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Strafrecht BT 2 (Subject) / Definitionen (Lesson)
Definitionen für Klausur
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- Verwenden setzt Wahrnehmung der Waffe/des gefährlichen Werkzeug durch Bedrohten voraus
- auf frischer Tat betroffen unmittelbare Nähe zum Tartort und enger zeitlicher ZUsammenhang zur Tat Täter muss von einem anderen bemerkt und als Täter identifiziert werden sein T. muss glauben, er sie von einem Dritten entdeckt werden es genügt "das unbewusste oder bewusste, geplante oder zufällige, raumzeitliche Zusammentreffen einer Person mit dem Dieb"
- Vorstellungendes strafrechtlich geschützten Vermögen juristischer Vermögensbegriff: Zum Vermögen gehören nur subjektive Rechte, dafür aber auch alle, wobei unerheblich ist, ob sie wirtschaftlich wertvoll sind rein wirtschaftlicher (ökonomischer) Begriff: -,,- zählen alle wirtschaftlich wertvollen Positionen = "die Summe aller Güter" ; unabhängig davon, ob sie Rechtsqualität haben oder auch nur vom Recht geschützt sind juristisch-ökonomischer Begriff: alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, sofern sie -zu subj. Rechten verdichtet sind (alle faktischen Positionen fallen heraus) -rechtlich gebilligte Werte sind (alle - auch lediglich aus Formgründen- nichtigen Forderungen fallen heraus) -rechtlich nicht missbilligte Werte sind (nichtige Forderungen fallen heraus,sofern sie grds. unterbunden werden sollen) personaler Begriff:Vermögen ist zu verstehen als "eine personal strukturierte Einheit", die die Entfaltung der Person im gegenständlichen Bereich gewährleistet; geschützt werden "die einzelnen Vermögensgegenstände in ihrer Beziehung auf die individuelle Interessenentfaltung des Vermögensträgers"
- Vermögensschutz "die Gewährleistung eines Teilbereichs der allg. persöhnlichen Entfaltugsfreiheit" und damit "als indirekt gewährter Personenschutz" zu verstehen
- Schaden jede Verfehlung eines mit einem Vermögensverfügung bezweckte Ziel
- Vermögensverfügung jedes Handeln oder Unterlasse, dass sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
- Täuschen behaupten von unwahren Tatsachen -> stellt ein Täuschungsverhalten in Bezug auf einen bestimmten Täuschungsgegenstand dar
- Tatsachen konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart ode Vergangenheit, die in Wirklichkeit getreten und deshalb dem Bewis zugänglich sind
- Werturteil wenn eine zugrunde liegende Tatsache mit behauptet wird
- gegenwärtige "innere" Tatsache weitgehende Rücknahme des Ausschlusses zukünftiger Tatsachen
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- Unterhaltung eines Irrtums Verhindern/Unterlassen einer Aufklärung
- ausdrückliche Täuschung Übermitteln des Erklärungsinhalts durch Zeichen, die nach Herkommen oder Vereinbarung die AUfgabe haben, Komminikation zu ermöglichen
- konkludente Täuschung wenn das Verhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung als Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist Entscheidend ist, ob sich der andere Teil in einer bestimmten Situation auf das Vorliegen eine Tatsachenlage verlassen darf Es kommt nicht auf einen entsprechenden Erklärungswillen des Täters an, sondern darauf, ob nach der Verkehrsanschauung die relevante Tatsache als erklärt anzusehen ist
- Irrtum Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit
- überschießende Innentendenz wenn der Täter einen Erfolg zwar ins Auge gefasst haben muss, diesen aber nicht erreicht zu haben braucht
- Unmittelbarkeit (Betrug §263) bedeutet,dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten die Vermögensminderung auslöst, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind
- Vermögensschaden wenn Betroffener infolge der Verfügung nach objektiv-individuellen Kriterien ärmer ( und nicht nur reicher) geworden ist
- individuell-objektiver Schadenseinschlag Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, weil Gegenleistung aus bestimmten individuellen Umständen für das Opfer weniger wert ist, als für den durchschnittlichen Marktteilnehmer
