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Zivilprozessrecht (Subject) / Zuständigkeit der Gerichte (Lesson)

Karpitel 4

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  • Welche Arten von Zuständigkeiten gibt es? internationale Zuständikeit sachliche Zuständigkeit öftliche Zuständigkeit inidviduelle Zuständigkeit funktionelle Zuständigkeit
  • Auf welchen Rechtsgrund kann die Zuständigkeit eines Gerichts beruhen? gesetzliche Zuständigkeit (direkt aus Gesetz) vereinbarte Zuständigkeit ( gesetzlich zugelassene Vereinbarung der Parteien oder Unterlassung eine Zuständigkeitsrüge) gerichtliche Zuständigkeit (ergibt sich aus einer Gerichtsentscheidung)
  • Wobei geht es bei der internationalen Zuständigkeit? bei der internationalen Zuständigkeit geht es um die Bestimmung des Gerichtsstaates. es wird bestimmt welches Gericht  von mehreren Staaten für eine Rechtssache mit Auslandsbezug zuständig ist. 
  • Welche Regelung trifft die sachliche Zuständigkeit? die Sachliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen auf die verschiedenen Gerichtstypen der 1. Instanz (BG, LG) und zwischen den allg. Zivilgerichten und den Kausalgerichten (HG, ASG)
  • Welche Einteilung trifft die örtliche Zuständigkeit? die örtliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssache unter den örtlich verschiedenen inländischen Gerichten des selben Gerichtstyps . es wird der Gerichtsstand bestimmt.
  • Welche Zuteilung trifft die funktionelle Zuständigkeit? die funktionelle Zuständigkeit verteilt Rechtspflegefunktionen auf die verschiedenen Rechtspflegeorgane. Richter oder Rechtspfleger LG als 1. Instanz oder als Rechtsmittelgericht erkennendes Gericht oder Rechtshilfegericht.
  • warum ist es wichtig die internationale Zuständigkeit festzustellen? sie dient der Abgrenzung und Verteilung der Rechtsprechungstätigkeit zwischen mehreren betroffenen Staaten. es stellt sic die Frage welcher der betroffenen Staaten für die Ausübung der Gerichtsbarkeit zuständig ist. erklären sich mehrere Staaten für zuständig, dann können Probleme bei der Anerkennung u. Vollstreckung der erzielten Entscheidungen entstehen. erklären sich die Gerichte aller Betroffenen Staaten für unzuständig droht Rechtsschutzverlust.
  • Wer legt die internatinale Zuständigkeit fest, wo sind die Rechtsquellen? Innerhalb der völkerrechtlichen Grenzen steht es jedem Staat frei die Grenzen der Entscheidungsbefugnisse seiner Gerichte in seinem eigenen Recht autonom festzulegen. Problem rein nationaler Grenzziehung: Überschneidungen, Doppelgleisigkeiten, Rechtsschutzdefizite "Übernationale Rechtsakte": bi- oder multilaterale völkerrechtliche Verträge oder durch Rechtsakte der Europäischen Union. →Solche Rechtsakte gehen dem nationalen Recht vor
  • In welchen wichtigen Bereichen bestehen völkerrechtliche Regelungen der internatinalen Zuständigkeit? Transportrecht (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationelen Straßengüterverkehr) Familienrecht Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HESÜ) Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit u. die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007 in den Eu- MS ggü Norweggen, Schweiz u. Island in Kraft getreten). das LGVÜ stimmt weitestgehend mit der europäischen Rechtslage überein.
  • Nennen Sie Beispiele für Rechtsakte, die der Europäische Gesetzgeber im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassen hat! Auf Grundlage de Art 81 AEUV hat der  EU-Gesetzgeber folgende Rechtsakte erlassen: EuGVVO 2012 (Brüssel Ia- VO) EuEheKindVO (Brüssel IIa- VO) EuUnterhaltsVO EuErbrechtsVO
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  • Wonach richtet sich die internationale Zuständigkeit für die Durchführung eines europäischen Mahnverfahrens u. eines europäischen Bagatellverfahrens? nach der EuGVVO
  • wie wendet man die Verordnungen der EU an? die VO über die internationale Zuständigkeit werden im Erkenntnisverfahren unmittelbar angewendet u. verdrängen innerhalb ihres Anwendungsbereichs eintgegenstehendes nationales Recht (vorallem JN)
  • Was ist der Anwendungsbereich der EuGVVO? Sachlicher Anwendungsbereich: Art 1 Abs1 Zivil- und Handelssachen (unabhängig von der Art der Gerichsbarkeit) . Art 1 Abs2 Ausnahmen vom Anwendungsberich: Personenstandsrecht, eheliches Güterrecht, Erbrecht, Insolvenzrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, "soziale Sicherheit" Zeitlicher Anwendungsbereich: Art 81 EuGVVO 2012; gilt seit dem 10.1.2015 Art 66 abs1 EuGVVO 2012: auf alle Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich erreichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geshclossen worden sind. örtlicher Anwendungsbereich: gilt in allen MS der EU mit Ausnahme von Dänemark.
