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Zivilprozessrecht (Subject) / Zuständigkeit der Gerichte (Lesson)
Karpitel 4
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- Wie ist die Wert- bzw. Eigenzuständigkeit im Bereich der Handelsgerichtsbarkeit geregelt? Auch hier gilt: die Eigenzuständigkeit geht der Wertzuständigkeit vor. §51 Abs2 JN regelt die Eigenzuständigkeiten der Landesgerichte als Handelsgerichte Ansonsten gilt wie bei der allg. Zivilgerichtsbarkeit: alle in §51 Abs1 JN aufgezählten Streitigkeiten gehören vor ein Gerichtshof, wenn Streitwert 15.000€ übersteigt oder falls nicht dann vor ein Bezirksgericht.
- In welchen Bereichen ist der Wert des Streitgegenstandes außer für die Wertzuständigkeit noch von entscheidender Bedeutung? Gerichtsbesetzung (§7a JN) Anwaltspflicht (§27, §29 ZPO) Zulässigkeit des Mahnverfahrens (§244 abs 1 ZPO) Beschränkung der Berufungsgründe (§501 Abs 1 ZPO) Zulässigkeit des Rekurses (§517 ZPO) Zulässigkeit der Revision (§502 abs2 und 3 und 4 ZPO) Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§528 Abs2 Z1 und Z 1a ZPO) Prozesskosten= Gerichtsgebühren (§14 GGG ) und Rechtsanwaltskosten (§4RATG)
- Wann werden mehrere Ansprüche, die in einer Klage geltend gemacht werden zusammengerechnet (sodass sich der Streitwert erhöht)? §55 Abs1JN: wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen sie von einer oder gegen eine materielle Streitgenossenschaft erhoben werden Wird nur ein Teilbetrag einer Gesamtforderung eingeklagt, so richtet sich der Streitwert nach dem Gesamtbetrag der aushaftenden Forderung.
- Was ist der Streitwert bei Klagen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind? z.B. bei Feststellungs,- Duldungs-, oder Unterlassungsklagen? der Kläger hat sein Interesse zu bewerten. An diese Bewertung ist das Gericht grundsätzlich gebunden. (§56 Abs2 und §59 JN) Unterlässt der Kläger eine notwendige Bewertung, so gilt nach § 56 abs2 letzter Satz JN ein Zweifelswert von 5.000€!
- Wann ist das Gericht nicht an die Bewertung des Streitwertes des Klägers gebunden? § 60 Abs 1 JN bei übermäßig hoher Bewertung, um die Wertzuständigkeit des GH/ Senatsbesetzung zu erreichen. angerufene Gericht kann von Amts wegen den Streitwert überprüfen u. gegebenfalls an das BG/ Einzelrichter verweisen. Gegenpartei kann spätestens bei vorbereitenden Tagsatzung die Bewertung des Streitgegenstandes gem § 7 RATG bemängeln. kommt keine Einigung zw. den Parteien zustande, legt Gericht Streitwert fest, dieser ist aber nur maßgeblich für die Anwaltskosten.
- welche Arten von Gerichtsständen kann man unterscheiden? allgemeiner Gerichtsstand (§§65-75 JN) Besonderer Gerichtsstand (§§76- 104JN) Wahlgerichtsstände ausschließliche Gerichsstände Zwangsgerichtsständen (§§83a, 83b JN, §14 KSchG, §9 ASGG) der allgemeine Gerichtsstand ist ggü dem besonderen Gerichtsstand subsidiär
- Welche besonderen Gerichtsstände gibt es? was versteht man darunter? die besonderen Gerichtsstände sind entweder Wahlgerichtsstände (§86a- 104 JN) oder ausschießliche Gerichtsstände (§76-84JN) oder Zwangsgerichtsstände (§83a, 83bJN, §14 KSchG, §9ASGG) Wahlgerichtsstände eröffnen dem Kläger zusätzliche Gerichtsstände neben dem allgemeinen Gerichtsstand. ausschließliche Gerichtsstände verdrängen den allgemeinen und den Wahlgerichtsstand aber eine abweichende Parteienvereinbarung ist möglich. Zwangsgerichtsstände können nicht einmal durch Parteienvereinbarung abbedungen werden.
