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International Law (Subject) / HGB (Lesson)
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- Def. Kaufmann nach HGB Kaufmann nach HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
- Problem Gewerbebetrieb Selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die weder die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch selbständige Arbeit darstellt und nicht nur reine Vermögensverwaltung ist.
- Handelsgewerbe Gewerbebetrieb mit einer kaufmännischen Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
- Land- und Forstwirt kann was nicht sein? Ist - Kaufmann
- Handelsgesellschaften OHG = offene Handelsgesellschaft (GmbH, Limited, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG) KG = Kommanditgesellschaft
- Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt Stammeinlage 1 € Thesaurierung 25 % um Rücklagen zu bilden bis sie Einlage (25.000 €) der GmbH erreicht hat Ziel ist es zur GmbH zu wachsen
- Formkaufmann Kaufmann kraft Rechtsform, gemäß § 6 HGB. Zu den Formkaufleuten zählen Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit: AG (Aktiengesellschaft), KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und eingetragene Genossenschaften. Sollte als 5. Kaufmann angesehen werden.
- e.K. eingetragener Kaufmann
- Prokurist wird im Handelsregsiert eingetragen Ein- und Ausstellung keine Grundstücke an- und verkaufen kein Insolvenzverfahren bantragen (nur als Gläubiger, wenn er kein Geld erhält) darf Bilanz des Betriebes unterschreiben
- Prokura Innen - und Außenverhältnis Innenverhältnis dürfen zusätzliche Punkte vereinbart werden Außenverhältnis Kann nicht von einem Dritten gesehen werden, daher muss er davon ausgehen können, das der Prokurist das darf => Beschränkung der Prokura für Dritte nicht relevant
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- Wie darf der Prokurist zeichnen? §51 per procura: ppa pp
- Handelsregister §§ 8 HGB öffentliches Verzeichnis Recht auf Einsicht 2 Abteilungen A und B
- Was steht in Abteilung A HR? e.K. OHG KG
- Was steht in Abteilung B HR? GmbH AG Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt
- Ziel des Handelsregisters? Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse des kaufmännischen Unternehmens zur Sicherung des Handelsverkehrs.
- Einzutragende Tatsachen in das HR ? Firma, Ort der Niderlassung und deren Änderungen Gesellschafter, deren Einlagen und Ausschluß von Gesellschaftern von der Vertretung (im Außenverhältnis) Istkaufmann (Eintragung deklaratorisch) Prokura (Eintragung deklaratorisch) Insolvenz
- deklaratorischer Rechtsakt Die Eintragung in das Handelsregister ist ein deklaratorischer Rechtsakt, da unabhängig von der Eintragung Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betreibt. Die Eintragung in das Handelsregister bezeugt diese Tatsache also lediglich.
- negatives Publizitätsprinzip des HRs § 15 I HGB Was nicht im HR steht, gibt es auch nicht. Es sei denn, man ist bösgläubig.
- positives Publizitätsprinzip des HRs § 15 II HGB Was im HR steht, gilt als wahr und richtig, allerdings gibt es für Gutgläubige eine Galgenfrist von 15 Tagen.
- bösgläubig Jemand ist bösgläubig, wenn ihm positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass bestimmte Voraussetzungen (z.B. Eigentümerverhältnisse) nicht der Wahrheit entsprechen.
- Firmengrundzüge Firmenwahrheit Firmenbeständigkeit Firmeneinheit Firmenausschließlichkeit
- Firmenwahrheit keine Täuschung über Art und Umfang § 18 HGB Irreführungsverbot § 18 II HGB Rechtsformzusatz - Einzelkaufmann § 19 I Nr. 1 HGB "e.K." - OHG § 19 I Nr. 2 HGB "OHG" - KG § 19 I Nr. 3 HGB "KG"
- Firmenbeständigkeit § 21 HGB Fortführung bei Namensänderung § 22 HGB Fortführung bei Erwerb des Handeslgeschäfts (Kauf, Erbe) § 24 HGB Fortführung bei Änderung im Geschellschafterbestand (Spezialgesetzt "lex speciales" für OHG/KG
- Firmeneinheit für Unternehmen => eine Firma § 17 HGBAusnahme sind selbständige Filialbetriebe
- Firmenausschließlichkeit Unterscheidbarkeit § 30 Ziel: Vermeidung von Verwechslungen
- Firmenöffentlichkeit Publizität durch das HR § 15 HGB Anmeldepflicht nach § 29 HGB