  • nach welchem Recht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen? die Zulässigkeit einer Gerichsstandsvereinbarung ist immer nach europäischem Recht zu beurteilen, wenn ein europäisches Gericht ausgewählt wurde. das gilt auch dann, wenn die  Gerichsstandvereinbarung von 2 Drittstaatsangehörigen vereinbart worden ist. (Art 25 EuGVVO 2012)
  • was ist der Anknüpfungspunkt bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit bei Bestandsstreitigkeiten? diese richtet sich immer nach Art 24 Abs 1 EuGVVO 2012. also immer nach dem Recht des Staates indem die Bestandssache belegen ist. auch wenn 2 Drittstaatsangehörige darüber streiten.
  • wie wird der Deliktsgerichtsstand ermittelt? handelt es sich um einen EU- Bürger, dann richtet sich die Ermittlung der internationalne Zuständigkeit nach Art 7 Nr2 EuGVVO 2012. handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, dann richtet sich die Ermittlung nach österreichischem Recht (§92a JN)
  • Was bedeutet die Grundregel des Art 4 Abs1 EuGVVO 2012 (aktor sequitur forum rei)? Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines MS haben, sind vor den Gerichten dieses MS zu klagen. Zuständigkeit richtet sich nach dem Beklagtenwohnsitz. Maßgeblich ist der Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsbürgerschaft spielen keine Rolle. Für die Bestimmung des Wohnsitzes wendet das Gericht sein eigenes Recht an (Art 62 Abs1 EuGVVO 2012) also somit § 66 Abs1 JN.
  • kann ein Beklagter außerhalb seines Wohnsitzmitgliedsstaates geklagt werden? Ja, wenn das eine besondere Zuständigkeitsregelung der EuGVVO vorsieht. Art 5 Abs 1 EuGVVO. man unterscheidet: ausschließliche Zuständigkeit rügelose Einlassung Vereinbarungen besondere Schutzvorschriften für Versicherungssachen, Verbrauchersachen, für Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen Wahlgerichtsstände Gerichtsstand für Deliktsklagen Gerichtstand der Niederlassung Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Widerklage
  • Was bedeutet ausschießliche Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO 2012? ausschließliche Zuständigkeiten genießen absoluten Vorrang vor allen anderen Zuständigkeiten. sie können weder durch eine Gerichtsstandvereinbarung geändert werden noch durch eine rügelose Einlassung begründet werden.
  • Nennen sie Beispiele für die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO? dingliche Klagen (MS,  in dem unbewegliche Sache liegt) Bestandsstreitigkeiten (MS, in dem unbewegliche Sache liegt)  gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten  (Gerichte des Sitzstaates der Gesellschaft) exekutionsrechtliche Klagen (MS, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.
  • können die Parteien über die internationale Zuständigkeit eine Vereinbarung treffen? Ja das ist möglich (Art 25 EuGVVO). Voraussetzungen: Einhaltung von Form- und Bestimmtheitserfordernissen müssen die Schutzbestimmungen in Versicherungs- Verbrauchersachen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten einhalten es darf keine ausschließliche Zuständigkeit gegeben sein.
  • kann auch die internationalen Zuständigkeit durch eine rügelose Einlassung geheilt werden? Ja, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts kann durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei geheilt werden (Art 26 Abs2 EuGVVO 2012) Voraussetzung: es liegt keine ausschließliche Zustandigkeit vor.  es wurde die Belehrungspflicht des Beklagten Versicherungsnehmers, Verbrauchers, Arbeitnehmers über die Möglichkeit einer Unzuständigkeitseinrede einehalten
  • Wie sehen die Schutzvorschriften für Versicherungsnehmer, Verbraucher u. Arbeitnehmer bezüglich der internationalen Zuständigkeit aus? Solche Personen (Versicherungsnehmer, Versicherte, Begünstigte, Verbraucher, Arbeitnehmer) können selbst nur vor ihrem Wohnsitzstaat geklagt werden. sind diese Personen aber selbt Kläger, dann können sie ihre Klage gegen den Versicherer/ Vertragspartner/ Arbeitgeber auch dort erheben, wo sie selbst (der Kläger) ihren Wohnsitz haben/ Arbeitnehmer gwöhnlichen Aufenthalt hat oder gewöhlich seine Arbeit verrichtet. Abweichende Gerichtstandvereinbarungen sind nur eingeschränkt zulässig, insb dann, wenn die Streitigkeit bereits entstanden ist. die EuGVVO hat den räumlich- persönlichen Anwendungsbereich  auf Klagen des Verbrauchers bzw. Arbeitnehmers aus einem Drittstaat erweitert.