- Bei welchem Gericht ist eine Klage einzubringen? besteht ein besonderer Gerichtsstand, dann bei diesem sachliche zuständigen Gericht. besteht kein besonderer, dann beim jenem Gericht, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. actor sequitur forum rei §65 JN
- Wonach bestimmt sich der allgeimeine Gerichtsstand? natürliche Person: Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt minderjährige natürliche Person: §71 JN, nach dem allgemeinen Gerichtsstand ihres gesetzlichen Vertreters. Haben die gesetzlichen Vertreter keinen gemeinsamen Gerichtsstand, dann ist jener maßgeblich zu welchen Haushalt das Kind angehört. Wohnsitz (§66 Abs1 JN) : körperliches (objektives) Moment+ subjektives Willensmoment, eine erkennbare Absicht dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen. die Absicht zum dauernden Aufenthalt seztt freie Verfügungsfähigkeit über Aufenthalt voraus, diese fehlt bei Strafgefangenen, kranken Personen in Krankenanstalten, behinderten Personen mit Sachwalter über alle Angelegenheiten. Aufenthalt (§66 Abs2 JN): bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen, nur körperliche Anwesenheit, kein Willenselement. Ob er auch gewöhnlich ist, hängt von der Dauer (Jud: 6 Monate) u.Beständigkeit. Maßgeblich ist, ob der Ort zum Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz u. der sozialen Beziehung gemacht wird. juristischer Personen: nach dem Sitz , iZw. der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (§ 75 Abs1 JN) Republik Östereich: Sitz der zur Vertretung befugter Organe (Finanzprokuratur 1010 Wien)
- Bei welchem Gericht ist eine Klage einzubringen, wenn der Beklagte mehrere Wohnsitze oder Aufenthaltsorte hat? der Kläger kann dan zw. mehreren allg. Gerichtsständen wählen (§66 Abs3JN)
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- Bei welchem Gericht ist eine Klage einzubringen, wenn der Beklagte weder im Inland noch im Ausland Wohnsitze oder Aufenthaltsorte hat? In diesem Fall besteht ein subsidiärer allgemeiner Gerichsstand am Ort des jeweiligen Aufenthaltes im Inland (§67 JN)
- Was bedeutet es, wenn ein auschließlicher Gerichtsstand (§76 JN) besteht? der ausschließliche Gerichtssand verdrängt den allgemeinen Gerichtsstand. die Anrufung eines Wahlgerichtsstandes ist ebenfalls ausgeschlossen. eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung durch die Parteien ist möglich. Aber nur wenn man vom nationalen Recht ausgeht. denn nach Art 24 der EuGVVO ist eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung durch die Parteien ausgeschlossen.
- Für welche Streitigkeiten bestehen ausschließliche Zuständigkeiten? Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis/ EP(§76JN) dingliche Streitigkeiten um unbewegliches Gut (§81 JN) Bestandstreitigkeiten (§83 JN)
- Für welche Streitigkeiten bestehen Zwangszuständigkeiten? Streitigkeiten aus Verbandsverhältnissen (§83b JN) = sachliche zuständiger GH (HG) am Sitz des Verbandes. im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren. Klagen im gewerblichen Rechtsschutz nach § 178g VersVG. im Bereich des Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzverfahrens §14 Abs1 KSchG: für Klagen eines Unternehmers gegen einen Verbraucher.
- Welche Wahlgerichtsstände gibt es nach österreichischem nationalem Recht? Gerichtsstand der Niederlassung Gerichtsstand des Erfüllungsortes bzw. der Faktura Gerichtsstand der Schadenszufügung (Gericht in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhlatne gesetzt wroden ist) Gerichtsstand der Streitgenossenschaft Gerichtsstand des Vermögens
- Was versteht man unter prorogablen Unzuständigkeit? wenn ein unzuständiges gericht durch eine Parteivereinbarung zuständig gemacht werden kann, dann spricht man von einer prorogablen Unzuständigkeit.
- Was versteht man unter unprorogablen Unzuständigkeit? Ist ein Gericht für eine Rechtssache nicht zuständig, dann kann es durch eine Parteienvereinbarung auch niemals zuständig gemacht werden. dh. eine Zuständigkeitsverschiebung durch Parteienvereinbarung ist ausgeschlossen.
- kann die funktionelle Zuständigkeit der Gerichte durch eine Parteienvereinbarung geändert werden? Nein!!
- Was versteht man unter Delegation? Delegation ist die Übertragung einer Rechtssache von dem an sich zuständigen Gericht an ein anderes Gericht durch gerichtliche Entscheidung. forum iudiciale erfolt durch Entscheidung ienes übergrordneten Gerichts oder durch das angerufene Gericht selbst .
- Wann ist eine notwendige Delegation vorzunehmen? das übergeordnete Gericht hat eine Zuständigkeitsübertragung an ein Gericht des gleichen Gerichtstyps vorzunehmen, wenn vom Untergericht angezeigt wird, dass es wegen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit aller Richter nicht in der Lage ist, die Gerichtsbarkeit auszuüben (§30JN).
- Wann ist eine zweckmäßige Delegation vorzunehmen? Auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit= Wohn- oder Aufenthaltsort der Parteien oder der zu vernehmenden Zeugen, Lage des Augenscheins.... Für solche Delegierungen sind nur die OLG bzw. bei Überschreitung des OLG-Sprengels der OGH zuständig.
- Was ist eine direkte Zuständigkeitsvereinbarung? Parteien können bis spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung 1. Instanz übereinstimmend beantragen, dass die Streitsache vom angerufenen zuständigen Gericht an ein Gericht gleicher Gattung oder von einem wertzuständigen GH an ein BG übertragen wird. =zeitliche Verlängerung der Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nachträgliche Konsensprorogation