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International Law (Fach) / HGB (Lektion)

HGB

Diese Lektion wurde von Dani29071987 erstellt.

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  • Def. Kaufmann nach HGB Kaufmann nach HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. 
  • Problem Gewerbebetrieb Selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die weder die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch selbständige Arbeit darstellt und nicht nur reine Vermögensverwaltung ist.   
  • Handelsgewerbe Gewerbebetrieb mit einer kaufmännischen Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb 
  • Land- und Forstwirt kann was nicht sein? Ist - Kaufmann 
  • Handelsgesellschaften OHG = offene Handelsgesellschaft (GmbH, Limited, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG)  KG = Kommanditgesellschaft 
  • Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt Stammeinlage 1 €  Thesaurierung 25 % um Rücklagen zu bilden bis sie Einlage (25.000 €) der GmbH erreicht hat Ziel ist es zur GmbH zu wachsen 
  • Formkaufmann Kaufmann kraft Rechtsform, gemäß § 6 HGB. Zu den Formkaufleuten zählen Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit: AG (Aktiengesellschaft), KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und eingetragene Genossenschaften.  Sollte als 5. Kaufmann angesehen werden. 
  • e.K. eingetragener Kaufmann 
  • Prokurist wird im Handelsregsiert eingetragen  Ein- und Ausstellung keine Grundstücke an- und verkaufen kein Insolvenzverfahren bantragen (nur als Gläubiger, wenn er kein Geld erhält)  darf Bilanz des Betriebes unterschreiben 
  • Prokura Innen - und Außenverhältnis Innenverhältnis dürfen zusätzliche Punkte vereinbart werden  Außenverhältnis Kann nicht von einem Dritten gesehen werden, daher muss er davon ausgehen können, das der Prokurist das darf => Beschränkung der Prokura für Dritte nicht relevant 
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  • Wie darf der Prokurist zeichnen? §51 per procura:  ppa  pp 
  • Handelsregister §§ 8 HGB  öffentliches Verzeichnis Recht auf Einsicht   2 Abteilungen A und B 
  • Was steht in Abteilung A HR? e.K. OHG KG 
  • Was steht in Abteilung B HR? GmbH  AG  Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt 
  • Ziel des Handelsregisters? Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse des kaufmännischen Unternehmens zur Sicherung des Handelsverkehrs. 
  • Einzutragende Tatsachen in das HR ? Firma, Ort der Niderlassung und deren Änderungen  Gesellschafter, deren Einlagen und Ausschluß von Gesellschaftern von der Vertretung (im Außenverhältnis) Istkaufmann (Eintragung deklaratorisch) Prokura (Eintragung deklaratorisch) Insolvenz 
  • deklaratorischer Rechtsakt Die Eintragung in das Handelsregister ist ein deklaratorischer Rechtsakt, da unabhängig von der Eintragung Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betreibt. Die Eintragung in das Handelsregister bezeugt diese Tatsache also lediglich.
  • negatives Publizitätsprinzip des HRs § 15 I HGB  Was nicht im HR steht, gibt es auch nicht. Es sei denn, man ist bösgläubig.
  • positives Publizitätsprinzip des HRs § 15 II HGB  Was im HR steht, gilt als wahr und richtig, allerdings gibt es für Gutgläubige eine Galgenfrist von 15 Tagen. 
  • bösgläubig Jemand ist bösgläubig, wenn ihm positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass bestimmte Voraussetzungen (z.B. Eigentümerverhältnisse) nicht der Wahrheit entsprechen.
  • Firmengrundzüge Firmenwahrheit Firmenbeständigkeit  Firmeneinheit  Firmenausschließlichkeit 
  • Firmenwahrheit keine Täuschung über Art und Umfang § 18 HGB  Irreführungsverbot § 18 II HGB Rechtsformzusatz    - Einzelkaufmann § 19 I Nr. 1 HGB "e.K."   - OHG § 19 I Nr. 2 HGB "OHG"     -  KG § 19 I Nr. 3 HGB "KG" 
  • Firmenbeständigkeit § 21 HGB Fortführung bei Namensänderung  § 22 HGB Fortführung bei Erwerb des Handeslgeschäfts (Kauf, Erbe) § 24 HGB Fortführung bei Änderung im Geschellschafterbestand (Spezialgesetzt "lex speciales" für OHG/KG 
  • Firmeneinheit für Unternehmen => eine Firma § 17 HGBAusnahme sind selbständige Filialbetriebe 
  • Firmenausschließlichkeit Unterscheidbarkeit § 30  Ziel: Vermeidung von Verwechslungen 
  • Firmenöffentlichkeit Publizität durch das HR § 15 HGB  Anmeldepflicht nach § 29 HGB