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Strafrecht BT 2 (Subject) / Definitionen (Lesson)

Definitionen für Klausur

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  • Gebrauchsanmaßung "Aneignung" einer Sache ohne "dauernde Enteignung" des Eigentums
  • Beschädigung jede körperliche Einwirkung auf eine fremde Sache, durch die                                            ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit aufgehoben wird (Substanzeinwirkung) und dadurch                                                                                         die Substanz (teilweise) zerstört wird (Substanzverletzung) oder                                          die Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Funktionsbeeinträchtigung)                               
  • Substanzverletzung stets bei Beeinträchtigung der molekularen Struktur Zerstörung eines Einzelteils durch Zerlegung einer Sachgesamtheit ohne Beschädigung der Einzelteile
  • Zerstören völlige Vernichtung der Sachsubstanz oder vollständige Aufhebung der Funktion
  • Veränderung des Erscheinungsbildes jede wahrnehmbare Abwandlung
  • nicht nur unerheblich jedenfalls jede unmittelbare Substanzeinwirkung
  • nicht nur vorübergehend wenn die Veränderung nicht von aalein innerhalb kurzer Zeit verschwindet oder nicht leicht entfernbar ist "Physikalisch dauerhafte" Veränderung der Oberfläche
  • In Gebrauch nehmen In-Gang-setzen zwecks Fortbewegung "sich aneignen"
  • Aneignen wirtschaftlich sinnvoll nutzen kommt eine "Enteignung" hinzu, liegt Zueignung vor
  • Bruch Gewagrsamsübergang gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers Ausschluss durch Einverständnis (wirksam zustande gekommen,negatives Tbm,ausreichend "natürlicher"Wille zum Zeitpunkt der Tat
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  • Wegnahme Aufhebung fremden Gewahrsams (den des Opfers) und Begründung neuen Gewahrsams (bei Täter oder Dritten) durch "Bruch"
  • Beweglich ist eine Sache,die nicht mit einem Grundstück fest verbunden ist oder durch die Tathandlung von diesem getrennt wird
  • normativer-sozialer Gewahrsamsbegriff Def.:Gewahrsam ist die nach sozialer (außerrechtlicher) Anschauung bestehend Zuordnung einer Sache zu einer Person, kraft derer der Zugriff anderer Personen als soziale Störung engesehen wird Grundannahme:                                                                                                        -Wegnahme ist Störung des sozialen Friedens                                              -Gekennzeichnet durch Verletzung von "Tabu-Bereichen" Wegnahme ist Verletzung und Überwindung der Tabu-Zone - diese ist identisch mit dem Gewahrsam Konsequenz:                                                                                                                         ->engere und weitere Gewahrsamssphären                                                              ->engere Gewahrsamssphären gehen in weiteren nicht auf ("Kollision von Gewahrsams-Sphären")
  • "faktischer-sozialer"Gewahrsamsbegriff des BGH Def.: Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache, das vorhanden ist,wenn eine "räumlich-reale Einwirkungsmöglichkeit" auf die Sache besteht und das von einem Herrschaftswillen getragen wird, wobei das Vorliegen eines Herrschaftsverhältnisses nach der sozialen Anschauung zu beurteilen ist.
  • Gewahrsamsdiener hat keinen Gewahrsam, sondern nur tatsächliche Zugriffsmöglichkeit
  • Mitgewahrsam Gewahrsam wird mehrerern Personen gemeinsam zugeordnet gleichrangig = jeder kann den Gewahrsam des anderen Brechen ungleichrangig (ist kein Gewahrsam)= nur der "untergeordnete" kann den Gewahrsam des anderen brechen
  • Gewahrsam außerhalb "generell beherrschter" Räume Gewahrsam an allen Sachen grds. bei demjenigen, der sie abgestellt hat Verlust des Gewahrsams, wenn Eindruck entsteht, die Sache sei vergessen oder bewusst aufgegeben worden
  • Umgang mit Sachen im Geschäftsverkehr Zuordnung des Gewahrsams wird orientiert am (rechtsgeschäftlichen) Willen der Beteiligten
  • Aufhebung des Gewahrsams Aufgehoben, wenn Situation herbeigeführt wird,die eine Zuordnung der Sache zu der Gewahrsam innehabenden Person nicht mehr zulässt.