  • was ist ein Wahlgerichtsstand im Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit? Art 7 und 8 EuGVVO: stellt dem Kläger Gerichtsstände zur  Auswahl, mit denne er die allg. Zuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten vermeiden kann. hier wird auch zugleich die örtliche Zuständigkeit festgelegt.
  • Bei welchen Rechtsstreitigkeiten gibt es Walgerichtsstände? Gerichtsstand des Erfüllungsortes Gerichtsstnd für Deliktsklagen Gerichtsstand der Niederlassung Gerichtsstand der Streitgenossenschaft Widerklage
  • was versteht man unter dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Vertragsklagen? wenn ein Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet , kann die Klage vor dem Gericht des Erüllungsortes erhoben werden. Erfüllungsort= was Parteien vereinbart haben; ohne Vereinbarung= Verkauf beweglicher Sachen= Ort in einem MS an dem geliefert worden ist/ gefliefert hätte werden sollen. Erbringung von Dienstleistungen= wo in einem MS erbracht  worden sind/ hätte werden sollen anderen Arten von Verträgen: z.B. Erfüllungsort nicht in einem MS, dann wird Erfüllungsort nach der lex causae bestimmt = nach dem materiellen Recht, das nach dem IPR des mit dem Rechtsstreit befassten Gericht  für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
  • Wonach richtet sich der Gerichtsstand bei Deliktsklagen? Wahlrecht hat der Kläger. Maßgeblich ist der Ort an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. EuGH: Ort des unmittelbaren Schadenseintritts ODER Ort an dem schädigende Handlung vorgenommen wurde.
  • was bedeutet Gerichtsstand der Niederlassung? kann nicht nur dort klagen wo sich die Hauptniederlassung befindet, sondern auch dort wo sich  eine Zweigniederlassung, eine Agentur  oder sonstige Niederlassung  befindet für Streitigkeiten aus diesem Betrieb.
  • Gerichtsstand der Streitgenossenschaft? werden mehrere Personen zusammen geklagt u. ist zwischen den Klagen eine so einge Beziehung  dann können alle Personen bei dem Gericht des Ortes geklagt werden an den eine von ihnen ihren Wohnsitz hat.
  • Worin liegt der Anwendungsbereich der Brüssel IIa- VO? Ehescheidung, Ehetrennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung der Ehe Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung. Obsorge- und Besuchsverfahren Verfahren zur Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie gilt nicht für Abstammungsverfahren, Unterhaltsstreitigkeiten, Adoptionsentscheidungen.
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  • Anwendungsbereich der EuUnterhaltsVO? seit dem 18.6.2011 anzuwenden. sachlicher Anwendungsbereich:                                                                                   gesetzliche Unterhaltspflichten, die auf einem Familien- , Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, wobei die anzuwendende Verfahrensart (streitig, außerstreitig) unerheblich ist.
  • Anwendungsbereich der EuErbVO? Zeitlicher Anwendungsbereich: findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.8.2015 ofer danach verstorben sind. Sachlicher Anwendungsbereich: alle zivilrechtlichen Asprckte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes.
  • Was bedeutet das, wenn man sagt, dass die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit eine Doppelfunktion haben? Einerseits regeln diese Vorschriften die örtliche Zuständigkeit innerhalb Österreichs, andererseits bewirken sie die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.  = Doppelfunktionalität der Gerichtsstände dh. für sonstige Rechtsstreitigkeiten sind ide ö. Gerichte nach § 27a Abs1 JN dann international zuständig, wenn ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich gegeben ist.
  • In welchen Bereichen gibt es ausdrückliche österreichische Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit ? im Eherecht im Familienrecht bei Verlassenschaftsabhandlungen
  • Wie kann die internationale Zuständigkeit der (eins konkreten) österreichischen Gerichte begründet werden? durch Vereinbarung der Parteien durch rügelose Einlassung Voraussetzung: Erfüllung der in § 104JN genannten Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung
  • was bedeutet unprorogable internationale (Un-) Zuständigkeit? eine Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit oder eine rügelose Einlassung  ist ausgeschlossen. (§104 Abs4 JN) in folgenden Rechtssachen liegt eine unprorogable internationale (Un-) Zuständigkeit vor: Streitigkeiten über unbewegliches Gut (§ 81JN) Bestandsstreitigkeiten (§83JN) Streitigkeiten aus einem Verbands- oder Gesellschaftsvertrag (§§83b und 92b JN)
  • In welchen Rechtssachen liegt eine unprorogable internationale (Un-) Zuständigkeit vor? in folgenden Rechtssachen liegt eine unprorogable internationale (Un-) Zuständigkeit vor: Streitigkeiten über unbewegliches Gut (§ 81JN) Bestandsstreitigkeiten (§83JN) Streitigkeiten aus einem Verbands- oder Gesellschaftsvertrag (§§83b und 92b JN)
  • Was versteht man unter Ordination? In Ausnahmefällen kann der OGH auf Antrag der Parteien ein sachlich zuständiges österreichisches Gericht für zuständig erklären für einen konkreten Rechtsstreit, wenn für diesen Rechtsstreit kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ermittelt werden kann u. daher auch keine internationale Zuständigkeit gegeben ist.
