Strafrecht (Subject) / 10. strafbare Handlungen gg die sexuelle Integrität (Lesson)
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10. Abschnitt
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- Nötigen iSd § 201 (psychisch,physischer) Druck, Gewalt, Freiheitsentziehung oder qualifizierte Drohung als Veranlassung
- Vornehmen Dulden Geschlechtliche Handlung direkt ausüben Geschehen lassen
- Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung Handlung die nach allgemeinem Verständnis in Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind Jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form der (geschlechtlichen) Penetration auch mit Gegenstand
- Nötigungsmittel iSd § 201 Gewalt Jeder Einsatz bzw Einwirkung von nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wenn auch nur erwarteten Widerstandes. Auch Betäubung oder Hypnose Nicht Gewalt gegen Sachen Aber auch gegen Sympathiepersonen d.h. Angehörige oder dritte im räumlichen Naheverhältnis d.h. die Gefahr sofortiger Verwirklichung des Übels besteht
- Vorsatz iSd § 201 Vorsatz gegen den Willen des Opfers zu handeln Für die Zurechnung der schweren Folgen genügt Fahrlässigkeit Handlungsqualifikation d.h. qualvollen Zustand längere Zeit od Erniedrigung muss vorsätzlich sein
- Qualvoller Zustand iSd § 201 peinigend schwer körperlich oder seelisch beeinträchtigend
- vollendet ist §201 Beginn des Beischlafs
- Konkurrenz mit § 84? Nein § 84 ist subsidiär.
- Geschlechtliche Handlung iSd § 202 Beischlaf od diesem gleichzusetzenden Handlungen und generell alles sonst objektiv erkennbar sexualbezogenen d.h. regelmäßig auf Geschlechtsorgane ausgerichtete Handlungen Bedeutung Intensität und Dauer müssen erheblich sein; es ist aber egal oben die Handlung dem Geschlechtstrieb entspringt solange sie nach ihrer Art zum Geschlechtlichen in Beziehung steht zB intensive Berührung Berührung muss aber nicht vorhanden sein bzw nicht unmittelbar sein (durch Kleidung)
- wehrlos iSd § 205 Wenn Abwehrmaßnahmen unmöglich, aussichtslos oder unzumutbar sind. Wie man in diesen Zustand gelangt ist, ist egal bspw Freezing: physische Reaktion aus dem Schock heraus. bloße körperliche Unterlegenheit oder Angst reichen nicht
- Missbrauch iSd § 205 Mentalitäten das Opfer in eine gegen dessen Interessen gerichteten Weise ausgenutzt fehlt bei Zuneigung und wenn die Handlung auf Begründung einer Beziehung angelegt ist od wenn die Widerstandsunfähige Person aktuell und wirksam einwillig
- ausnützen § 205 Bewusst als "dienlichen" Faktor einkalkulieren
- Konkurrenz mit § 83 mit 201? § 83 wird konsumiert. §201 verdrängt § 2015 außer Tatmitel §201 + Ausnützen des Zustandes nach § 205 Abs 1 zweiter Fall
- Gegen den Willen § 205a Wenn das Opfer seinen Willen ausdrücklich erklärte od konkludent zu verstehen gibt
- Einschüchterung § 205a = Und bewirkt Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich; hiefür genügt die wie auch immer bewirkte Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem das Opfer aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann. Vorfeld der gefährlichen Drohung dadurch entstandene Einwilligungen sind unwirksam
- § 83 in Konkurrenz mit § 205? nein wird verdrängt.
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- Vollendet ist der Beischlaf iSd § 206 Wenn das Opfer die Handlung vorzunehmen od zu dulden beginnt
- Verleitung iSd § 206 Wer ursächlich wird das jdn anderer etw bestimmtes tut oder nicht tut oder duldet ob diesedazu zu geneigt ist, ist irrelevant
- Irrtum bei § 206 beachtlich? Konkurrenz Nein mit §§ 201, 202, 211, 212
- Wirklichkeitsnah ist eine Darstellung iSd § 207 Wenn sie von der Wiedergabe bzw Erkennbarkeit ein Niveau erreicht das man als fotografisch iSv dokumentarisch bezeichnet. Der Betrachter muss das Gefühl bekommen Augenzeuge zu sein.
- Besitz und Herstellung § 207a Besitz wird nur von Herstellung konsumiert, wenn er notwendig dafür ist. Weitergehender Besitz ist gesonderst strafbar.
- Schwere Gewalt iSd § 207a brutal oder rücksichtslos aggressiv lebensgefahr verbunden gefährliche Waffen bes gefährdete Körperregionen Widerstand durch mehrere Personen gebrochen Intensität oder Gefahr der eingesetzten Kraft so nachhaltig, dass geeignet für längere dauer eine gleichartige Wirkung wie schwere Gewalt zu bewirken.