  • Begründung neuen Gewahrsams wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
  • Einverständnis Aufhebung/Übergang des Gewahrsams (Streit) weitere Personen ? eine Ansicht: nein (Lehre von der rechtlichen Befugnis) -> nur wirkliche Vertretungsberechtigte können wirksames Einverständnis erklären andere Ansicht: Ja, wenn sie selbst meinen, den Gewahrsamsinhaber vetreten zu dürfen (subjektive Befugnistheorie) -> Ev wirksam, wenn der Dritte sich unter bestimmten Umstände zur Zustimmung berechtigt wähnt und diese annimmt BGH: Ja, wenn sich "im Lager" des Gewahrsamsinhabers stehen (Lagertheorie) -> innerhalb der Auslegung des Betrugtb; eine wirksame Vermögensverfügung kann jeder vornehmen, der "im Lager" des Vermögensinhabers steht
  • Zueignungabsicht (Eigentumsangriff des Diebstahls) Täter will den Eigentümer aus seiner tatsächlichen Verfügungsposition an der Sache verdrängen ("Enteignung") und sich oder einem Dritten diese faktische Verfügungsmacht verschaffen ("Aneignung")
  • Gebäude eine durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk das geeignet (und bestimmt) für den Eintritt von Menschen ist, und das Unbefugte abhalten soll
  • umschlossener Raum ein dreidimensionales Gebilde, das dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden, und das mit (mind. teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist,die das Eindringen von Menschen abwehren soll
  • Einbrechen gewaltsames Öffnen von Umschließungen
  • Einsteigen auf nicht vorhergesehenem Weg in den Raum gelangen
  • Eindringen mit falschem Schlüssel/Werkzeug gegen den Willen des Berechtigten in den Raum gelangen überwinden eines Schlossels mittels eines der genannten Instrumente
  • falscher Schlüssel jedes Instrument, das dem vom Berechtigten benutzten Instrument gleicht
  • anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug Werkzeug mit dem der Schließmechanismus betätigt werden kann
  • sich verborgen halten Unberechtigter Aufenthalt an einem Ort, an dem sich der Täter dem Gesehenwrden entzeiht
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  • Behältnis eine zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht zum Betreten von Menschen bestimmt ist
  • verschlossen (ist das Behältnis,wenn der Inhalt) durch Schloss,sonstige Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen Wegnahme besonders gesichert ist
  • andere Schutzvorrichtung alle sonstigen Vorkehrungen und technische Mittel, die dazu bestimmt und geeignet sind, Sachen gegen Wegnahme zu schützen und ihre Wegnahme zumindest erschweren
  • gewerbsmäßiger Diebstahl mit einer wiederholten Begehung von Diebstählen sich eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und Umfang schaffen will
  • Hilflosigkeit wenn das Opfer infolge einer Krankheit, Behinderung oder Straftat (=einer sozial unüblichen Situation) nur über deutlich verminderte Selbstschutzmöglichkeit verfügt
  • Unglücksfall ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut hervorruft oder hervorzurufen droht
  • Gemeine Gefahr eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte besteht
  • Ausnutzen Täter in kenntnis der Umstände und aufgrund der Situation (=verminderte Selbstschutzmöglichkeit des Opfers) seine Tat erleichtert
  • Waffe §244 I Nr.1 a) Gegenstände,die ihrer objektiven Bestimmung nach dazu dienen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
  • anderes gefähliches Werkzeug §244 Werkzeug muss abstrakt gesehen gefährlich sein un in der konkreten Situation objektiv keinen anderen Sinn haben können als den, evtl. als Waffe zu dienen
  • Bei sich führen wenigstens vorübergehend am Körper tragen Durch den Täter oder anderen Beteiligten im Stadium zwischen Versuchsbeginn und Vollendung
  • Werkzeug/Mittel Gegenstand erforderlich insbes. Scheinwaffen erfasst
  • Bande mind. 3 Personen die sich im Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Tatbestand genannten Art zu begehen ("Bandenabrede"), dies unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
  • Wohnung Räumlichkeit, die Menschen zur ständigen Benutzung dienen un der Privatssphäre zuzuordnen ist
  • Dauerhaft genutzte Privatwohnung Räumlichkeit, die Menschen in besonderem Maße der Privatssphäre dienen
  • fremd "auch ein anderer" ist verfügungsbefugt
  • Zueignung bei Unterschlagung (Theorien) weite Manifestationstheorie : irgendeine vom Zueignungswillen getragene Handlung genügt (Folge:  Interpretation als inkongruenter TB und unechtes Unternehmensdelikt) enge -,,- : Handlung erforderlich, aus der objektiv auf einen Zueignungswillen geschlossen werden kann (teilweise "Umgang mit der Sache"); obj. erkennbare Änderung der Sachherrschaftsverhältnisse (siehe Folge oben) Aneignungstheorie: Handlung erforderlich, die die Aneignung selbst darstellt und von der Absicht dauerhafter Enteignung getragen ist (P: überschießende Innentendenz) (siehe Folge oben) Gefährdungstheorie: Handlung, die eine nahliegend (konkrete) Gefahr dauernder Enteignung bewirkt und zugleich die aneigungshandlung darstellt (vorzugswürdig) Enteignungstheorie: Handlung, die den Eigentümer tatsächlich auf Dauer enteignen (Argument pro: §246 setzt Zueignungserfolg voraus,auf Absicht des Täters kann es nicht ankommen, da kein Delikt mit überschießender Innentendenz)                                     (Argument contra: "Enteignung" ist nur ein Auslegungsbegriff, der nicht der Wortlautbindung unterfällt; konkrete Gefahr des entgültigen Sachverlusts als ausreichend interpretiert werden)
  • unechtes Unternehmensdelikt Versuch = Vollendung strafbar schon erfolgsgerichtete Tätigkeiten
  • anvertraut grds. dann,wenn die Sache dem Täter übergeben werden und eine Rückgabepflicht besteht
  • Mittelbare Nötigung eines Dritten, der der Wegnahme nicht entgegensteht ? h.M.: ausreichend, wenn demjenigen , dessen Widerstand überwunden werden soll, die Drohung "nahe geht" bzw bedrohte Person "nahe steht" A.A.: zwangsweise Ünerwindung eines entgenstehenden Willen beim Raubopfer fehlt