  • Wer trifft eine sogenannte Ordinationsentscheidung? der OGH
  • In welchen Fällen muss eine Ordinationsentscheidung getroffen werden? Wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist aber kein entsprechender Gerichtsstand eingerichtet ist. z.B. im Bereich des Transportrechts, Familienrechts (KSÜ, HESÜ; HUÜ); Übereinkommen von Lugano wenn von den Parteien nur die Zuständigkeit Österreichs, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (§28 abs1 Z1 und 3 JN) Wenn Kläger ö. Staatsbürger ist, gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz oder Sitz im Inland hat und im konkreten Fall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
  • Wann kann eine Ordinationsentscheidung getroffen werden, wegen unmöglicher oder unzumutbarer Rechtsverfolgung? dringend notwendige Entscheidung kann im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden die Prozessführung im Ausland die Partei der Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzen würde die ausländische Prozessführung äußerst kostspielig wäre.
  • Gegenüber welchen Ländern kommt eine Ordination nicht in Betracht? ggü MS der EuGVVO bzw. Vertragsstaaten des LGVÜ
  • Welche Streitigkeiten gehören gem § 51 JN zur Handelsgerichtsbarkeit? Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagte ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Streitigkeiten zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern Wechsel- und Scheckstreitigkeiten Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz
  • Welche Verteilungskriterien bezüglich der sachlichen Zuständigkeit auf die verschiedenen Gerichtstypen (BG, LG) gibt es? das Verteilungskriterium ist entweder die: Beschaffenheit der Streitsache = Eigenzuständigkeit ihr Wert = Wertzuständigkeit
  • Gibt es eine gewisse Rangordnung bezüglich Wert- und Eigenzuständigkeit? Ja, die Eigenzuständigkeit geht der Wertzuständigkeit vor! in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind ausschließlich die Landesgerichte bzw. das ASG Wien zuständig (§3 ASGG) im Außerstreitverfahren sind idR nur die Bezirksgerichte zuständig (§104a JN)  Ausnahme= §120JN
  • Welches Gericht ist für die Durchfürhung des europäischen Mahnverfahrens ausschließlich zuständig? das BGHS Wien = das Bezirksgericht für Handelssachen
  • Nennen sie Beispiele für die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte! §49 Abs2 JN zählt Streitigkeiten auf, die vor die allg. BG gehören: ehe-und familienrechtliche Streitigkeiten Besitzstörungsstreitigkeiten Bestandstreitigkeiten über unbewegliches Gut Vor die BG in Handelssachen gehören nur Binnenschafffahrtssachen
  • Nennen sie Beispiele für die Eigenzuständigkeit der Landesgerichte als Handelsgerichte/ des HG Wien! §51 Abs2 JN, Streitigkeiten wegen: unlauteren Wettbewerb Urheberrechtsgesetz Schutz von Erfindungen Schutz von Marken, Mustern Verbandsklagen nach dem KSchG + Eigenzuständigkeit nach einigen Sondervorschriften: GmbHG, AktG, PatG
  • Was bedeutet Wertzuständigkeit? welcher Wert ist maßgeblich? Liegt keine Eigenzuständigkeit vor, richtet sich die sachliche Zuständigkeit subsidiär nach dem Wert des Streitgegenstandes. dh. der Streitwert entscheidet darüber ob 1. Instanz ein BG oder ein GH (LG) ist. Streitwert bis einschließlich 15.000€ = BG zuständig Streitwert größer 15.000€= Gerichtshöfe sind zuständig diese Abgrenzung gilt auch für die Handelsgerichtsbarkeit.
  • Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Wertzuständigkeit? gem § 54 Abs1 JN ist der Zeitpunkt der Einbringung der Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) maßgeblich. es tritt perpetuatio fori ein. =Ist zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gegeben, so bleibt sie gem §29 Satz 1 Jn aufrecht, auch wenn sich die maßgeblichen Umstände im Laufe des Verfahrens ändern.