- Verleiten Jemanden bestimmen iSd § 12 StGB erwecken eines Handlungsentschlusses egal ob die jugendliche Person dazu bereit
- Zwangslage Umstände deretwegen sich eine Person nach ihren Verhältnissen zur Handlung genötigt sieht mit welcher sie sich ohne diese Umstände nie einverstanden erklärt hätte
- Begehung VOR einem Jugendlichen im Sinne des § 208 Bedeutet das die Tathandlung in Gegenwart des Tatobjekts so vorgenommen wird dass diese visuell oder auditiv wahrgenommen werden kann
- Groming iSd § 208a Vorschlagen oder Vereinbaren eines Treffens mit der unmündigen Person samt Setzen konkrete Vorbereitungshandlung für das Treffen
- Konkrete Vorbereitungshandlung iSd § 208a Kaufen einer Fahrkarte Übermittlung einer Beschreibung Begeben zum Ort
- Alterstoleranz bei § 208a Ja wegen Verweis auf §§ 201 bis 207a
- Verführung iSd Blutschande Täter lenkt den widerstrebenden Willen des jüngeren Angehörigen beugt diesen bricht ihn aber nicht gewalttätig
- Berufsmäßig betreut iSd § 212 von einem Krankenpfleger innerhalb des Aufgabenfeldes pflegerisch betreut wird
- Seine Stellung nützt aus wer § 212 Seine Autorität einsetzt damit die geschützte Person die geschlechtliche Handlung setzt oder geschehen lässt wer so bewirkt das gerade wegen der Abhängigkeit des Opfers dessen Willen beeinflusst wird
- Insgesamt Vorgesetzte bei § 212 Nein entw straflos oder § 202 oder 205a
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- Herbeiführen iSd § 213 Vermittlertätigkeit ohne Einwirkung auf den Willen der Person vermittelte Personen müssen dem Täter nicht aber einander bekannt sein
- Zuführen § 215 gezielte Einflusnahme die zur Umgestaltung der Lebensführung zu einer Prostituierten bewirkt; Situation veranlasst mehr als überreden darüber hinaus braucht es eine weitere Tätigkeit die zur Ausübung der Prostitution bewegt Ob das Opfer freiwillig dazu bereit war ist egal
- Anwerben Anbieten Vermitteln Mitwirken Darbietung Jemanden verpflichten Ausdrückliche oder konkludentes Angebot auch ohne Annahme Inserat genügt Herbeiführung Aktiven oder passiven Beteiligung Nicht aber schlichte Beleuchtungsdienste Visuell wahrnehmbare Live Aufführung es muss jemanden auf die Zurschaustellung ankommen
- Ausnützen iSd § 215 für empfangene materielle Vorteile keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung
- Ausbeuten Rücksichtsloses ausnützen iSe gewissen Herrschaftsverhältnisses Der Einwilligung des Opfers kommt keine Strafbefreiung zu.
- Einschüchterung Alle Verhaltensweisen durch die auf den Willen des Opfers eingewirkt werden soll und dieses aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.
- Vorschreiben von Bedingungen Fremdbestimmung bspw Mit gewissen Personen, in gewissem Ausmaß, unter bestimmten Umständen auszuüben
- § 216 Zuhälterei Konkurrenz Ideal mit: Nötigung, erpressung, Körperverletzung Keine Konsumption durch § 104a
- § 218 Schutz vor unmittelbar der Geschlechtssphäre zuordenbare Handlungen Nicht bloß verbale Äußerungen oder Verrichten der Notdurft, Nacktbaden, Striptease
- Belästigung § 218 Ärgernis EIne negative tiefgreifende Gefühlsempfindung von einigem Gewicht (Schrecken, Ekel, Ärger nicht bloße Verwunderung) die durch die Verletzung eines Wertgefühls hervorgerufen wird und sich gegen die verletzende Handlung od ihren Urheber richtet Vor: belästigte person erkennt die Handlung welche unerwünscht ist
- Würde des Opfers wird dann verletzt § 218, wenn Das fragliche Verhalten EIN einschüchterndes, feindliches erniedrigendes entwürdigendes oder beleidigendes Umfeld schafft
- Öffentlichkeit iSd § 218 Eignung der Wahrnehmbarkeit durch mind 10 Personen
- Vorsatz wichtig bei § 218 NIE wenn der Täter glaubt unbeobachtet zu sein
- § 218 nicht oberflächliche Berührungen dh Intensität, Präzision und Zielsicherheit sind wichtig
- Intensiv iSd §218 ist auch der schnelle bewusste Griff ein angriff genügt
- Verabredete verbindung §218 Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muss
- §3 Notwehrfähig ist nunmehr auch sex Integrität weil Weil Willensentschlussfreiheit nicht notwehrfähig war u daher ggf §218 nicht notwehrfähig ist =>daher ausdrücklich aufgenommen So wird insbesondere auch im Falle einer sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB in der Regel weder ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit, noch ein Angriff auf die Freiheit vorliegen, weil eine nennenswerte Einschränkung der Bewegungsfreiheit zumeist nicht gegeben sein wird.
- 2§218 Abs 2a ist dogmatisch objektive Bedingung als Einschränkung der Strafbarkeit Wie §274
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