Zivilrecht (Subject) / Examen Logopädie (Lesson)
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- Prinzipien des Vertragsrechts (1) • Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit, Formfreiheit • Abschlussfreiheit: jeder hat das Recht zu überlegen, ob er einen Vertrag abschließen will. > Ausnahme: Grundversorgung (Strom, Wasser, Gas) • Gestaltungsfreiheit/Inhaltsfteiheit: Vertragsparteien sind frei in der Gestaltung des Inhalts des Vertrags (wie). - Ausnahme: Verttag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (P. 134 BGB) oder die guten Sitten (P. 138 BGB)
- Prinzipien des Vertragsrechts (2) Formfreiheit • Formfreiheit: jeder Vertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden -> Ausnahme: Formzwang, z.B. Schriftform oder notarielle Beurkundung
- Rechts- und GeschäftsfähigkeitG • Rechtsfähigkeit: jemand kann Träger von Rechten und Pflichten sein. > beginnt beim Menschen mit Vollendung der Geburt und endet mit seinem Tot, P. 1 BGB • Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit eines Menschen, Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge) selbstständig wirksam vornehmen zu können • Formen der Geschäftsfähigkeit: -> Volle Geschäftsfähkeit -> Beschränkte Geschäftsfähkeit, P. 106 BGB. -> Geschäftsunfähigkeit, P. 104 BGB
- Geschäftsunfähigkeit • Geschäftsunfähigkeit liegt vor - bei Minderjährigen, die das 7. LJ noch nicht vollendet haben (Nr. 1) - bei Personen, die dauerhaft geisteskrank sind (Nr.2) • Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung gem. P. 105 I BGB Ausnahme: P. 105 a BGB
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit, Pp. 106-113 BGB • Der beschränkt Geschäftsfähige kann folgende Geschäfte vornehmen - lediglich rechtlich vorteilhafte Gschäfte oder mit Einwillung des vertretungsberechtigten gesetzlichen Vertreters, P. 107 BGB • Bewirken der geschuldeten Leistung mit dem "Taschengeld", P. 110 BGB • Erwerbsgeschäft, P. 112 BGB • Dienst- und Arbeitsverhältnis, P. 113 BGB
- Beschränkte Geschäftsfähkeit -> Folge • Folge: - Wirksamkeit der rechtlich möglichen Geschäfte. - Schwebend unwirksame Geschäfte: alle Geschäfte, die nicht von vornherein unwirksam oder wirksam sind > Wirksamkeit ist abhängig von Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, P. 108 BGB > Endgültige Unwirksamkeit bei Versagung der Genehmigung gegenüber Vertragspartner, P. 108 II BGB
- Vertrag: Aufbau Vertrag Zwei sich deckende Willenserklärungen (Willenserklärung: Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens) > Angebot. > Annahmen Bsp. willst du mein Bsp. Ja, Fahrrad für 200€ Ich möchte kaufen? dein Rad kaufen!
- Vertragsschluss • Vertrag: zwei sich deckende Willenserklärungen Angebot: Eine auf einen Vertragsschluss gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein einfaches "ja" des Empfängers des Angebots angenommen werden kann. Annahme: Empfangsbedürftige WE, durch die der Erklärende sein Einverständnis mit dem Angebot ausdrückt Angebot und Annahme müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden Vorschriften zu Angebot und Annahme in Pü. 145 ff. BGB
- Mindestanzahl von Verträgen • Parteien müssen sich bei Vertragsschluss zumindest über die Mindestinhalte des Vertrages einigen, damit Vertrag zustande kommt. - Angebot muss diese Mindestinhalte enthalten (auch essentialia negotii) Im Einzelnen: - Leistung (z.B. Kaufgegenstand; Wohnung, die gemietet werden soll). - Gegenleistung, z.B. Kaufpreis, Miethöhe, Vergütung. - Parteien des Vertrages
- Pflichten aus dem rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis • Hauptleistungspflichten: Pflichten, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde • Nebenleistungspflichten: Pflichten zur Vorberitung, Durchführung, Sicherung der Hauptleistung (z.B. Pp. 402, 617, 618) • Rücksichtnahmepflichten, P. 241 II BGB: Pflichten zur Absicherung der Hauptpflicht und Abwicklung der Schuldverhältnisse (z.B. Schutz und Aufklärungspflichten)
- Einzelne Vertragstypen • Kaufvertrag, Pp. 433 ff. BGB - Verkäufer einer Sache verpflichtet sich, diese dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. - Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die Sache anzunehmen • Mietvertrag, Pp. 535 ff. BGB - Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. - Mieter ist verpflichtet die Miete zu Zahlen • Leihvertrag, Pp. 598 ff. BGB • Dienstvertrag, Pp. 611 ff. BGB. - eine Person verpflichtet sich, vereinbarte Dienste zu leisten. - die andere Perskn verpflichtet sich zur Zahlung der Vergütung - Beachte: nur die Dienste als solche werden geschuldet (menschliche Arbeizskraft), nicht das Ergebnis der Tätigkeit (Bsp.: Arbeitsvertrag, Behandlungsvertrag) • Werkvertrag, Pp. 631 ff. BGB. - Unternehmer verspricht die Herstellung eines Werkes. - der Besteller ist zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. - Vertrag ist erst erfüllt, wenn das versprochenen Werk hergestellt ist
- Mängelrechte des Käufers • Rechte des Käufers bei Lieerung einer mangelhaften Sache sind in P. 437 BGB aufgeführt - vorrangig: Nacherfüllungsanspruch, Pp. 437 Nr. 1, 439 BGB. - Rücktritt vom Vertrag, P. 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB - Minderung, Pp. 437 Nr. 2, 2. Alt., 441. - Anspruch auf Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendung, P. 437 Nr. 3 BGB
- Haftung und Schadensersatz Vertragliche Haftung: zwischen zwei oder mehr Personen besteht eine vertragliche Beziehung und die eine Person fügt dem Vertragspartner durch Verletzung des Vertrages schuldhaft einen Schaden zu, so macht sie sich schadensersatzpflichtig Deliktische Haftung: unabhängig von dem Bestehen eines Vertragsverhältnis kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn einem Menschen ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft zugefügt wird
- Schadensersatzanspruch I. Schaden. • Materieller Schaden (z.B. Sachschaden, Körperschjafen, Lognausfall). • immaterieller Schaden (z.B. Schmerzen) II. Verschulden. • Vorsatz: Wissen und Wollen der Handlungsumstände. • Fahrlässigkeit: Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. • Beachte: Objektiver Sorgfaltsmaßstab
- Schadensersatzansprüche aus Delikt, Pp. 823 I BGB Grundbestand, P. 823 I BGB (siehe extra Seite) Haftung des Aufsichtspflichtigen, Pp. 832 BGB (siehe extra Seite)