- Bewusste Selbstschädigung und "Zwecksverfehlung" -Betrug auch bei bewusster Selbstschädigung ?- BGH: ja, Kausalität des Irrtums für die Verfügung und Schaden reicht aus H.L.: Betrug setzt grds. eine unbewusste Selbstschädigung voraus ->Arg.: sonst Opfer nivht schutzwürdig; Aber: Schaden kann auch in Verfehlung eines anerkannten sozialen Zwecks liegen
- Dreiecks-Betrug Irrender und Verfügender müssen identisch sein nicht aber Verfügender und Geschädigter ("Näheverhältniss";Vorraussetzung einer tatsächlichen rechtlichen Verfügungbefugnis)
- Erfüllungsbetrug Vetragspartner erhält bei Abwicklung des Vetrags weniger als ihm zusteht und er als Gegenleistung erbringt
- Eingehungsbetrug Abschluss eines Vertrages bereits als Schaden ? insb. bei fehlender Zahlungsfähigkeit
- Eingehungs- und Erfüllungsbetrug wenn beides gegeben, Eingehungsbetrug tritt zurück
- Vertragsabschluss als "schadensgleiche Vermögensgefährdung" oder als wirklicher Schaden oder nur versuchter Betrug ? BGH: konkrete "schadensgleiche Vermögensgefährdung" ist ausreichend für Eintritt des Taterfolgs ->entscheidend, ob bei einem solchen Vetrag ein "ordentlicher Kaufmann" eine Rückstellung für den Ausfall der Forderung machen würden kein Schaden ->wenn Vorleistungspflicht des Täters besteht(dann keine konkrete Vermögensgefährdung) -> wenn Leistung "Zug-um-Zug" vereinbart wurde(dann Tatvollendung erst mit Ausführung des Geschäfts möglich)
- Berücksichtigung von Gegenrechten bei der Schadensberechnung ? H.M.: keine Berücksichtigung von Gegenrechten (arg.:Gegenrechte bedeuten nur Schadensminderung) A.A.: Berücksichtigung dann, wenn Gegenrecht "unmittelbar" entsteht sowie leicht erkennbar und durchsetzbar ist(Selbstschutz erwartbar)[dann Gegenrecht wirtschaftlich werthaltig]
- Wegnahme im Sinne des §249 wenn der genögtigte Gewahrsamsinhaber im Moment des Gewahrsamsverlustes die Vorstellung hat, er könne diesen letztlich nicht verhindern
- Gewalt gegen eine Person versteht man körperlich wirkenden Zwang, der zumindest mittelbar auf eine Person einwirkt und nach der Vorstellung des Täters bestimmt (subjektiv) und geeignet (objektiv) ist, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen
- Drohung in Aussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt (in Abgrenzung zur bloßen Warnung, hier gibt der Täter nicht vor, Einfluss zu haben)
- Finalzusammenhang nach §249 Raub setzt voraus, dass der Täter schon im Zeitpunkt des ersten Teilaktes der Tat, nämlich der Nötigungshandlung, den Vorsatz für das gesamte Raubdelikt besitzt und die Nötigung als Mittel der Gewahrssamserlangung einsetzen will
- Nötigungshandlung §249 die auf die Herbeiführung der Zwangslage gerichtete Willensbetätigung
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- Bereicherung jede günstige Gestaltung der Vermögenslage
- wirtschaftliche Not Fehlen von Mitteln für lebenswichtige Aufwendungen
- Befugnis die sich aus der Stellung ergebende Kompetenz
- Stellung die durch das Amt verliehene Möglichkeiten
- Beiseite schaffen verbringen der Sache aus dem räumlichen Herrschaftsbereich
- Tat im prozessualen Sinn zu verstehen Die Tat [...] ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang bildet.
- Missbrauch ,wenn Täter im Rahmen seines rechtlichen Könnens(=Außenverhältnis) die Grenzen seines rechtlichen Dürfens (=Innenverhältnis) überschreitet
- Treuepflicht Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Begründung durch : Auftrag,Gesetz,Vertrag oder auch rein faktisch
- Pflichtverletzung nach §266 Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Tun/Unterlassen
- sich bemächtigen erlangen physischer Gewalt über das Opfer gegen dessen Willen
- persönlicher oder individueller Schadenseinschlag entsprechen sich Leistung und Gegenleistung bei einem Austauschvertrag obj. wertmäßig, so liegt dennoch ein Vermögensschaden vor, wenn die angebotene Leistung nicht oder nicht im vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann
- Verwerflichkeit knüpft an sozialethische Wertungen an und setzt ein gesteigertes Unwerturteil voraus rechtlich verwerflich = was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozial in besond. Maße zu missbilligen ist