des Vorbehaltes durch eine andere Vertragspartei (explizit/stillschweigend) = im Verhältnis zu dieser Partei gilt Bindung an Vertrag unter reziproker Wirkung des Vorbehalts (eingeschränkter Umfang kommt auch "Gegenpartei" zugute) ("Vorbehaltsstaat" setzt sich durch) - Ablehnung des Vorbehalts (einfach) = gegenüber ablehnenden Partei reziproke Nichtanwendung des Vertrags soweit Vorbehalt reicht ("Vorbehaltsstaat" setzt sich durch) - Ablehnung des Vorbehalts (qualifiziert) = Vertrag tritt zwischen beiden Parteien nicht in Kraft
  • Welche Rechtsfolgen hat ein unzulässiger Vorbehalt im Völkervertragsrecht? Vorbehalte unzulässig: a) wenn der Vertrag sie explizit verbietet/ b) wenn der Vertrag nur bestimmte Vorbehalte zulässt/ c) wenn sie mit Ziel und Zweck des Vertrages unvereinbar sind -> nach [Art. 19 WVK] unwirksam (# Regelung der Rechtswirkungen unzulässiger Vorbehalte) -> Wer ist Kontrollinstanz um Unvereinbarkeit mit Sinn und Zweck festzustellen? (Staatn, Vertragsorgan) -> regelmäßig vorbehaltlose Bindung des betreffenden Staates an Vertrag -> Wegfall Vertragsbindung nur wenn Staat explizit die Vertragsbindung in Verbindung mit Vorbehalt gesetzt hat (vor Vertragsbeitritt)
  • Wirkt sich ein Verstoß gegen das innerstaatliche Recht eine Vertragspartners auf die Rechtsgültigkeit völkerrechtlicher Verträge aus? [Art. 27 WVK]: Verstoß gegen Vertragspflicht kann nicht mit abweichenden Verpflichtungen durch innerstaatliches Recht gerechtfertigt werden [Art. 46 WVK]: Vertrag kann angefochten werden wenn Unzuständigkeit abschließender Person nach innerstaatlichem Recht festgestellt wird und die bei Vertragsschluss offenkundig war
  • Grenze die Kündigung bzw. Suspendierung eines Vertrags nach Art. 60 WVK von der Kündigung bzw. Suspendierung eines Vertrages als Gegenmaßnahme ab -> [Art.60 WVK] aufgrund erheblicher Vertragsverletzung: (=vertragsintern) - vertragstreue Partei kann Vertrag kündigen/ suspendieren - nach [Abs. 2] können vertragtreue Parteien vertragsbrüchige Partei einvernehmlich ausschließen (vorübergehend/endgültig) oder Vertrag beenden/ suspendieren; betroffene Partei kann Vertrag bilateral supendieren (Gegenseitigkeit) - nicht bei Bestimmungen über Schutz der menschlichen Person in humanitären Verträgen (normbildende Verträge) -> Gegenmaßnahmen: (=vertragsextern) - folgen allg. Regeln der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit - Reaktion auf Vertragsverletzung mit Verletzung anderer Pflicht 
  • Was besagt die sogenannte clausula rebus sic stantibus? = Klausel von den gleichbleibenden Umständen (völkergewohnheitsrechtliche Norm) - Beendigung des Vertrags/ Suspendierung, wenn eine grundlegende, unvorhersehbare Änderung von Umständen, die für den Vertragsschluss wesentlich waren, eintritt, welche die weiteren Vertragsbeziehungen tiefgreifend umgestalten würden  [Art. 62 WVK] Voraussetzungen: - grundlegende Änderung von Umständen / von den Parteien nicht vorhergesehen / Umstände (aus objektiver Sicht) wesentliche Grundlage für Zustimmung aller Parteien / Änderung führt zu tiefgreifender Umgestaltung der noch zu erfüllenden Pflichten / # Grenzvertrag / keine absichtliche Herbeiführung -> umstrittener Anwendungsbereich: Systemwechsel; eindeutig: Staatennachfolge wenn Vertrag nicht Staatsgrenzen betrifft, Kriegszustand